{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2020:131020B5STR315.20.0","court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2020-10-13","aktenzeichen":"5 StR 315/20","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n5 StR 315/20\n\nvom\n13. Oktober 2020\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer\nMenge u.a.\n\nECLI:DE:BGH:2020:131020B5STR315.20.0\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 13. Oktober 2020 gemäß § 349\nAbs. 2 und 4, analog § 354 Abs. 1 StPO beschlossen:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts\nBremen vom 3. März 2020 wird mit der Maßgabe als unbegründet\nverworfen, dass vor dem Vollzug der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt zehn Monate der gegen ihn\nverhängten Freiheitsstrafe zu vollziehen sind.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen bewaffneten Handeltreibens\nmit Betäubungsmitteln in zwei tateinheitlich zusammentreffenden Fällen in Tateinheit mit Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge sowie in Tateinheit mit mehreren Verstößen gegen das Waffengesetz zu einer Freiheitsstrafe\nvon fünf Jahren und acht Monaten verurteilt. Wegen einer rechtsstaatswidrigen\nVerfahrensverzögerung hat es bestimmt, dass sechs Monate der Freiheitsstrafe\nals vollstreckt gelten. Darüber hinaus hat es die Unterbringung des Angeklagten\nin einer Entziehungsanstalt und den Vorwegvollzug von vier Monaten der erkannten Freiheitsstrafe vor der Unterbringung des Angeklagten angeordnet.\n\n2 Dagegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat lediglich den\naus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen erweist es sich\nals unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.\n\n3 Die Entscheidung über den Vorwegvollzug kann keinen Bestand haben.\nDie Strafkammer hat dabei von dem vor der Unterbringung zu verbüßenden Teil\nder Freiheitsstrafe die sechs Monate, die wegen der festgestellten Verfahrensverzögerung als vollstreckt gelten, in Abzug gebracht. Dies ist rechtsfehlerhaft,\nweil nicht nur die erlittene Untersuchungshaft bei der Festsetzung der Dauer des\nVorwegvollzugs der Strafe nach § 67 Abs. 2 StGB außer Betracht zu bleiben hat,\nsondern auch die dem Angeklagten wegen Verfahrensverzögerungen zugesprochene Kompensation; denn auch diese hat die Wirkung einer bereits vollzogenen\nund damit einer erlittenen Freiheitsentziehung im Sinne von § 51 Abs. 1 Satz 1\nStGB (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Dezember 2018 – 5 StR 510/18). Angesichts\nder von der Strafkammer rechtsfehlerfrei bestimmten voraussichtlich erforderlichen Behandlungsdauer von zwei Jahren ist deshalb ein Vorwegvollzug von\nzehn Monaten anzuordnen.\n\n4 Der Senat kann den Urteilstenor entsprechend § 354 Abs. 1 StPO selbst\nabändern. Das Verschlechterungsverbot steht dem nicht entgegen, weil die gesetzlichen Regelungen über die Vollstreckungsreihenfolge auch der Sicherstellung des Therapieerfolgs dienen (BGH, Beschluss vom 12. Dezember 2018\n– 5 StR 510/18 mwN).\n\nGericke Berger Mosbacher\n\nKöhler Resch\n\nVorinstanz:\nBremen, LG, 03.03.2020 - 570 Js 20481/13 7 KLs (28/19)","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2020-10-13/5-str-315-20","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2020-10-13/5-str-315-20","retrieved":"2026-10-24 07:56:40.217410+00:00"},"card":{"id":"bgh/2020-10-13/5-str-315-20","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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