{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2020:130720BXZB5.19.0","court":"BGH","senate":"10. Zivilsenat","decided":"2020-07-13","aktenzeichen":"X ZB 5/19","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nX ZB 5/19\n\nvom\n\n13. Juli 2020\n\nin dem Rechtsbeschwerdeverfahren\n\nECLI:DE:BGH:2020:130720BXZB5.19.0\n\nDer X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Juli 2020 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Bacher, die Richter Dr. Grabinski, Hoffmann und\nDr. Deichfuß sowie die Richterin Dr. Rombach\n\nbeschlossen:\n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 20. Senats\n(Technischen Beschwerdesenats) des Bundespatentgerichts vom\n15. Oktober 2018 wird zurückgewiesen.\n\nGründe:\n\n1 I. Die Rechtsbeschwerde richtet sich gegen den Widerruf des deutschen Patents 10 2008 003 697 (Streitpatents).\n\n2 Die Rechtsbeschwerdeführerin ist Inhaberin des am 9. Januar 2008 angemeldeten Streitpatents. Dieses umfasst sieben Ansprüche, von denen Patentanspruch 1 wie folgt lautet (Gliederungszeichen sind nicht Teil des Wortlauts):\n\nM1 Verfahren zum Betrieb eines Aggregates aus einer Anzeigevorrichtung (1, 2) und einer Kassieranlage (3) zur Verwendung in insbesondere Einzelhandelsgeschäften, wobei\nM2 - die Anzeigevorrichtung (1, 2) mit wenigstens einem variierbaren\nAnzeigefeld (1) und zusätzlich einer Sprachausgabeeinheit (2)\nausgerüstet ist, wobei ferner\nM3 - die Kassieranlage (3) im Zuge ihrer Aktivierung/Deaktivierung\nunmittelbar ein Signal an die Anzeigevorrichtung (1, 2) sendet,\num den Status der Kassieranlage (3) optisch und akustisch\nwiederzugeben, und wobei\nM4 - mittels einer Bedieneinheit (9) wahlweise eine oder mehrere\nweitere Kassieranlagen (3) und zugeordnete Anzeigevorrichtungen (1, 2) zugeschaltet werden, um\nM5 - den jeweils aktuellen oder zukünftigen Status der Kassieranlage (3) - unabhängig von deren Aktivierung/Deaktivierung -\noptisch anzuzeigen und akustisch auszugeben.\n\n3 Ein Dritter hat gegen das Streitpatent Einspruch erhoben. Nach Rücknahme des Einspruchs ist das Verfahren von Amts wegen fortgesetzt worden\n(§ 61 Abs. 1 Satz 2 PatG). Das Patentamt hat das Streitpatent widerrufen.\n\n4 Die Beschwerde der Patentinhaberin ist erfolglos geblieben. Mit ihrer\nnicht zugelassenen Rechtsbeschwerde rügt die Patentinhaberin, der Beschluss\n\ndes Patentgerichts beruhe auf einer Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches\nGehör und sei nicht mit Gründen versehen.\n\n5 II. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft, weil die nicht an eine Zulassung gebundenen Rechtsbeschwerdegründe des § 100 Abs. 3 Nr. 3 und Nr. 6\nPatG geltend gemacht werden, und auch im Übrigen zulässig. Sie hat in der\nSache aber keinen Erfolg.\n\n6 1. Das Patentgericht hat angenommen, der Gegenstand des Patentanspruchs 1 beruhe nicht auf erfinderischer Tätigkeit.\n\n7 Aus der japanischen Patentanmeldung Shō 59-200374 (E12) sei eine\nKassieranlage nebst Anzeigevorrichtung bekannt, die den jeweiligen Status\nwiedergeben könne. Wenn die Anlage in den Registriermodus geschaltet werde, werde die oben sichtbare Lampe automatisch eingeschaltet. Dies entspreche dem Merkmal 1 sowie den Merkmalen 2 und 3 jeweils teilweise. Weiterhin\nwerde mit einem Schlüssel in den Status \"Pause\" geschaltet und eine Leuchte\nam Ende des Kassentischs eingeschaltet. Damit würden der aktuelle (\"register\")\nund der zukünftige Status (\"pause\") entsprechend einem Teil des Merkmals 5\nwiedergegeben. E12 unterscheide sich von der Lehre des Streitpatents\ndadurch, dass der Status nicht akustisch wiedergegeben und nicht mehrere\nKassieranlagen zugeschaltet werden könnten.\n\n8 Diese Unterscheidungsmerkmale seien dem Fachmann durch eine Kombination der E12 mit der Übersetzung der europäischen Patentschrift 289 253\n(DE 38 53 443; E6) und der europäischen Patentanmeldung 1 115 100 (E4)\nnahegelegt gewesen.\n\n9 E6 lehre den Fachmann, bei einem Betrieb von mehreren Kassieranlagen sei es nachteilig, diese einzeln ein- und ausschalten zu müssen. Die Entgegenhaltung rege dazu an, von einer Haupteinrichtung aus Einzelkassensystemen mittels einer netzwerktechnischen Verbindung zu schalten. Gleiches gelte für die mit den Kassieranlagen verbundenen Anzeigeeinrichtungen.\n\n10 Dem Fachmann sei ferner bekannt gewesen, dass Mitarbeiter im Einzelhandel üblicherweise eine in Kürze eintretende Öffnung oder Schließung einer\nKasse verbal ankündigten. Um die Kassenkraft bei ihrer Arbeit zu entlasten, sei\nes für den Fachmann naheliegend gewesen, eine akustische Wiedergabe des\nStatus entsprechend dem Merkmal 3 mittels eines Lautsprechers vorzusehen,\nwie es auch in E4 gezeigt sei.\n\n11 2. Diese Beurteilung hält den Angriffen der Rechtsbeschwerde stand.\n\n12 a) Die Rechtsbeschwerde rügt, das Patentgericht habe Vortrag der\nPatentinhaberin nicht berücksichtigt, demzufolge E12 mit der Anzeige \"pause\"\nnur auf einen aktuellen und nicht auf einen zukünftigen Status hinweise. Das\nStreitpatent kritisiere gerade, dass im Stand der Technik keine unmittelbar bevorstehenden Änderungen signalisiert werden könnten. Hierauf und auf den\nsich daraus ergebenden Unterschied zwischen dem Verfahren gemäß E12 sowie dem Merkmal 5 habe die Patentinhaberin hingewiesen.\n\n13 Diese Rüge ist unbegründet.\n\n14 Dabei kann dahingestellt bleiben, ob sich die oben wiedergegebene Argumentation aus dem von der Rechtsbeschwerde aufgezeigten Vorbringen der\nPatentinhaberin hinreichend deutlich ergibt und ob das Patentgericht diese Argumentation bei seiner inhaltlich davon abweichenden Entscheidung in der gebotenen Weise berücksichtigt hat. Aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung ergibt sich jedenfalls hinreichend deutlich, dass dieser Gesichtspunkt\nnach der Auffassung des Patentgerichts nicht entscheidungserheblich war.\n\n15 Die Verletzung des Anspruchs auf Wahrung rechtlichen Gehörs setzt voraus, dass die beanstandete Entscheidung auf dem behaupteten Mangel beruht\noder beruhen kann, es also nicht ausgeschlossen werden kann, dass die ordnungsgemäße Gewährung rechtlichen Gehörs zu einer der Partei günstigeren\nEntscheidung geführt hätte (BGH, Beschluss vom 8. September 2009 -\n\nX ZB 35/08, GRUR 2009, 1192 Rn. 21 - Polyolefinfolie; Beschluss vom\n14. März 2006 - X ZB 28/04, Rn. 8).\n\n16 Im Streitfall ist das Patentgericht zwar bei der Beurteilung des Offenbarungsgehalts von E12 davon ausgegangen, die Anzeige \"pause\" gebe einen\nkünftigen Status wieder. Aus den oben wiedergegebenen Erwägungen zur erfinderischen Tätigkeit im Hinblick auf Merkmal 3 geht aber hervor, dass es den\nGegenstand des Streitpatents unabhängig davon als durch den Stand der\nTechnik nahegelegt angesehen hat, weil der Fachmann Anlass gehabt habe,\ndie Kassenkräfte auch von der Ansage unmittelbar bevorstehender Ereignisse\nzu entlasten. Diese Erwägung vermag die angefochtene Entscheidung auch\ndann zu tragen, wenn die Anzeige \"pause\" nicht als Anzeige eines künftigen\nStatus im Sinne des Streitpatents anzusehen ist. Folglich ist dieser Aspekt ausgehend von dem insoweit maßgeblichen Rechtsstandpunkt des Patentgerichts\nnicht entscheidungserheblich.\n\n17 b) Die Rechtsbeschwerde rügt, das Patentgericht habe angenommen, dass E12 das Zuschalten einer weiteren Kassieranlage offenbare, und\nhabe hierbei entgegenstehenden Vortrag der Patentinhaberin übergangen.\n\n18 Diese Rüge ist ebenfalls unbegründet.\n\n19 Das Patentgericht ist davon ausgegangen, dass E12 ein optionales Zuschalten mehrerer Kassieranlagen nicht offenbart. Dem Wortlaut dieser Ausführungen könnte zwar entnommen werden, dass das Patentgericht die Möglichkeit zum Zuschalten einer einzelnen Kassieranlage als offenbart angesehen\nhat. Aus dem Zusammenhang ergibt sich jedoch, dass es die Möglichkeit zum\nZuschalten anderer Kassieranlagen insgesamt als nicht in E12 offenbart angesehen hat.\n\n20 Unabhängig davon ergibt sich aus den Erwägungen des Patentgerichts\nzur erfinderischen Tätigkeit im Zusammenhang mit E6, dass die Frage, ob E12\n\ndas Zuschalten einer einzelnen Anlage offenbart, vom Standpunkt des Patentgerichts aus nicht entscheidungserheblich war.\n\n21 c) Die Rechtsbeschwerde rügt, das Patentgericht habe Vortrag der\nPatentinhaberin übergangen, wonach E6 sich nur mit dem Problem des Einund Ausschaltens einer Kassieranlage befasse, nicht aber mit der Steuerung\nvon Anzeigevorrichtungen, und wonach es an einem Anlass gefehlt habe, ausgehend von dem in E12 gezeigten Stand der Technik eine Fernsteuerung für\neine optische und akustische Signalisierung vorzusehen.\n\n22 Diese Rüge ist ebenfalls unbegründet.\n\n23 Der Anspruch auf rechtliches Gehör gibt jedem Verfahrensbeteiligten das\nRecht, sich zu dem der Entscheidung zugrundeliegenden Sachverhalt zu äußern und dem Gericht seine Auffassung zu den erheblichen Rechtsfragen darzulegen. Das Gericht ist verpflichtet, das tatsächliche und rechtliche Vorbringen\nder Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und auf seine sachlich-rechtliche und\nverfahrensrechtliche Entscheidungserheblichkeit zu prüfen (BGH, Beschluss\nvom 28. November 2012 - X ZB 6/11, GRUR 2013, 318 Rn. 9 - Sorbitol).\nArt. 103 Abs. 1 GG ist verletzt, wenn im Einzelfall deutlich wird, dass Vorbringen überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung\nnicht erwogen worden ist. Dabei ist grundsätzlich davon auszugehen, dass das\nGericht das von ihm entgegengenommene Parteivorbringen zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat, ohne dass es verpflichtet wäre, sich in\nden Gründen seiner Entscheidung mit jedem Vorbringen ausdrücklich zu befassen. Geht das Gericht auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags einer\nPartei zu einer Frage, die für das Verfahren von besonderer Bedeutung ist,\nnicht ein, so lässt dies auf eine Nichtberücksichtigung des Vortrags schließen,\nsofern er nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder aber\noffensichtlich unsubstantiiert war (BGH, Beschluss vom 27. Juni 2007 -\nX ZB 6/05, BGHZ 173, 47 Rn. 31 - Informationsübermittlungsverfahren II; Be-\n\nschluss vom 24. Juli 2007 - X ZB 17/05, GRUR 2007, 996 Rn. 11 -\nAngussvorrichtung für Spritzgießwerkzeuge).\n\n24 Bei Anlegung dieses Maßstabs kann der angefochtenen Entscheidung\nnicht entnommen werden, dass das Patentgericht den aufgezeigten Vortrag\nübergangen hat.\n\n25 Der angefochtenen Entscheidung ist zu entnehmen, dass E6 auch aus\nSicht des Patentgerichts lediglich ein Ein- und Ausschalten anderer Kassen\noffenbart. Die daran anknüpfende Erwägung, daraus habe sich die Anregung\nergeben, auch die Anzeigevorrichtungen anderer Kassiersysteme zu steuern,\nist zwar äußerst knapp begründet, obwohl es sich insoweit um einen zentralen\nStreitpunkt handelt. Dennoch lässt die angefochtene Entscheidung keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür erkennen, dass das Patentgericht die Argumentation der Patentinhaberin außer Acht gelassen hat. Dass es sich dieser Argumentation inhaltlich nicht angeschlossen hat, begründet keinen Verstoß gegen\nArt. 103 Abs. 1 GG.\n\n26 d) Die Rechtsbeschwerde rügt, das Patentgericht habe Vortrag der\nPatentinhaberin nicht gewürdigt, demzufolge nach der Lehre des Streitpatents -\nim Gegensatz zur E6 - jede Kassieranlage andere Kassieranlagen nebst den\ndaran angeschlossenen Anzeigevorrichtungen fernsteuern könne, mithin die\nFernsteuerung wechselseitig möglich sei.\n\n27 Diese Rüge ist ebenfalls unbegründet.\n\n28 Dabei kann wiederum dahingestellt bleiben, ob sich die geltend gemachte Argumentation aus dem aufgezeigten Vorbringen der Patentinhaberin ergibt.\nDas Patentgericht musste sich mit dieser Frage jedenfalls deshalb nicht befassen, weil das Streitpatent eine wechselseitige Steuerung zwar zulässt, in Patentanspruch 1 aber nicht zwingend vorgibt.\n\n29 e) Die Rechtsbeschwerde rügt, die angefochtene Entscheidung verletze Art. 103 Abs. 1 GG und sei zudem nicht mit Gründen versehen, soweit sie\ndavon ausgehe, der Fachmann habe ausgehend von E12 Anlass zu einer\nFernsteuerung anderer Kassieranlagen und zu einer akustischen Signalisierung\ngehabt.\n\n30 Diese Rügen sind ebenfalls unbegründet.\n\n31 Das Patentgericht hat eine entsprechende Veranlassung bejaht, weil sich\naus E6 ergebe, dass es nachteilig sei, wenn jedes Kassiersystem einzeln einund ausgeschaltet werden müsse, und weil bereits E12 das Ziel verfolge, die\nKassenkraft zu entlasten. Daraus ist hinreichend deutlich zu entnehmen, dass\nsich das Patentgericht mit der abweichenden Argumentation der Patentinhaberin befasst hat und aus welchen Gründen es zu einer abweichenden Beurteilung gelangt ist. Ob diese Beurteilung inhaltlich zutrifft, ist für die Entscheidung\nüber eine nicht zugelassene Rechtsbeschwerde nicht erheblich.\n\n32 III. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst (vgl. § 109 Abs. 1\nSatz 1 PatG, § 22 Abs. 1 GKG).\n\n33 IV. Eine mündliche Verhandlung erachtet der Senat für nicht erforderlich (§ 107 Abs. 1 PatG).\n\nBacher Grabinski Hoffmann\n\nDeichfuß Rombach\n\nVorinstanz:\nBundespatentgericht, Entscheidung vom 15.10.2018 - 20 W(pat) 16/16 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2020-07-13/x-zb-5-19","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":3},{"jurabk":"PatG","ref":"§ 107","ref_norm":"107","n":1},{"jurabk":"PatG","ref":"§ 109","ref_norm":"109","n":1},{"jurabk":"PatG","ref":"§ 61","ref_norm":"61","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2020-07-13/x-zb-5-19","retrieved":"2026-10-24 08:01:36.799311+00:00"},"card":{"id":"bgh/2020-07-13/x-zb-5-19","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"10. 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