{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Zivilsenat-07_NA_2020-05-13_VII_ZB_42_19_NA_NA_0","ecli":"ECLI:DE:BGH:2020:130520BVIIZB42.19.0","court":"BGH","senate":"7. Zivilsenat","decided":"2020-05-13","aktenzeichen":"VII ZB 42/19","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nVII ZB 42/19\n\nvom\n\n13. Mai 2020\n\nin dem Zwangsvollstreckungsverfahren\n\nECLI:DE:BGH:2020:130520BVIIZB42.19.0\n\nDer VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Mai 2020 durch den\nVorsitzenden Richter Pamp, den Richter Dr. Kartzke sowie die Richterinnen\nGraßnack, Borris und Dr. Brenneisen\n\nbeschlossen:\n\nDie Rechtsbeschwerde des Gläubigers gegen den Beschluss der\n7. Zivilkammer des Landgerichts Leipzig (Einzelrichter) vom\n8. Oktober 2019 in der Fassung des Beschlusses vom\n22. Oktober 2019 - Az. 7 T 523/19 - wird auf seine Kosten als\nunzulässig verworfen.\n\nGründe:\n\nI.\n\n1 Der rechtsbeschwerdeführende Gläubiger begehrt den Erlass eines\nÜberweisungsbeschlusses.\n\n2 Mit Arrestbefehl vom 13. Juni 2017 - Az. - hat das Landgericht\nD. wegen einer Geldforderung des Gläubigers in Höhe von 15.549,69 €\nnebst Zinsen einen dinglichen Arrest in das Vermögen der Schuldnerin, einer\nAktiengesellschaft mit Sitz in Liechtenstein, angeordnet und in Vollziehung des\nArrestes die Pfändung der angeblichen Forderungen der Schuldnerin gegen\neine Vielzahl von Drittschuldnern wegen verschiedener Geldforderungen und\nanderer Vermögensrechte ausgesprochen. Mit rechtskräftigem Versäumnisurteil des Landgerichts D. vom 31. August 2018 - Az. - ist die\nSchuldnerin in der Hauptsache zur Zahlung von 15.000 € nebst Zinsen an den\n\nGläubiger verurteilt worden. Aus diesem Urteil betreibt der Gläubiger nunmehr\ndie Zwangsvollstreckung.\n\n3 Mit Wirkung zum 20. Dezember 2018 ist über das Vermögen der Schuldnerin in Liechtenstein ein Konkursverfahren eröffnet worden.\n\n4 Am 7. Juni 2019 hat der Gläubiger beim Amtsgericht Leipzig\n- Vollstreckungsgericht - einen Antrag auf Überweisung gestellt.\n\n5 Das Amtsgericht - Vollstreckungsgericht - hat den Antrag mit Beschluss\nvom 26. August 2019 zurückgewiesen. Die Pfändungsentscheidung im Arrestbefehl des Landgerichts D. vom 13. Juni 2017 sei unheilbar nichtig, da\nsie entgegen § 829 Abs. 1 ZPO die Pfändung ausspreche, ohne den Drittschuldnern zugleich zu verbieten, an die Schuldnerin zu zahlen (Arrestatorium).\nDas Beschwerdegericht (Einzelrichter) hat die sofortige Beschwerde des Gläubigers mit Beschluss vom 8. Oktober 2019 zurückgewiesen und sich der\nRechtsauffassung des Amtsgerichts - Vollstreckungsgericht - angeschlossen,\ndass die Pfändung im Arrestbefehl vom 13. Juni 2017 mangels Arrestatoriums\nunwirksam sei. Eine Entscheidung über die Zulassung der Rechtsbeschwerde\nenthält der Beschluss vom 8. Oktober 2019 nicht.\n\n6 Hiergegen hat der Gläubiger am 17. Oktober 2019 \"Gehörsrüge nach\n§ 321a ZPO\" erhoben und die Fortsetzung des Verfahrens, insbesondere die\nZulassung der Rechtsbeschwerde beantragt. Zur Begründung hat er ausgeführt, der Vortrag des Gläubigers in seiner Beschwerdebegründung sei vollständig ignoriert worden. In dieser habe er sich auf einen Beschluss des Landgerichts D. vom 18. Juni 2019 - Az. - berufen. Dieser betreffe\nein Parallelverfahren, in dem das Landgericht D. eine mit identischem\nWortlaut vorgenommene Arrestpfändung für wirksam erachtet habe. Aufgrund\nder gegenläufigen Beurteilung dieser Frage habe die Sache grundsätzliche Bedeutung.\n\n7 Das Beschwerdegericht (Einzelrichter) hat daraufhin mit Beschluss vom\n22. Oktober 2019 die Rechtsbeschwerde zur Sicherung einer einheitlichen\nRechtsprechung zugelassen, da das Landgericht D. den Arrestpfändungsbeschluss für wirksam erachtet habe.\n\n8 Mit seiner Rechtsbeschwerde begehrt der Gläubiger die Aufhebung der\nangefochtenen Beschlüsse und den Erlass des beantragten Überweisungsbeschlusses.\n\nII.\n\n9 Das Verfahren ist nicht, soweit es hierauf ankommen sollte, nach § 352\nAbs. 1 Satz 1 InsO aufgrund der Eröffnung des Konkursverfahrens über das\nVermögen der Schuldnerin in Liechtenstein unterbrochen, wobei in diesem Zusammenhang die Anerkennungsfähigkeit des liechtensteinischen Konkursverfahrens im Inland (vgl. § 343 InsO) dahinstehen kann. Die prozessunterbrechende Wirkung des § 352 Abs. 1 Satz 1 InsO, der auf im Ausland eröffnete\nInsolvenzverfahren bezogen ist, geht nicht weiter als die prozessunterbrechende Wirkung des auf im Inland eröffnete Insolvenzverfahren bezogenen § 240\nSatz 1 ZPO, dem er nachgebildet ist (vgl. BT-Drucks. 15/16, S. 24; vgl. ferner\nBGH, Beschluss vom 31. Januar 2019 - I ZB 114/17 Rn. 12, NZI 2019, 423 -\nKaffeekapsel). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Beschluss\nvom 28. März 2007 - VII ZB 25/05 Rn. 8 ff., BGHZ 172, 16; Beschluss vom 12.\nDezember 2007 - VII ZB 108/06 Rn. 7, NJW 2008, 918) ist § 240 ZPO bei\nPfändungsmaßnahmen im Rahmen der Zwangsvollstreckung nicht anwendbar.\nOb im Übrigen infolge der Eröffnung des Konkursverfahrens (vgl. Art. 16 Abs. 1\nder Liechtensteinischen Konkursordnung) die Masseverwalterin - als Verfahrenspartei kraft Amtes - anstelle der Schuldnerin Beteiligte des Zwangsvollstre-\n\nckungsverfahrens geworden ist (vgl. Oberhammer/Schwaighofer in Kindler/Nachmann, Handbuch Insolvenzrecht in Europa, 5. Ergänzungslieferung,\nLänderbericht Liechtenstein Rn. 172), kann angesichts des Umstands, dass die\nRechtsbeschwerde schon mangels Zulässigkeit erfolglos bleiben muss, auf sich\nberuhen.\n\nIII.\n\n10 Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft und daher als unzulässig zu\nverwerfen.\n\n11 1. Nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO ist gegen einen Beschluss die\nRechtsbeschwerde statthaft, wenn das Beschwerdegericht sie in dem angefochtenen Beschluss ausdrücklich zugelassen hat, sei es im Tenor oder in den\nGründen (BGH, Beschluss vom 29. April 2013 - VII ZB 54/11 Rn. 8 m.w.N.,\nNJW 2013, 2124). Diese Voraussetzung liegt nicht vor, da der Beschluss vom\n8. Oktober 2019 keinen Ausspruch der Zulassung der Rechtsbeschwerde enthält. Schweigt das Beschwerdegericht zur Frage der Zulassung, ist die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen (BGH, Beschluss vom 12. März 2009\n- IX ZB 193/08 Rn. 10, NJW-RR 2009, 1349). Dies würde auch dann gelten,\nwenn das Beschwerdegericht die Möglichkeit der Zulassung gar nicht bedacht\nhätte (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Juni 2016 - IX ZB 92/15 Rn. 3, NJW-RR\n2016, 955; Beschluss vom 12. März 2009 - IX ZB 193/08 Rn. 7 ff., NJW-RR\n2009, 1349).\n\n12 2. Die auf die Anhörungsrüge des Gläubigers nachträglich isoliert ausgesprochene Zulassung der Rechtsbeschwerde bindet den Senat - ungeachtet\nder fehlenden Zulassungsbefugnis des Einzelrichters (vgl. BGH, Beschluss vom\n19. Dezember 2018 - VII ZB 45/18 Rn. 9, NJW-RR 2019, 446; Beschluss vom\n18. September 2018 - VI ZB 34/17 Rn. 5, NJW-RR 2018, 1460; Beschluss vom\n\n2. Dezember 2015 - VII ZB 41/15 Rn. 7, jeweils m.w.N.) - entgegen § 574 Abs.\n3 Satz 2 ZPO nicht. Die nachträgliche Zulassung ist unwirksam.\n\n13 a) Unwirksam ist eine prozessual nicht vorgesehene nachträgliche Zulassungsentscheidung, weil sie die Bindung des Gerichts an seine eigene Entscheidung (§ 318 ZPO) außer Kraft setzen würde (vgl. BGH, Beschluss vom\n18. Oktober 2018 - IX ZB 31/18 Rn. 14 f., BGHZ 220, 90). Dies gilt auch, wenn\ndas Beschwerdegericht seine Entscheidung, die Rechtsbeschwerde nicht zuzulassen, verfahrensfehlerhaft aufgrund einer Anhörungsrüge nach § 321a ZPO\nändert (BGH, Beschluss vom 9. Juni 2016 - IX ZB 92/15 Rn. 4 m.w.N., NJW-RR\n2016, 955).\n\n14 Die Anhörungsrüge räumt dem Gericht keine umfassende Abhilfemöglichkeit ein, sondern dient allein der Behebung von Verstößen gegen die grundgesetzliche Garantie des rechtlichen Gehörs. Die unterbliebene Zulassung der\nRechtsbeschwerde als solche kann den rechtlichen Anspruch auf rechtliches\nGehör nicht verletzen, es sei denn, auf die Zulassungsentscheidung bezogener\nVortrag der Parteien ist verfahrensfehlerhaft übergangen worden (vgl. zur Revision: BGH, Urteil vom 4. März 2011 - V ZR 123/10 Rn. 6, NJW 2011, 1516). Art.\n103 Abs. 1 GG soll sichern, dass die Entscheidung frei von Verfahrensfehlern\nergeht, die auf mangelnder Kenntnisnahme oder Erwägung des Sachvortrags\nberuhen. Sein Schutzbereich ist auf das von dem Gericht einzuhaltende Verfahren, nicht aber auf die Kontrolle der Entscheidung in der Sache gerichtet (vgl.\nBGH, Beschluss vom 28. Februar 2018 - XII ZB 634/17 Rn. 8, NJW-RR 2018,\n900; zur Revision: Urteil vom 16. September 2014 - VI ZR 55/14 Rn. 9, MDR\n2014, 1338). Eine nachträgliche Zulassung der Rechtsbeschwerde aufgrund\neiner Anhörungsrüge gemäß § 321a ZPO ist nur dann ausnahmsweise zulässig, wenn das Beschwerdegericht bei seiner ursprünglichen Entscheidung über\ndie Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde bezogen auf die Zulassungsent-\n\nscheidung das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt hat (vgl. BGH,\nBeschluss vom 9. Juni 2016 - IX ZB 92/15 Rn. 4 ff., NJW-RR 2016, 955) oder\nwenn das Verfahren aufgrund eines Gehörsverstoßes gemäß § 321a Abs. 5\nZPO fortgesetzt wird und sich erst aus dem anschließend gewährten rechtlichen Gehör ein Grund für die Zulassung ergibt (vgl. zur Revision: BGH, Urteil\nvom 1. Dezember 2011 - IX ZR 70/10 Rn. 8, MDR 2012, 245).\n\n15 b) Ein solcher Gehörsverstoß liegt nicht vor.\n\n16 Es ist weder in dem Beschluss vom 22. Oktober 2019 begründet noch\nsonst ersichtlich, dass das Beschwerdegericht in entscheidungserheblicher\nWeise den Anspruch des Gläubigers auf rechtliches Gehör verletzt hätte. Das\nBeschwerdegericht hat offensichtlich keinen Vortrag übergangen, der für die\nZulassungsentscheidung erheblich war. Es hat sich in seinem Beschluss vom\n8. Oktober 2019 mit der zentralen Frage der Beschwerde auseinandergesetzt,\nob die im Arrestbefehl des Landgerichts D. vom 13. Juni 2017 ausgesprochene Arrestpfändung wirksam ist und diese verneint, weil das Urteil kein\nArrestatorium enthalte. Es hat damit die gleiche Fragestellung wie das Landgericht D. in einem Parallelverfahren zu einer mit identischem Wortlaut\nvorgenommenen Arrestpfändung thematisiert; diesen Beschluss hatte der\nGläubiger seiner Beschwerde als Anlage beigefügt.\n\n17 Dass das Beschwerdegericht möglicherweise die Zulassung der Rechtsbeschwerde zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erst auf die Anhörungsrüge des Gläubigers erwogen hat, stellt als solchen keinen Gehörsverstoß, sondern allenfalls einen einfachen Verfahrensfehler dar.\n\n18 3. Das Beschwerdegericht war nicht aus anderen Gründen berechtigt,\nseine getroffene Entscheidung, die Rechtsbeschwerde nicht zuzulassen, nachträglich abzuändern. Weder hat die Nichtzulassung den Gläubiger willkürlich in\nseinen Verfahrensgrundrechten verletzt, noch war das Beschwerdegericht be-\n\nrechtigt, seinen verfahrensabschließenden Beschluss zu berichtigen oder um\ndie Zulassung der Rechtsbeschwerde zu ergänzen.\n\nIV.\n\n19 Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.\n\nPamp Kartzke Graßnack\n\nBorris Brenneisen\n\nVorinstanzen:\nAG Leipzig, Entscheidung vom 26.08.2019 - 440 M 10922/19 -\nLG Leipzig, Entscheidung vom 08.10.2019 - 7 T 523/19 -","source":"ce-bgh","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2020-05-13/vii-zb-42-19","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 321a","ref_norm":"321a","n":4},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 352","ref_norm":"352","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 240","ref_norm":"240","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 343","ref_norm":"343","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 318","ref_norm":"318","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 829","ref_norm":"829","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs. Bereitgestellt über den Corpus der Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (CE-BGH) von Seán Fobbe, https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0)."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2020-05-13/vii-zb-42-19","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","retrieved":"2026-10-24 07:59:58.338812+00:00"},"card":{"id":"bgh/2020-05-13/vii-zb-42-19","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"7. Zivilsenat","date":"2020-05-13","dockets":["VII ZB 42/19"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BGH:2020:130520BVIIZB42.19.0","ids":{"doknr":"CEBGH-BGH_Zivilsenat-07_NA_2020-05-13_VII_ZB_42_19_NA_NA_0","ecli":"ECLI:DE:BGH:2020:130520BVIIZB42.19.0"},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 13.05.2020 – VII ZB 42/19","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2020-05-13/vii-zb-42-19","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Rechtsbeschwerde des Gläubigers gegen den Beschluss der\n7. Zivilkammer des Landgerichts Leipzig (Einzelrichter) vom\n8. Oktober 2019 in der Fassung des Beschlusses vom\n22. Oktober 2019 - Az. 7 T 523/19 - wird auf seine Kosten als\nunzulässig verworfen.","basis":"court_formula","source":"ce-bgh"},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"ZPO/321a","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"321a","label":"§ 321a ZPO","mentions":4},{"id":"InsO/352","law":"InsO","abbreviation":"InsO","ref":"352","label":"§ 352 InsO","mentions":2},{"id":"ZPO/240","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"240","label":"§ 240 ZPO","mentions":2},{"id":"ZPO/574","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"574","label":"§ 574 ZPO","mentions":2},{"id":"GG/103","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"103","label":"Art 103 GG","mentions":1},{"id":"InsO/343","law":"InsO","abbreviation":"InsO","ref":"343","label":"§ 343 InsO","mentions":1},{"id":"ZPO/97","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"97","label":"§ 97 ZPO","mentions":1},{"id":"ZPO/318","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"318","label":"§ 318 ZPO","mentions":1},{"id":"ZPO/829","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"829","label":"§ 829 ZPO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":"ce-bgh","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","retrieved_at":"2026-10-24T07:59:58.338812+00:00","text_quality":"native","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs. Bereitgestellt über den Corpus der Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (CE-BGH) von Seán Fobbe, https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0)."}},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}