{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Strafsenat-5_NA_2020-05-13_5_StR_29_20_NA_NA_0","ecli":"ECLI:DE:BGH:2020:130520B5STR29.20.0","court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2020-05-13","aktenzeichen":"5 StR 29/20","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n5 StR 29/20\n\nvom\n13. Mai 2020\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u.a.\n\nECLI:DE:BGH:2020:130520B5STR29.20.0\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 13. Mai 2020 gemäß § 349 Abs. 2\nund 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 14. Oktober 2019 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit von der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt abgesehen worden ist.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n2. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten unter anderem wegen bewaffneten\nHandeltreibens mit Betäubungsmitteln zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs\nJahren verurteilt. Das auf die Verletzung materiellen Rechts gestützte Rechtsmittel des Angeklagten hat in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg. Im Übrigen ist seine Revision unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).\n\n2 Die Nichtanordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.\n\n3 1. Nach den Feststellungen nahm der Angeklagte nach einer zwölfjährigen Abstinenz 2017 wieder den Konsum von Heroin auf. Bis zu seiner Festnahme im Mai 2019 konsumierte er bis zu dreimal in der Woche ein halbes\nGramm. Das Landgericht hat einen Hang im Sinne des § 64 StGB dennoch\nverneint, weil der Heroinkonsum des Angeklagten „noch nicht die Schwelle zur\nAbhängigkeit überschritten“ habe, sondern lediglich als „schädlicher Gebrauch“\neinzuordnen sei.\n\n4 2. Diese Ausführungen lassen besorgen, dass die Strafkammer rechtsfehlerhaft von einem zu engen Verständnis eines Hanges im Sinne von § 64\nStGB ausgegangen ist. Denn für einen Hang ist lediglich eine eingewurzelte,\nauf psychische Disposition zurückgehende oder durch Übung erworbene Neigung ausreichend, immer wieder Rauschmittel zu konsumieren. Den Grad einer\nphysischen Abhängigkeit muss diese Neigung noch nicht erreicht haben (vgl.\nBGH, Beschluss vom 10. Dezember 2018 – 5 StR 427/18).\n\n5 3. Angesichts des festgestellten Konsumverhaltens des Angeklagten und\ndes Umstandes, dass der Angeklagte die Taten auch zur Finanzierung seines\nHeroinbedarfs begangen hat, kann nicht ausgeschlossen werden, dass das\nLandgericht das Vorliegen eines Hangs bejaht hätte, wenn es von dem zutreffenden rechtlichen Maßstab ausgegangen wäre (§ 337 Abs. 1 StPO).\n\nCirener Mosbacher Köhler\n\nResch von Häfen\n\nVorinstanz:\nSaarbrücken, LG, 14.10.2019 - 11 Js 388/19 4 KLs 30/19 302 AR 3/20","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2020-05-13/5-str-29-20","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 337","ref_norm":"337","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2020-05-13/5-str-29-20","retrieved":"2026-10-24 07:56:38.714191+00:00"},"card":{"id":"bgh/2020-05-13/5-str-29-20","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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