{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Strafsenat-1_NA_2020-05-13_1_StR_43_20_NA_NA_0","ecli":"ECLI:DE:BGH:2020:130520B1STR43.20.0","court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2020-05-13","aktenzeichen":"1 StR 43/20","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n1 StR 43/20\nvom\n13. Mai 2020\nin der Strafsache\ngegen\n\n1.\n\n2.\n\nwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge\n\nECLI:DE:BGH:2020:130520B1STR43.20.0\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung der Beschwerdeführer und des Generalbundesanwalts – zu 2. auf dessen Antrag – am 13. Mai\n2020 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 19. August 2019 betreffend die\nAngeklagten A. und X. mit den Feststellungen aufgehoben; die Feststellungen zum objektiven Tatgeschehen bleiben bestehen.\n\n2. Die weitergehenden Revisionen der Angeklagten werden als\nunbegründet verworfen.\n\n3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat die Angeklagten ebenso wie den nicht revidierenden\nMitangeklagten C. wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge jeweils zu Freiheitsstrafen von sieben Jahren und drei Monaten\n\nverurteilt. Ferner hat es den ebenfalls nicht revidierenden Mitangeklagten O.\nwegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer\nMenge zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Schließlich hat es die\nUnterbringung des Angeklagten A. und der Mitangeklagten C. und O. in\neiner Entziehungsanstalt angeordnet.\n\n2 Hiergegen wenden sich die Angeklagten mit ihren auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revisionen. Der Angeklagte X. rügt\ndaneben auch die Verletzung formellen Rechts. Die Rechtsmittel haben mit der\nSachrüge den aus dem Tenor ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen sind sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.\n\nI.\n\n3 Das Landgericht hat – soweit für das Revisionsverfahren von Bedeutung\n– folgende Feststellungen und Wertungen getroffen:\n\n4 1. Am 12. September 2018 wurden im Rahmen einer Durchsuchung der\nWohnung des Mitangeklagten C. in der R. straße in N. , in welcher\nauch der Angeklagte X. vorübergehend untergekommen war, insgesamt\n33.216,8 Gramm Marihuana (Gesamtwirkstoffmenge: 2.526,8 Gramm THC),\nverpackt in mehreren Paketen und Müllsäcken, gefunden. Am selben Tag wurde auch die gemeinsame Wohnung des Angeklagten A. und des Mitangeklagten O. in der G. straße in N. durchsucht. Dort\nwurden 881,2 Gramm Marihuana (Wirkstoffmenge: 78,18 Gramm THC) in der\nSchrankhälfte von O. und 190,2 Gramm Marihuana (Wirkstoffmenge:\n19 Gramm THC) in der Schrankhälfte von A. gefunden.\n\n5\n\n2. Das Landgericht geht davon aus, dass die Angeklagten und der Mitangeklagte C. zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt übereinkamen, mit\nMarihuana in größerem Umfang gemeinschaftlich Handel zu treiben. Hinsichtlich des in der Wohnung R. straße und in der Schrankhälfte des Angeklagten\nA. befindlichen Marihuanas nimmt es an, dass dieses zum gewinnbringenden\nWeiterverkauf vorgesehen war. Bezüglich der dem Mitangeklagten O. zuzuordnenden Marihuanamenge geht die Strafkammer davon aus, dass er diese\nvon den Angeklagten und dem Mitangeklagten C. erworben hat.\n\n6 Die Absicht des gemeinschaftlichen Marihuanahandels und eines entsprechenden mittäterschaftlichen Handelns der Angeklagten und des Mitangeklagten C. schließt das Landgericht maßgeblich daraus, dass von diesen diverse Fingerspuren an verschiedenen Marihuanapaketen bzw. -tüten, die in der\nWohnung R. straße und/oder der G. straße gefunden wurden, festgestellt werden konnten und zwar jeweils nicht nur außen, sondern\nauch innen, so dass die Spuren mit einem bloßen Anfassen aus Neugier oder\nzum Wegräumen – wie von den Angeklagten A. und X. eingeräumt –\nnicht in Einklang zu bringen seien. Als weitere Indizien zieht die Strafkammer\ndie gemeinsame Wohnungsnutzung durch den Mitangeklagten C. und den\nAngeklagten X. , die Bekanntschaft zwischen diesen und dem Angeklagten A. , den Geldbedarf der Angeklagten und des Mitangeklagten C. infolge\nArbeitslosigkeit (C. und X. ) und Betäubungsmittelabhängigkeit (C.\nund A. ) sowie den Umstand heran, dass dem Angeklagten A. – wie er eingeräumt hat und zudem aus einem überwachten Telefonat folgt – zumindest\nder Handel mit kleineren Betäubungsmittelmengen nicht wesensfremd war. Im\nRahmen einer Gesamtwürdigung heißt es zudem, dass sich „Erkenntnisse, die\nder Annahme einer gemeinsamen Handelstätigkeit der drei Angeklagten entgegenstehen würden“, nicht ergeben hätten.\n\nII.\n\n7 1. Die Verfahrensrüge des Angeklagten X. bleibt aus den Gründen\nder Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 29. Januar 2020 ohne Erfolg.\n\n8 2. Die auf die Sachrügen gebotene Überprüfung des Urteils führt zu dessen Aufhebung im aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang. Das Landgericht hat im Hinblick auf die Angeklagten mittäterschaftliches Handeltreiben mit\nBetäubungsmitteln in nicht geringer Menge angenommen, ohne die erforderliche Gesamtabwägung der wesentlichen Umstände des Falles zur Abgrenzung\nvon Täterschaft und Beihilfe vorzunehmen. Dies ist rechtsfehlerhaft.\n\n9 a) Beim Betäubungsmittelhandel gelten für die Abgrenzung von\n(Mit-)Täterschaft und Beihilfe die allgemeinen Grundsätze über die Abgrenzung\nzwischen diesen Beteiligungsformen (BGH, Beschlüsse vom 15. April 2020\n– 5 StR 76/20 Rn. 5 und vom 29. Januar 2019 – 4 StR 589/18 Rn. 4; Urteil vom\n13. März 2019 – 1 StR 593/18 Rn. 13). Ob ein Beteiligter eine Tat als Täter\noder Gehilfe begeht, ist danach in wertender Betrachtung nach den gesamten\nUmständen, die von seiner Vorstellung umfasst sind, zu beurteilen. Wesentliche\nAnhaltspunkte können der Grad des eigenen Interesses am Erfolg der Tat, der\nUmfang der Tatbeteiligung, die Tatherrschaft oder wenigstens der Wille zu ihr\nsein (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 26. November 2019\n– 3 StR 323/19 Rn. 7 und vom 26. März 2019 – 4 StR 381/18 Rn. 13; Urteile\nvom 17. April 2019 – 5 StR 685/18 Rn. 26 und vom 13. März 2019 – 1 StR\n593/18 Rn. 13; jeweils mwN). Es ist daher nicht zulässig, jede schon unter das\nMerkmal des Handeltreibens zu subsumierende Tätigkeit ohne Rücksicht auf ihr\nGewicht für das Gesamtgeschehen und das Interesse des Beteiligten am Ge-\n\nlingen des Umsatzgeschäfts mittäterschaftlichem Handeltreiben gleichzusetzen.\nAuch beim Betäubungsmittelhandel deutet eine ganz untergeordnete Tätigkeit\neines Tatbeteiligten im Rahmen eines Gesamtgeschäftes schon objektiv darauf\nhin, dass der Beteiligte nur Gehilfe ist (vgl. zuletzt BGH, Beschluss vom\n15. April 2020 – 5 StR 76/20 Rn. 5 mwN). Die auf die Abgrenzung von\n(Mit-)Täterschaft und Beihilfe bezogene wertende Betrachtung ist vom Tatrichter in einer vom Revisionsgericht nachprüfbaren Weise vorzunehmen (BGH,\nUrteil vom 23. September 2015 – 2 StR 434/14 Rn. 28).\n\n10 b) Daran fehlt es hier. Mittäterschaft liegt bezogen auf die Angeklagten\nA. und X. auch nicht derart auf der Hand, dass eine Erörterung der Abgrenzungsfrage hier als entbehrlich angesehen werden könnte. Feststellungen\nzu den genannten, für die Abgrenzung zwischen Täterschaft und Beteiligung\nmaßgeblichen Aspekten sind dem Urteil nur fragmentarisch zu entnehmen.\nDies gilt zum einen für die Frage, inwieweit die Angeklagten und der Mitangeklagte C. von der Tat profitieren sollten und damit zum Grad des eigenen Interesses am Taterfolg. Insofern ist lediglich jeweils ein gewisser Finanzbedarf\nfestgestellt. Dies begründet aber noch kein besonderes eigenes Interesse am\nweiteren Schicksal des Gesamtgeschäfts, wie es etwa mit einer Umsatz- oder\nGewinnbeteiligung verbunden wäre (vgl. BGH, Beschluss vom 15. April 2020\n– 5 StR 76/20 Rn. 6 mwN). Eine Entlohnung erhalten in der Regel vielmehr\nauch Gehilfen für ihren Tatbeitrag. Zum anderen ist auch der Umfang der Tatbeteiligung der Angeklagten weitgehend unklar geblieben. Insofern kann dem\nUrteil lediglich entnommen werden, dass diese an der Verpackung des Marihuanas beteiligt waren, da entsprechende Fingerspuren festgestellt werden\nkonnten. Dabei handelt es sich jedoch um eine nur untergeordnete Tätigkeit\nohne Gestaltungsmöglichkeit und Handlungsspielraum. Sollte sich der Tatbeitrag darauf beschränkt haben, würde dies eher für eine Gehilfentätigkeit sprechen. Weitere Tatbeiträge der Angeklagten zu einem gemeinsamen Gesamtge-\n\nschäft hat das Landgericht nicht konkret festgestellt, während der Mitangeklagte\nC. zumindest noch die von ihm angemietete Wohnung zur Lagerung der Betäubungsmittel zur Verfügung stellte. Dadurch kam diesem auch zumindest ein\ngewisser Grad an Tatherrschaft zu, die im Hinblick auf den Angeklagten A.\nals Wohnungs-Externen nicht und bezüglich des die Wohnung nur zeitweise\nmitnutzenden Angeklagten X. jedenfalls nicht automatisch und in gleichem Ausmaß angenommen werden kann. Unter diesen Umständen versteht\nsich die Annahme von Mittäterschaft der Angeklagten nicht von selbst.\n\n11 3. Daher bedarf die Sache neuer Verhandlung und Entscheidung. Die\nFeststellungen zum objektiven Tatgeschehen – mit Ausnahme der zum (nicht\nnäher belegten) „gemeinschaftlichen Verkauf“ von 881,2 Gramm Marihuana –\nsind dagegen rechtsfehlerfrei getroffen und werden durch den aufgezeigten\nWertungsfehler nicht berührt. Sie können bestehen bleiben (§ 353 Abs. 2\nStPO). Ergänzende Feststellungen kann das neue Tatgericht treffen, soweit sie\nzu den bisherigen nicht in Widerspruch stehen. Einer Erstreckung der Aufhebung auf die nicht revidierenden Mitangeklagten unterbleibt, weil wegen der\nindividuell jeweils für den einzelnen Tatbeteiligten vorzunehmenden Abgrenzung von Täterschaft und Teilnahme nicht dieselbe Rechtsverletzung im Sinne\n\ndes § 357 StPO vorliegt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 19. November 2019\n– 4 StR 449/19 Rn. 10 und vom 20. September 2018 – 1 StR 316/18 Rn. 5, 7).\n\nRaum Jäger RinBGH Dr. Fischer\nbefindet sich im Urlaub\nund ist deshalb an\nder Unterschriftsleistung\ngehindert.\nRaum\n\nHohoff Leplow\n\nVorinstanz:\nNürnberg-Fürth, LG, 19.08.2019 - 353 Js 22277/18 17 KLs","source":"ce-bgh","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2020-05-13/1-str-43-20","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 353","ref_norm":"353","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs. 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