{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2020:130520B1STR138.20.0","court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2020-05-13","aktenzeichen":"1 StR 138/20","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n1 StR 138/20\n\nvom\n13. Mai 2020\nin der Strafsache\ngegen\n\nalias:\n\nwegen gefährlicher Körperverletzung\n\nECLI:DE:BGH:2020:130520B1STR138.20.0\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts – zu 2. auf dessen Antrag – am 13. Mai\n2020 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mosbach vom 5. Dezember 2019, soweit es ihn betrifft, im Strafausspruch aufgehoben.\n\n2. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.\n\n3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung zu der Jugendstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die\nhiergegen gerichtete, auf die Rüge einer Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten führt zur Aufhebung des Urteils im Strafausspruch;\n\nim Übrigen ist das Rechtsmittel aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts genannten Gründen unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.\n\n2 Das Landgericht hat bei der Strafzumessung strafschärfend berücksichtigt, dass der Angeklagte den Nebenkläger „grundlos in besonders brutaler und\nhochgradig gefährlicher Art und Weise mit dem Messer angegriffen hat“, ohne\ndabei erkennbar in Rechnung zu stellen, dass der Angeklagte nach diesem Angriff, durch den der Nebenkläger nur leicht verletzt wurde, freiwillig von einer\nweiteren Einwirkung auf den Nebenkläger abgesehen hat, obwohl ihm eine solche möglich gewesen wäre, nachdem er weiterhin im Besitz des Messers war.\nDies erweist sich als rechtsfehlerhaft, weil auch die freiwillige Abstandnahme\ndes nicht vorgeahndeten Angeklagten von weiteren Verletzungshandlungen das\nTatgeschehen maßgeblich geprägt hat.\n\n3 Der Senat vermag nicht zu erkennen, dass die Jugendkammer dem\nRücktritt vom versuchten Tötungsdelikt das ihm zukommende Gewicht eingeräumt hat. Aufgrund der Vorgehensweise des Angeklagten erlitt der Geschädigte lediglich oberflächliche Stichwunden an der Hand und an der Unterarmstreckseite, die ambulant versorgt werden konnten. Den im Vergleich zum nicht\nzurückgetretenen Mitangeklagten deutlich reduzierten Schuldumfang hat das\nTatgericht nicht erkennbar berücksichtigt.\n\n4 Die Feststellungen bleiben bestehen, weil es sich bei dem zur Aufhebung\nführenden Rechtsfehler um einen bloßen Wertungsfehler handelt (§ 353 Abs. 2\nStPO).\n\nRaum Bellay Bär\n\nLeplow Pernice\n\nVorinstanz:\nMosbach, LG, 05.12.2019 - 1 Js 3420/19 11 KLs","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2020-05-13/1-str-138-20","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 353","ref_norm":"353","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2020-05-13/1-str-138-20","retrieved":"2026-10-24 07:52:21.038050+00:00"},"card":{"id":"bgh/2020-05-13/1-str-138-20","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"1. 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