{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Zivilsenat-09_NA_2020-02-13_IX_ZR_141_19_NA_NA_0","ecli":"ECLI:DE:BGH:2020:130220UIXZR141.19.0","court":"BGH","senate":"9. Zivilsenat","decided":"2020-02-13","aktenzeichen":"IX ZR 141/19","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\nIX ZR 141/19\nVerkündet am:\n13. Februar 2020\nKluckow\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\nin dem Rechtsstreit\n\nECLI:DE:BGH:2020:130220UIXZR141.19.0\n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\nvom 13. Februar 2020 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, den\nRichter Prof. Dr. Gehrlein, die Richterin Lohmann, die Richter Dr. Schoppmeyer\nund Röhl\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision gegen das Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 5. Juni 2019 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\n1 Am 9. Mai 2015 beauftragte die Klägerin den beklagten Rechtsanwalt mit\nder Wahrnehmung ihrer Interessen gegenüber ihrem Arbeitgeber, der ihr die\nBeendigung ihres Arbeitsverhältnisses gegen Zahlung einer Abfindung von\n6.000 € angeboten hatte. Die Klägerin unterzeichnete eine Vollmacht, die Mandatsbedingungen des Beklagten und eine vorformulierte Vergütungsvereinbarung. Die Vergütungsvereinbarung lautete auszugsweise:\n\n\"§ 1 Vergütung\nDie Vergütung berechnet sich nach dem Zeitaufwand der Kanzlei.\nFür die Tätigkeit eines Rechtsanwaltes wird ein Vergütungssatz von\nEUR 290,00 pro Stunde zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer in Höhe von derzeit\n19 % berechnet. Für Tätigkeiten des Sekretariats wird ein Stundensatz in Höhe\nvon EUR 60,00 vereinbart. Die Kanzlei ist berechtigt, die Tätigkeiten des Sekretariats pauschal mit 15 Minuten pro Stunde anwaltlicher Tätigkeit abzurechnen.\n\nErforderliche Reise-, Wege- und Wartezeiten gelten als Arbeitszeit.\nDie Abrechnung des Zeitaufwandes erfolgt im 15-Minuten-Takt (0,25 Stunden).\nFür angefangene 15 Minuten wird jeweils ein Viertel des Stundensatzes berechnet.\nDer Mandant schuldet in allen Fällen - Beratung, außergerichtliche und gerichtliche Vertretung - mindestens das dreifache der gesetzlichen Vergütung nach\ndem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz.\nEine Abfindung wird abweichend von der gesetzlichen Regelung dem Gegenstandswert hinzugerechnet.\"\n\n2 Der Beklagte verhandelte mit dem Arbeitgeber der Klägerin und erzielte\neine Einigung, nach welcher der Arbeitsvertrag zum 31. März 2016 aufgehoben\nund abgerechnet wurde und die Klägerin eine Abfindung von 7.600 € brutto erhielt. Der Arbeitgeber überwies insgesamt 9.051,93 € an den Beklagten.\n\n3 Gegenüber dem Rechtsschutzversicherer der Klägerin rechnete der Beklagte eine 1,3-Geschäftsgebühr aus einem Gegenstandswert von 8.287,20 €\nnebst Auslagenpauschale und Umsatzsteuer, insgesamt 808,13 € ab. Der\nRechtsschutzversicherer zahlte diesen Betrag. Gegenüber der Klägerin rechnete der Beklagte unter Hinweis auf die Vergütungsvereinbarung \"Gebühren in\nHöhe des dreifachen RVG-Satzes\" in Höhe von insgesamt 11.276,44 € ab. Der\nRechnung liegt ein Gegenstandswert von 23.830,62 € zugrunde. Sie weist den\ndreifachen Satz einer 2,5-Geschäftsgebühr nach diesem Wert, den dreifachen\nSatz einer 1,5-Einigungsgebühr, die Auslagenpauschale und die Umsatzsteuer\naus. Der Beklagte verrechnete das vereinnahmte Fremdgeld und die Zahlung\ndes Rechtsschutzversicherers und forderte die Klägerin zur Zahlung des seiner\nAnsicht nach noch offenen Betrages von 1.416,38 € auf.\n\n4 Im vorliegenden Rechtsstreit hat die Klägerin Zahlung von 9.051,03 €\nnebst Zinsen und Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten nebst Zinsen verlangt. Der Beklagte hat Widerklage auf Zahlung von 1.416,38 € nebst Zinsen\n\nerhoben. Er hat hilfsweise Zeithonorar in Höhe von 9.162,70 € abgerechnet.\nUnter Anwendung der Zeitklausel hat er einen Aufwand von 25 Stunden und\n15 Minuten behauptet und zusätzlich eine hierauf bezogene Sekretariatspauschale berechnet. Das Landgericht hat den Beklagten unter Abweisung der Widerklage zur Zahlung von 7.798,46 € nebst Zinsen und zur Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten nebst Zinsen verurteilt. Das Berufungsgericht hat den\nBeklagten unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung zur Zahlung von\n6.345,70 € nebst Zinsen verurteilt. Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte seine in der Berufungsinstanz zuletzt gestellten Anträge auf Abweisung der Klage und Verurteilung der Klägerin zur Zahlung\nvon 1.416,38 € nebst Zinsen weiter.\n\nEntscheidungsgründe:\n\n5 Die Revision bleibt ohne Erfolg.\n\nI.\n\n6 Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Der Anspruch der Klägerin auf\nHerausgabe der vom Beklagten vereinnahmten Abfindung in Höhe von\n9.051,93 € folge aus §§ 667, 675 BGB.\n\n7 Die in § 1 der Vergütungsvereinbarung vorgesehene Mindestvergütung\nin Höhe des Dreifachen der nach dem erhöhten Gegenstandswert berechneten\ngesetzlichen Gebühren könne der Beklagte nicht verlangen. Die entsprechende\nKlausel sei zwar nicht im Sinne von § 305c Abs. 1 BGB überraschend. Gemäß\n§ 310 Abs. 3 Satz 1 BGB unterliege sie jedoch der Inhaltskontrolle gemäß\n\n§ 307 BGB und halte einer solchen nicht stand, weil sie den Mandanten entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteilige. Die\nMindestvergütung in Höhe des Dreifachen der gesetzlichen Gebühren gebe\nschon für sich genommen zu Bedenken Anlass. Im Zusammenhang mit der Erhöhung des Gegenstandswertes sei sie nicht mehr vereinbar mit dem Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, dem Anwalt zu einer auskömmlichen\nVergütung zu verhelfen, ohne den Mandanten über Gebühr zu belasten. Zugleich führe sie zu einer gemäß § 49b Abs. 2 BRAO grundsätzlich unzulässigen\nErfolgsbeteiligung. Die Folgen des Zusammenspiels von dreifacher Mindestvergütung und Erhöhung des Gegenstandswertes seien schließlich für den Mandanten nicht zu durchschauen und daher im Sinne von § 307 Abs. 1 Satz 2\nBGB intransparent.\n\n8 Die Unwirksamkeit der Klausel über die Mindestvergütung führe gemäß\n§ 306 Abs. 1 BGB nicht zur Unwirksamkeit der übrigen Bestimmungen der Vergütungsvereinbarung. Der Beklagte dürfe nach Zeitaufwand abrechnen. Die\nformularmäßige Vereinbarung des Fünfzehn-Minuten-Taktes, welcher strukturell geeignet sei, das dem Schuldrecht im allgemeinen und dem Dienstvertragsrecht im besonderen zugrundeliegende Prinzip der Gleichwertigkeit von Leistung und Gegenleistung empfindlich zu verletzen und dadurch den Mandanten\nunangemessen zu benachteiligen, sei jedoch nach § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1\nBGB unwirksam. Abzurechnen sei danach minutengenau. Der zur Aufrechnung\ngestellte Vergütungsanspruch des Beklagten betrage 3.514,27 €. Dieser Betrag\nergebe sich aus dem vereinbarten Stundensatz von 290 € netto (345 € brutto)\nund dem zu vergütenden Aufwand von 611 Minuten (zehn Stunden und elf Minuten). Eine Sekretariatspauschale könne der Beklagte im Hinblick auf § 4\nAbs. 3 Satz 2 RVG nicht verlangen. Nach der entsprechenden Klausel sei der\nBeklagte berechtigt gewesen, die Sekretariatskosten pauschal abzurechnen;\n\nnach seiner Wahl hätte er aber auch die tatsächlich angefallenen Arbeiten abrechnen können. In Höhe von 808,13 € sei der Anspruch des Beklagten durch\ndie entsprechende Zahlung des Rechtsschutzversicherers erloschen. Den restlichen Betrag von 6.345,79 € habe der Beklagte an die Klägerin auszukehren.\n\nII.\n\n9 Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung stand. Der Beklagte ist gemäß §§ 675, 667 BGB zur Herausgabe des eingezogenen Fremdgeldes nebst Zinsen verpflichtet. Die Aufrechnung mit dem Honoraranspruch\nhat nur in der vom Berufungsgericht errechneten Höhe zum Erlöschen dieses\nAnspruchs geführt (§§ 387, 389 BGB). Der Honoraranspruch des Beklagten\nbeträgt 3.514,27 € brutto; in Höhe von 808,13 € ist er durch die Zahlung des\nRechtsschutzversicherers erfüllt worden.\n\n10 1. Die vom Beklagten vorformulierte und der Klägerin bei Abschluss des\nBeratungsvertrages gestellte Vergütungsvereinbarung unterliegt der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB.\n\n11 a) Die genannten Vorschriften gelten gemäß § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB\nfür Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von\nRechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart\nwerden. Preisabreden, welche unmittelbar den Preis der vertraglichen Hauptleistung oder das Entgelt für eine rechtlich nicht geregelte, zusätzlich angebotene Sonderleistung bestimmen, sind grundsätzlich nach § 307 Abs. 3 BGB kontrollfrei (vgl. etwa BGH, Urteil vom 22. September 2016 - III ZR 264/15, WM\n2016, 2116 Rn. 12 mwN; vom 4. Juli 2017 - XI ZR 562/15, BGHZ 215, 172\nRn. 24 f). Das gilt jedoch dann nicht, wenn die Preise für eine zu erbringende\n\nLeistung durch eine gesetzliche Regelung vorgegeben werden. Das ist auch\ndann der Fall, wenn in den preisrechtlichen Bestimmungen keine starren Regelungen getroffen, sondern Gestaltungsmöglichkeiten geboten werden und für\ndie Höhe des Entgelts ein Spielraum gewährt wird. In diesen Fällen hat der Gesetzgeber Leitlinien für die Preisgestaltung aufgestellt. Entgeltklauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen können und müssen dann daraufhin überprüft\nwerden, ob sie mit den Grundgedanken der Preisvorschriften übereinstimmen\nund sich in den von den Leitlinien gezogenen Grenzen halten, soll der vom Gesetzgeber mit dem Erlass der Preisvorschriften verfolgte Zweck nicht verfehlt\nwerden (vgl. BGH, Urteil vom 7. November 2014 - V ZR 305/13, WM 2015, 637\nRn. 12 mwN; vom 10. September 2019 - XI ZR 7/19, WM 2019, 2161 Rn. 16\nmwN).\n\n12 b) Die Bestimmungen der Vergütungsvereinbarung weichen von den\nVorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes ab, welches eine gesetzliche Gebührenordnung darstellt (BGH, Urteil vom 7. November 2014 - V ZR\n305/13, aaO Rn. 13). Gleichwohl wird teilweise vertreten, die Regelung der Gebührenhöhe im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz sei als subsidiäres Recht kein\nMaßstab, an dem eine Vergütungsvereinbarung gemessen werden könne. Damit fehle es an der von § 307 Abs. 3 BGB vorausgesetzten Abweichung oder\nErgänzung von Rechtsvorschriften. Wenn man eine Inhaltskontrolle nach § 307\nAbs. 1 BGB vornehmen wolle, müsse man überdies den Bereich des § 34 RVG\nausklammern, was jedoch zu unter Wertungsgesichtspunkten nicht gerechtfertigten Unterschieden zwischen einer Gebührenvereinbarung nach § 3a RVG\neinerseits, nach § 34 RVG andererseits führe. Die gegenüber den §§ 305 ff\nBGB speziellere Vorschrift des § 3a Abs. 2 RVG ermögliche schließlich die\nHerabsetzung eines unangemessen hohen Honorars, so dass ein Rückgriff auf\ndie allgemeinen Vorschriften gemäß § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB nicht erfor-\n\nderlich sei (vgl. die Nachweise bei Staudinger/Weber, BGB, Stand September\n2019, Anh. zu §§ 305-310 Rn. G 42).\n\n13 c) Die Einwände gegen eine Anwendbarkeit von § 307 Abs. 1 Satz 1,\nAbs. 2 BGB vermögen nicht zu überzeugen. Die Vorschrift des § 3a Abs. 2\nRVG lässt erkennen, dass die Rechtsanwaltsvergütung nur bedingt privatautonom vereinbart werden kann. Sie schließt weitergehende Kontrollen nach anderen gesetzlichen Bestimmungen nicht aus. Die Vorschriften des § 3a Abs. 2\nRVG einerseits, des § 307 Abs. 1, Abs. 2 BGB andererseits unterscheiden sich\nin ihren Voraussetzungen und Rechtsfolgen. § 3a Abs. 2 RVG ermöglicht eine\nKontrolle der Angemessenheit der vereinbarten Vergütung im Zeitpunkt der Abrechnung (BGH, Urteil vom 10. November 2016 - IX ZR 119/14, WM 2017, 827\nRn. 29). Ist die Vergütung unangemessen hoch, wird sie im Rechtsstreit auf den\nangemessenen Betrag bis zur Höhe der gesetzlichen Vergütung herabgesetzt;\nzuvor ist ein Gutachten der Rechtsanwaltskammer einzuholen. Die AGB-\nrechtliche Inhaltskontrolle bezieht sich hingegen auf den Zeitpunkt des Abschlusses der Vergütungsvereinbarung. Sie führt gegebenenfalls zur Unwirksamkeit der Vereinbarung und zur Anwendbarkeit der Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes, nicht nur zur Herabsetzung der Vergütung auf ein\nnoch vertretbares Maß. Diese Unterschiede sprechen dafür, beide Kontrollmechanismen nebeneinander anzuwenden (vgl. Staudinger/Weber, aaO Rn. G\n45).\n\n14 Das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz regelt die Preise für anwaltliche\nLeistungen. Zwar erheben die in der Regel streitwertabhängigen gesetzlichen\nGebühren nicht den Anspruch, das konkrete Mandat adäquat oder auch nur\nkostendeckend zu vergüten. Ihnen liegt vielmehr eine Konzeption zugrunde,\nnach der erst das Gebührenaufkommen des Rechtsanwalts in seiner Gesamtheit geeignet sein muss, sowohl seinen Kostenaufwand als auch seinen Le-\n\nbensunterhalt abzudecken. Dies soll durch eine Mischkalkulation, also eine\nQuersubventionierung der weniger lukrativen durch gewinnträchtige Mandate,\nsichergestellt werden (BVerfG, NJW-RR 2010, 259 Rn. 17). Als Maßstab für die\nAngemessenheit einer vereinbarten Vergütung sind sie daher nur bedingt geeignet (ähnlich BGH, Urteil vom 10. November 2016 - IX ZR 119/14, WM 2017,\n827 Rn. 19 zur Frage der Sittenwidrigkeit nach § 138 BGB). Das gilt jedoch\nnicht nur für eine Überprüfung nach § 307 BGB, sondern auch für eine solche\nnach § 3a Abs. 2 RVG (Staudinger/Weber, aaO). Insoweit ist den Gerichten\nnicht schlechthin verwehrt, zur Bestimmung der Unangemessenheit auf die gesetzlichen Gebührentatbestände zurückzugreifen, denen eine faktische Leitbildfunktion zukommt (BVerfG, aaO Rn. 23, 31). Das gilt jedenfalls, soweit das\nRechtsanwaltsvergütungsgesetz Preisrecht enthält. Wie im Fall einer Gebührenvereinbarung nach § 34 RVG zu verfahren ist, bedarf hier keiner Entscheidung.\n\n15 2. Der Beklagte hat keinen Anspruch auf die in § 1 Abs. 5 der Vergütungsvereinbarung vorgesehene Mindestvergütung in Höhe des Dreifachen der\nnach dem erhöhten Gegenstandswert berechneten gesetzlichen Gebühren.\nEine formularmäßige Vergütungsvereinbarung, welche eine Mindestvergütung\ndes Rechtsanwalts in Höhe des Dreifachen der gesetzlichen Vergütung vorsieht, ist jedenfalls im Rechtsverkehr mit Verbrauchern wegen unangemessener\nBenachteiligung des Mandanten unwirksam, wenn das Mandat die Kündigung\ndes Arbeitsverhältnisses des Mandanten betrifft und die Vergütungsvereinbarung zusätzlich eine Erhöhung des Gegenstandswertes um die Abfindung vorsieht (§ 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB).\n\n16 a) Eine formularmäßige Vertragsbestimmung ist unangemessen, wenn\nder Verwender durch eine einseitige Vertragsgestaltung missbräuchlich eigene\n\nInteressen auf Kosten des Vertragspartners durchzusetzen versucht, ohne von\nvorneherein dessen Belange hinreichend zu berücksichtigen und ihm einen angemessenen Ausgleich zuzugestehen (vgl. etwa BGH, Urteil vom 23. Juni 2010\n- VIII ZR 230/09, NJW 2010, 3431 Rn. 21 mwN). Bewertungsmaßstab ist die\nRechtslage nach dem Gesetzesrecht, von der die streitige Klausel abweicht.\nEine unangemessene Benachteiligung ist gemäß § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB im\nZweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung mit wesentlichen Grundgedanken\nder gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist.\n\n17 b) Diese Voraussetzungen hat das Berufungsgericht zu Recht bejaht.\n\n18 aa) Zu den wesentlichen Grundgedanken der für schuldrechtliche gegenseitige Verträge geltenden Regeln des bürgerlichen Rechts gehört das Prinzip der Äquivalenz von Leistung und Gegenleistung (BGH, Urteil vom 12. Juni\n2001 - XI ZR 274/00, NJW 2001, 2635, 2637 unter III 2 b). Für die im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz geregelten Anwaltsgebühren gilt dies wegen des\noben unter 1c beschriebenen Prinzips der Quersubventionierung nicht uneingeschränkt. Bei Sachen mit niedrigem oder mittlerem Streitwert kann auch ein\nHonorar, das die gesetzlichen Gebühren um ein Mehrfaches übersteigt, angemessen sein. Umgekehrt kann bei hohen Streitwerten unter Umständen schon\naus der Überschreitung der gesetzlichen Gebühren auf ein auffälliges oder besonders grobes Missverhältnis geschlossen werden, wenn die Tätigkeit des\nAnwalts bereits durch die gesetzlichen Gebühren angemessen abgegolten wäre\n(BGH, Urteil vom 10. November 2016 - IX ZR 119/14, WM 2017, 827 Rn. 20\nmwN zu § 138 BGB).\n\n19 bb) Eine formularmäßig vereinbarte Mindestvergütung in Höhe des Dreifachen der gesetzlichen Gebühren unabhängig von der Höhe des Streitwerts\n\nund vom Umfang und von der Schwierigkeit des Mandats ist schon für sich genommen bedenklich, weil sie das Interesse des Mandanten, nicht mit einer außer Verhältnis zum angestrebten Erfolg stehenden Gebührenforderung überzogen zu werden, völlig außer Acht lässt. Darauf, dass die Berufsausübungsfreiheit gemäß Art. 12 GG auch das Recht umfasst, das Entgelt für berufliche Leistungen frei mit den Interessenten auszuhandeln (vgl. BVerfG, NJW-RR 2010,\n259 Rn. 11), kann sich der Anwalt im Falle einer einseitig gestellten, von ihm\nvorformulierten Vergütungsvereinbarung nicht berufen. Der in einer vertraglichen Vereinbarung zum Ausdruck gebrachte übereinstimmende Wille der Vertragsparteien lässt im Grundsatz auf einen sachgerechten Interessenausgleich\nschließen, der grundsätzlich zu respektieren ist und weder aus Gründen des\nMandantenschutzes noch zur Wahrung des Vertrauens in die Integrität der Anwaltschaft der Abänderung bedarf (BVerfG, aaO Rn. 27). Bei einseitig gestellten\nVertragsbedingungen findet ein derartiger Interessenausgleich nicht statt. Der\nMandant hat in einem solchen Fall keinen Einfluss auf den Inhalt der Vergütungsvereinbarung, damit keine Möglichkeit, sein Interesse daran, nicht mit\nüberhöhten Vergütungsansprüchen überzogen zu werden, einzubringen und zu\nwahren.\n\n20 cc) Jedenfalls in Verbindung mit der Klausel über die Erhöhung des Gegenstandswertes benachteiligt die Klausel über die Verdreifachung der gesetzlichen Gebühren die betroffenen Verbraucher unangemessen.\n\n21 (1) Die Anknüpfung der Gerichts- und Anwaltsgebühren an den Gebührenstreitwert (§ 13 RVG) dient dem Ziel, die Gebühren von der wirtschaftlichen\nBedeutung der Angelegenheit für die Prozessparteien abhängig zu machen\n(BAG, NZA 2015, 1471 Rn. 11). Bei Mandaten mit geringem Streitwert wird\ndem Rechtsanwalt ein geringerer Verdienst in der Erwartung eines Ausgleichs\n\ndurch Mandate mit einem höheren Streitwert zugemutet, damit der Mandant\nnicht durch außer Verhältnis zur Bedeutung der Angelegenheit stehende Gebühren von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung abgehalten wird. Der\nMandantenschutz zählt als Ausprägung des allgemeinen Verbraucherschutzes\nzu den schutzwürdigen Gemeinwohlbelangen, die einen Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit des Rechtsanwalts rechtfertigen (BVerfG, NJW-RR 2010,\n259 Rn. 19 f).\n\n22 (2) Die hier einschlägige Vorschrift des § 42 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2\nGKG schränkt die Anwaltsgebühren im Interesse des Mandanten ein. Nach\n§ 42 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 GKG ist für die Wertberechnung bei Rechtsstreitigkeiten vor den Gerichten für Arbeitssachen über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses höchstens der Betrag\ndes für die Dauer eines Vierteljahres zu leistenden Arbeitsentgelts maßgebend.\nEine Abfindung wird nicht hinzugerechnet. Für anwaltliche Tätigkeiten außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens gilt die genannte Vorschrift gemäß § 23\nAbs. 1 Satz 3 RVG entsprechend. Damit werden die Kosten eines Rechtsstreits\nund einer streitigen außergerichtlichen Auseinandersetzung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer im Verhältnis zu den allgemeinen Vorschriften der §§ 2, 9\nZPO aus sozialen Gründen niedrig gehalten (vgl. etwa LAG Rheinland-Pfalz,\nNZA-RR 2015, 440 Rn. 22; OLG Karlsruhe, Urteil vom 7. Juli 2015 - 17 U\n12514, juris Rn. 24; LAG Düsseldorf, Beschluss vom 25. November 2016 - 4 Ta\n634/16, juris Rn. 29). Streitigkeiten, bei denen es regelmäßig um die wirtschaftliche Lebensgrundlage des Arbeitnehmers geht, sollen kostenmäßig besonders\ngünstig gestaltet werden (LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom\n15. November 2013 - 12 Sa 15/13, juris Rn. 1; LAG Köln, Beschluss vom\n10. November 2015 - 11 Ta 336/15, juris Rn. 4). Die Begrenzung des Gebührenstreitwerts für Bestandsschutzstreitigkeiten soll verhindern, dass Arbeitnehmer aus Furcht vor hohen Gebühren darauf verzichten, den Bestand ihres Ar-\n\nbeitsverhältnisses zu verteidigen (LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom\n14. Juni 2019 - 26 Ta (Kost) 6114/18, juris Rn. 14).\n\n23 (3) Die in § 1 Abs. 6 der Vergütungsvereinbarung vorgesehene Hinzurechnung der auszuhandelnden Abfindung zum Gegenstandswert führt zu einer\nwesentlichen Erhöhung des Mindesthonorars unabhängig von Umfang und\nSchwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit und unabhängig vom Interesse des\nMandanten, nicht mehr als ein angemessenes Honorar zahlen zu müssen. Sie\nwiderspricht dem Anliegen des Gesetzgebers, dem Arbeitnehmer in einer für\nihn schwierigen Lage Rechtsschutz und rechtlichen Beistand zu verträglichen\nBedingungen zu ermöglichen. Auf welcher Grundlage letztendlich abgerechnet\nwerden wird, hängt vom Ergebnis der Verhandlungen mit dem Arbeitgeber ab,\nist aus Sicht des Mandanten also bei Abschluss des Vertrages nicht zu erkennen.\n\n24 Hinzu kommt schließlich die Verdreifachung der gesetzlichen Gebühren.\nEine Vervielfachung des Gebührensatzes führt, wie gezeigt, eher bei geringen\nals bei hohen Streitwerten zu angemessenen Ergebnissen. Die Vergütungsvereinbarung sieht demgegenüber sowohl eine im Zeitpunkt des Vertragsschlusses noch nicht bestimmte Erhöhung des Gegenstandswertes als auch eine\nVervielfachung der gesetzlichen Gebühren vor. Sie dient damit einseitig, ohne\njede Rücksicht auf die Interessen des Mandanten, der Optimierung der Anwaltsvergütung. Mit den wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelungen, von denen die Vergütungsvereinbarung abweicht, insbesondere mit der\nAbhängigkeit der Vergütung von der wirtschaftlichen Bedeutung der Sache für\nden Mandanten, ist dies nicht mehr zu vereinbaren.\n\n25\n\n3. Der Beklagte kann, wie in § 1 Abs. 2 der genannten Vereinbarung vorgesehen, ein Zeithonorar in Höhe von 290 € zuzüglich der Umsatzsteuer pro\nArbeitsstunde verlangen. Er darf jedoch nur die tatsächlich aufgewandte Arbeitszeit abrechnen. Die Bestimmung in § 1 Abs. 3 der Vergütungsvereinbarung\nüber die Abrechnung im Fünfzehn-Minuten-Takt für jede angefangene Viertelstunde ist jedenfalls im Rechtsverkehr mit Verbrauchern ebenfalls gemäß § 307\nAbs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam.\n\n26 a) Die Unwirksamkeit der Bestimmung über die Mindestvergütung führt\nnicht zur Unwirksamkeit der übrigen Bestimmungen in § 1 der Vergütungsvereinbarung.\n\n27 aa) Gemäß § 306 Abs. 1 BGB bleibt der Vertrag dann, wenn Allgemeine\nGeschäftsbedingungen teilweise unwirksam sind, im Übrigen rechtsbeständig.\nNach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs können inhaltlich\nvoneinander trennbare, einzeln aus sich heraus verständliche Regelungen in\nAllgemeinen Geschäftsbedingungen auch dann Gegenstand einer gesonderten\nWirksamkeitsprüfung sein, wenn sie in einem äußeren sprachlichen Zusammenhang mit anderen - unwirksamen - Regelungen stehen. Nur wenn der als\nwirksam anzusehende Teil im Gesamtgefüge des Vertrages nicht mehr sinnvoll,\ninsbesondere der als unwirksam beanstandete Klauselteil von so einschneidender Bedeutung ist, dass von einer gänzlich neuen, von der bisherigen völlig\nabweichenden Vertragsgestaltung gesprochen werden muss, ergreift die Unwirksamkeit der Teilklausel die Gesamtklausel. Die inhaltliche Trennbarkeit einer Klausel und damit ihre Zerlegung in einen inhaltlich zulässigen und einen\ninhaltlich unzulässigen Teil ist immer dann gegeben, wenn der unwirksame Teil\nder Klausel gestrichen werden kann, ohne dass der Sinn des anderen Teils darunter leidet (blue-pencil-test); ob beide Bestimmungen den gleichen Rege-\n\nlungsgegenstand betreffen, ist dabei unerheblich (BGH, Urteil vom 10. Oktober\n2013 - III ZR 325/12, NJW 2014, 141 Rn. 14 mwN).\n\n28 bb) Die Bestimmungen in § 1 Abs. 1, 2, 3 und 4 der Vergütungsvereinbarung über die Abrechnung nach Zeitaufwand sind von der (unwirksamen) Bestimmung in § 1 Abs. 5 über die Mindestvergütung unabhängig. Sie bestehen\ndaher fort. Entgegen Schons, AnwBl. 2019, 491 f, unterfällt die Vergütungsvereinbarung insoweit auch nicht der Vorschrift des § 4 Abs. 3 Satz 2 RVG mit der\nFolge, dass die gesetzliche Vergütung als vereinbart gilt. Sie überlässt die Abrechnungsart nicht dem Ermessen des Beklagten, sondern sieht eine Abrechnung nach Stundensätzen und eine Mindestvergütung vor. Damit lässt sich anhand objektiver Kriterien bestimmen, wie die geschuldete Vergütung zu berechnen ist.\n\n29 b) Die in § 1 Abs. 3 der Vergütungsvereinbarung vorgesehene Abrechnung im Fünfzehn-Minuten-Takt benachteiligt den Mandanten entgegen den\nGeboten von Treu und Glauben unangemessen.\n\n30 aa) Ob die formularmäßige Vereinbarung eines Fünfzehn-Minuten-Taktes einer Inhaltskontrolle nach § 307 BGB standhält, hat der Senat bisher\noffengelassen (BGH, Beschluss vom 5. März 2009 - IX ZR 144/06, AnwBl.\n2009, 554; Urteil vom 21. Oktober 2010 - IX ZR 37/10, NJW 2011, 63 Rn. 19).\nIn der instanzgerichtlichen Rechtsprechung und in der Fachliteratur sind die\nAnsichten geteilt.\n\n31 (1) Soweit die entsprechende Klausel für wirksam gehalten wird, wird vor\nallem auf die wirklich oder vermeintlich ähnlichen Vorschriften des § 13 Satz 2\nStBVV und des § 8 Abs. 2 Satz 2 JVEG Bezug genommen. § 8 Abs. 2 Satz 2\nJVEG sehe für die Berechnung der Vergütung von Sachverständigen, Dolmetschern und Übersetzern vor, dass die letzte begonnene Stunde voll zu vergüten\nsei, wenn sie zu mehr als 30 Minuten für die Erbringung der Leistung erforder-\n\nlich gewesen sei; anderenfalls betrage die Vergütung die Hälfte des sich für\neine volle Stunde ergebenden Betrages. Nach § 13 StBVV sei für die dort genannten Tätigkeiten jede angefangene halbe Stunde mit einem Stundensatzrahmen von 30,00 € bis 70,00 € zu vergüten. Diese gesetzliche Regelung\nstimme in ihrer\nSystematik mit einer Zeittaktklausel in einer anwaltlichen Vergütungsvereinbarung überein. Eine Abweichung von wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, wie § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB sie voraussetze, liege daher nicht\nvor (OLG München, BeckRspr 2014, 123857 Rn. 127 mwN; D. Fischer in\nG. Fischer/Vill/D. Fischer/Pape/Chab, Handbuch der Anwaltshaftung, 5. Aufl.,\n§ 2 Rn. 462). Überdies seien entsprechende Vereinbarungen üblich. Dem berechtigten Interesse des Mandanten, nur den tatsächlich für die Bearbeitung\nseines Mandats anfallenden Aufwand bezahlen zu müssen, stehe das ebenso\nberechtigte Interesse des Rechtsanwalts gegenüber, eine angemessene Vergütung auch in Fällen zu erhalten, in denen er durch Tätigkeiten, die weniger als\neine Viertelstunde dauerten, etwa durch ein Telefongespräch, aus der Sachbearbeitung eines anderen Mandats herausgerissen werde und sich nach Erledigung der Tätigkeit für den Mandanten wieder neu in die vorher begonnene Angelegenheit einarbeiten müsse. Die Fünfzehn-Minuten-Klausel stelle einen\nsachgerechten und ausgewogenen Ausgleich zwischen den beiderseitigen Interessen des Mandanten und des Rechtsanwalts dar (OLG München, aaO mwN).\n\n32 (2) Gegen die Wirksamkeit einer Zeittaktklausel wird insbesondere eine\nhierdurch bewirkte Änderung des Preis-Leistungs-Verhältnisses eingewandt.\nAufgrund einer solchen Klausel werde einerseits jegliche Tätigkeit des Rechtsanwalts, die nur wenige Minuten oder gar Sekunden in Anspruch nehme, etwa\nein kurzes Telefonat, Anweisungen an das Personal, kurze Rückfragen, das\nLesen einfacher und kurzer Texte, im Zeittakt von jeweils fünfzehn Minuten ver-\n\ngütet, andererseits auch jede länger andauernde Tätigkeit, die den jeweiligen\nZeitabschnitt von fünfzehn Minuten auch nur um Sekunden überschreite. Die\nKlausel sei zudem nicht auf eine einmalige Anwendung, etwa am Ende eines\nArbeitstages, beschränkt, sondern könne mehrmals täglich angewandt werden.\nSie ermögliche zudem - etwa bei Entgegennahme eines kurzen Ferngesprächs\nwährend der Bearbeitung eines anderen Mandats - die Abrechnung der jeweiligen Viertelstunde zu Lasten beider Mandanten. Da ein Rechtsanwalt bei seiner\ntäglichen Arbeit in der Regel mehrere Mandate bearbeite, entstünden stets,\nwiederholt und auch mehrmals täglich Zeitintervallfraktionen, die in allen bearbeiteten Mandaten abgerechnet werden könnten (OLG Düsseldorf, FamRZ\n2010, 1184 f mwN).\n\n33 bb) Der Senat entscheidet die genannte Streitfrage dahin, dass eine formularmäßig vereinbarte Fünfzehn-Minuten-Zeittaktklausel jedenfalls im Rechtsverkehr mit Verbrauchern gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam ist.\n\n34 (1) Der Mandant ist beim Abschluss von anwaltlichen Vergütungsvereinbarungen typischerweise in besonderem Maße schutzbedürftig. Bei dem Vertragsgegenstand der Beratung und Vertretung in Rechtsangelegenheiten (§ 3\nAbs. 1 BRAO) handelt es sich um eine immaterielle Leistung, deren Wert er\nkaum ermessen kann. Hinzu kommt die asymmetrische Informationsverteilung\nzwischen Mandant und Rechtsanwalt hinsichtlich der Erfolgsaussichten der\nRechtssache sowie des zu ihrer sachgerechten und möglichst erfolgreichen\nBetreuung erforderlichen Aufwands. Wie viel Zeit der Rechtsanwalt tatsächlich\naufwendet, sieht der Mandant nicht. Dem unredlichen Rechtsanwalt eröffnen\nsich umfangreiche Missbrauchsmöglichkeiten (BVerfG, NJW-RR 2010, 259\nRn. 20; BGH, Urteil vom 4. Februar 2010 - IX ZR 18/09, BGHZ 184, 209\nRn. 77). Eine - auch formularmäßig vereinbarte - Abrechnung nach dem Zeit-\n\naufwand wird hierdurch zwar nicht ausgeschlossen. Der Senat hat die individualvertragliche Vereinbarung eines Stundenhonorars bisher für unbedenklich\ngehalten, wenn diese Honorarform unter Würdigung der Besonderheiten des\nEinzelfalls sachgerecht erschien und die geltend gemachte Bearbeitungszeit\nsowie der ausgehandelte Stundensatz angemessen erschien (vgl. etwa BGH,\nUrteil vom 4. Februar 2010 - IX ZR 18/09, aaO Rn. 73). Nichts Anderes gilt im\nGrundsatz für die Vereinbarung eines Zeithonorars in Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Ein Zeithonorar, welches zusätzlich eine Abrechnung nach mehr\noder weniger großen Zeitintervallen vorsieht, führt jedoch zu einer noch größeren Gefährdung der Interessen des Mandanten.\n\n35 (2) Es gibt durchaus gute Gründe für eine Abrechnung nach Zeittakten.\nDer Rechtsanwalt, der etwa durch einen Anruf oder eine Rückfrage eines Angestellten in seiner Arbeit gestört wird, muss sich erst wieder einarbeiten, wenn\ner sich nach Ende der Unterbrechung erneut seiner eigentlichen Arbeit zuwendet. Das kostet Zeit. Eine Zeittaktklausel bietet dem Mandanten überdies einen\nAnreiz, Rückfragen und Bemerkungen möglichst geordnet und gesammelt zu\nübermitteln und den Rechtsanwalt nicht unnötig durch wiederholte E-Mails oder\nAnrufe in seiner Arbeit zu unterbrechen (vgl. Staudinger/Weber, BGB, Stand\nSeptember 2019, Anhang zu §§ 305-310 Rn. G 59). Dem stehen jedoch die\nberechtigten Interessen des Mandanten gegenüber, nur diejenige Arbeitszeit zu\nbezahlen, die der Rechtsanwalt tatsächlich auf seine, des Mandanten, Angelegenheit verwandt hat. Welcher Zeittakt angesichts dessen noch vertretbar wäre,\nbedarf im vorliegenden Fall keiner Entscheidung. Ein Zeittakt von fünfzehn Minuten, der auch durch die belanglosesten Tätigkeiten des Rechtsanwalts ausgelöst wird und beliebig oft zur Anwendung gebracht werden kann, ist keinesfalls gerechtfertigt. Sie würde es dem Rechtsanwalt zum Beispiel ermöglichen,\ndie auch nur flüchtige Durchsicht des E-Mail-Eingangsfachs in jeder Angele-\n\ngenheit, in der eine E-Mail eingegangen ist, mit einem Viertel des vereinbarten\nStundensatzes in Ansatz zu bringen. Auch Unterbrechungen, die ohne äußeren\nAnlass auf der eigenen Entschließung des Anwalts beruhen, könnten den Zeittakt neu beginnen lassen und zu einer Vervielfachung der Vergütung führen.\nHier zeigt sich erneut die einseitige Bevorzugung des Interesses des Rechtsanwalts an einer möglichst hohen Vergütung unter Missachtung der Interessen\ndes Mandanten, nicht mehr als eine angemessene Vergütung für die Dienste\ndes Rechtsanwalts bezahlen zu müssen.\n\n36 (3) Die Vorschriften des § 13 Satz 2 StBVV und des § 8 Abs. 2 Satz 2\nJVEG stehen diesem Ergebnis nicht entgegen. Die Vorschrift des § 13 Abs. 2\nStBVV in der Fassung vom 11. Dezember 2012 erlaubt es dem Steuerberater,\nfür bestimmte - nicht alle - Tätigkeiten eine Zeitgebühr zwischen 30 € und 70 €\nje angefangener halber Stunde zu liquidieren. Diese Sätze liegen deutlich unter\ndenjenigen, die Rechtsanwälte bei Vereinbarung eines Stundenhonorars üblicherweise in Rechnung stellen, und gelten zudem nicht für jegliche Tätigkeit\ndes Steuerberaters (vgl. etwa OLG Düsseldorf, FamRZ 2010, 1184, 1185). § 8\nAbs. 2 JVEG sieht vor, dass die letzte bereits begonnene Stunde voll gerechnet\nwird, wenn sie zu mehr als 30 Minuten für die Erbringung der Leistung erforderlich war. Anderenfalls beträgt das Honorar die Hälfte des sich für eine volle\nStunde ergebenden Betrages. Es wird also nur die letzte angefangene Stunde\naufgerundet. Mit der Möglichkeit, ständig kleinste Zeiteinheiten mit einem Viertel\ndes vereinbarten Stundensatzes abzurechnen, ist das nicht zu vergleichen.\n\n37 4. Die Unwirksamkeit der Fünfzehn-Minuten-Zeittaktklausel lässt die\nWirksamkeit der Vereinbarung des Zeithonorars unberührt (§ 306 Abs. 1 BGB).\nDas Zeithonorar und die Zeittaktklausel hängen nicht untrennbar zusammen.\nDie Abrechnung des tatsächlichen Aufwandes nach dem vereinbarten Stundensatz ist ohne weiteres möglich. Der Beklagte kann also den tatsächlichen Auf-\n\nwand zu dem vereinbarten Stundensatz von 290 € netto abrechnen. Der Höhe\nnach kann der Beklagte einen Aufwand von insgesamt 611 Minuten vergütet\nverlangen.\n\n38 a) Soweit ein Rechtsanwalt Ansprüche aus einer Zeitvergütung herleitet,\nträgt er die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die berechnete Vergütung\ntatsächlich entstanden ist. Im Falle eines vereinbarten Zeithonorars muss die\nnahe liegende Gefahr ins Auge gefasst werden, dass dem Mandanten der tatsächliche zeitliche Aufwand des Anwalts verborgen bleibt und ein unredlicher\nAnwalt deshalb ihm nicht zustehende Zahlungen beansprucht. Deshalb erfordert eine schlüssige Darlegung der geltend gemachten Stunden, dass über\npauschale Angaben hinaus die während des abgerechneten Zeitraums getroffenen Maßnahmen konkret und in nachprüfbarer Weise dargelegt werden.\nEine nähere Substantiierung ist unverzichtbar, weil die für die Bearbeitung des\nMandats aufgewandte Arbeitszeit tatsächlich kaum kontrolliert werden kann\n(BGH, Urteil vom 4. Februar 2010 - IX ZR 18/09, BGHZ 184, 209 Rn. 77; vgl.\nauch Beschluss vom 11. Dezember 2014 - IX ZR 177/13, juris Rn. 2 mwN). Insoweit ist etwa anzugeben, welche Akten und Schriftstücke durchgesehen wurden, welcher Schriftsatz vorbereitet oder verfasst wurde, zu welcher Rechtsoder Tatfrage welche Literaturrecherchen angestellt oder zu welchem Thema\nmit welchem Gesprächspartner wann eine fernmündliche Unterredung geführt\nwurde. Nicht genügend sind allgemeine Hinweise auf Aktenbearbeitung, Literaturrecherche und Telefongespräche, weil sie jedenfalls bei wiederholter Verwendung inhaltsleer sind und ohne die Möglichkeit einer wirklichen Kontrolle\ngeradezu beliebig ausgeweitet werden können (BGH, Urteil vom 4. Februar\n2010 - IX ZR 18/09, aaO Rn. 79). Grundsätzlich gilt der Maßstab des § 286\nZPO.\n\n39 Zu prüfen ist außerdem, ob die nachgewiesenen Stunden in einem angemessenen Verhältnis zu Umfang und Schwierigkeiten der Sache stehen.\nDamit soll einer unvertretbaren Aufblähung der für die Sache aufzuwendenden\nArbeitszeit zum Nachteil des Mandanten vorgebeugt werden. Es geht nicht darum, dem Rechtsanwalt bindend vorzugeben, in welchem Zeitraum ein Mandat\nzu bearbeiten ist. Jeder Rechtsanwalt arbeitet anders. Trotzdem darf der zu\nvergütende zeitliche Aufwand nicht außer Verhältnis zu Schwierigkeit, Umfang\nund Dauer der zu bearbeitenden Angelegenheit stehen. Schaltet der Mandant\netwa einen Spezialisten ein, darf er grundsätzlich davon ausgehen, dass die\nSache innerhalb eines üblichen Zeitrahmens erledigt wird, wenn es sich um\neinen Routinefall und nicht um einen besonders gelagerten, komplexen und\nunübersichtlichen Einzelfall handelt (BGH, Urteil vom 4. Februar 2010 - IX ZR\n18/09, aaO Rn. 84 f).\n\n40 Die Feststellungen zum Umfang der abgerechneten Tätigkeit und die\nAngemessenheitsprüfung obliegen in erster Linie dem Tatrichter (BGH, Urteil\nvom 4. Februar 2010 - IX ZR 18/09, aaO Rn. 85). Sie sind für das Revisionsgericht gemäß § 559 Abs. 2 ZPO grundsätzlich bindend. Die revisionsgerichtliche\nKontrolle der zum Umfang der abgerechneten Tätigkeiten getroffenen Feststellungen beschränkt sich allgemeinen Grundsätzen zufolge darauf, ob sich der\nTatrichter entsprechend dem Gebot des § 286 ZPO umfassend und widerspruchsfrei mit dem Prozessstoff auseinandergesetzt hat, die Beweiswürdigung\nalso vollständig und rechtlich möglich ist und nicht gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze verstößt (vgl. etwa BGH, Urteil vom 18. Januar 2018 - IX ZR\n144/16, WM 2018, 433 Rn. 12). Revisionsrechtlich nachprüfbar ist weiter, ob\nder Tatrichter zu hohe Anforderungen an den Grad der richterlichen Überzeugung gestellt hat. Das Ergebnis der Prüfung, ob der nachgewiesene zeitliche\nAufwand in einem angemessenen Verhältnis zu Umfang und Schwierigkeiten\n\nder Sache steht, kann revisionsrechtlich ebenfalls nur eingeschränkt überprüft\nwerden, denn es beruht wesentlich auf einer Würdigung des Tatrichters. Das\nRevisionsgericht prüft daher ebenfalls nur, ob diese Würdigung möglich und in\nsich widerspruchsfrei ist, den Prozessstoff vollständig berücksichtigt und nicht\ngegen Denkgesetze verstößt.\n\n41 b) Das Berufungsgericht ist von den Grundsätzen der Senatsrechtsprechung ausgegangen. Es hat die Parteien angehört, die von den Parteien vorgelegten Unterlagen gesichtet und auf dieser Grundlage jede einzelne vom Beklagten abgerechnete Tätigkeit daraufhin überprüft, ob ihre Dauer angemessen\nist. Revisionsrechtlich erhebliche Fehler sind ihm daraufhin nicht unterlaufen.\nDas gilt auch, soweit die Revision die Kürzungen für \"kleinlich\" hält. Der Einwand der Revision, das Berufungsgericht habe nicht hinreichend zwischen der\nFeststellung des jeweiligen Aufwandes und der Angemessenheitsprüfung unterschieden, ist im Ergebnis ebenfalls unberechtigt. Hätte das Berufungsgericht\neinen zeitlichen Aufwand des Beklagten anerkannt, der angemessen war, aber\nnicht festgestellt worden ist, würde hierdurch nur die Klägerin, nicht aber der\nBeklagte beschwert.\n\n42 5. Der Beklagte hat schließlich keinen Anspruch auf die in § 1 Abs. 2\nSatz 2 und 3 der Vergütungsvereinbarung vorgesehene Pauschale für die Tätigkeiten des Sekretariats.\n\n43 a) Gemäß § 4 Abs. 3 Satz 2 RVG gilt die gesetzliche Vergütung als vereinbart, wenn die Festsetzung der Vergütung dem Ermessen eines Vertragsteils überlassen wird. Diese Voraussetzung ist hier erfüllt. Nach § 1 Abs. 2\nSatz 3 der Vergütungsvereinbarung war der Beklagte berechtigt, aber nicht verpflichtet, die Tätigkeiten des Sekretariats pauschal abzurechnen. Dies folgt aus\n\neiner Auslegung der genannten Bestimmungen der Vergütungsvereinbarung,\ndie der Senat selbst vorzunehmen hat.\n\n44 aa) Allgemeine Geschäftsbedingungen sind nach ihrem objektiven Inhalt\nund typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Kreise verstanden werden. Dabei sind die Verständnismöglichkeiten\neines durchschnittlichen, rechtlich nicht vorgebildeten Vertragspartners des\nVerwenders zugrunde zu legen. Ansatzpunkt für die bei einer Formularklausel\ngebotene objektive, nicht am Willen der konkreten Vertragspartner zu orientierende Auslegung ist in erster Linie ihr Wortlaut. Legen die Parteien allerdings\nder Klausel übereinstimmend eine von ihrem objektiven Sinn abweichende Bedeutung bei, ist diese maßgeblich. Sofern nach Ausschöpfung aller in Betracht\nkommenden Auslegungsmöglichkeiten Zweifel verbleiben und zumindest zwei\nAuslegungsergebnisse rechtlich vertretbar sind, kommt die sich zu Lasten des\nKlauselverwenders auswirkende Unklarheitenregel des § 305c Abs. 2 BGB zur\nAnwendung. Hierbei bleiben allerdings Verständnismöglichkeiten unberücksichtigt, die zwar theoretisch denkbar, praktisch aber fernliegend sind und für die an\nsolchen Geschäften typischerweise Beteiligten nicht ernsthaft in Betracht kommen (BGH, Beschluss vom 2. Juli 2019 - VIII ZR 74/18, WM 2019, 2273\nRn. 20).\n\n45 bb) § 1 Abs. 2 Satz 2 der Vergütungsvereinbarung sieht für Tätigkeiten\ndes Sekretariats einen Stundensatz von 60 € vor. Im folgenden Satz heißt es,\nder Beklagte sei berechtigt, die Tätigkeiten des Sekretariats pauschal mit fünfzehn Minuten pro abgerechneter Stunde anwaltlicher Tätigkeit abzurechnen.\nUnter welchen Voraussetzungen der Beklagte die Pauschale oder aber den\ntatsächlichen Aufwand in Rechnung stellen darf, ist nicht geregelt. Danach kann\n\nder Beklagte frei entscheiden, welche Abrechnungsmethode er wählt. Wer zu\neinem bestimmten Verhalten, hier: einer bestimmten Art der Abrechnung, berechtigt ist, ist hierzu gerade nicht verpflichtet. Dass die Parteien dies übereinstimmend anders gesehen hätten, hat der Beklagte nicht behauptet.\n\n46 b) Die Revision meint allerdings, die Sekretariatspauschale habe in jedem Fall abgerechnet werden sollen. Dies sei lediglich sprachlich abweichend\nzum Ausdruck gekommen. Dies trifft nicht zu. Ihrem klaren Wortlaut nach berechtigt die Klausel den Beklagten zu einer pauschalen Abrechnung der Sekretariatstätigkeiten, verpflichtet ihn hierzu jedoch nicht. Wollte man dies anders\nsehen, gäbe es also zwei rechtlich vertretbare Auslegungsergebnisse, änderte\nsich im Ergebnis nichts. Dann wäre gemäß § 305c Abs. 2 BGB die kundenfeindlichste Auslegung maßgeblich, diejenige Auslegung also, die zur Unwirksamkeit der Klausel und zur Anwendung des dispositiven Rechts führte. Das gilt\nnach zwischenzeitlich gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs für\ndie Inhaltskontrolle einer mehrdeutigen Allgemeinen Geschäftsbedingung nicht\nnur im Verbandsprozess, sondern auch im Individualprozess (vgl. etwa BGH,\nUrteil vom 29. Mai 2013 - VIII ZR 285/12, NJW 2013, 2505 Rn. 20 mwN; vom\n19. Dezember 2018 - VIII ZR 254/17, MDR 2019, 215 Rn. 19). Auch in diesem\nFall unterfiele die Klausel also § 4 Abs. 3 Satz 2 RVG. Nach den Vorschriften\ndes Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes können Sekretariatsstunden dem Mandanten nicht gesondert in Rechnung gestellt werden.\n\n47 6. Nicht geprüft hat der Senat, ob der Beklagte verpflichtet gewesen wäre, die Klägerin vor Abschluss des Beratungsvertrages auf die Höhe der nach\nder vorgeschlagenen Vergütungsvereinbarung voraussichtlich entstehenden\nGebührenansprüche hinzuweisen. Aus besonderen Umständen des Einzelfalles\nkann sich nach Treu und Glauben eine Pflicht des Rechtsanwalts ergeben,\n\nauch ohne Frage des Auftraggebers diesen über die voraussichtliche Höhe seiner Vergütung zu belehren, etwa wenn die Höhe der vom Auftraggeber zu zahlenden Gebühren das von ihm verfolgte Ziel wirtschaftlich sinnlos macht (vgl.\nBGH, Urteil vom 24. Mai 2007 - IX ZR 89/06, WM 2007, 1390 Rn. 10 mwN). Im\nFall einer Vergütungsvereinbarung, wie sie der Beklagte verwendet, liegt eine\nHinweispflicht nahe. Die Annahme des Berufungsgerichts, das für die Klägerin\nunbefriedigende wirtschaftliche Ergebnis der Beauftragung des Beklagten sei\nbei Vertragsschluss nicht absehbar gewesen, erscheint zweifelhaft, wie die Berechnungen der Revisionserwiderung zeigen. Im Ergebnis kommt es auf diese\nFrage jedoch nicht an. Die Revision ist schon deshalb zurückzuweisen, weil die\nVergütungsvereinbarung in dem vom Berufungsgericht angenommenen Umfang gemäß § 307 BGB unwirksam ist.\n\nKayser Gehrlein Lohmann\n\nSchoppmeyer Röhl\n\nVorinstanzen:\nLG München I, Entscheidung vom 17.01.2018 - 30 O 9806/16 -\nOLG München, Entscheidung vom 05.06.2019 - 15 U 318/18 Rae -","source":"ce-bgh","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2020-02-13/ix-zr-141-19","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 307","ref_norm":"307","n":11},{"jurabk":"RVG","ref":"§ 3a","ref_norm":"3a","n":6},{"jurabk":"JVEG","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":4},{"jurabk":"RVG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":4},{"jurabk":"StBGebV","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 305c","ref_norm":"305c","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 306","ref_norm":"306","n":3},{"jurabk":"RVG","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 667","ref_norm":"667","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 675","ref_norm":"675","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 387","ref_norm":"387","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 389","ref_norm":"389","n":1},{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 559","ref_norm":"559","n":1},{"jurabk":"RVG","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 310","ref_norm":"310","n":1},{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 49b","ref_norm":"49b","n":1},{"jurabk":"RVG","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs. 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