{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Strafsenat-4_NA_2020-02-13_4_StR_677_19_NA_NA_0","ecli":"ECLI:DE:BGH:2020:130220B4STR677.19.0","court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2020-02-13","aktenzeichen":"4 StR 677/19","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n4 StR 677/19\n\nvom\n13. Februar 2020\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen besonders schweren Raubes u.a.\n\nECLI:DE:BGH:2020:130220B4STR677.19.0\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 13. Februar 2020 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 analog StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 7. August 2019\n\na) mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben,\n\naa) im Fall II. 7 der Urteilsgründe im Strafausspruch;\n\nbb) im Ausspruch über die Gesamtstrafe;\n\ncc) im Ausspruch über den Vorwegvollzug;\n\nb) im Ausspruch über die Einziehung von Wertersatz dahingehend geändert, dass die einzuziehende Summe\n3.530 Euro beträgt und der Angeklagte insoweit als Gesamtschuldner haftet.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts\nzurückverwiesen.\n\n3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schweren\nRaubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und wegen Diebstahls in\nsechs Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Außerdem hat es seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet,\neinen Vorwegvollzug von einem Jahr und sechs Monaten festgesetzt und die\nEinziehung von Wertersatz in Höhe von 3.600 Euro angeordnet. Mit seiner\nhiergegen gerichteten Revision hat der Angeklagte den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne\ndes § 349 Abs. 2 StPO.\n\n2 1. Die Bestimmung der Einzelstrafe im Fall II. 7 der Urteilsgründe (besonders schwerer Raub) hält revisionsrechtlicher Überprüfung nicht stand, weil\ndas Landgericht dem Angeklagten angelastet hat, dass er den Tatbestand des\n§ 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB nicht nur durch den ihm zurechenbaren Einsatz eines\nSchlagstocks und eines Messers durch seine Mittäter, sondern auch „durch die\nVerwendung … der Pistole“ und damit „nicht nur einfach, sondern dreifach“ erfüllt habe (UA 32). Diese Bewertung wird von den Feststellungen nicht getragen. Aus ihnen ergibt sich nur, dass der Angeklagte bei dem zusammen mit\nseinen Mittätern ausgeführten Raubüberfall eine „geladene Gasdruckpistole“ als\nDrohmittel einsetzte (UA 24). Dass bei dieser Pistole der Gasdruck nach vorne\naustrat, ist nicht festgestellt und lässt sich auch nicht auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen anhand allgemein zugänglicher Quellen erschließen.\nDies wäre nach der Rechtsprechung aber erforderlich gewesen, um die verwendete Pistole als Waffe im Sinne des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB bewerten zu\nkönnen (vgl. BGH, Beschluss vom 15. März 2011 – 4 StR 40/11, NJW 2011,\n1979 Rn. 11; Beschluss vom 15. Februar 2011 – 3 StR 8/11 Rn. 3 [zu § 30a\n\nAbs. 2 Nr. 2 BtMG]; Urteil vom 20. Oktober 1999 – 1 StR 429/99, NJW 2000,\n1050; Urteil vom 11. Mai 1999 – 4 StR 380/98, NJW 1999, 2198; Sander in:\nMünchKomm z. StGB, 3. Aufl., § 250 Rn. 11 mwN). Aufgrund der prominenten\nStellung dieses Umstandes in der Begründung der Strafzumessung vermag der\nSenat nicht auszuschließen, dass die Strafkammer von einem zu großen\nSchuldumfang ausgegangen ist und ohne diese Erwägung eine niedrigere Einzelstrafe verhängt hätte.\n\n3 2. Die Aufhebung der Einzelstrafe zieht die Aufhebung der Gesamtstrafe\nund der Entscheidung über den Vorwegvollzug nach sich. Der neue Tatrichter\nwird Gelegenheit haben, die Therapiedauer genauer als bisher zu bestimmen.\nDer Senat weist dabei darauf hin, dass sich nach § 67d Abs. 1 Satz 3 StGB die\nHöchstfrist für die Dauer der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (§ 67d\nAbs. 1 Satz 1 StGB) bei deren Vollzug vor einer daneben angeordneten Freiheitsstrafe um die Dauer des anzurechnenden Vollzugs der Maßregel auf die\nStrafe (vgl. § 67 Abs. 4 StGB) verlängert (vgl. dazu Fischer, StGB, 67. Aufl.,\n§ 67d Rn. 6 mwN).\n\n4 3. Der als Wert von Taterträgen gemäß § 73c StGB eingezogene Geldbetrag von 3.600 Euro war um 70 Euro auf 3.530 Euro zu reduzieren. Die Strafkammer hat in dieser Höhe einen Geldbetrag nach § 73 Abs. 1, § 73c StGB\neingezogen, der der Geldsumme entspricht, die der Angeklagte durch die missbräuchliche Verwendung der im Fall II. 7 der Urteilsgründe geraubten Kreditkarte erlangt hat. Hierbei handelt es sich aber weder um ein durch die abgeurteilte\nRaubtat erlangtes Etwas im Sinne des § 73 Abs. 1 StGB (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 12. Juli 2018 – 3 StR 144/18, NStZ-RR 2018, 335, 336 mwN),\nnoch um eine aus einem solchen Etwas gezogene Nutzung (§ 73 Abs. 2 StGB),\nsondern um den Ertrag einer weiteren Straftat, nämlich des in der Folge began-\n\ngenen Computerbetrugs gemäß § 263a Abs. 1 StGB. Diese Straftat ist aber\nnicht Gegenstand der Verurteilung. Der Senat ändert die Einziehungsentscheidung analog § 354 Abs. 1 StPO selbst ab.\n\n5 Zudem war auszusprechen, dass der Angeklagte in dieser Höhe als Gesamtschuldner haftet, weil er alle seine Taten mit weiteren Mittätern begangen\nhat.\n\nSost-Scheible Roggenbuck Bender\n\nQuentin Feilcke\n\nVorinstanz:\nDortmund, LG, 07.08.2019 ‒ 520 Js 67/19 37 KLs 5/19","source":"ce-bgh","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2020-02-13/4-str-677-19","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 67d","ref_norm":"67d","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73c","ref_norm":"73c","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":2},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 30a","ref_norm":"30a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263a","ref_norm":"263a","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs. 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