{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2020:121120BSTB39.20.0","court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2020-11-12","aktenzeichen":"StB 39/20","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nStB 39/20\n\nvom\n12. November 2020\nin dem Ermittlungsverfahren\ngegen\n\nwegen des Verdachts eines Kriegsverbrechens gegen Personen u.a.\n\nECLI:DE:BGH:2020:121120BSTB39.20.0\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. November 2020 nach Anhörung des Beschwerdeführers gemäß § 142 Abs. 7 Satz 1, § 143a Abs. 4,\n§ 304 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 Nr. 1 StPO beschlossen:\n\n1. Die sofortige Beschwerde des Beschuldigten und seines\nWahlverteidigers gegen den Beschluss des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 16. September 2020 wird\nverworfen.\n\n2. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels\nzu tragen.\n\nGründe:\n\nI.\n\n1 Der Generalbundesanwalt führt gegen den Beschuldigten ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts eines Kriegsverbrechens gegen Personen in\nTateinheit mit Unterstützung einer terroristischen Vereinigung im Ausland (§ 8\nAbs. 1 Nr. 1 VStGB, § 129a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 5 Satz 1, § 129b Abs. 1 Satz 1\nund 2, § 25 Abs. 2, § 52 StGB). Der Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs\nhat am 13. Juli 2020 anlässlich der Vorführung des Beschuldigten zu einer Haftbefehlsverkündung mit dessen Einverständnis Rechtsanwalt A. als\nPflichtverteidiger bestellt. Am 4. September 2020 hat der zwischenzeitlich vom\n\nBeschuldigten als Verteidiger gewählte Rechtsanwalt K. beantragt, ihn als\nPflichtverteidiger beizuordnen; für den Fall, dass das Gericht die Bestellung von\nzwei Pflichtverteidigern nicht als angemessen erachte, solle der bereits bestellte\nVerteidiger entpflichtet werden. Diesen Antrag hat der Ermittlungsrichter des\nBundesgerichtshofs mit Beschluss vom 16. September 2020 (2 BGs 681/20) zurückgewiesen. Dagegen wendet sich die vom Wahlverteidiger eingelegte sofortige Beschwerde.\n\nII.\n\n2 Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg, da kein Grund für eine Bestellung des\nWahlverteidigers als (weiterer) Pflichtverteidiger besteht.\n\n3 1. Die sofortige Beschwerde ist als Rechtsmittel sowohl des Beschuldigten\nals auch seines Wahlverteidigers auszulegen; denn dieser hat in der Beschwerdeschrift ausgeführt, dass der \"vorliegende Antrag […] auch als Antrag des Beschuldigten gelten\" solle. Nachdem im angefochtenen Beschluss allein der Wahlverteidiger als Antragsteller aufgeführt war, ergibt sich aus der Formulierung und\ndem Gesamtzusammenhang, dass der Antrag auf die Pflichtverteidigerbestellung ebenso wie das zu deren Durchsetzung eingelegte Rechtsmittel vom Beschuldigten selbst und vom Wahlverteidiger in eigenem Namen herrühren.\n\n4 2. Die sofortige Beschwerde des Beschuldigten ist gemäß § 142 Abs. 7\nSatz 1, § 143a Abs. 4, § 304 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 Nr. 1, § 306 Abs. 1, § 311\nAbs. 1 und 2 StPO zulässig (vgl. hinsichtlich der Bestellung als zusätzlicher\nPflichtverteidiger BGH, Beschluss vom 31. August 2020 - StB 23/20, juris\nRn. 7 f.; hinsichtlich eines Verteidigerwechsels BGH, Beschluss vom 26. Februar\n2020 - StB 4/20, StraFo 2020, 199). Nähere Ausführungen zur Beschwerde-\n\nbefugnis des Wahlverteidigers (s. dazu BGH, Beschlüsse vom 31. August 2020\n- StB 23/20, juris Rn. 9; vom 18. August 2020 - StB 25/20, NJW 2020, 3331) sind\nangesichts der insgesamt fehlenden Begründetheit des Rechtsmittels entbehrlich.\n\n5 3. Es liegen keine Gründe für die Bestellung des Wahlverteidigers als zusätzlicher Pflichtverteidiger oder für einen Pflichtverteidigerwechsel vor.\n\n6 a) Die Bestellung eines weiteren Verteidigers ist nicht im Sinne des § 144\nAbs. 1 StPO erforderlich. Insoweit wird auf die zutreffenden Gründe des angefochtenen Beschlusses Bezug genommen.\n\n7 b) Die Voraussetzungen für einen Verteidigerwechsel nach § 143a Abs. 2\nSatz 1 StPO sind ebenfalls nicht gegeben. Ein davon unabhängiger, \"konsensualer\" Pflichtverteidigerwechsel kommt ungeachtet der sonstigen Anforderungen allenfalls in Betracht, wenn er kostenneutral ist (vgl. BT-Drucks. 19/13829\nS. 49; OLG Stuttgart, Beschluss vom 25. Oktober 2017 - 2 Ws 277/17, Justiz\n2018, 555 mwN). Zwar hat der Wahlverteidiger in seiner ursprünglichen Antragsschrift vorgebracht, \"eine Verteidigerumbestellung wird nicht zu einer Mehrbelastung der Justizkasse führen\". Dies ist aber, wie bereits im angefochtenen Beschluss dargelegt, nicht belegt. Soweit ein Verzicht des Pflichtverteidigers auf\nseine Vergütung zu erwägen ist, hat der derzeitige Wahlverteidiger einen solchen\nnicht erklärt. Dieser liegt nach den konkreten Umständen insbesondere nicht in\ndem pauschalen Satz, es werde nicht zu einer Mehrbelastung kommen. Obschon\ndie entsprechenden Ausführungen des Ermittlungsrichters und des Generalbundesanwalts in seiner Stellungnahme dazu Anlass gegeben hätten, hat sich der\n\nWahlverteidiger dazu im Folgenden, etwa in der ergänzenden Beschwerdebegründung, nicht weiter erklärt. Der bisherige Pflichtverteidiger hat inzwischen\nausdrücklich mitgeteilt, auf bereits angefallene Gebühren nicht zu verzichten.\n\nSchäfer Spaniol Anstötz","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2020-11-12/stb-39-20","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 143a","ref_norm":"143a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 144","ref_norm":"144","n":1},{"jurabk":"VStGB","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2020-11-12/stb-39-20","retrieved":"2026-10-24 07:54:39.861468+00:00"},"card":{"id":"bgh/2020-11-12/stb-39-20","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. 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