{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2020:120520UXZR82.18.0","court":"BGH","senate":"10. Zivilsenat","decided":"2020-05-12","aktenzeichen":"X ZR 82/18","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\nURTEIL\nX ZR 82/18\nVerkündet am:\n12. Mai 2020\nZöller\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nin der Patentnichtigkeitssache\n\nECLI:DE:BGH:2020:120520UXZR82.18.0\n\nDer X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\nvom 12. Mai 2020 durch die Richter Dr. Bacher, Dr. Grabinski, Hoffmann und\nDr. Deichfuß sowie die Richterin Dr. Marx\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Berufung gegen das Urteil des 7. Senats (Nichtigkeitssenats)\ndes Bundespatentgerichts vom 1. März 2018 wird auf Kosten der\nBeklagten zurückgewiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\n1 Die Beklagte ist Inhaberin des deutschen Patents 10 2011 010 624\n(Streitpatent), das am 8. Februar 2011 angemeldet wurde. Patentanspruch 1,\nauf den 31 weitere Ansprüche zurückbezogen sind, lautet:\n\nAnzeigeeinrichtung (100) für gesetzlich vorgeschriebene Sichtfelder (210, 220,\n230, 235, 240, 250) eines Nutzfahrzeugs in einem Fahrerhaus des Nutzfahrzeugs, enthaltend mindestens eine Anzeigeeinheit (110), wobei die Anzeigeeinrichtung (100) dazu angepasst ist, mindestens zwei der im Fahrbetrieb zur permanenten Anzeige gesetzlich vorgeschriebenen Sichtfelder (210, 220, 230,\n235, 240, 250) dauerhaft und in Echtzeit auf der Anzeigeeinheit (110) im Fahrerhaus anzuzeigen, wobei die mindestens zwei Sichtfelder (210, 220, 230,\n235, 240, 250) in einer gemeinsamen Darstellung gezeigt werden.\n\n2 Die Klägerinnen haben geltend gemacht, der Gegenstand des Streitpatents sei nicht patentfähig. Die Beklagte hat das Streitpatent in der erteilten\nFassung und mit zwei Hilfsanträgen verteidigt.\n\n3 Das Patentgericht hat das Streitpatent für nichtig erklärt. Mit ihrer dagegen gerichteten Berufung, deren Zurückweisung die Klägerinnen beantragen,\nverfolgt die Beklagte ihr erstinstanzliches Begehren weiter.\n\nEntscheidungsgründe:\n\n4 Die zulässige Berufung ist unbegründet.\n\n5 I. Das Streitpatent betrifft ein Spiegelersatzsystem für Nutzfahrzeuge.\n\n6 1. Nach den Ausführungen in der Streitpatentschrift mussten Nutzfahrzeuge im Stand der Technik zwei Hauptspiegel aufweisen, mit denen ein\nStreifen von geringer Breite einsehbar ist, der kurz hinter den Augenpunkten\n\ndes Fahrzeugführers beginnt. Weiterhin mussten beidseitig Weitwinkelspiegel\nvorhanden sein, die einen breiteren Bereich erfassen. Bei einigen Nutzfahrzeugen wurden daneben Nahbereichs-, Anfahr- und Frontspiegel verlangt.\n\n7 Trotz dieser vorgeschriebenen Spiegel oder Einrichtungen für indirekte\nSicht sei es für einen Fahrzeugführer sehr schwierig, die unfallkritischen Bereiche jederzeit vollständig und ausreichend im Auge zu behalten. Eine Vielzahl\nvon Spiegeln erhöhe sogar die Anforderungen an den Fahrer. Zudem beeinflussten Spiegel die Luftumströmung des Fahrzeugs in einer für den Kraftstoffverbrauch ungünstigen Weise.\n\n8 2. Das Streitpatent betrifft vor diesem Hintergrund das technische\nProblem, eine Anzeigeeinrichtung für Nutzfahrzeuge zur Verfügung zu stellen,\nmit der der Fahrer die einzusehenden Sichtfelder übersichtlich und einfach beobachten kann und die nur geringen Einfluss auf die Umströmung des Fahrzeugs hat.\n\n9 3. Zur Lösung schlägt Patentanspruch 1 eine Vorrichtung vor, deren\nMerkmale sich wie folgt gliedern lassen [die Nummerierung wurde an diejenige\naus dem Verfahren X ZR 83/18 angeglichen]:\n\n1. Anzeigeeinrichtung (100) für gesetzlich vorgeschriebene\nSichtfelder (210, 220, 230, 235, 240, 250) eines Nutzfahrzeugs in einem Fahrerhaus des Nutzfahrzeugs, enthaltend\n\n4. mindestens eine Anzeigeeinheit (110).\n\n5. Die Anzeigeeinrichtung (100) ist dazu angepasst, mindestens zwei der im Fahrbetrieb zur permanenten Anzeige gesetzlich vorgeschriebenen Sichtfelder (210, 220, 230, 235,\n240, 250) dauerhaft und in Echtzeit auf der Anzeigeeinheit\n(110) im Fahrerhaus anzuzeigen.\n\n6. Die mindestens zwei Sichtfelder werden in einer gemeinsamen Darstellung gezeigt.\n\n10 4. Zur Definition des Fachmanns und zur Auslegung der Merkmale\nnimmt der Senat Bezug auf die Ausführungen in seinem am gleichen Tag ergangenen Urteil in dem Verfahren X ZR 83/18. Dieses betrifft das europäische\nPatent 2 484 558, das die Priorität des Streitpatents in Anspruch nimmt.\n\n11 II. Das Patentgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie\nfolgt begründet:\n\n12 Der Gegenstand von Patentanspruch 1 sei in der Regelung Nr. 46 der\nWirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UN/ECE, ABl. EU\n2010 L 177 S. 211, NK3) vollständig offenbart. Unter Nr. 15.2.2.2.1 sei eine\ngemeinsame Darstellung von zwei gesetzlichen Sichtfeldern, nämlich diejenigen eines Frontspiegels und eines Nahbereichsspiegels vorgesehen. Unabhängig davon sei der Gegenstand durch die deutsche Offenlegungsschrift\n199 00 498 (NK4) sowie die US-Patentschrift 5 670 935 (NK6) und die im Wesentlichen inhaltsgleiche Übersetzung des europäischen Patents 830 267 (DE\n696 18 192 T3, NK7) nahegelegt. Letzteres gelte auch für die mit den Hilfsanträgen verteidigten Gegenstände.\n\n13 III. Dies hält der Nachprüfung im Berufungsverfahren stand.\n\n14 Auch insoweit nimmt der Senat Bezug auf seine Ausführungen im Verfahren X ZR 83/18. Der Gegenstand des dort zu beurteilenden europäischen\nPatents 2 484 558 ist enger als derjenige des Streitpatents und ebenfalls nicht\npatentfähig.\n\n15 IV. Die Verteidigung des Streitpatents mit den Hilfsanträgen hat ebenfalls keinen Erfolg.\n\n16 1. Die nach den Hilfsanträgen I und II zusätzlich vorgesehenen\nMerkmale entsprechen den Merkmalen nach den Hilfsanträgen I und III im Verfahren X ZR 83/18. Auch insoweit gelten die Ausführungen in dem dort ergangenen Urteil entsprechend.\n\n17 2. Die gesondert verteidigte Merkmalskombination aus den\nPatentansprüchen 1, 2, 23 und 25 ist ebenfalls nicht patentfähig.\n\n18 a) Der verteidigte Gegenstand enthält im Vergleich zu Patentanspruch 1 folgende zusätzliche Merkmale:\n\n2. Die Anzeigeeinrichtung (100) enthält mindestens eine Aufnahmeeinheit (130) zur Aufnahme von Sichtfeldinformationen [Patentanspruch 23].\n\n2.1 Die Auflösung der mindestens einen Aufnahmeeinheit (130)\nist größer als die Auflösung der mindestens einen Anzeigeeinheit (110) [Unteranspruch 25].\n\n7.3 Die gesetzlich vorgeschriebenen Sichtfelder (210, 220, 230,\n235, 240, 250), die in der gemeinsamen Darstellung angezeigt werden, beinhalten das Sichtfeld (210, 230) eines\nHauptspiegels und das Sichtfeld (220, 235) eines Weitwinkelspiegels [Unteranspruch 2].\n\n19 b) Dieser Gegenstand ist ausgehend von NK4 ebenfalls nahegelegt.\n\n20 aa) Die Merkmale 2 und 7.3 sind auch in Patentanspruch 1 des europäischen Patents 2 484 558 vorgesehen. Für sie gelten die Ausführungen im\nVerfahren X ZR 83/18 entsprechend.\n\n21 bb) Die zusätzliche Ausgestaltung entsprechend Merkmal 2.1 beruht\nnach den Feststellungen des Patentgerichts auf Überlegungen rein fachmännischer Art. Konkrete Anhaltspunkte, die Zweifel an der Vollständigkeit und Richtigkeit dieser Feststellungen begründen, zeigt die Berufung nicht auf.\n\n22 3. Die zusätzliche Einbeziehung von Patentanspruch 24 führt nicht\nzu einer abweichenden Beurteilung.\n\n23 a) Patentanspruch 24 sieht zusätzlich vor, dass mehrere Aufnahmeeinheiten (130) vorgesehen sind und die Anzahl der Aufnahmeeinheiten größer\nist als die Anzahl der Anzeigeeinheiten (110).\n\n24 b) Dieses Merkmal ist in NK4 offenbart. Dort werden die Bilder von\nzwei Kameras nebeneinander auf einem Monitor angezeigt.\n\n25 4. Für die Merkmalskombination aus den Patentansprüchen 1, 2, 23\nund 26 ergibt sich keine abweichende Beurteilung.\n\n26 a) Patentanspruch 26 sieht zusätzlich vor, dass die Auflösung mindestens einer der Aufnahmeeinheiten (130), vorzugsweise derjenigen für das\nSichtfeld (210, 230) eines Hauptspiegels, mindestens 2 Megapixel beträgt.\n\n27 b) Nach den Feststellungen des Patentgerichts geht diese Ausgestaltung über das fachübliche Wissen und Können ebenfalls nicht hinaus. Auch\ninsoweit zeigt die Berufung keine Anhaltspunkte auf, die Zweifel an der Vollständigkeit und Richtigkeit der erstinstanzlichen Feststellungen begründen.\n\n28 5. Die gesondert verteidigte Merkmalskombination aus den Patentansprüchen 1, 2, 23 und 11 ist ebenfalls nicht patentfähig.\n\n29 a) Patentanspruch 11 sieht ergänzend vor, dass die Anzeigeeinrichtung (100) angepasst ist, die Sichtfelder (210, 220, 230, 235, 240, 250) an sich\nverändernder Position und/oder mit sich verändernder Größe auf der Anzeigeeinheit (110) dauerhaft darzustellen.\n\n30 b) Eine solche Ausgestaltung war, wie das Patentgericht zutreffend\nausgeführt hat, ausgehend von NK4 durch NK7 nahegelegt.\n\n31 NK7 offenbart eine Darstellung, in der der Abstand zwischen den Grenzen (50, 52), die die drei dargestellten Bildabschnitte (44, 48 und 46) voneinander trennen, in Abhängigkeit von der Fahrzeuggeschwindigkeit variiert wird\n(Abs. 43). Hieraus ergab sich für den Fachmann die Anregung, die Größe der\nDarstellung in Abhängigkeit von der Fahrzeuggeschwindigkeit zu variieren.\n\n32 Dass NK7 kein gesetzlich vorgeschriebenes Sichtfeld betrifft, ist in diesem Zusammenhang unerheblich. Anlass zur Einbeziehung solcher Sichtfelder\nergab sich aus NK4. Ausgehend davon hatte der Fachmann Anlass, die in NK7\noffenbarte besondere Darstellung auch für diese Sichtfelder in Betracht zu ziehen.\n\n33 6. Die zusätzlichen Merkmale des erstmals in der Berufungsinstanz\nselbständig verteidigten Patentanspruchs 29 entsprechen denjenigen von Anspruch 13 des europäischen Patents 2 484 558. Insoweit gelten die Ausführungen im Verfahren X ZR 83/18 wiederum entsprechend.\n\n34 V. Die Kostenentscheidung beruht auf § 121 Abs. 2 PatG und § 97\nAbs. 1 ZPO.\n\nBacher Grabinski Hoffmann\n\nDeichfuß Marx\n\nVorinstanz:\nBundespatentgericht, Entscheidung vom 01.03.2018 - 7 Ni 13/16 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2020-05-12/x-zr-82-18","cited_norms":[{"jurabk":"PatG","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2020-05-12/x-zr-82-18","retrieved":"2026-10-24 08:01:36.143697+00:00"},"card":{"id":"bgh/2020-05-12/x-zr-82-18","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"10. 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