{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Zivilsenat-10_NA_2020-05-12_X_ZB_5_18_NA_NA_0","ecli":"ECLI:DE:BGH:2020:120520BXZB5.18.0","court":"BGH","senate":"10. Zivilsenat","decided":"2020-05-12","aktenzeichen":"X ZB 5/18","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nX ZB 5/18\n\nvom\n\n12. Mai 2020\n\nin dem Gebrauchsmusterlöschungsverfahren\n\nECLI:DE:BGH:2020:120520BXZB5.18.0\n\nDer X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Mai 2020 durch die Richter Dr. Bacher, Dr. Grabinski, Hoffmann und Dr. Deichfuß sowie die Richterin\nDr. Marx\n\nbeschlossen:\n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 35. Senats\n(Gebrauchsmuster-Beschwerdesenats) des Bundespatentgerichts\nvom 27. Februar 2018 wird auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen.\n\nGründe:\n\n1 I. Die Antragsgegnerin ist Inhaberin des mittlerweile durch Zeitablauf\nerloschenen Gebrauchsmusters 20 2008 018 219. Das Schutzrecht ist aus der\neuropäischen Patentanmeldung 2 308 280 (Abzweigungsanmeldung) abgezweigt worden. Die Abzweigungsanmeldung ist eine Teilanmeldung aus der\neuropäischen Patentanmeldung 2 157 846 (Stammanmeldung), die auf die internationale Anmeldung WO 2008/156419 (Ursprungsanmeldung) zurückgeht.\nDie Ursprungsanmeldung stammt vom 17. Juni 2008 und nimmt wie das Gebrauchsmuster die Priorität einer schwedischen Anmeldung vom 20. Juni 2007\nin Anspruch.\n\nSchutzanspruch 1 des Gebrauchsmusters hat folgenden Wortlaut:\n2\n\"Streuanordnung (14), ausgebildet um hinter einem Strohhäcksler eines\nMähdreschers (1) angeordnet zu werden, wobei die Streuanordnung\nzwei Streugebläse und ein Streuelement (14) aufweist, dadurch gekennzeichnet, dass das Streuelement keilförmig ist, im Wesentlichen zwischen und stromabwärts von den zwei Streugebläsen angeordnet ist,\nund schwenkbar zwischen einer ersten und einer zweiten äußeren Position ist, wobei das Streuelement angeordnet ist, um zwischen der ersten\nund zweiten äußeren Position zu oszillieren.\"\n\n3 Die Antragstellerin, die von der Antragsgegnerin wegen Verletzung des\nGebrauchsmusters gerichtlich in Anspruch genommen wird, hat beantragt, das\nGebrauchsmuster wegen unzulässiger Erweiterung und fehlender Schutzfähigkeit zu löschen. Das Patentamt hat das Gebrauchsmuster gelöscht, soweit dessen Gegenstand über die Fassung eines von der Antragsgegnerin gestellten\nHilfsantrags hinausgegangen ist.\n\n4\n\nAuf die hiergegen von der Antragsgegnerin eingelegte Beschwerde hat\ndas Patentgericht den Beschluss des Patentamts aufgehoben und den Löschungsantrag sowie die Beschwerde der Antragstellerin zurückgewiesen.\n\n5 Mit ihrer vom Patentgericht nicht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Antragstellerin das Ziel einer gerichtlichen Feststellung der Unwirksamkeit des Gebrauchsmusters weiter. Die Antragsgegnerin tritt dem entgegen.\n\n6 II. Das Rechtsmittel ist statthaft, da mit der Rechtsbeschwerde der\neine Zulassung nicht voraussetzenden Grund der Verletzung rechtlichen Gehörs (§ 18 Abs. 4 GebrMG i.V.m. § 100 Abs. 3 Nr. 3 PatG) geltend gemacht\nwird, und auch sonst zulässig, aber nicht begründet. Das Recht der Antragstellerin auf rechtliches Gehör ist nicht verletzt worden.\n\n7 1. Die Rechtsbeschwerde sieht einen Gehörsverstoß darin, dass sich\ndas Patentgericht nicht hinreichend mit den Argumenten der Beschwerdekammer des Europäischen Patentamtes auseinandergesetzt habe, wonach der Gegenstand des aus der Abzweigungsanmeldung hervorgegangenen europäischen Patents über den Inhalt der Ursprungsanmeldung hinausgehe.\n\n8 Diese Rüge ist nicht begründet.\n\n9 a) Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) ist verletzt, wenn im Einzelfall deutlich wird, dass Vorbringen überhaupt nicht zur\nKenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist.\nDabei ist aber grundsätzlich davon auszugehen, dass das Gericht das von ihm\nentgegengenommene Parteivorbringen zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat, ohne dass es verpflichtet wäre, sich in den Gründen seiner\nEntscheidung mit jedem Vorbringen ausdrücklich zu befassen. Nur wenn das\nGericht auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags einer Partei zu einer\nFrage, die für das Verfahren von besonderer Bedeutung ist, nicht eingeht, lässt\ndies auf eine Nichtberücksichtigung des Vortrags schließen, sofern er nicht\nnach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder aber offensichtlich\n\nunsubstantiiert war (ständige Rechtsprechung: etwa BVerfG, Beschluss vom\n26. November 2008 - 1 BvR 670/08, NJW 2009, 1584 Rn. 14; BGH, Beschluss\nvom 24. Juli 2007 - X ZB 17/05, GRUR 2007, 996 Rn. 11 - Angussvorrichtung\nfür Spritzgießwerkzeuge; Beschluss vom 28. November 2011 - X ZB 6/11\nGRUR 2013, 318 Rn. 9 - Sorbitol).\n\n10 b) Der angefochtene Beschluss hält einer Überprüfung anhand dieses Maßstabs stand.\n\naa) Das Patentgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, nach dem Hauptanspruch der Ursprungsanmeldung werde zwar das\nZusammenspiel zwischen Strohhäcksler und Streugebläse durch ein Führungselement verbessert, welches das Einbringen des den Häcksler verlassenden\nStrohs in die Streugebläse durch seine Bewegungsenergie antriebstechnisch\nunterstütze; der Gegenstand der Abzweigungsanmeldung und des Gebrauchsmusters, deren Ansprüche kein Führungselement mehr vorsähen, seien aber\nauf einen anderen technischen Sachverhalt gerichtet, der ebenfalls ursprungsoffenbart sei. Für den Fachmann sei ohne weiteres erkennbar gewesen, dass\ndie Art und Weise der Beschickung der Streugebläse mit gehäckseltem Stroh\ndurch das Führungselement die Arbeit des stromabwärts der Streugebläse angebrachten schwenkbeweglichen und oszillierenden Streuelements nicht beeinflusse. Zudem sei bereits in der Ursprungsanmeldung hinsichtlich eines Ausführungsbeispiels beschrieben, dass das Streuelement 14 für seine Funktionsweise und Konstruktion nicht von den Streugebläsen 8 abhängig sei (Ursprungsanmeldung S. 12 Z. 31 ff. = Gebrauchsmuster Abs. 41). Darin liege ein klarer\nHinweis auf die technologische Eigenständigkeit und Unabhängigkeit dieses\nBauteils.\n\n12 Diese Begründung setzt sich in einer den Erfordernissen von Art. 103\nAbs. 1 GG genügenden Weise mit der abweichenden Auffassung der Beschwerdekammer auseinander.\n\n13\n\nDas Patentgericht hat zur Kenntnis genommen, dass die Beschwerdekammer der genannten Stelle der Ursprungsanmeldung keinen Hinweis auf ein\nFührungsmittel oder auf die Möglichkeit, ein solches fortzulassen, entnommen\nund auch sonst eine Streuanordnung ohne Führungselement nicht als in der\nUrsprungsanmeldung offenbart angesehen hat. Seine Erwägung, die Ursprungsanmeldung offenbarte zwei voneinander unabhängige technische Lösungen, lässt hinreichend deutlich erkennen, weshalb es der Einschätzung der\nBeschwerdekammer nicht beizutreten vermochte.\n\n14 bb) Die Rechtsbeschwerde zeigt nicht auf, dass das Patentgericht bei\nseiner Entscheidung wesentliche Teile der Entscheidung der Beschwerdekammer unberücksichtigt gelassen hat.\n\n15 (1) Die Beschwerdekammer stützt ihre Beurteilung einer unzulässigen\nErweiterung maßgeblich auf die Erwägung, dass das Streugebläse von dem\nFührungselement zu unterscheiden sei.\n\n16 Das Patentgericht hat dies nicht übersehen. Es ist lediglich zu einer abweichenden Beurteilung gelangt und hat die wesentlichen Gründe dafür angeführt. Darin liegt keine Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG.\n\n17 (2) Nichts anderes gilt für die Annahme der Beschwerdekammer, zwischen dem Führungselement, den Streugebläsen und der Streuanordnung bestehe eine wichtige Beziehung.\n\nDas Patentgericht hat den Offenbarungsgehalt der Ursprungsanmeldung\n18\nauch insoweit anders beurteilt. Daraus kann nicht entnommen werden, dass es\nfür die Entscheidung der Beschwerdekammer wesentliche Umstände außer\nAcht gelassen hat.\n\n19 2. Die Rechtsbeschwerde rügt, das Patentgericht habe Vorbringen\nder Antragstellerin nicht berücksichtigt, wonach die sich aus dem Zusammenwirken von Führungselement und Streugebläsen ergebende hohe Geschwindigkeit, mit der das Ernteguthäcksel aus den Streugebläsen abgegeben werde,\n\nohne den gleichzeitigen Einsatz des Streuelements dazu führe, dass die gewünscht hohe Streubreite bei der Abgabe aus den Streugebläsen nicht erreicht\nwerde, das Ernteguthäcksel vielmehr größtenteils mittig nach hinten abgegeben\nwerde, und insoweit ein Synergieeffekt vorliege, der das Streuelement nur in\nVerbindung mit dem Führungselement sinnvoll mache.\n\nAuch damit wird ein Gehörsverstoß nicht aufgezeigt.\n20\nDas Patentgericht hat die Bedeutung des Streuelements für die Erreichung einer gleichmäßigen Ausstreuung des von den Streugebläsen zugeführten gehäckselten Strohs über die gesamte Streubreite in seiner Entscheidung\nberücksichtigt, darin aber eine von der Verwendung des Führungselements zu\nunterscheidende technische Lösung gesehen. Ob diese Bewertung tatsächlich\nund rechtlich zutrifft, ist im Rahmen eines zulassungsfreien Rechtsbeschwerdeverfahrens nicht zu überprüfen.\n\n22 3. Soweit sich die Rechtsbeschwerde dagegen wendet, dass sich die\nbeiden Lösungen voneinander trennen lassen, zeigt sie keinen entsprechenden\nVortrag der Antragstellerin im Beschwerdeverfahren auf, so dass es schon deshalb an der Darlegung einer Verletzung rechtlichen Gehörs fehlt.\n\n23 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 18 Abs. 4 Satz 2 GebrMG\nund § 109 Abs. 1 Satz 2 PatG.\n\n24 III. Eine mündliche Verhandlung erachtet der Senat für nicht erforderlich (§ 18 Abs. 4 Satz 2 GebrMG, § 107 Abs. 1 PatG).\n\nBacher Grabinski Hoffmann\n\nDeichfuß Marx\n\nVorinstanz:\nBundespatentgericht, Entscheidung vom 27.02.2018 - 35 W(pat) 404/16 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2020-05-12/x-zb-5-18","cited_norms":[{"jurabk":"GebrMG","ref":"§ 18","ref_norm":"18","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":3},{"jurabk":"PatG","ref":"§ 100","ref_norm":"100","n":1},{"jurabk":"PatG","ref":"§ 107","ref_norm":"107","n":1},{"jurabk":"PatG","ref":"§ 109","ref_norm":"109","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2020-05-12/x-zb-5-18","retrieved":"2026-10-24 08:01:36.108871+00:00"},"card":{"id":"bgh/2020-05-12/x-zb-5-18","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"10. 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