{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2020:120520BIIZB7.20.0","court":"BGH","senate":"2. Zivilsenat","decided":"2020-05-12","aktenzeichen":"II ZB 7/20","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nII ZB 7/20\n\nvom\n\n12. Mai 2020\n\nin dem Rechtsstreit\n\nECLI:DE:BGH:2020:120520BIIZB7.20.0\n\nDer II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Mai 2020 durch den\nVorsitzenden Richter Prof. Dr. Drescher und den Richter Born, die Richterin\nB. Grüneberg, die Richter V. Sander und Dr. von Selle\n\nbeschlossen:\n\n1. Der Antrag des Beklagten, ihm zur Durchführung des\nRechtsbeschwerdeverfahrens gegen den Beschluss des\n7. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 9. Januar 2020 einen Notanwalt gemäß § 78b\nZPO zu bestellen, wird zurückgewiesen.\n\n2. Die Rechtsbeschwerde des Beklagten gegen den vorbezeichneten Beschluss wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.\n\n3. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens\nbeträgt bis zu 600 €.\n\nGründe:\n\n1 I. Der Beklagte wendet sich gegen die Verurteilung zur Gewährung von\nEinsicht in die Bücher und Geschäftsunterlagen der Jahre 2011 bis 2015 einer\ngemeinsam mit dem Kläger betriebenen Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Das\nBerufungsgericht hat die Berufung des Beklagten als unzulässig verworfen, weil\nsie nicht den für die Zulässigkeit des Rechtsmittels notwendigen Wert des Be-\n\nschwerdegegenstands von mehr als 600 € erreiche (§ 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO).\nDen Streitwert für das Berufungsverfahren hat das Berufungsgericht auf 350 €\nfestgesetzt.\n\n2 Der Beklagte hat, vertreten durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt, am 4. Februar 2020 gegen den ihm am 29. Januar\n2020 zugestellten Beschluss Rechtsbeschwerde eingelegt. Die Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde wurde antragsgemäß bis 4. Mai 2020 verlängert. Mit am 20. April 2020 beim Bundesgerichtshof eingegangenem Schriftsatz\nhat der Prozessbevollmächtigte des Beklagten angezeigt, dass er diesen nicht\nmehr vertrete. Mit Telefax vom 2. Mai 2020 hat der Beklagte beantragt, ihm\neinen Notanwalt zur Durchführung des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu bestellen und seinen Antrag, auch mit weiteren Faxschreiben, begründet.\n\n3 II. Der Antrag des Beklagten auf Beiordnung eines Rechtsanwalts gemäß\n§ 78b ZPO ist unbegründet.\n\n4 Nach § 78b Abs. 1 ZPO hat das Gericht, soweit eine Vertretung durch\nAnwälte geboten ist, einer Partei auf ihren Antrag einen Notanwalt beizuordnen,\nwenn sie einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die\nRechtsverfolgung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint. Diese Voraussetzungen sind im Streitfall nicht erfüllt.\n\n5 1. Eine Beiordnung kommt bereits deshalb nicht in Betracht, weil der Beklagte die Beendigung des Mandatsverhältnisses zu vertreten hat.\n\n6 Hat die Partei zunächst einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt\ngefunden und entsprechend mandatiert, so kommt im Falle einer späteren\nMandatsniederlegung die Beiordnung eines Notanwalts nur dann in Betracht,\n\nwenn die Partei die Beendigung des Mandats nicht zu vertreten hat. Dabei hat\ndie Partei darzulegen, dass die Beendigung des Mandats nicht auf ihr Verschulden zurückzuführen ist (BGH, Beschluss vom 28. November 2019\n- X ZB 6/19, juris Rn. 8 mwN).\n\n7 Die Bestellung eines Notanwalts kann nicht deshalb verlangt werden,\nweil ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt beim Bundesgerichtshof nicht willens war, eine Revisions- oder Beschwerdebegründung nach den Vorstellungen\noder gar Vorgaben der Partei zu fertigen, oder weil er das Rechtsmittel für unzulässig oder unbegründet hält. Denn es liefe dem Zweck der Zulassungsbeschränkung für Rechtsanwälte beim Bundesgerichtshof zuwider, wenn die Partei einen Anspruch darauf hätte, ihre Rechtsansicht gegen die des - auf das\nRevisionsrecht spezialisierten - Rechtsanwalts durchzusetzen (BGH, Beschluss\nvom 5. Juni 2018 - XI ZR 610/17, juris Rn. 4; Beschluss vom 23. Januar 2019\n- VII ZR 158/18, FamRZ 2019, 550 Rn. 9; Beschluss vom 25. April 2019\n- III ZB 126/18, juris Rn. 4; Beschluss vom 28. November 2019 - X ZB 6/19,\njuris Rn. 9).\n\n8 So liegt es hier. Mit vom Beklagten vorgelegten Schriftsatz vom 31. März\n2020 hat der Prozessbevollmächtigte des Beklagten ausgeführt, dass er die\nErfolgsaussichten einer Rechtsbeschwerde anhand der hinzugezogenen Gerichtsakten geprüft habe und zu dem Ergebnis gelangt sei, dass sich die\nRechtsbeschwerde nicht erfolgversprechend begründen lasse. Für den Fall,\ndass der Beklagte ihn nicht zur Zurücknahme der Rechtsbeschwerde ermächtigen werde, werde er das Mandat niederlegen.\n\n9 2. Die Beiordnung eines Notanwalts scheidet ungeachtet dessen auch\naus, weil die Rechtsbeschwerde aussichtslos ist. Aussichtslosigkeit ist immer\n\ndann gegeben, wenn ein günstiges Ergebnis der beabsichtigten Rechtsverfolgung auch bei anwaltlicher Beratung ganz offenbar nicht erreicht werden kann\n(BGH, Beschluss vom 21. August 2019 - VII ZR 18/19, juris Rn. 4; Beschluss\nvom 26. September 2019 - III ZR 85/19, juris Rn. 5 beide mwN). Dies ist hier\nder Fall.\n\n10 a) Die Rechtsbeschwerde ist zwar gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1,\n§ 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaft, aber nicht zulässig. Die Sache hat weder\ngrundsätzliche Bedeutung noch ist eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen\nRechtsprechung erforderlich (§ 574 Abs. 2 ZPO). Das Berufungsgericht hat,\nunter rechtsfehlerfreier Ausübung des ihm nach § 3 ZPO eingeräumten Ermessens und unter Berücksichtigung der vom Bundesgerichtshof zur Bemessung\nder Beschwer eines zur Auskunft oder Einsichtsgewährung verurteilten Beklagten entwickelten Grundsätze, den Beschwerdewert auf 350 € festgesetzt (vgl.\nBGH, Beschluss vom 19. April 2016 - II ZB 29/14, ZOV 2017, 201 Rn. 7 und 8;\nBeschluss vom 21. Mai 2019 - II ZB 17/18, juris Rn. 8 und 9 beide mwN). Die\nEinwendungen des Beklagten erschöpfen sich im Wesentlichen in der Wiederholung der bereits vom Berufungsgericht gewürdigten Argumente.\n\n11 b) Die Rechtsbeschwerde ist darüber hinaus auch deshalb unzulässig,\nweil sie nicht innerhalb der bis zum 4. Mai 2020 verlängerten Frist (§ 575 Abs. 2\nSatz 2 i.V.m. § 551 Abs. 2 Satz 5, 6 ZPO) durch einen beim Bundesgerichtshof\nzugelassenen Rechtsanwalt (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO) begründet wurde und\ninsoweit eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ausscheidet. Ein etwaiger\nWiedereinsetzungsantrag im Hinblick auf die versäumte Begründungsfrist verspräche keinen Erfolg. Einer Partei, welcher trotz Vornahme zumutbarer Bemühungen keinen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt gefunden hat, kann\n\nWiedereinsetzung gegen die Versäumung einer Rechtsmittel- oder Rechtsmittelbegründungsfrist nur dann gewährt werden, wenn sie vor Fristablauf einen\nAntrag auf Beiordnung eines Notanwalts gestellt und dabei die Voraussetzungen hierfür dargelegt hat (BGH, Beschluss vom 25. Oktober 2018\n- III ZR 121/18, juris Rn. 7; Beschluss vom 25. April 2019 - III ZB 126/18, juris\nRn. 7 mwN). An Letzterem fehlt es hier aus den unter II. 1 angeführten Gründen.\n\n12 III. Die Rechtsbeschwerde war als unzulässig zu verwerfen, da die\nVoraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO nicht erfüllt sind und die Frist für ihre\nBegründung (§ 575 Abs. 2 ZPO) abgelaufen ist.\n\nDrescher Born B. Grüneberg\n\nV. Sander von Selle\n\nVorinstanzen:\nLG Cottbus, Entscheidung vom 26.03.2019 - 3 O 206/14 -\nOLG Brandenburg, Entscheidung vom 09.01.2020 - 7 U 61/19 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2020-05-12/ii-zb-7-20","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 78b","ref_norm":"78b","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 522","ref_norm":"522","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 575","ref_norm":"575","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 511","ref_norm":"511","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2020-05-12/ii-zb-7-20","retrieved":"2026-10-24 07:57:42.099379+00:00"},"card":{"id":"bgh/2020-05-12/ii-zb-7-20","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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