{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Strafsenat-3_NA_2020-05-12_3_StR_82_20_NA_NA_0","ecli":"ECLI:DE:BGH:2020:120520B3STR82.20.0","court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2020-05-12","aktenzeichen":"3 StR 82/20","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n3 StR 82/20\n\nvom\n12. Mai 2020\nin der Strafsache\ngegen\n\n1.\n\n2.\n\n3.\n\n4.\n5.\n\nwegen zu 1.: gewerbsmäßigen Bandenbetruges u.a.\nzu 2. und 5.: Beihilfe zum Betrug\nzu 3. und 4.: Betruges\n\nhier: Revisionen der Angeklagten Y. , V. und S.\n\nECLI:DE:BGH:2020:120520B3STR82.20.0\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung der Beschwerdeführer und des Generalbundesanwalts - zu 1. a) aa) und 2. auf dessen Antrag -\nam 12. Mai 2020 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 analog, § 357 Satz 1\nStPO einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revisionen der Angeklagten Y. , V.\nund S. wird das Urteil des Landgerichts Duisburg vom\n17. September 2019\n\na) mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben im Ausspruch über die\n\naa) den Angeklagten S. betreffende Gesamtstrafe\nund\n\nbb) Einziehung, soweit sie bei der Angeklagten Y.\nden Betrag von 18.050 € und bei dem Angeklagten\nS. den Betrag von 3.600 € übersteigt;\n\nb) im danach verbleibenden Ausspruch über die Einziehung\nhinsichtlich aller Angeklagter und der beiden Mitangeklagten B. und D. dahin geändert, dass sie jeweils als Gesamtschuldner haften.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel der Angeklagten Y. und S. , an eine andere\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n2. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.\n\n3. Der Beschwerdeführer V. hat die Kosten seines\nRechtsmittels zu tragen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat die Angeklagte Y. wegen gewerbsmäßigen\nBandenbetruges in zehn Fällen sowie versuchten gewerbsmäßigen Bandenbetruges zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten,\nden Angeklagten V. wegen Beihilfe zum Betrug in vier Fällen zu einer\nGesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten sowie den Angeklagten S. wegen Betruges in vier Fällen unter Auflösung der Gesamtstrafe aus\neinem anderen Urteil und Einbeziehung der darin enthaltenen Einzelstrafen zu\neiner Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt, die nach der Urteilsformel zwei Jahre und\nzehn Monate, nach den Urteilsgründen zwei Jahre und sechs Monate beträgt.\nDie Mitangeklagten B. und D. hat es wegen Betruges sowie Beihilfe\nzum Betrug in zwei Fällen zu jeweils zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafen verurteilt. Überdies hat es die Einziehung verschiedener Geldbeträge angeordnet, und zwar in Höhe von 19.850 € gegenüber der Angeklagten Y. ,\n10.350 € gegenüber dem Angeklagten V. , 4.800 € gegenüber dem Angeklagten S. , 1.000 € gegenüber der Mitangeklagten B. und 800 € gegenüber der Mitangeklagten D. . Die jeweils auf die Sachrüge - und hinsichtlich des Angeklagten S. auch auf eine nicht ausgeführte Verfahrensrüge -\ngestützten Revisionen der Angeklagten haben den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen, in gewissem Umfang die Mitangeklagten ebenfalls erfassenden Teilerfolg; im Übrigen sind sie unbegründet.\n\n2 1. Die Überprüfung der Schuld- und Strafaussprüche aufgrund der Revisionsrechtfertigungen der Angeklagten Y. und V. hat, wie vom\n\nGeneralbundesanwalt zutreffend ausgeführt, keinen Rechtsfehler zu deren\nNachteil ergeben. Das gilt auch für den Angeklagten S. mit Ausnahme der\nihn betreffenden Gesamtfreiheitsstrafe. Diese kann aus mehreren Gründen keinen Bestand haben.\n\n3 Zum einen beträgt die Gesamtfreiheitsstrafe nach der Urteilsformel zwei\nJahre und zehn Monate, während das Landgericht nach den schriftlichen\nUrteilsgründen eine solche von zwei Jahren und sechs Monaten für angemessen erachtet hat. Da keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass es sich insoweit\num ein offensichtliches Fassungsversehen handelt, tragen die Urteilsgründe die\nsich aus der Urteilsformel ergebende Gesamtfreiheitsstrafe nicht.\n\n4 Zum anderen sind dem Urteil die Voraussetzungen für eine Einbeziehung der Einzelstrafen aus dem Urteil des Amtsgerichts Duisburg vom\n11. Januar 2019 in die Gesamtstrafe nach § 55 Abs. 1 StGB nicht zu entnehmen. Der Angeklagte S. beging die vier Betrugstaten nach den Urteilsfeststellungen im September 2018, die vom Amtsgericht Duisburg abgeurteilten\nTaten zwischen dem 20. September 2015 und Mitte April 2017 vor Erlass eines\nStrafbefehls durch das Amtsgericht Duisburg-Ruhrort am 3. Mai 2017. Demnach kommt in Betracht, dass aus den mit Urteil vom 11. Januar 2019 sowie\nStrafbefehl vom 3. Mai 2017 verhängten Einzelstrafen eine Gesamtstrafe hätte\ngebildet werden können. Dass das Amtsgericht Duisburg mit Beschluss vom\n19. Juli 2019 hiervon absah, steht einer etwaigen, die Einbeziehung in die hiesige Gesamtstrafe hindernden Zäsur durch den Strafbefehl nicht entgegen (vgl.\nBGH, Beschlüsse vom 18. Dezember 2013 - 4 StR 356/13, NStZ-RR 2014, 74;\nvom 6. März 2018 - 3 StR 530/17, StV 2018, 489 Rn. 8; jeweils mwN). Eine abschließende Beurteilung erlauben die Urteilsgründe nicht; denn es fehlen Feststellungen sowohl zu Tatzeiten, die vorangegangene, möglicherweise ebenfalls\nzäsurbildende Ahndungen in den Jahren 2015 bis 2018 betreffen, als auch zum\n\nStand der Strafvollstreckungen (s. zum maßgeblichen Erledigungszeitpunkt\netwa BGH, Beschluss vom 10. April 2019 - 4 StR 25/19, StV 2019, 802 Rn. 11\nmwN).\n\n5 Der Angeklagte S. ist durch eine fehlerhafte Gesamtstrafenbildung\nbeschwert, da die Vollstreckung der nunmehr aufgelösten Gesamtstrafe aus\ndem Urteil vom 11. Januar 2019 zur Bewährung ausgesetzt war.\n\n6 2. Die Einziehungsentscheidung wird in Bezug auf den die Angeklagten\nY. und S. betreffenden Fall 8 (Fallakte 23) der Urteilsgründe durch\ndie Feststellungen nicht getragen. Im Übrigen haften sämtliche Angeklagte in\nder gegen sie angeordneten Höhe jeweils als Gesamtschuldner.\n\n7 a) Nach den Feststellungen und Wertungen der Strafkammer war die\nAngeklagte Y. in eine Bande eingebunden, die den Geschädigten vorspiegelte, als vermeintliche Polizeibeamte deren Vermögenswerte sichern zu\nwollen. Während die Angeklagte Y. die Beute bei Geschädigten abholte,\nwurde sie durch Hinterleute überwacht. Zumeist in unmittelbarer Nähe zum\nTatort übergab sie an Mittelsmänner das Erlangte, das sie allenfalls kurzfristig\nohne Verfügungsbefugnis verwahrte. Bei der Übergabe erhielt sie einen vom\nBeutewert abhängigen Lohn. Davon gab sie Anteile an die anderen Angeklagten und die Mitangeklagten weiter, die sich durch Fahrdienste oder anderweitig\neinbrachten.\n\n8 Das Landgericht hat gegenüber den Angeklagten und Mitangeklagten\njeweils die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe derjenigen Beträge\nangeordnet, welche sie \"für ihre eigene Verwendung dauerhaft zugewiesen\"\nbekamen. Neben den in den anderen Fällen erlangten Geldern hat es für Fall 8\n\nbei der Angeklagten Y. 1.800 € und bei dem Angeklagten S. 1.200 €\nzugrunde gelegt.\n\n9 b) Für Fall 8 ergeben die Feststellungen nicht, dass die Angeklagten\nY. und S. einen solchen Beuteanteil erhielten.\n\n10 Aus den Urteilsgründen folgt lediglich, dass die Beute mit Blick auf die\nfortgeschrittene Zeit erst am nächsten Tag an die Hintermänner übergeben\nwerden sollte. Wie sich die Übergabe dann tatsächlich gestaltete und welchen\nBeuteanteil die Beteiligten erhielten, wird nicht mitgeteilt. Ob der am Folgetag\nan die Angeklagte Y. nach einer weiteren Tat (Fall 9) bei Übergabe der\ndort erbeuteten Tüte gezahlte Anteil von 3.000 € auch für die vorangegangene\nTat (Fall 8) gewährt wurde oder es insofern zu einer weiteren Zahlung kam, ist\ndem Urteil nicht eindeutig zu entnehmen. Insofern ist es widersprüchlich, da die\nFeststellungen lediglich eine einzige Zahlung in Höhe von 3.000 € anführen,\nvon denen die Angeklagte Y. mindestens 1.500 € behielt und 1.200 € an\nden Angeklagten S. weitergab, indes nach der Begründung der Einziehungsentscheidung die Angeklagte Y. 1.800 € im Fall 8 und 1.500 € im\nFall 9 sowie der Angeklagte S. jeweils 1.200 € erlangten.\n\n11 Die Fall 8 betreffende Einziehungsentscheidung kann nicht aus anderen\nGründen bestehen bleiben. Sie lässt sich gegenüber der Angeklagten Y.\nentgegen den Erwägungen des Generalbundesanwalts nicht mit der Begründung aufrechterhalten, dass die Angeklagte in den anderen Fällen höhere als\ndie vom Landgericht herangezogenen Beuteanteile erhalten habe. Einer solchen Verrechnung mit Beträgen, die gegebenenfalls bei weiteren Taten zu Unrecht unberücksichtigt geblieben sind, steht das auch Einziehungsentscheidungen umfassende, tatbezogen zu prüfende Verschlechterungsverbot nach § 358\nAbs. 2 Satz 1 StPO entgegen (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Oktober 2019\n\n- 1 StR 434/19, NStZ 2020, 184 Rn. 8; BeckOK StPO/Wiedner, 36. Ed., § 358\nRn. 36; LR/Gössel, StPO, 26. Aufl., § 331 Rn. 11).\n\n12 c) Ansonsten weist die angeordnete Einziehung des Wertes von Taterträgen gemäß § 73 Abs. 1, § 73c Satz 1 StGB der Höhe nach keinen Rechtsfehler zu Lasten der Angeklagten auf. Allerdings ist jeweils der Ausspruch über\ndie Einziehung um die gesamtschuldnerische Haftung zu ergänzen. Eine Gesamtschuld (§ 421 ff. BGB) besteht zumindest mit den Hinterleuten, welche die\ntatsächliche Verfügungsgewalt über die Beute erhielten und hieraus einen Anteil an die Angeklagte Y. auszahlten, die davon dann Teilbeträge an die\nübrigen Angeklagten und Mitangeklagten weitergab. Die erbeuteten Beträge\ndürfen nur einmal eingezogen werden.\n\n13 Da die gesamtschuldnerische Haftung auch die an die Mitangeklagten\nausgekehrte Beute betrifft, ist die Änderung des Urteils insoweit gemäß § 357\nSatz 1 StPO auf jene zu erstrecken.\n\n14 3. Während der Senat die gesamtschuldnerische Haftung entsprechend\n§ 354 Abs. 1 StPO selbst anordnen kann, ist über die gegen den Angeklagten\nS. festzusetzende Gesamtstrafe und die Einziehung von Taterträgen in\nFall 8 - vorbehaltlich eines etwaigen Vorgehens nach § 421 Abs. 1 StPO - erneut zu verhandeln. Die hierzu unklaren Feststellungen waren nach § 353\nAbs. 2 StPO aufzuheben.\n\n15 Für das weitere Verfahren weist der Senat darauf hin, dass für das Verschlechterungsverbot nach § 358 Abs. 2 Satz 1 StPO bei der Gesamtstrafenbildung auf die verkündete Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten abzustellen ist (vgl. BGH, Urteil vom 11. Juni 2013 - 5 StR 174/13, BGHR\nStPO § 358 Abs. 2 Nachteil 15 Rn. 3); diese dürfte in der Summe nicht über-\n\nschritten werden, falls die Gesamtfreiheitsstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Duisburg vom 11. Januar 2019 nunmehr gesondert bestehen bleiben und\ndaneben eine neue Gesamtfreiheitsstrafe zu bilden sein sollte. Hinsichtlich der\nin Fall 8 erlangten Beträge kann in den Blick zu nehmen sein, ob die Angeklagte Y. wegen der erst für den nächsten Tag vorgesehenen Übergabe\nmöglicherweise anders als in den sonstigen Fällen eine nicht bloß \"transitorische\" Verfügungsgewalt über die gesamte Beute hatte (vgl. BGH, Urteile vom\n13. November 2019 - 5 StR 343/19, juris Rn. 15 mwN; vom 9. Oktober 2019\n- 1 StR 170/19, juris Rn. 12 f.).\n\n16 4. Angesichts des geringen Erfolgs der Revision des Angeklagten\nV. ist es nicht unbillig, diesen mit den Kosten seines Rechtsmittels zu\nbelasten (§ 473 Abs. 4 StPO).\n\nSchäfer Spaniol Paul\n\nBerg Anstötz\n\nVorinstanz:\nDuisburg, LG, 17.09.2019 - 722 Js 235/18 32 KLs 1/19","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2020-05-12/3-str-82-20","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 421","ref_norm":"421","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73c","ref_norm":"73c","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 353","ref_norm":"353","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 473","ref_norm":"473","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 421","ref_norm":"421","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2020-05-12/3-str-82-20","retrieved":"2026-10-24 07:54:37.663646+00:00"},"card":{"id":"bgh/2020-05-12/3-str-82-20","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. 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