{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Strafsenat-3_NA_2020-05-12_3_StR_393_19_NA_NA_1","ecli":"ECLI:DE:BGH:2020:120520B3STR393.19.1","court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2020-05-12","aktenzeichen":"3 StR 393/19","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n3 StR 393/19\n\nvom\n12. Mai 2020\nin der Strafsache\ngegen\n\n1.\n\n2.\n\nwegen zu 1.: schwerer räuberischer Erpressung u.a.\nzu 2.: gewerbsmäßigen Bandenbetrugs u.a.\n\nhier: Revisionen der Nebenkläger B. , Bl. , K. und H.\n\nECLI:DE:BGH:2020:120520B3STR393.19.1\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 12. Mai 2020 einstimmig\nbeschlossen:\n\n1. Die Revisionen der Nebenkläger gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 21. Juli 2017 werden verworfen.\n\n2. Die Kostenbeschwerden der Nebenkläger B. und K.\nwerden verworfen.\n\n3. Die Beschwerdeführer haben die Kosten ihrer jeweiligen\nRechtsmittel zu tragen einschließlich der hierdurch verursachten notwendigen Auslagen der Angeklagten.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten M. wegen schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit gewerbsmäßigem Bandenbetrug und mit\ngefährlicher Körperverletzung sowie wegen Besitzes einer Stahlrute zu einer\nGesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren und einem Monat verurteilt. Den Angeklagten G. hat es des gewerbsmäßigen Bandenbetrugs, des gewerbsund bandenmäßigen Computerbetrugs in vier Fällen, der Untreue und der Erpressung schuldig gesprochen und gegen ihn auf eine Gesamtfreiheitsstrafe\n\nvon vier Jahren erkannt. Außerdem hat die Strafkammer die Einziehung von\nWertersatz angeordnet und Adhäsionsentscheidungen getroffen.\n\n2 1. Die jeweils zum Nachteil beider Angeklagten eingelegten und auf die\nRüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revisionen der Nebenkläger haben keinen Erfolg.\n\n3 a) Die Revisionen des Nebenklägers H. sind insgesamt, die der\nNebenkläger Bl. und K. den Angeklagten G. betreffend unzulässig (§ 349 Abs. 1 StPO).\n\n4 Zu den Rechtsmitteln des Nebenklägers H. hat der Generalbundesanwalt in seinen Zuschriften ausgeführt:\n\n\"Dem Revisionsvortrag ist nicht zu entnehmen, dass das Urteil mit dem\nZiel einer Änderung des Schuldspruchs wegen einer anderen oder einer\nweiteren Gesetzesverletzung angegriffen wird, die zum Anschluss als\nNebenkläger berechtigt. Nebenkläger können nach der ausdrücklichen\ngesetzlichen Regelung des § 400 Abs. 1 StPO das Urteil nicht mit dem\nZiel anfechten, dass eine andere Rechtsfolge verhängt wird. Deshalb\nbedarf es bei Revisionen der Nebenklage in der Regel eines Revisionsvortrages, der deutlich macht, dass der Beschwerdeführer ein zulässiges\nZiel verfolgt. Eine entsprechende Auslegung ist hier auf der Grundlage\nder nur allgemein erhobenen Sachrüge nicht möglich (BGHR StPO § 400\nAbs. 1 Zulässigkeit 3 und 5; BGH NStZ-RR 2002, 104; 2009, 253; Meyer-Goßner/Schmitt StPO 62. Aufl. § 400 Rn. 6 mwN).\"\n\n5 Zu den Revisionen der Nebenkläger Bl. und K. gegen die Verurteilung des Angeklagten G. hat er in seinen Zuschriften dargelegt:\n\n\"Das Urteil ist auch zum Nachteil des Angeklagten G. angefochten.\nWird ein gegen mehrere Angeklagte ergangenes Urteil uneingeschränkt\nangefochten, gilt dies regelmäßig hinsichtlich jedes Angeklagten. Es liegen der Sache nach mehrere, voneinander unabhängige Rechtsmittel\nvor. Es kommt insoweit allein auf die Einlegungsschrift an (BGH, Beschluss vom 23. August 2011 - 1 StR 153/11 [Rn. 46 ff.]).\n\nDa sich die Revisionsbegründungsschrift nicht auf eine dem Angeklagten\nG. zur Last gelegte Tat bezieht und sich in ihr mithin keine Ausführungen finden, dass hinsichtlich des Angeklagten G. ein von\neiner Nebenklägerrevision erreichbares Ziel im Sinne des § 400 Abs. 1\nStPO verfolgt werden soll, ist die (auch) zum Nachteil des Angeklagten\nG. eingelegte Revision unzulässig.\"\n\n6 Dem stimmt der Senat jeweils zu.\n\n7 b) Die Revisionen des Nebenklägers B. sind insgesamt, die der\nNebenkläger Bl. und K. den Angeklagten M. betreffend aus den in\nden Zuschriften des Generalbundesanwalts dargelegten Gründen unbegründet\nim Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.\n\n8 2. Die Kostenbeschwerden der Nebenkläger B. und K. sind\nunbegründet, weil die Kostenentscheidung der Strafkammer der Sach- und\nRechtslage entspricht.\n\n9 3. Die Entscheidung des Landgerichts, in Bezug auf die Nebenkläger\nB. und K. teilweise oder ganz gemäß § 406 Abs. 1 Satz 3 StPO von\neiner Adhäsionsentscheidung abzusehen, können diese nicht anfechten\n(§ 406a Abs. 1 Satz 2 StPO).\n\n10 4. Die Nebenkläger haben die Kosten ihrer jeweiligen Revisionen und\nKostenbeschwerden sowie die den Angeklagten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen (§ 473 Abs. 1 Satz 1, 3 StPO).\n\nSchäfer Paul Hoch\n\nAnstötz Erbguth\n\nVorinstanz:\nDüsseldorf, LG, 21.07.2017 - 50 Js 509/11 10 KLs 5/13","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2020-05-12/3-str-393-19-2","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 400","ref_norm":"400","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 406","ref_norm":"406","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 406a","ref_norm":"406a","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2020-05-12/3-str-393-19-2","retrieved":"2026-10-24 07:54:37.623707+00:00"},"card":{"id":"bgh/2020-05-12/3-str-393-19-2","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. 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