{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2020:120520B2STR452.18.0","court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2020-05-12","aktenzeichen":"2 StR 452/18","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n2 StR 452/18\nvom\n12. Mai 2020\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen Diebstahls u.a.\n\nECLI:DE:BGH:2020:120520B2STR452.18.0\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 12. Mai 2020 gemäß § 349 Abs. 2\nund 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten N. wird das Urteil des\nLandgerichts Gera vom 26. März 2018, soweit es ihn betrifft, im\nStrafausspruch und insoweit aufgehoben, als die Einziehung\neines Audi A8, eines Fahrzeuganhängers und eines Quad\nKawasaki angeordnet wurde; die Feststellungen haben Bestand.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n2. Die weiter gehende Revision des Angeklagten wird als unbegründet verworfen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls in 17 Fällen und\nwegen versuchten Diebstahls in fünf Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von\nsechs Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten, die\ner auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts stützt, hat den aus der\n\nBeschlussformel ersichtlichen Erfolg. Im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne\nvon § 349 Abs. 2 StPO.\n\n2 1. Die erhobenen Verfahrensbeanstandungen haben aus den vom Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift dargelegten Gründen keinen Erfolg.\n\n3 2. Die Nachprüfung des angefochtenen Urteils aufgrund der Sachrüge\nhat zum Schuldspruch keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler\naufgezeigt. Indes können der Strafausspruch und die zu den Tatmitteln getroffene Einziehungsentscheidung keinen Bestand haben.\n\n4 a) Die Einziehung von Tatmitteln (hier eines Audi A8 nebst Anhänger und\neines Quad Kawasaki) hat den Charakter einer Nebenstrafe und stellt damit\neine Strafzumessungsentscheidung dar. Wird dem Täter auf diese Weise ein\nihm zustehender Gegenstand von nicht unerheblichem Wert entzogen, ist dies\ndeshalb ein bestimmender Gesichtspunkt für die Bemessung der daneben zu\nverhängenden Strafe und insoweit im Wege einer Gesamtbetrachtung der den\nTäter treffenden Rechtsfolgen angemessen zu berücksichtigen (st. Rspr.; vgl.\nnur BGH, Beschluss vom 3. Mai 2018 – 3 StR 8/18, NStZ 2018, 526 mwN).\nDies hat das Landgericht nicht bedacht. Der Senat kann nicht ausschließen,\ndass das Landgericht, hätte es die oben dargelegten Grundsätze beachtet, die\nvom Angeklagten verwirkten Einzelfreiheitsstrafen und damit auch die Gesamtstrafe milder bemessen hätte.\n\n5 b) Schon der Wegfall des gesamten Strafausspruchs muss zur Aufhebung auch der die Tatmittel betreffenden Einziehungsentscheidung führen, da\ndiese mit der Bemessung der Strafe wie beschrieben in einem untrennbaren\ninneren Zusammenhang steht. Die Einziehung des Audi A8, des Fahrzeuganhängers und des Quad Kawasaki erweist sich aber auch darüber hinaus als\nrechtsfehlerhaft. Die Einziehung von Tatmitteln liegt im pflichtgemäßen Ermes-\n\nsen des Tatrichters. Die Urteilsgründe müssen deshalb erkennen lassen, dass\nsich das Tatgericht bewusst war, eine Ermessensentscheidung zu treffen und\nwelche Gründe für die Ausübung des Ermessens gegeben waren (vgl. Senat,\nBeschluss vom 31. März 2016 – 2 StR 243/15, NStZ 2017, 89). Dem werden\ndie Ausführungen im angefochtenen Urteil („Die Einziehung der Tatmittel (Pkw\nAudi A8 nebst Anhänger und Quad Kawasaki) beruht auf § 74 Abs. 1 und 3\nStGB.“) nicht gerecht, wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt hat.\n\n6 c) Der Rechtsfehler berührt nicht die auch ansonsten rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen. Sie haben Bestand.\n\n7 3. Im Umfang der Aufhebung ist die Sache zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung zurückzuverweisen. Der neue Tatrichter kann ergänzende Feststellungen treffen (etwa zum Wert von Tatmitteln, deren Einziehung angeordnet\nwird), die zu den bisherigen nicht in Widerspruch stehen. Er wird darüber hinaus in den Blick zu nehmen haben, ob dem Angeklagten mit Blick auf die zwischenzeitliche Verfahrensdauer einschließlich des Revisionsverfahrens eine\n\nKompensation für einen Konventionsverstoß (Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK) zu\ngewähren ist.\n\nFranke Krehl Meyberg\n\nGrube Schmidt\n\nVorinstanz:\nGera, LG, 26.03.2018 - 111 Js 18563/15 1 KLs 53/24","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2020-05-12/2-str-452-18-2","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2020-05-12/2-str-452-18-2","retrieved":"2026-10-24 07:53:28.316394+00:00"},"card":{"id":"bgh/2020-05-12/2-str-452-18-2","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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