{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Zivilsenat-10_NA_2020-03-12_X_ZR_30_18_NA_NA_0","ecli":"ECLI:DE:BGH:2020:120320UXZR30.18.0","court":"BGH","senate":"10. Zivilsenat","decided":"2020-03-12","aktenzeichen":"X ZR 30/18","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\nURTEIL\nX ZR 30/18\nVerkündet am:\n12. März 2020\nZöller\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nin der Patentnichtigkeitssache\n\nECLI:DE:BGH:2020:120320UXZR30.18.0\n\nDer X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\nvom 12. März 2020 durch die Richter Dr. Bacher, Dr. Grabinski und Hoffmann,\ndie Richterin Dr. Kober-Dehm sowie den Richter Dr. Rensen\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Berufung gegen das Urteil des 6. Senats (Nichtigkeitssenats)\ndes Bundespatentgerichts vom 14. November 2017 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\n1 Die Beklagte ist Inhaberin des mit Wirkung für die Bundesrepublik\nDeutschland erteilten europäischen Patents 0 868 002 (Streitpatent), das am\n5. März 1998 unter Inanspruchnahme der Priorität einer schwedischen Anmeldung vom 24. März 1997 angemeldet wurde und die Übertragung von Hochspannungsgleichstrom (HGÜ) betrifft. Patentanspruch 1, auf den vier weitere\nAnsprüche zurückbezogen sind, sowie Patentanspruch 6 lauten in der Verfahrenssprache:\n\n\"1. A plant for transmitting electric power between a direct voltage network\n(1) for High Voltage Direct Current (HVDC) included therein and at least\ntwo alternating voltage networks (6, 7) connected thereto through a station (4, 5) each, said stations being adapted to perform transmitting of\nelectric power between the direct voltage network and the respective alternating voltage network, said plant being of the type with possibility to\nfeed electric power through the direct voltage network in both directions\nbetween the stations, characterized by the combination of on one hand\nthe arrangement of at least one voltage-stiff converter, i.e. a VSC-\nconverter (8, 9), in each station for converting direct voltage to alternating voltage and conversely, and on the other the arrangement of at\nleast one cable (2, 3) with an insulating layer (12) of polymer base surrounding the conductor (11) thereof for forming the direct voltage network interconnecting the stations, in which said at least one VSC-\nconverter is adapted to control changes of said feeding direction of\nelectric power through the direct voltage network without polarity\nchange of said conductor by changing the direction of the current\nthrough said cable. …\n\n6. A use of a cable (2, 3) having an inner conductor (11) for electricity and\nan insulating layer (12) of polymer base surrounding the conductor for\nforming the direct voltage network interconnecting the stations (4, 5) in\ntransmitting of electric power through High Voltage Direct Current\n(HVDC), in which each station has at least one voltage-stiff converter,\ni.e. a VSC-converter (8, 9), for converting direct voltage to alternating\nvoltage and conversely, in which the stations are included in a plant of\nthe type with possibility to feed electric power through the direct voltage\nnetwork in both directions between the stations, and which said at least\none VSC-converter is adapted to control changes of said feeding direction of electric power through the direct voltage network without polarity\nchange of said conductor by changing the direction of the current\nthrough said cable.\"\n\n2 Die Klägerin, die von der Beklagten wegen Verletzung des Streitpatents\n(gerichtlich) in Anspruch genommen wird, hat geltend gemacht, die Erfindung\nsei nicht so offenbart, dass der Fachmann sie ausführen könne, und der Gegenstand des Streitpatents sei nicht patentfähig. Die Beklagte hat das Streitpatent in der erteilten Fassung verteidigt.\n\n3 Das Patentgericht hat das Streitpatent für nichtig erklärt. Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten, die an ihrem erstinstanzlichen Antrag festhält. Die Klägerin tritt dem Rechtsmittel entgegen.\n\nEntscheidungsgründe:\n\n4 Die zulässige Berufung ist unbegründet.\n\n5 I. Das Streitpatent betrifft eine Anlage zur Übertragung von Hochspannungs-Gleichstrom (HGÜ) zwischen Wechselstromnetzen.\n\n6 1. Nach den Ausführungen in der Streitpatentschrift (K3 Abs. 2) wurden für die Übertragung von Gleichstrom hoher Spannung über große Entfernungen über Land im Stand der Technik häufig nicht isolierte Freileitungen eingesetzt. Von solchen Leitungen gingen vergleichsweise große Störungen für\nUmwelt und Lebewesen aus. Als Alternative seien Kabel mit einer Isolierung\naus ölgetränktem Papier eingesetzt worden. Diese seien aber sehr teuer. Stattdessen habe man Versuche mit Kabeln unternommen, die mit einer Isolierschicht auf Polymerbasis versehen gewesen seien. Die Versuche hätten jedoch\ninsofern große Probleme aufgezeigt, als sich in den Isolierschichten der Kabel\nRaumladungen gebildet hätten, die bei Wechseln der Polarität der Leiter\nDurchbrüche und Durchschläge zur Folge gehabt hätten. Deshalb seien Kabel\nbisher vor allem für die Übertragung von Hochspannungsgleichstrom unter\nWasser eingesetzt worden. Dafür seien wiederum die oben erwähnten, teuren\nKabel mit Isolierungen aus ölgetränktem Papier verwendet worden.\n\n7 2. Dem Streitpatent liegt vor diesem Hintergrund das technische\nProblem zugrunde, ein System zur Verfügung zu stellen, welches die Übertragung von Gleichstrom mit möglichst hoher Spannung in einem Kabel über möglichst weite Strecken hinweg auf möglichst kostengünstige Weise erlaubt (K3\nAbs. 3).\n\n8 3. Zur Lösung dieses Problems schlägt das Streitpatent in Patentanspruch 1 eine Anlage vor, deren Merkmale sich wie folgt gliedern lassen:\n\n1.1 Die Anlage dient der Übertragung von elektrischer Energie\nzwischen einem darin enthaltenen Gleichspannungsnetz (1)\nfür Hochspannungsgleichstrom (HVDC) und wenigstens\n\nzwei Wechselspannungsnetzen (6, 7), welche mit diesem\njeweils durch eine Station (4, 5) verbunden sind.\n\n1.2 Die Stationen sind angepasst, um die Übertragung von\nelektrischer Energie zwischen dem Gleichspannungsnetz\nund dem jeweiligen Wechselspannungsnetz durchzuführen.\n\n1.3 Die Anlage ist so beschaffen, dass sie das Zuführen von\nelektrischer Energie durch das Gleichspannungsnetz in\nbeide Richtungen zwischen den Stationen ermöglicht.\n\n1.4 In jeder Station ist zum Umwandeln von Gleichspannung in\nWechselspannung und umgekehrt wenigstens ein spannungsstabiler Stromrichter, d.h. ein VSC-Stromrichter (8, 9)\nangeordnet.\n\n1.5 Zum Bilden des Gleichspannungsnetzes, welches die Stationen miteinander verbindet, ist wenigstens ein Kabel (2, 3)\nmit einer isolierenden Schicht (12) auf Polymerbasis, welche den Leiter (11) desselben umgibt, angeordnet.\n\n1.6 Der wenigstens eine VSC-Stromrichter ist angepasst, um\nÄnderungen der Zufuhrrichtung elektrischer Energie durch\ndas Gleichspannungsnetz ohne Polaritätsänderung des Leiters durch Ändern der Richtung des Stroms durch das Kabel zu steuern.\n\n9 In Patentanspruch 6 wird sinngemäß die Verwendung eines Kabels mit\nden in Merkmal 1.5 vorgesehenen Eigenschaften zur Verbindung von zwei\nStationen mit den Eigenschaften gemäß den Merkmalen 1.1 bis 1.4 sowie 1.6\nvorgeschlagen.\n\n10 Der Gegenstand des Streitpatents hat in der Streitpatentschrift beispielhaft die folgende grafische Darstellung gefunden (K3, S. 7, Fig. 1-3):\n\n11 Dabei zeigen die Figuren 1 und 2 Blockdiagramme zweier bevorzugter\nAusführungsformen, während Figur 3 einen vereinfachten Querschnitt des für\ndas Gleichstromnetz verwendeten Kabels zeigt (K3 Abs. 15). Die in den Figuren\n\nverwendeten Ziffern entsprechen denjenigen in den Patentansprüchen und in\nder Merkmalsgliederung.\n\n12 4. Die Merkmale der Patentansprüche bedürfen (in verschiedener\nHinsicht) der näheren Erläuterung:\n\n13 a) Die Patentansprüche legen nicht näher fest, was unter Hochspannungsgleichstrom zu verstehen ist. Den Ausführungen in der Beschreibung,\nnach denen es regelmäßig um Spannungen zwischen 50 und 500 Kilovolt geht\n(K3, Abs. 16, Z. 22 f.), ist zu entnehmen, dass der Begriff jedenfalls diesen Bereich umfasst.\n\n14 b) Das Streitpatent enthält keine Vorgaben hinsichtlich der Länge\ndes Kabels. Deren Bemessung bleibt dem Fachmann überlassen.\n\n15 c) Bei den in den Merkmalen 1.4 und 1.6 vorgesehenen spannungsstabilen Stromrichtern (Voltage Source Converter, VSC) handelt es sich um\nVorrichtungen zur Umwandlung von Gleichstrom in Wechselstrom und umgekehrt. Aufgrund ihrer Bauart haben sie die Eigenschaft, dass die Spannung unabhängig von der Belastung im Wesentlichen konstant bleibt und dass die\nEnergieübertragung zwischen zwei angeschlossenen Wechselspannungsnetzen in beide Richtungen erfolgen kann, ohne dass die Polarität des Gleichspannungsnetzes geändert werden muss. Letzteres ist in Merkmal 1.6 nochmals ausdrücklich hervorgehoben.\n\n16 Dieses Merkmal unterscheidet spannungsstabile Stromrichter von den im\nBereich der Hochspannungsgleichstromübertragung schon länger eingesetzten\nstromstabilen Stromrichtern (Current Source Converter, CSC). Bei diesen ist ein\nWechsel der Übertragungsrichtung nur möglich, wenn die Polarität des Gleichspannungsnetzes geändert wird. Ein solcher Polaritätswechsel führt beim Einsatz von Kabeln mit einer Isolierung auf Polymerbasis zu den bereits erwähnten\nProblemen.\n\n17 d) Spannungsstabile Stromrichter haben den bauartbedingten Nachteil, dass bei einem Kurzschluss besonders hohe Ströme auftreten, die zu einer\nBeschädigung der gesamten Vorrichtung führen können. Eine Möglichkeit, diese Gefahr sicher auszuschließen, besteht im Einsatz von Leistungstrennschaltern, d.h. von Schaltern, die auch bei voller Last eine zuverlässige Trennung\nermöglichen. Die Konstruktion solcher Schalter ist für den Einsatz in Gleichstromanlagen sehr schwierig, weil es wegen der konstanten Stromrichtung keine Nulldurchgänge gibt.\n\n18 Das Streitpatent adressiert dieses Problem nicht. Folglich ist es dem\nFachmann freigestellt, ob er Leistungstrennschalter einsetzt oder das mit dem\nVerzicht auf solche Einrichtungen verbundene Risiko eingeht.\n\n19 e) Die genaue Zusammensetzung und Ausgestaltung der Isolierung\nüberlässt das Streitpatent ebenfalls dem Fachmann.\n\n20 II. Das Patentgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie\nfolgt begründet:\n\n21 Der Gegenstand des Streitpatents sei dem Fachmann, einem Ingenieur\nder Elektrotechnik mit Universitätsabschluss, der über mehrjährige Erfahrung im\nBereich der Konzeption von Hochspannungsgleichstromübertragungsanlagen\nverfüge, aufgrund einer Zusammenschau des US-Patents 4 941 079 (D2) und\nder Veröffentlichungen von Maekawa et al. (Research and Development of DC\nXLPE cables, in: Troisième conférence internationale sur les câbles d’énergie à\nisolant synthétique, Jicable 91, 24-28 Juin 1991, S. 562-569, D5) oder Bourgeat/Luton (Results of tests using continuous high voltage on low density polyethylene insulation, Jicable 95, 25-29 Juin 1995, S. 694-696, D6) nahegelegt\ngewesen.\n\n22 In D2 sei eine Anlage zur Übertragung von Hochspannungsgleichstrom\nzwischen mindestens zwei Wechselspannungsnetzen unter Einsatz von spannungsstabilen Umrichtern offenbart. Die Ausgestaltung des Gleichspannungs-\n\nnetzes sei allerdings nicht näher dargestellt. Der Einsatz von Kabeln mit einer\nIsolation auf Polymerbasis sei durch diese Entgegenhaltung auch nicht nahegelegt gewesen, weil der Fachmann mangels anderer Angaben bei Hochspannungsgleichstromübertragung ausschließlich an Freileitungen oder an die bisher gebräuchlichen Kabel mit Papierisolation denke. Diesbezügliche Anregungen ergäben sich aber aus D5 und D6.\n\n23 In D5 werde über die Entwicklung von Kabeln mit einer Isolation auf Polymerbasis referiert und auf deren Eignung für lange Strecken hingewiesen.\nDamit assoziiere der Fachmann nichts Anderes als Hochspannungsgleichstromübertragung, zumal explizit eine Gleichspannung von 250 Kilovolt genannt\nwerde. D6 habe die Eignung von Kabeln für Gleichspannungen bis zu 400 Kilovolt zum Gegenstand.\n\n24 Der von der Beklagten erhobene Einwand, die Entwicklung von Kabeln\nmit einer Isolation auf Polymerbasis, die sich für Hochspannungsgleichstromübertragung eignen, sei am Prioritätstag noch nicht hinreichend weit gediehen\ngewesen, führe nicht zu einer abweichenden Beurteilung, zumal auch die\nStreitpatentschrift keine Angaben dazu mache, welche Maßnahmen zu ergreifen seien, um einen solchen Einsatz zu ermöglichen. Die Erkenntnis, dass beim\nEinsatz von spannungsgeführten Stromrichtern ein Wechsel der Polarität nicht\nerfolge und deshalb auf für andere Bereiche als HGÜ gängige Kabel zurückgegriffen werden könne, sei allenfalls für einen ausschließlich mit der Entwicklung\nvon verbesserten Werkstoffen zur Kabelisolierung befassten Fachmann überraschend gewesen, nicht aber für einen Planer von Anlagen zur Hochspannungsgleichstromübertragung.\n\n25 III. Diese Ausführungen halten der Überprüfung im Berufungsverfahren stand.\n\n26 1. Wie das Patentgericht zutreffend dargelegt hat, ist der Gegenstand des Streitpatents in D2 nicht vollständig offenbart oder nahegelegt. Dort\nist zwar eine Anlage zur Übertragung von Gleichstrom hoher Spannung unter\n\nEinsatz von spannungsstabilen Stromrichtern gezeigt, die einen Wechsel der\nEnergieübertragungsrichtung ohne Polaritätsänderung ermöglichen, nicht aber\nder Einsatz von Kabeln mit einer Isolierung auf Polymerbasis.\n\n27 a) Die Möglichkeit der bidirektionalen Übertragung von Energie ohne\nÄnderung der Polarität des Gleichspannungsnetzes wird in D2 mehrfach ausdrücklich als besonderer Vorteil des dort offenbarten und in Figur 30 schematisch\ndargestellten Systems hervorgehoben (D2 Sp. 13, Z. 1 und 50-56, Sp. 16\nZ. 21-24).\n\n28 Entgegen der Auffassung der Berufung ist der Einsatz eines solchen\nSystems in D2 nicht nur als Kurzkupplung zur Verbindung von zwei Wechselstromnetzen innerhalb derselben Anlage offenbart, sondern auch für die Übertragung über weite Strecken. Dieser Anwendungsfall wird, wie auch die Berufung im Ansatz nicht verkennt, in der Beschreibung von D2 ausdrücklich geschildert (D2 Sp. 40 Z. 60-65) und in Figur 31 dargestellt.\n\n29 In den auf Figur 31 bezogenen Passagen der Beschreibung wird zwar\nausgeführt, das Wechselstromnetz 1 bestehe ausschließlich aus Generatoren\n(D2 Sp. 40 Z. 60-63), und wegen des nur in eine Richtung verlaufenden Leistungsflusses seien die Konverter in System Nr. 1 Gleichrichter und die Konverter in System Nr. 2 Inverter (D2 Sp. 41 Z. 1-6). Aus der Angabe, dass Figur 31\nnur ein besonderes Anwendungsbeispiel des in Figur 30 dargestellten allgemeinen Funktionsprinzips darstelle, geht aber hinreichend deutlich hervor, dass\nauch die Angaben zur Richtung des Leistungsflusses nur ein mögliches Beispiel\nschildern, also eine Umkehrung der Flussrichtung und damit die bidirektionale\nÜbertragung von Strom auch bei Fernübertragung in Betracht kommt.\n\n30 b) Dass Figur 31 ebenso wie Figur 30 zum Schutz vor Kurzschlüssen\nan jedem Anschlusspunkt des Gleichstromnetzes einen Trennschalter (circuit\nbreaker) vorsieht und diese Ausgestaltung in der Beschreibung von D2 wegen\nder zentralen Bedeutung der Spannung im Gleichstrom-Zwischenkreis als unerlässlich bezeichnet wird (D2 Sp. 40 Z. 12-14), führt nicht zu einer abweichenden\nBeurteilung.\n\n31 Dabei kann dahingestellt bleiben, in welchem Umfang und für welche\nEinsatzszenarien Trennschalter für Gleichstrom im Prioritätszeitpunkt bereits\nzum praktischen Einsatz zur Verfügung standen. Dem Vorbringen der Berufung,\nwonach solche Systeme damals noch am Anfang ihrer Entwicklung standen\nund nicht verlässlich eingesetzt werden konnten, ist nicht zu entnehmen, dass\nsolche Systeme aus der Sicht des Fachmanns schlechterdings (noch) nicht verfügbar gewesen wären und die in D2 offenbarte Lösung für die Übertragung\nüber weite Strecken hinweg deshalb (noch) nicht ausführbar war.\n\n32 Wie auch die Beklagte nicht in Zweifel zieht, war dem Fachmann bekannt, dass Trennschalter in Anlagen zur Übertragung von Gleichstrom hoher\nSpannung schon seit langem entwickelt und zumindest für bestimmte Einsatzzwecke als tauglich befunden wurden. Dass solche Schalter nicht für sämtliche\ndenkbaren Einsatzbereiche der in D2 dargestellten Anlage geeignet waren, ist\nfür die rechtliche Beurteilung unerheblich, weil das Streitpatent keine näheren\nVorgaben zum Einsatzbereich macht.\n\n33 c) Richtig hat das Patentgericht ferner entschieden, dass sich nicht\nbereits D2 selbst die darüber hinausreichende Anregung entnehmen ließ, für\ndie Übertragung von Gleichstrom hoher Spannung Kabel mit einer Isolierung\nauf der Basis von Polymeren einzusetzen.\n\n34 D2 befasst sich weder mit Einzelheiten der Wechselstromnetze noch mit\nder hier interessierenden Ausgestaltung des Gleichstromnetzes. Sofern der\nFachmann ausgehend von D2 den Einsatz von Kabeln in Erwägung gezogen\nhat, ergab sich daraus zwar die Veranlassung, nach geeigneten Kabeltypen zu\nsuchen. Dass hierzu auch Kabel mit einer Isolierung auf Polymerbasis gehören,\nergab sich aber weder aus D2 noch aus dem allgemeinen Fachwissen.\n\n35 2. Wie das Patentgericht ebenfalls zu Recht entschieden hat, ergab\nsich ausgehend von D2 eine Anregung zum Einsatz solcher Kabel aus D5 und\nD6.\n\n36 a) In D5 und in D6 wird über zwei unabhängig voneinander durchgeführte Untersuchungen zur Entwicklung von Kabeln mit verbesserten Isolierungen zur Übertragung von Gleichstrom mit hoher Spannung berichtet.\n\n37 In beiden Entgegenhaltungen wird mehrfach ausdrücklich hervorgehoben, dass bei der Übertragung von Gleichstrom die Ausbildung von Raumladungen und deren negative Auswirkungen im Falle eines Polaritätswechsels ein\nProblem darstellten (D5 S. 563 unter 2.1, S. 566 unter 3.2.2; D6 S. 694 unter 1;\nS. 695 unter 4).\n\n38 In D5 wird eine Isolierung aus vernetztem Polyethylen (VPE, cross-linked\npolyethylene, XLPE) vorgeschlagen, die für Spannungen bis zu 250 Kilovolt als\ngeeignet bezeichnet wird (D5 S. 569 unter 6). In D6 wird ausgeführt, das dort\noffenbarte Kabel mit einer Isolation aus Weich-Polyethylen (low density polyethylene, LDPE) sei für die Spannungsebene von 300 Kilovolt geeignet und\ndürfte ohne größere Schwierigkeiten auch in der Ebene von 400 Kilovolt einsetzbar sein (D6 S. 694, Abstract).\n\n39 b) Diese Veröffentlichungen gaben dem aufgrund von D2 die Möglichkeiten von Kabelverbindungen prüfenden Fachmann Anlass, den Einsatz\nvon Kabeln mit einer Isolierung aus weichem oder vernetztem Polyethylen auch\nfür die Verbindung von Konverterstationen mit spannungsstabilen Stromrichtern\nin Betracht zu ziehen.\n\n40 aa) Entgegen der Auffassung der Berufung hatte der Fachmann Anlass, auch für solche Anlagen nach Möglichkeiten für eine Kabelverbindung\nüber weitere Strecken zu suchen.\n\n41 Wie bereits oben dargelegt wurde, wird in D2 eine Verbindung über weite\nEntfernungen offenbart.\n\n42 Der in D2 geäußerte Vorbehalt, die Verbindungen müssten auf Gleichstromseite mittels eines Leistungsschalters abgesichert werden, führte den\nFachmann nicht dahin, von dem dort ausdrücklich vorgeschlagenen Weg Abstand zu nehmen. Dabei kann dahingestellt bleiben, welchen Entwicklungsstand Leistungsschalter für den Betrieb unter Gleichspannung im Prioritätstag\nerreicht hatten. Wie bereits oben dargelegt wurde, war die Heranziehung solcher Schalter jedenfalls nicht für jeden Einsatzzweck ausgeschlossen.\n\n43 bb) Mangels näherer Ausführungen in D2 hatte der Fachmann Anlass,\nzur Übertragung über weite Strecken nicht nur Freileitungen, sondern auch Kabel in Erwägung zu ziehen.\n\n44 Wie dies auch in der Beschreibung des Streitpatents ausgeführt wird,\nkann der Wunsch nach einer Kabelverbindung nicht nur auf technischen Gesichtspunkten beruhen, sondern auch auf Gründen des Umwelt- oder Anwohnerschutzes. Diesbezügliche Bedürfnisse hängen nicht von der eingesetzten\nStromrichter-Technologie ab. Hinzu kommt, dass auch nach den Ausführungen\nin der Streitpatentschrift Kabel bei Verbindungen über See ohnehin in der Regel\ndas Mittel der Wahl sind (K3 Abs. 2).\n\n45 cc) Bei der Suche nach geeigneten Kabeln hatte der Fachmann Veranlassung, auch D5 und D6 in den Blick zu nehmen.\n\n46 Beide Veröffentlichungen betreffen zwar Produkte, die noch in der Entwicklung waren. Die erfolgreichen Ergebnisse, über die in den Entgegenhaltungen berichtet wird, und die darin geäußerte positive Einschätzung begründeten\naber die hinreichende Erwartung, dass sich dieser Ansatz als erfolgreich erweisen konnte. Dass sich diese Erwartungen später eventuell nicht in vollem Umfang bestätigt haben, ist für die Frage, welche Veranlassung für den Fachmann\nam Prioritätstag bestand, grundsätzlich unerheblich.\n\n47 dd) Zusätzliche Veranlassung, Kabel der in D5 und D6 offenbarten Art\nin Betracht zu ziehen, ergab sich für den Fachmann aus dem Umstand, dass\ndie bekannten, sowohl in D2 als auch in D5 und D6 hervorgehobenen Schwierigkeiten im Falle eines Polaritätswechsels bei spannungsstabilen Stromrichtern\nnicht auftreten können, weil bei deren Einsatz ein Polaritätswechsel zur Umkehr\ndes Leistungsflusses nicht erforderlich ist.\n\n48 Dabei kann dahingestellt bleiben, ob ein mit der Entwicklung von Kabeln\nbefasster Fachmann Anlass hatte, die Frage aufzuwerfen, ob der Einsatz von\nspannungs- anstelle von stromstabilen Stromrichtern zu einer grundlegenden\nÄnderung der für eine zuverlässige Isolation maßgeblichen Parametern führt.\nFür einen Fachmann, der sich mit geeigneten Mitteln zur Verbindung von zwei\noder mehreren spannungsstabilen Stromrichtern befasste, war ohne weiteres\nersichtlich, dass bei deren Betrieb ein Polaritätswechsel nicht erforderlich ist.\n\nHierbei handelte es sich nicht um eine Erkenntnis, die sich der Fachmann aufgrund seines allgemeinen Wissens erst erarbeiten musste. Vielmehr hebt D2\ndiesen Umstand ausdrücklich als besonderen Vorteil von spannungsstabilen\nStromrichtern hervor. Damit korrespondierend wird der Polaritätswechsel in D5\nund D6 jeweils als besonders problematisch bezeichnet.\n\n49 Vor diesem Hintergrund lag für den Fachmann auf der Hand, dass die\nermutigenden Ergebnisse aus D5 und D6 für die Verbindung von Stationen mit\nspannungsstabilen Stromrichtern eine noch weitaus höhere Erfolgserwartung\nbegründeten, weil die Anforderungen an die Isolierung zumindest in diesem\nPunkt weitaus weniger anspruchsvoll sind. Angesichts der zentralen Bedeutung, die dem Polaritätswechsel sowohl im einen als auch im anderen Zusammenhang beigemessen wurde, bedurfte es weder einer nennenswerten Anstrengung noch tiefergehender Überlegungen, um zu dieser Erkenntnis zu gelangen. Deshalb hat das Patentgericht die Kombination der Entgegenhaltungen\nzu Recht als nahegelegt angesehen.\n\n50 ee) Der von der Berufung angeführte Aspekt der Synergieeffekte führt\nnicht zu einer abweichenden Beurteilung.\n\n51 Dabei kann dahingestellt bleiben, ob der Umstand, dass der Einsatz von\nspannungs- anstelle von stromstabilen Stromrichtern zugleich den Einsatz von\nKabeln mit einer Isolierung auf Polymerbasis erleichtert, als synergistischer Effekt bezeichnet werden kann. Selbst wenn diese Frage zu bejahen wäre, würde\ndieser Effekt im Streitfall nicht zur Bejahung der erfinderischen Tätigkeit führen,\nweil der Fachmann jedenfalls von dem oben aufgezeigten Ausgangspunkt aus,\nAnlass hatte, zum Gegenstand des Streitpatents zu gelangen, und es deshalb\nder Erkenntnis eines solchen Effekts nicht bedurfte.\n\n52 IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 121 Abs. 2 PatG und § 97\nAbs. 1 ZPO.\n\nBacher Grabinski Hoffmann\n\nKober-Dehm Rensen\n\nVorinstanz:\nBundespatentgericht, Entscheidung vom 14.11.2017 - 6 Ni 71/16 (EP) -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2020-03-12/x-zr-30-18","cited_norms":[{"jurabk":"PatG","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2020-03-12/x-zr-30-18","retrieved":"2026-10-24 08:01:35.901843+00:00"},"card":{"id":"bgh/2020-03-12/x-zr-30-18","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"10. 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