{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2020:120320B4STR30.20.0","court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2020-03-12","aktenzeichen":"4 StR 30/20","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n4 StR 30/20\n\nvom\n12. März 2020\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u.a.\n\nECLI:DE:BGH:2020:120320B4STR30.20.0\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 12. März 2020 gemäß\n§ 349 Abs. 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Siegen vom 7. Juni 2019 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer\ndes Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge sowie wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln „unter Mitsichführen eines Gegenstandes, der seiner Art nach zur Verletzung von Personen geeignet und\nbestimmt ist“, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und neun Monaten\nverurteilt. Ferner hat das Landgericht die Unterbringung des Angeklagten in\neiner Entziehungsanstalt angeordnet und bestimmt, dass zehn Monate und\nzwei Wochen Freiheitsstrafe vor der Maßregel zu vollziehen sind. Schließlich\nhat das Landgericht eine Einziehungsentscheidung getroffen.\n\n2 Die gegen das Urteil gerichtete Revision des Angeklagten hat mit der\nRüge eines Verstoßes gegen § 275 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 338 Nr. 7\nStPO Erfolg.\n\n3 Das Landgericht hat das angefochtene Urteil nach dreitägiger Hauptverhandlung am 7. Juni 2019 verkündet. Gemäß § 275 Abs. 1 Satz 2 StPO betrug\ndaher die Frist, binnen derer die Urteilsurkunde zu den Akten zu bringen war,\nfünf Wochen und endete mit Ablauf des 12. Juli 2019. Ausweislich des Vermerks der Geschäftsstelle auf der Urteilsurkunde gelangte das schriftliche Urteil\nerst am 17. Juli 2019 zu den Akten. Ein unabwendbarer Umstand im Sinne von\n§ 275 Abs. 1 Satz 4 StPO liegt nicht vor. Die Vorsitzende hat in ihrer dienstlichen Äußerung mitgeteilt, die Akten mit dem unterzeichneten Urteil versehentlich in ihrem Zimmer auf einem Tisch liegengelassen und erst am 17. Juli 2019\nzur Geschäftsstelle gebracht zu haben.\n\n4 Der absolute Revisionsgrund des § 338 Nr. 7 StPO führt zur Aufhebung\ndes angefochtenen Urteils. Eine verspätete Urteilsabsetzung kann die Richtigkeit und Vollständigkeit der Urteilsgründe beeinflussen. Daher besteht ein zwingender Aufhebungsgrund auch bei geringer Fristüberschreitung und ohne\nRücksicht\n\ndarauf, ob das Urteil solche Mängel aufweist (vgl. BGH, Urteil vom 30. Januar\n2002 – 2 StR 504/01, BeckRS 2002, 2767; BGH, Beschluss vom 7. Januar\n1998 – 5 StR 528/97, BeckRS 1998, 31360242).\n\nSost-Scheible Cierniak Bender\n\nSturm Rommel\n\nVorinstanz:\nSiegen, LG, 07.06.2019 ‒ 24 Js 72/17 21 KLs 29/17","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2020-03-12/4-str-30-20","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 275","ref_norm":"275","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2020-03-12/4-str-30-20","retrieved":"2026-10-24 07:55:36.745991+00:00"},"card":{"id":"bgh/2020-03-12/4-str-30-20","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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