{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2020:120220BXIIIZB49.19.0","court":"BGH","senate":"13. Zivilsenat","decided":"2020-02-12","aktenzeichen":"XIII ZB 49/19","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nXIII ZB 49/19\n\nvom\n\n12. Februar 2020\n\nin der Rücküberstellungshaftsache\n\nECLI:DE:BGH:2020:120220BXIIIZB49.19.0\n\nDer XIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Februar 2020 durch den\nVorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier-Beck, die Richterin Prof. Dr. Schmidt-Räntsch, die Richter Prof. Dr. Kirchhoff und Dr. Tolkmitt sowie die Richterin\nDr. Linder\n\nbeschlossen:\n\nDie Rechtsbeschwerde wird zurückgewiesen.\n\nGerichtskosten werden in allen Instanzen nicht erhoben. Die außergerichtlichen Kosten des Betroffenen in allen Instanzen werden\ndem Land Hessen auferlegt.\n\nDer Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt\n5.000 €.\n\nGründe:\n\n1 I. Der Betroffene, ein somalischer Staatsangehöriger, reiste am\n28. November 2017 in das Bundesgebiet ein und stellte am 1. Dezember 2017\neinen Asylantrag. Am 5. Dezember 2017 richtete das Bundesamt für Migration\nund Flüchtlinge ein Übernahmeersuchen nach der Verordnung Nr. (EU)\n604/2013 (Dublin-III-Verordnung) an Italien, das nicht innerhalb der Frist des\nArt. 25 Abs. 1 Dublin-III-Verordnung beantwortet wurde. Mit Bescheid vom\n20. Dezember 2017 wies das Bundesamt den Asylantrag des Betroffenen als\nunzulässig ab und ordnete seine Rücküberstellung nach Italien an. Das Verwal-\n\ntungsgericht Kassel lehnte es ab, die aufschiebende Wirkung der dagegen vom\nBetroffenen erhobenen Klage anzuordnen.\n\n2 Dem Betroffenen wurde mit zwei Verfügungen eine Anzeigepflicht für\nden Fall auferlegt, dass er beabsichtige, sich montags bis freitags in der Zeit\nzwischen 0:00 Uhr und 6:00 Uhr außerhalb der ihm zugewiesenen Unterkunft\naufzuhalten (sog. Nachtzeitverfügungen). Am 18. Juni 2018 und 13. September\n2018 scheiterten Überstellungsversuche nach Italien, weil der Betroffene nicht\nin der ihm zugewiesenen Unterkunft angetroffen werden konnte. Nachdem es\nam 13. September 2018 antragsgemäß eine einstweilige Haftanordnung erlassen hatte, ordnete das Amtsgericht auf Antrag der beteiligten Behörde mit Beschluss vom 17. September 2018 Sicherungshaft gegen den Betroffenen bis\nzum 29. Oktober 2018 an. Das Landgericht hob diesen Beschluss auf die Beschwerde des Betroffenen mit Beschluss vom 11. Oktober 2018 auf und lehnte\nden Antrag auf Anordnung der Rücküberstellungshaft ab.\n\n3 Dagegen wendet sich die beteiligte Behörde mit der Rechtsbeschwerde.\nNach Ablauf des in Rede stehenden Haftzeitraums beantragt sie, festzustellen,\ndass das Verfahren in der Hauptsache erledigt ist, und dem Betroffenen die\nKosten des Verfahrens aufzuerlegen. Der Betroffene tritt der Rechtsbeschwerde entgegen.\n\n4 II. Das Beschwerdegericht ist der Auffassung, das Amtsgericht habe\nzu Unrecht gemäß Art. 28 Abs. 2 Dublin-III-Verordnung i.V.m. § 2 Abs. 14 und\nAbs. 15 AufenthG (in der hier maßgeblichen, bis 20. August 2019 geltenden\nFassung; fortan: aF) Abschiebungshaft angeordnet, weil ein Haftgrund fehle.\nDas Amtsgericht habe bei dem Betroffenen fehlerhaft konkrete Anhaltspunkte\n\nfür eine Fluchtgefahr gemäß § 2 Abs. 14 Nr. 1 und Nr. 6 AufenthG aF angenommen. Für einen konkreten Anhaltspunkt im Sinne von § 2 Abs. 14 Nr. 1\nAufenthG aF genüge es nicht, dass sich der Betroffene in einem Zeitraum von\netwa drei Monaten zweimal in den Nachtstunden nicht in der ihm zugewiesenen\nUnterkunft aufgehalten habe. Ebenso wenig liege ein konkreter Anhaltspunkt für\nFluchtgefahr nach § 2 Abs. 14 Nr. 6 AufenthG aF vor. Die beteiligte Behörde\nhabe weder im Haftantrag dargelegt noch sei sonst ersichtlich, dass der Betroffene konkrete Vorbereitungshandlungen im Sinne von § 2 Abs. 14 Nr. 6 AufenthG aF vorgenommen habe. Schließlich seien auch keine konkreten Anhaltspunkte für die Annahme von Fluchtgefahr im Sinne von § 2 Abs. 14 Nr. 2 bis 5,\nAbs. 15 Satz 2 AufenthG aF gegeben.\n\n5 III. Die nach Ablauf des beantragten Haftzeitraums auf den Kostenpunkt beschränkte Rechtsbeschwerde der beteiligten Behörde hat keinen Erfolg.\n\n6 1. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 70 Abs. 3 Satz 3 FamFG)\nund auch im Übrigen zulässig. Sie ist insbesondere nicht unzulässig geworden,\nweil die beantragte Haftzeit während des Rechtsbeschwerdeverfahrens abgelaufen ist. Dies schließt zwar eine Sachentscheidung über die Haftanordnung\naus; mangels Feststellungsinteresses kann die beteiligte Behörde auch keinen\nFeststellungsantrag analog § 62 FamFG stellen. Sie kann die Rechtsbeschwerde aber auf den Kostenpunkt beschränken und das Verfahren in diesem beschränkten Umfang fortführen (BGH, Beschluss vom 7. Juni 2018 - V ZB\n237/17, InfAuslR 2018, 368 Rn. 4; Beschluss vom 16. Mai 2019 - V ZB 1/19,\n\njuris Rn. 7 jeweils mwN). Dies ist mit den Anträgen vom 6. November 2018 geschehen.\n\n7 2. Über die Kosten des in der Hauptsache erledigten Verfahrens ist\ngemäß § 83 Abs. 2 FamFG i.V.m. mit § 81 Abs. 1 Satz 1 FamFG nach billigem\nErmessen zu entscheiden. Eine Kostenentscheidung zugunsten des Rechtsbeschwerdeführers hat danach zu ergehen, wenn sein Rechtsmittel ohne die Erledigung der Hauptsache begründet gewesen wäre (BGH, Beschluss vom\n16. Mai 2019 - V ZB 1/19, juris Rn. 8). Im vorliegenden Fall entspricht es billigem Ermessen, die außergerichtlichen Kosten des Betroffenen der beteiligten\nBehörde aufzuerlegen. Es kann dahinstehen, ob die Erwägungen, mit denen\ndas Beschwerdegericht eine Fluchtgefahr verneint hat, in allen Punkten rechtsfehlerfrei sind. Die Entscheidung des Beschwerdegerichts ist jedenfalls deshalb\nim Ergebnis rechtlich zutreffend, weil der Haftantrag der beteiligten Behörde\nvom 13. September 2018 unzulässig war.\n\n8 a) Das Vorliegen eines zulässigen Haftantrags ist eine in jeder Lage\ndes Verfahrens von Amts wegen zu prüfende Verfahrensvoraussetzung. Zulässig ist der Haftantrag der beteiligten Behörde nur, wenn der den gesetzlichen\nAnforderungen an die Begründung entspricht. Erforderlich sind Darlegungen zu\nder zweifelsfreien Ausreisepflicht, zu den Abschiebungsvoraussetzungen, zu\nder Erforderlichkeit der Haft, zu der Durchführbarkeit der Abschiebung und zu\nder notwendigen Haftdauer (§ 417 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 5 FamFG). Zwar dürfen die Ausführungen zur Begründung des Haftantrags knapp gehalten sein, sie\nmüssen aber die für die richterliche Prüfung des Falls wesentlichen Punkte ansprechen. Fehlt es daran, darf die beantragte Sicherungshaft nicht angeordnet\n\nwerden (BGH, Beschluss vom 13. September 2018 - V ZB 57/18, juris Rn. 5\nmwN).\n\n9 b) Diesen Anforderungen wird der Haftantrag nicht gerecht. Zur erforderlichen Dauer der Freiheitsentziehung (§ 417 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 FamFG)\nführt die beteiligte Behörde aus, es müsse zunächst ein weiterer Überstellungsflug gebucht werden, wobei aufgrund der hohen Auslastung der Kapazitäten\neine gewisse Wartezeit durch den Betroffenen in Kauf zu nehmen sei. Es werde\njedoch eine beschleunigte Bearbeitung zugesagt, und es könne mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass die Abschiebung erheblich früher durchgeführt werden könne. Wenigstens seien zwar\nvier Wochen erforderlich. Auf jeden Fall sei eine Abschiebung jedoch innerhalb\nvon sechs Wochen durchführbar. Diese allgemein gehaltenen Ausführungen\nsind vor dem Hintergrund, dass die Haft auf die kürzest mögliche Dauer zu beschränken ist, zur Begründung der beantragten Haftdauer von sechs Wochen\nunzureichend (vgl. BGH, Beschluss vom 12. April 2018 - V ZB 208/17, juris Rn.\n6 mwN). Sie lassen nicht erkennen, warum eine solche Haftdauer erforderlich\nist. Die Zusage einer beschleunigten Bearbeitung macht konkrete Angaben zur\nnotwendigen Haftdauer im Haftantrag nicht entbehrlich.\n\n10 c) Dieser Fehler ist nicht geheilt worden. Mängel des Haftantrags\nkönnen behoben werden, indem die Behörde von sich aus oder auf richterlichen\nHinweis ihre Darlegungen ergänzt und dadurch die Lücken in ihrem Haftantrag\nschließt, oder indem der Haftrichter selbst die Voraussetzungen zur Durchführbarkeit der Ab- oder Zurückschiebung des Ausländers und zur dafür erforderlichen Haftdauer in seiner Entscheidung feststellt (vgl. BGH, Beschluss vom\n16. Juli 2014 - V ZB 80/13, InfAuslR 2014, 384 Rn. 21 ff.). Zwingende weitere\nVoraussetzung für eine Heilung ist in beiden Fällen, dass der Betroffene zu den\nergänzenden Angaben persönlich angehört wird (vgl. BGH, Beschluss vom\n\n11. Februar 2016 - V ZB 24/14, juris Rn. 9; Beschluss vom 25. Januar 2018\n- V ZB 201/17, juris Rn. 8). Die beteiligte Behörde hat zwar im Beschwerdeverfahren ergänzend vorgetragen, ein neuer Termin zur Überstellung nach Italien\nsei für den 25. Oktober 2018 geplant. Der Betroffene wurde hierzu jedoch nicht\npersönlich angehört.\n\n11 3. Hat sich die Hauptsache erledigt, muss im Rechtsbeschwerdeverfahren eine Entscheidung über die Gerichtskosten für alle Rechtszüge ergehen,\nselbst wenn und soweit sie nur klarstellende Bedeutung hat (BGH, Beschluss\nvom 16. Mai 2019 - V ZB 1/19, juris Rn. 21). Gemäß § 81 Abs. 1 Satz 1 und 2,\n§ 83 Abs. 2 FamFG werden Gerichtskosten in allen Instanzen nicht erhoben.\nDie Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 36 Abs. 3 GNotKG.\n\nMeier-Beck Schmidt-Räntsch Kirchhoff\n\nTolkmitt Linder\n\nVorinstanzen:\nAG Kassel, Entscheidung vom 21.09.2018 - 700 XIV 593/18 B -\nLG Darmstadt, Entscheidung vom 11.10.2018 - 26 T 25/18 –","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2020-02-12/xiii-zb-49-19","cited_norms":[{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 83","ref_norm":"83","n":2},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 81","ref_norm":"81","n":1},{"jurabk":"GNotKG","ref":"§ 36","ref_norm":"36","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 70","ref_norm":"70","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 417","ref_norm":"417","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 62","ref_norm":"62","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2020-02-12/xiii-zb-49-19","retrieved":"2026-10-24 08:02:40.534264+00:00"},"card":{"id":"bgh/2020-02-12/xiii-zb-49-19","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"13. 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