{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2020:120220BXIIIZB38.19.0","court":"BGH","senate":"13. Zivilsenat","decided":"2020-02-12","aktenzeichen":"XIII ZB 38/19","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nXIII ZB 38/19\n\nvom\n\n12. Februar 2020\n\nin der Zurückweisungshaftsache\n\nECLI:DE:BGH:2020:120220BXIIIZB38.19.0\n\nDer XIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Februar 2020\ndurch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier-Beck, die Richterin\nProf. Dr. Schmidt-Räntsch, den Richter Prof. Dr. Kirchhoff, die Richterinnen\nDr. Picker und Dr. Rombach\n\nbeschlossen:\n\nAuf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird der Beschluss\nder 2. Zivilkammer des Landgerichts Ingolstadt vom 14. August\n2018 - 21 T 1158/18 - aufgehoben.\n\nEs wird festgestellt, dass der Beschluss des Amtsgerichts\nIngolstadt vom 16. Juli 2018 den Betroffenen in seinen Rechten\nverletzt hat.\n\nGerichtskosten werden in allen Instanzen nicht erhoben. Die zur\nzweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen\ndes Betroffenen in allen Instanzen werden der Bundesrepublik\nDeutschland auferlegt.\n\nDer Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt\n5.000 €.\n\nGründe:\n\n1 I. Dem Betroffenen, einem pakistanischen Staatsangehörigen, wurde nach einem erfolglosen Asylverfahren am 14. Juni 2017 die Abschiebung\nangedroht. Nach der Ablehnung des Asylantrags reiste der Betroffene nach Italien. Die italienischen Behörden stellten an Deutschland einen Antrag auf Übernahme des Betroffenen, dem entsprochen wurde. Der Betroffene reiste - ohne\nInformation der italienischen und deutschen Ausländerbehörden - daraufhin\nwieder nach Deutschland. Im Rahmen einer Einreisekontrolle wurde er durch\nBeamte der Bundespolizei am Hauptbahnhof Salzburg im Zug Richtung München am 18. Februar 2018 in Gewahrsam genommen. Der Betroffene konnte\nkeine Ausweisdokumente vorweisen.\n\n2 Auf Antrag der Bundespolizeiinspektion F. ordnete das Amtsgericht Laufen am 19. Februar 2018 eine Freiheitsentziehung zur Sicherung\nder Zurückweisung bis längstens 14. Mai 2018 an. Auf entsprechende Anträge ordnete das Amtsgericht Ingolstadt mit Beschlüssen vom 14. Mai 2018\nund 11. Juni 2018 die weitere Haft zur Sicherung der Zurückweisung bis\neinschließlich 11. Juni 2018 bzw. 16. Juli 2018 an. Am 16. Juli 2018 hat das\nAmtsgericht Ingolstadt aufgrund des Antrags vom 12. Juli 2018 die Sicherungshaft bis zum 13. August 2018 verlängert. Am 2. August 2018 wurde\nder Betroffene nach Pakistan zurückgeführt.\n\n3 Das Landgericht hat die gegen den Beschluss vom 16. Juli 2018 auf\ndie Feststellung seiner Rechtsverletzung gerichtete Beschwerde mit Beschluss vom 14. August 2018 zurückgewiesen. Mit der Rechtsbeschwerde\nwill der Betroffene die Feststellung erreichen, dass er durch die Haftanordnung in seinen Rechten verletzt worden ist.\n\n4 II. Nach Auffassung des Beschwerdegerichts liegt der Haftanordnung\nein zulässiger Haftantrag zugrunde. Die Behörde habe insbesondere im Haftantrag nachvollziehbar und schlüssig begründet, warum ein Zeitansatz von insgesamt 25 Wochen zur Organisation der Zurückweisung erforderlich sei.\n\n5 III. Die mit dem Feststellungsantrag analog § 62 FamFG statthafte\n(§ 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 FamFG) und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde ist begründet.\n\n6 1. Der Betroffene ist durch den die Haft anordnenden Beschluss des\nAmtsgerichts in seinen Rechten verletzt, weil es an einem zulässigen Haftantrag fehlte.\n\n7 a) Das Vorliegen eines zulässigen Haftantrags ist - wovon auch das\nBeschwerdegericht ausgeht - eine in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfende Verfahrensvoraussetzung. Auch die Anordnung von Zurückweisungshaft ist nach § 15 Abs. 5 Satz 1, § 106 Abs. 2 AufenthG nur zulässig,\nwenn der Haftantrag der beteiligten Behörde den in § 417 Abs. 2 Satz 2 FamFG\nbestimmten gesetzlichen Anforderungen an die Begründung entspricht (BGH,\nBeschluss vom 20. September 2017 - V ZB 118/17, NVwZ 2018, 349 Rn. 6;\nBeschluss vom 12. April 2018 - V ZB 162/17, juris Rn. 6). Erforderlich sind bei\nder Zurückweisungshaft Darlegungen dazu, dass dem Betroffenen die Einreise\nverweigert worden ist, und dass und aus welchen Gründen er nicht unmittelbar\nan der Grenze zurückgewiesen werden kann, sowie Darlegungen zur Durchführbarkeit der Zurückweisung in den beabsichtigten Zielstaat und zur notwendigen Haftdauer. Zwar dürfen die Ausführungen zur Begründung des Haftantrags knapp gehalten sein. Sie müssen aber die für die richterliche Prüfung des\nFalles wesentlichen Gesichtspunkte ansprechen. Fehlt es daran, darf die bean-\n\ntragte Zurückweisungshaft nicht angeordnet werden (BGH, Beschluss vom\n20. September 2017 - V ZB 118/17, InfAuslR 2018, 96 Rn. 6 mwN).\n\n8 b) Entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichts genügte der Antrag auf Verlängerung der Haft vom 12. Juli 2018 diesen Anforderungen nicht.\n\n9 aa) Die Verlängerung der Haft um vier Wochen, welche zu einer\nGesamtdauer der Haft von insgesamt 25 Wochen führt, wird im Antrag damit\nbegründet, dass die Zurückweisung nach dem Abkommen zwischen der\nEuropäischen Gemeinschaft und der Islamischen Republik Pakistan über die\nRückübernahme von Personen ohne Aufenthaltsgenehmigung (vgl. Beschluss\n2010/649/EU, Abl. L 287 vom 4. November 2015, 50, nachfolgend: europäischpakistanisches Rückführungsübereinkommen) durchgeführt werde. Der Zeitansatz von 25 Wochen setze sich zusammen aus einer Woche Bearbeitungszeit\nfür das Erstellen und Versenden der Unterlagen zur Passbeschaffung, einer\nWoche Bearbeitungszeit für die Überprüfung der Unterlagen auf Vollständigkeit\nund Übergabe des Antrags auf Passbeschaffung an die Botschaft sowie zwölf\nWochen Bearbeitungszeit durch die pakistanischen Behörden für Prüfung und\nPassersatzausstellung sowie neun Wochen für die Identifizierung der Person\ndurch die zuständige pakistanische Botschaft in Berlin sowie zwei Wochen\nBearbeitungszeit nach Eingang der Mitteilung, dass ein Passersatz ausgestellt\nwerde, für die Organisation einer unbegleiteten Rückführung, Flugbuchung und\ntatsächlicher Rückführung.\n\n10 bb) Diese Angaben sind vor dem Hintergrund, dass die Haft auf die\nkürzest mögliche Dauer zu beschränken ist, unzureichend (§ 62 Abs. 1 Satz 2\nAufenthG, näher BGH, Beschluss vom 10. Mai 2012 - V ZB 246/11,\nFGPrax 2012, 225 Rn. 10). Besteht mit dem Zielstaat, in den der Betroffene\n\nabgeschoben werden soll, ein Rückübernahmeabkommen, sind die nach diesem durchzuführenden entscheidenden Schritte im Haftantrag darzustellen\n(BGH, Beschluss vom 27. September 2017 - V ZB 29/17, juris Rn. 6). Zu berücksichtigen und darzustellen ist auch die Verwaltungspraxis der Behörden\ndes um die Aufnahme- oder Wiederaufnahme ersuchten Mitgliedstaats, selbst\nwenn diese den Vorgaben des Rückübernahmeabkommens widerspricht, weil\nder ersuchende Staat keine Möglichkeit hat, die für die Überstellung des Betroffenen erforderliche Mitwirkung des ersuchten Staates zu erzwingen (vgl.\nBGH, Beschluss vom 31. Januar 2013 - V ZB 20/12, juris Rn. 21). Art. 6 Abs. 4\ndes europäisch-pakistanischen Rückübernahmeübereinkommens sieht vor,\ndass für den Fall, dass - wie hier - keines der in Anhang I oder Anhang II aufgeführten Dokumente vorgelegt werden kann, die zuständigen Behörden des ersuchenden Staates und die diplomatischen und konsularischen Vertretungen\ndes ersuchten Staates auf Ersuchen Vorkehrungen treffen, um die Person, um\nderen Rückübername ersucht wird, unverzüglich zu befragen. Zu diesem möglichen Verfahrensschritt verhält sich der Haftantrag jedoch nicht. Selbst wenn die\nBehörde nicht vorhatte, ein entsprechendes Ersuchen zu stellen, weil dieses\nVorgehen nicht der Verwaltungspraxis des ersuchten Staates entsprach oder\nein solches Vorgehen nicht erfolgsversprechend war, wäre jedenfalls dies darzulegen und zu erläutern gewesen. Ohne solche Angaben ist es dem Richter\nund dem Betroffenen nicht möglich, die Rechtmäßigkeit der beantragten Haft,\ninsbesondere die notwendige Haftdauer (§ 62 Abs. 1 Satz 2 AufenthG), zu prüfen (BGH, Beschluss vom 27. September 2017 - V ZB 29/17 Rn. 8, juris).\n\n11 cc) Den sich aus dem Vorstehenden ergebenden Begründungsanforderungen entsprach der Haftantrag auch deshalb nicht, da er keine Angabe\ndazu enthielt, wann das Rückübernahmeersuchen bei der Botschaft Pakistans\n\nin Berlin tatsächlich eingegangen war. Denn erst die Kenntnis des Zugangsdatums versetzte den Haftrichter in die Lage, den Beginn der mit insgesamt\n21 Wochen angegebenen benötigten Bearbeitungszeit durch die pakistanischen\nBehörden zu bestimmen. Zwar wurde im Haftantrag die für die Prüfung und\nÜbergabe der Unterlagen für das Rückübernahmeersuchen erforderliche Zeit\nmit insgesamt 2 Wochen angegeben. Während dies im ersten Haftantrag vom\n19. Februar 2018 im Rahmen einer notwendigerweise anzustellenden Prognose\nnicht zu beanstanden war, da der genaue Zeitpunkt des Zugangs des Rückübernahmeersuchens zu diesem Zeitpunkt nicht bekannt war (vgl. BGH, Beschluss vom 12. April 2018 - V ZB 162/17, juris Rn. 7 f.), konnte und musste für\nden Antrag auf Verlängerung der Haft der tatsächliche Zugang des Übernahmeersuchens angegeben werden. Dies gilt jedenfalls dann, wenn - wie hier -\nsich bereits aus dem Haftantrag ergibt, dass das Übernahmeersuchen bereits\nzugegangen ist. Dass die Abweichung zwischen dem prognostizierten und tatsächlichen Zugangsdatum beträchtlich sein kann, zeigt sich darin, dass hier das\nÜbernahmeersuchen nach den Angaben in der Rechtsbeschwerdeerwiderung\nbereits am 21. Februar 2018 und damit zwei Tage nach Haftantragstellung vorlag.\n\n12 2. Die Fehler sind nicht geheilt worden.\n\n13 a) Mängel des Haftantrags können behoben werden, indem die Behörde von sich aus oder auf richterlichen Hinweis ihre Darlegungen ergänzt und\ndadurch die Lücken in ihrem Haftantrag schließt oder indem der Haftrichter\nselbst die Voraussetzungen zur Durchführbarkeit der Zurückweisung des Ausländers und zu der dafür erforderlichen Haftdauer in seiner Entscheidung feststellt (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Juli 2014 - V ZB 80/13, InfAuslR 2014, 384\n\nRn. 21 ff.; Beschluss vom 7. März 2019 - V ZB 130/17, juris Rn. 9). Zwingende\nweitere Voraussetzung für eine Heilung ist in einem solchen Fall, dass der Betroffene zu den ergänzenden Angaben persönlich angehört wird (st. Rspr.; vgl.\nnur BGH, Beschluss vom 20. September 2018 - V ZB 4/17, InfAuslR 2019, 23\nRn. 14; Beschluss vom 7. März 2019 - V ZB 130/17, juris Rn. 9).\n\n14 b) Im Beschwerdeverfahren wurden weder die Angaben im Haftantrag ergänzt noch wurde der Betroffene persönlich angehört.\n\n15 c) Die Haftanordnung stellt sich schließlich auch nicht deshalb im\nNachhinein als rechtmäßig dar, weil die Zurückweisung des Betroffenen innerhalb der von der beteiligten Behörde beantragten Frist durchgeführt wurde.\nZwar wirken sich Prognosefehler des Gerichts nicht aus, wenn es in der angeordneten Haftzeit zu der Zurückweisung kommt (vgl. BGH, Beschluss vom\n20. Januar 2011 - V ZB 226/10, FGPrax 2011, 144 Rn. 19; BGH, Beschluss\nvom 16. Juli 2014 - V ZB 8/13, juris Rn. 26). Diese Rechtsprechung kann aber\nnicht auf Mängel des Haftantrags übertragen werden (BGH, Beschluss vom\n16. Juli 2014 - V ZB 8/13,\n\njuris Rn. 26). Die Ordnungsmäßigkeit des Haftantrags ist eine Verfahrensgarantie, deren Beachtung von Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG gefordert ist (vgl. BGH,\nBeschluss vom 2. Oktober 2011 - V ZB 311/10, FGPrax 2012, 82 Rn. 11;\nBeschluss vom 19. Januar 2012 - V ZB 70/11, juris Rn. 8; Beschluss vom\n17. Oktober 2013 - V ZB 162/12, InfAuslR 2014, 51 Rn. 9).\n\nMeier-Beck Schmidt-Räntsch Kirchhoff\n\nPicker Rombach\n\nVorinstanzen:\nAG Ingolstadt, Entscheidung vom 16.07.2018 - 7 XIV 186/18 -\nLG Ingolstadt, Entscheidung vom 14.08.2018 - 21 T 1158/18 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2020-02-12/xiii-zb-38-19","cited_norms":[{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 62","ref_norm":"62","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 104","ref_norm":"104","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 70","ref_norm":"70","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 417","ref_norm":"417","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 62","ref_norm":"62","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 106","ref_norm":"106","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2020-02-12/xiii-zb-38-19","retrieved":"2026-10-24 08:02:40.485736+00:00"},"card":{"id":"bgh/2020-02-12/xiii-zb-38-19","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"13. 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