{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2020:120220B4STR631.19.0","court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2020-02-12","aktenzeichen":"4 StR 631/19","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n4 StR 631/19\n\nvom\n12. Februar 2020\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes u.a.\n\nECLI:DE:BGH:2020:120220B4STR631.19.0\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 12. Februar 2020 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Stendal vom 29. August 2019 aufgehoben\n\na) in den Fällen II. 1 bis 3 und 5 bis 7 der Urteilsgründe im\nStrafausspruch;\n\nb) im Ausspruch über die Gesamtstrafe.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts\nzurückverwiesen.\n\n3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch eines Schutzbefohlenen in einem Fall und sexuellen Missbrauchs eines Kindes in Tateinheit\nmit sexuellem Missbrauch eines Schutzbefohlenen in sechs Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt, von denen\nsechs Monate als vollstreckt gelten. Ferner hat es eine Adhäsionsentscheidung\n\ngetroffen. Seine hiergegen gerichtete Revision hat den aus der Beschlussformel\nersichtlichen Erfolg; im Übrigen ist sie unbegründet.\n\n2 1. Die Einzelstrafen in den Fällen II. 1 bis 3 und 5 bis 7 der Urteilsgründe\nkönnen nicht bestehen bleiben, weil die Strafkammer dem Angeklagten angelastet hat, dass er im Tatzeitraum (Sommer 2007 bis zum 4. Juni 2012) „in der\nZeit vom 20. August 2008 bis zum 20. September 2011 und vom 28. November\n2011 bis zum Ende des Tatzeitraumes unter Bewährung stand“ (UA 57). Diese\nWendung kann nur dahingehend verstanden werden, dass dem Angeklagten\njeweils ein Bewährungsbruch zur Last gelegt werden soll. Dies aber wird von\nden Feststellungen nicht getragen. Die Tat II. 1 der Urteilsgründe fand im\nSommer 2007 und damit sicher außerhalb der festgestellten Bewährungszeiten\nstatt. Für die Taten II. 2 und 3 (Sommer 2007 bis 4. Juni 2012), II. 5 (Sommer/Herbst 2008 bis 4. Juni 2012), II. 6 (2010 bis 4. Juni 2012) und II. 7 der Urteilsgründe (Sommer 2007 bis 4. Juni 2012) sind Tatzeiträume festgestellt, die\njeweils auch bewährungsfreie Zeiten umfassen. Da auch insoweit der Zweifelsgrundsatz gilt (vgl. BGH, Beschluss vom 28. August 2018 – 4 StR 320/18 Rn. 5;\nBeschluss vom 17. Juli 2008 – 4 StR 221/08 Rn. 4 mwN), hätte deshalb für jede\neinzelne Tat zugunsten des Angeklagten angenommen werden müssen, dass\nsie in einer bewährungsfreien Zeit begangen worden ist, sodass für die Annahme eines Bewährungsbruchs kein Raum bleibt.\n\n3 Der Senat vermag nicht auszuschließen, dass die in den genannten Fällen verhängten Einzelstrafen auf diesem Rechtsfehler beruhen. Die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen können bestehen bleiben. Die Aufhebung der\nEinzelstrafen entzieht der Gesamtstrafe die Grundlage. Die Kompensationsentscheidung (vgl. BGH, Urteil vom 18. Juni 2009 – 3 StR 89/09, BGHR StPO\n\n§ 344 Abs. 1 – Beschränkung 19) und der Adhäsionsausspruch bleiben hiervon\nunberührt.\n\n4 2. Die im Fall II. 4 der Urteilsgründe (Tatzeit: Silvesternacht 2007/2008,\n2008/2009 oder 2009/2010) verhängte Einzelstrafe hat dagegen Bestand. Zwar\nist dem Angeklagten auch hier ein Bewährungsbruch zur Last gelegt worden,\nobgleich eine Tatbegehung in einer bewährungsfreien Zeit in Betracht kommt,\ndoch kann ein Beruhen der Strafbemessung hierauf ausgeschlossen werden,\nweil die Strafkammer die gesetzliche Mindeststrafe verhängt hat.\n\n5 3. Im Übrigen hat die Überprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben\n(§ 349 Abs. 2 StPO).\n\nSost-Scheible Roggenbuck Cierniak\n\nQuentin Feilcke\n\nVorinstanz:\nStendal, LG, 29.08.2019 ‒ 307 Js 13208/13 503 KLs 11/19","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2020-02-12/4-str-631-19","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2020-02-12/4-str-631-19","retrieved":"2026-10-24 07:55:36.392285+00:00"},"card":{"id":"bgh/2020-02-12/4-str-631-19","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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