{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2020:120220B2STR273.19.0","court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2020-02-12","aktenzeichen":"2 StR 273/19","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n2 StR 273/19\nvom\n12. Februar 2020\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht\ngeringer Menge\n\nECLI:DE:BGH:2020:120220B2STR273.19.0\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 12. Februar 2020 gemäß § 349\nAbs. 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts\nSchwerin vom 3. Dezember 2018, soweit es ihn betrifft, mit den\nFeststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer\ndes Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum unerlaubten\nHandeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung\nausgesetzt. Darüber hinaus hat es eine Einziehungsentscheidung in Bezug auf\nden Wert des Tatmittels in Höhe von 10.000 € angeordnet. Die auf die Rüge der\nVerletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge Erfolg.\n\n2 1. Nach den Feststellungen beschlossen die gesondert Verfolgten\nS. und Sc. , eine Cannabisplantage aufzubauen, um illegal Cannabis\nanzubauen und die aus dem Betrieb der Plantage stammenden Ernten gewinnbringend zu verkaufen. Um Aufbau und Betrieb der Plantage zu verschleiern,\n\nsuchten sie einen Strohmann für den Erwerb des dafür vorgesehenen Grundstücks. In Kenntnis dieser Umstände erwarb der Angeklagte im Februar 2013\nmit ihm von S. zur Verfügung gestellten Geldmitteln das bebaute Grundstück und verauslagte die laufenden Nebenkosten, die ihm später von S.\nund Sc. erstattet wurden. Nach Erwerb des Grundstücks bauten die gesondert Verfolgten dort ihre Plantage auf und begannen mit dem Betrieb. Im\nNovember 2013 teilte der Angeklagte dem Landkreis mit, dass das auf dem\nGrundstück befindliche Gebäude noch ein bis zwei Jahre wegen Umbauarbeiten nicht bewohnbar sei und kein Abwasser anfalle. Außerdem half er bei\nErntearbeiten, ohne dass festgestellt werden konnte, bei welcher Ernte dies der\nFall war. Weil sich die gesondert Verfolgten entzweiten, wurde die Plantage\nnach der letzten Ernte Ende Dezember 2013 bzw. Anfang 2014 abgebaut. Der\nAngeklagte verkaufte das Grundstück für 10.000 € an einen Dritten und behielt\ndas Geld.\n\n3 2. Diese Feststellungen tragen den Schuldspruch wegen Beihilfe zum\nunerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge nicht,\ndenn es mangelt an einer hinreichend konkreten Feststellung der vom Angeklagten durch sein Handeln geförderten Haupttat (vgl. Meyer-Goßner/Appl, Die\nUrteile in Strafsachen, 29. Aufl., Rn. 293 f.).\n\n4 Aus den Feststellungen ergibt sich bereits nicht, in welchem Umfang und\nmit welchem Ertrag die gesondert Verfolgten eine Cannabis-Plantage betrieben\nhaben. Soweit – erst in der rechtlichen Wertung der Strafkammer und ohne\nNennung der Erntemengen – von „drei Ernten“ die Rede ist, kann dies die fehlende Konkretisierung der Haupttat nicht ersetzen, zumal insoweit lediglich auf\neine nicht näher erläuterte Verurteilung „der ehemaligen Angeklagten D.\nund G. “ abgestellt wird.\n\n5 3. Mit der Aufhebung und Zurückverweisung nach § 354 Abs. 2 StPO\nentfällt die Kostenentscheidung des Landgerichts. Damit ist die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde des Angeklagten gegenstandslos (vgl. SSW-StPO/Steinberger-Fraunhofer, 4. Aufl., § 464 Rn. 18; KK-StPO/Gieg, 8. Aufl.,\n§ 464 Rn. 14).\n\nFranke Eschelbach Grube\n\nSchmidt Wenske\n\nVorinstanz:\nSchwerin, LG, 03.12.2018 - 145 Js 31036/18 33 KLs","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2020-02-12/2-str-273-19","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2020-02-12/2-str-273-19","retrieved":"2026-10-24 07:53:27.449793+00:00"},"card":{"id":"bgh/2020-02-12/2-str-273-19","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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