{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2020:111120B1STR329.20.0","court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2020-11-11","aktenzeichen":"1 StR 329/20","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n1 StR 329/20\nvom\n11. November 2020\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen Mordes\n\nECLI:DE:BGH:2020:111120B1STR329.20.0\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts – zu Ziffer 2. auf dessen Antrag – am\n11. November 2020 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 6. Februar 2020 im Rechtsfolgenausspruch\nmit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\n2. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.\n\n3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung\nund Entscheidung – auch über die Kosten des Rechtsmittels –\nan eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des\nLandgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt. Hiergegen richtet sich die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten. Sein Rechtsmittel\nhat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im\nÜbrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.\n\nI.\n\n2 Das Landgericht hat folgende Feststellungen und Wertungen getroffen:\n\n3 1. Der aus Polen stammende alkoholabhängige Angeklagte war seit 2014\nbei einer Firma für Gerüstbau, zuletzt als Leiter der Aufzugtechnik, beschäftigt\nund – wie der später Geschädigte W. und alle weiteren polnischen Arbeitnehmer – auf dem Gelände der Firma in einem Anbau bzw. in Wohncontainern\nuntergebracht.\n\n4 Der Angeklagte telefonierte am 31. Januar 2019 gegen 20.30 Uhr mit seiner in Polen mit den gemeinsamen Kindern lebenden Ehefrau über Facebook-Messenger. Dabei bemerkte die Ehefrau an seinem Aussehen, insbesondere an\nseinen Augen, dass er alkoholisiert war. Dies räumte der Angeklagte, der im\nLaufe des Tages bereits fünf bis sechs Bier getrunken hatte, ihr gegenüber auch\nein. Daraufhin kündigte die Ehefrau an, dass sie nun einen Trennungsantrag stellen werde, weil sie ihn erneut in diesem Zustand gesehen habe. Der Konsum von\nAlkohol durch den Angeklagten war seit einiger Zeit ein Streitpunkt in ihrer Beziehung gewesen und hatte im Juli 2018 zur Rückkehr der Ehefrau mit den Kindern nach Polen geführt. Nach diesem Telefonat hielt sich der Angeklagte bis\n24 Uhr zusammen mit dem später Geschädigten in dessen Wohncontainer auf,\nwobei sie gemeinsam Alkohol konsumierten. Nicht ausschließbar holte der Angeklagte bereits in dieser Zeit ein spitzes, insgesamt 37 cm langes Fleischermesser mit einer Klingenlänge von 24 cm und einer maximalen Breite von 3 cm aus\nder Gemeinschaftsküche, um damit eine vom Geschädigten für ihn zubereitete\nPizza zu zerteilen.\n\n5 Am 1. Februar 2019 gegen 0.45 Uhr kam es zwischen dem Angeklagten\nund dem Geschädigten zu einer verbal geführten Auseinandersetzung, in deren\nVerlauf der Geschädigte gegenüber dem Angeklagten äußerte: “Ich ficke deine\nFrau und deine Kinder“. Der Streit endete damit, dass der Angeklagte den Wohncontainer des Geschädigten verließ und aus einem Fitnessraum im Hauptge-\n\nbäude der Firma zwei Hantelscheiben mit einem Gewicht von je einem Kilogramm holte und damit zum Wohncontainer des Geschädigten zurückkehrte, wobei er eine davon unmittelbar neben dem Container ablegte.\n\n6 Mit der zweiten Hantelscheibe betrat der Angeklagte den Container des\nGeschädigten und versetzte diesem, der ihm die von innen verschlossene Türe\nöffnete, damit sogleich ein oder mehrere wuchtige Schläge gegen den Kopf, um\nihn zu töten. Hierbei war dem Angeklagten bewusst, dass der Geschädigte nicht\nmit einem Angriff auf seine körperliche Unversehrtheit rechnete. Der Geschädigte\nwar deshalb zu keiner Abwehr in der Lage und ging bereits auf Grund des oder\nder ersten Schläge mit der Hantelscheibe zu Boden. Er kam auf dem Rücken mit\ndem Kopf in Richtung Tür mit der linken Gesichtshälfte nach oben gerichtet im\nvorderen Bereich des Containers zu liegen. In Fortführung seiner Tötungsabsicht\nversetzte der Angeklagte dem Geschädigten insgesamt elf Schläge gegen den\nKopf und weitere sechs Schläge gegen die linke Gesichtshälfte. In der Absicht,\nden für ihn weiterhin erkennbar handlungsunfähigen Geschädigten, der bereits\nmassiv aus seinen Kopfwunden blutete, nun endgültig zu töten, legte der Angeklagte die Hantelscheibe auf dem Boden ab und ergriff das Fleischermesser. Mit\ndiesem trennte der Angeklagte den Kopf des Geschädigten, hinter dessen linkem\nOhr beginnend, bis auf die Wirbelsäule fast vollständig vom Hals ab, wobei er\nmehrmals ansetzen musste und dabei dessen linke und rechte Halsvene sowie\ndie linke Halsschlagader des Geschädigten eröffnete. Außerdem stieß der Angeklagte dem Geschädigten das Messer in Tötungsabsicht viermal in das obere\nDrittel des Brustkorbs und verursachte dadurch u.a. Durchsetzungen der rechten\nHerzkammer, beider Lungen, des linken Leberlappens sowie der Milz. Anschließend versetzte der Angeklagte dem Geschädigten noch einen wuchtigen Stich in\ndie Bauchhöhle, versetzte dadurch zwei Dünndarmschlingen und eröffnete die\ngroße Hohlvene. Der Angeklagte ließ das Messer im Körper des Geschädigten\nstecken und entfernte sich. Der Geschädigte verstarb auf Grund der massiven\n\nHalsschnitt- und Brustkorbstichverletzungen durch Verbluten nach außen und innen.\n\n7 Der Angeklagte, der nach der Tat zunächst seine Räumlichkeiten im Hallenanbau aufgesucht hatte, klopfte gegen 2:00 Uhr mit Blutspritzern im Gesicht,\nblutverschmierten Händen und Bekleidung und Schuhen voller Blut am Wohncontainer von weiteren polnischen Arbeitern. Auf die Frage des Zeugen\nA. , was er gemacht habe, antwortete der Angeklagte, er habe den Geschädigten getötet, weil ihn dieser mit dem Messer angegriffen habe. Der Angeklagte, der in dieser Situation sehr ruhig wirkte, wandte sich dabei an den Zeugen\nund fragte ihn, was er tun würde, wenn jemand sagen würde, dass er seine Frau\noder seine Kinder vergewaltigen würde. Sodann erklärte der Angeklagte, er\nwürde denjenigen töten. Der Angeklagte, der sich nun weiter im Bereich des\nWohncontainers aufhielt, wurde gegen 2.50 Uhr durch die herbeigerufenen Polizeibeamten festgenommen, wobei er stark nach Alkohol roch, sich aber ansonsten ruhig und unauffällig verhielt.\n\n8 2. Das sachverständig beratene Landgericht ist davon ausgegangen, dass\nder Angeklagte bei der Tatbegehung weder schuldunfähig noch in seiner Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit erheblich vermindert war. Dabei hat es die Ergebnisse des rechtsmedizinischen Gutachtens berücksichtigt, das beim Angeklagten zur Tatzeit von einer wahrscheinlichen Blutalkoholkonzentration von\n2,01 Promille bzw. einer maximalen Blutalkoholkonzentration von 2,42 Promille\nausgegangen ist. Das Landgericht ist den Ausführungen des psychiatrischen\nSachverständigen gefolgt, der das Vorliegen eines Eingangsmerkmals im Sinne\ndes § 20 StGB verneint hat. Das vom Angeklagten gezeigte Leistungsverhalten\nführe trotz der festgestellten Alkoholisierung nicht zur Annahme einer krankhaften seelischen Störung. Auch sei beim Angeklagten keine tiefgreifende Bewusstseinsstörung in Form eines Affekts anzunehmen.\n\nII.\n\n9 Die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen des Landgerichts tragen\nden Schuldspruch des Angeklagten wegen Mordes aus Heimtücke. Der Rechtsfolgenausspruch hält aber einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand.\n\n10 1. Die Ausführungen zur Verneinung einer erheblich verminderten Schuldfähigkeit des Angeklagten sind rechtsfehlerhaft. Im Hinblick auf das Vorliegen der\nVoraussetzungen des § 21 StGB liegt ein sachlich-rechtlicher Erörterungsmangel\nvor.\n\n11 a) Die Entscheidung, ob die Schuldfähigkeit des Täters zur Tatzeit aus\neinem der in § 20 StGB bezeichneten Gründe ausgeschlossen oder im Sinne von\n§ 21 StGB erheblich vermindert war, erfolgt prinzipiell mehrstufig (vgl. BGH, Beschlüsse vom 11. April 2018 – 4 StR 446/17 Rn. 7 und vom 14. Juli 2016 – 1 StR\n285/16 Rn. 7). Zunächst ist die Feststellung erforderlich, dass bei dem Täter eine\npsychische Störung vorliegt, die ein solches Ausmaß erreicht hat, dass sie unter\neines der psychopathologischen Eingangsmerkmale des § 20 StGB zu subsumieren ist. Sodann ist der Ausprägungsgrad der Störung und deren Einfluss auf\ndie soziale Anpassungsfähigkeit des Täters zu untersuchen. Durch die psychopathologischen Verhaltensmuster muss seine psychische Funktionsfähigkeit bei\nder Tatbegehung beeinträchtigt worden sein. Hierzu ist das Gericht jeweils für\ndie Tatsachenbewertung auf die Hilfe eines Sachverständigen angewiesen.\nGleichwohl handelt es sich bei der Frage des Vorliegens eines der Eingangsmerkmale des § 20 StGB bei gesichertem Vorliegen eines psychiatrischen Befunds wie bei der Prüfung der aufgehobenen Unrechtseinsichtsfähigkeit oder der\naufgehobenen oder erheblich eingeschränkten Steuerungsfähigkeit des Täters\nzur Tatzeit um Rechtsfragen. Deren Beurteilung erfordert konkretisierende und\n\nwiderspruchsfreie Darlegungen dazu, in welcher Weise sich die festgestellte psychische Störung bei Begehung der Tat auf die Handlungsmöglichkeiten des Täters in der konkreten Tatsituation und damit auf seine Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit ausgewirkt hat (vgl. BGH, Beschlüsse vom 19. Dezember 2012 – 4 StR\n417/12 Rn. 28 und vom 28. Januar 2016 – 3 StR 521/15 Rn. 15). Dabei dürfen\naber die in Betracht kommenden Eingangsmerkmale des § 20 StGB jeweils nicht\nnur isoliert betrachtet und abgehandelt werden. Vielmehr sind diese in einer Gesamtbetrachtung zu würdigen, wenn verschiedene Faktoren im Zusammenwirken eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit im Sinne von § 21\nStGB bewirkt haben können (BGH, Beschlüsse vom 3. September 2004 – 1 StR\n359/04 Rn. 7 und vom 16. Februar 1984 – 1 StR 44/84, NStZ 1984, 259).\n\n12 b) Diesen Anforderungen werden die Ausführungen des Landgerichts\nnicht hinreichend gerecht.\n\n13 Zwar hat sich das Landgericht zunächst rechtsfehlerfrei mit dem Vorliegen\neinzelner Eingangsmerkmale des § 20 StGB beim Angeklagten befasst. So prüft\ndas Landgericht auf der einen Seite in Bezug auf seine festgestellte erhebliche\nAlkoholisierung sowie das von ihm gezeigte Leistungsverhalten das Eingangsmerkmal der krankhaften seelischen Störung und verneint diese mit Blick auf die\nnur geringfügigen Ausfallerscheinungen des Angeklagten. Auf der anderen Seite\nwird auch eine tiefgreifende Bewusstseinsstörung des Angeklagten in Form eines\nAffekts mit Blick auf das komplexe Tatgeschehen, die Vielzahl von Einzelakten\nsowie den Wechsel des Tatmittels und die Vorbereitung der Tat durch die Beschaffung der Hantelscheiben verneint.\n\n14 Der psychiatrische Sachverständige und ihm folgend auch das Landgericht haben die beim Angeklagten in Betracht kommenden Anhaltspunkte für das\n\nVorliegen eines Eingangsmerkmals im Sinne des § 20 StGB aber jeweils nur isoliert betrachtet und es versäumt, die verschiedenen festgestellten Faktoren, welche die Einsichts- und Steuerungsfähigkeit des Angeklagten beeinflussen können, in eine Gesamtbetrachtung einzubeziehen. Die am Vorabend der Tat dem\nAngeklagten durch seine Ehefrau in einem Telefonat mitgeteilte Trennungsabsicht sowie die unmittelbar der Tat vorausgegangene Beleidigung durch den Geschädigten („Ich ficke deine Frau und deine Kinder“) könnten hier im Zusammenwirken mit der erheblichen Alkoholisierung des Angeklagten eine psychische\nAusnahmesituation begründet haben, die als tiefgreifende Bewusstseinsstörung\neinzuordnen sein könnte. Dies umso mehr als bereits die Rückkehr der Ehefrau\nmit den gemeinsamen Kindern nach Polen am 24. Juli 2018 beim Angeklagten\nam 28. Juli 2018 eine Alkoholhalluzinose ausgelöst hatte, in deren Verlauf er unter anderem laut schreiend seinen Kopf heftig gegen Wände und Türen geschlagen und sich mit dem Kopf voran auf den Boden geworfen hatte. Aufgrund der\nAlkoholhalluzinose war der Angeklagte in das Bezirkskrankenhaus G.\neingeliefert worden, wo leicht zerebellär betonte Hirnschrumpfungen, höchstwahrscheinlich aufgrund chronischen Alkoholkonsums, festgestellt wurden. Für\neine psychische Ausnahmesituation des Angeklagten zur Tatzeit könnte zudem\ndie mit absolutem Vernichtungswillen und großer Brutalität durchgeführte Tat\nsprechen, die mit dem versuchten Abtrennen des Kopfes des Geschädigten\nMerkmale einer ausgeprägten Übertötung aufweist. In Anbetracht dieses Tatbilds\nhätte die Verneinung der Voraussetzungen des § 21 StGB nicht nur auf ein „unauffälliges“ Verhalten nach der Tat gestützt werden dürfen, zumal die dafür herangezogenen Beobachtungen zwei bis drei Stunden nach der Tatausführung lagen. Es kommt hinzu, dass das äußere Leistungsvermögen bei hoher Alkoholgewöhnung nicht unbedingt die innere Steuerungsfähigkeit und das allein maßgebliche Hemmungsvermögen abbildet (vgl. BGH, Beschlüsse vom 23. Januar 2019\n– 1 StR 448/18 Rn. 5 und vom 28. Februar 2018 – 4 StR 530/17 Rn. 9 jeweils\n\nmwN). Der vom Landgericht vorgenommene Ausschluss einer erheblich verminderten Schuldfähigkeit des Angeklagten kann daher keinen Bestand haben.\n\n15 c) Auf Grund der bisherigen Feststellungen zur Schuldfähigkeit des Angeklagten schließt der Senat aber aus, dass sich im Rahmen der neuen Verhandlung Erkenntnisse dafür ergeben könnten, dass der Angeklagte zur Tatzeit\nschuldunfähig im Sinne des § 20 StGB gewesen sein könnte und die deshalb den\nBestand des Schuldspruchs gefährden würden.\n\n16 2. Die bisherigen lückenhaften Feststellungen zur Schuldfähigkeit sind von\ndem zur Aufhebung führenden Rechtsfehler betroffen und haben daher keinen\nBestand (§ 353 Abs. 2 StPO). Das Landgericht wird das Vorliegen der Voraussetzungen einer erheblich verminderten Schuldfähigkeit – naheliegenderweise\nunter Hinzuziehung eines weiteren psychiatrischen Sachverständigen – erneut\nzu prüfen haben.\n\n17 3. Der Senat kann auch nicht ausschließen, dass sich die neue Beurteilung der Schuldfähigkeit des Angeklagten auf die Nichtanordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) auswirkt und hebt\ndeshalb den gesamten Rechtsfolgenausspruch auf, um dem Tatrichter insoweit\neine umfassende widerspruchsfreie Entscheidung zu ermöglichen.\n\n18 Ergänzend weist der Senat in Bezug auf die Nichtanordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt darauf hin, dass die Gefahrprognose im\nSinne des § 64 Satz 1 StGB auch allein durch die Anlasstat begründet werden\nkann (BGH, Beschlüsse vom 16. Januar 2020 – 1 StR 490/19 Rn. 6 und vom\n18. Juli 2000 – 5 StR 289/00 Rn. 2); durch eine hangbedingte schwere Gewalttat\nals Anlasstat wird sie regelmäßig hinreichend belegt sein (BGH, Beschluss vom\n16. Januar 2020 – 1 StR 490/19 Rn. 6 mwN). Der Annahme seiner Gefährlichkeit\n\nsteht nicht entgegen, dass der Angeklagte bislang nicht durch Gewalttaten aufgefallen ist.\n\nRaum Bellay Fischer\n\nBär Hohoff\n\nVorinstanz:\nAugsburg, LG, 06.02.2020 - 401 Js 103892/19 8 Ks","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2020-11-11/1-str-329-20","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":8},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 353","ref_norm":"353","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2020-11-11/1-str-329-20","retrieved":"2026-10-24 07:52:22.465008+00:00"},"card":{"id":"bgh/2020-11-11/1-str-329-20","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"1. 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