{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2020:110820B6STR201.20.0","court":"BGH","senate":"6. Strafsenat","decided":"2020-08-11","aktenzeichen":"6 StR 201/20","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n6 StR 201/20\n\nvom\n11. August 2020\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen gefährlicher Körperverletzung\n\nECLI:DE:BGH:2020:110820B6STR201.20.0\n\nDer 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. August 2020 beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts\nNeubrandenburg vom 8. Januar 2020 im Strafausspruch aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt. Die\ndagegen gerichtete Revision des Angeklagten führt zur Aufhebung im Umfang\nder Beschlussformel (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist sie unbegründet\n(§ 349 Abs. 2 StPO).\n\n2 1. Nach den Feststellungen des Landgerichts geriet der Angeklagte mit\ndem Nebenkläger in eine körperliche Auseinandersetzung, bei der dieser dem\nAngeklagten einen Kopfstoß versetzte. Nachdem sich der Nebenkläger zunächst entfernt hatte, kehrte er wenig später mit einem Fleischerbeil an den Ort\nder Auseinandersetzung zurück. Als sich beide unmittelbar gegenüberstanden,\nerhob der Nebenkläger den Arm, in dessen Hand er das Fleischerbeil hielt. Daraufhin schlug ihm der Angeklagte mit der Faust ins Gesicht, worauf der Nebenkläger sofort zu Boden fiel und „kampfunfähig“ liegen blieb. Der Angeklagte\n\nergriff das Fleischerbeil und fügte dem auf dem Rücken liegenden Nebenkläger\ndamit eine 17 cm lange Schnittwunde am Hals zu.\n\n3 2. Die Strafkammer hat die Strafe dem Regelstrafrahmen des § 224\nAbs. 1 StGB entnommen. Die Annahme eines minder schweren Falls im Sinne\ndes § 224 Abs. 1 letzter Halbsatz StGB hat sie trotz strafmildernder Berücksichtigung der Provokation durch den Nebenkläger abgelehnt und dabei insbesondere auf die erhebliche Verletzung des Nebenklägers abgestellt.\n\n4 3. Diese Begründung ist rechtsfehlerhaft, weil sie sich nicht damit auseinandersetzt, ob hier mit Blick auf das Tatvorgeschehen die Voraussetzungen\ndes § 213 Alternative 1 StGB gegeben sind. Diese sind auch im Rahmen des §\n224 Abs. 1 StGB in den Blick zu nehmen (vgl. BGH, Urteil vom 17. März 2011\n- 5 StR 4/11 Rn. 5; Beschluss vom 29. August 2018 – 4 StR 248/18 Rn. 7\nmwN). Die bloße pauschale Mitberücksichtigung der Provokation des Nebenklägers bei der Strafrahmenwahl genügt nicht. Ungeachtet der eher moderaten\nStrafe vermag der Senat nicht auszuschließen, dass sich dieser Rechtsfehler\nausgewirkt hat.\n\nDas zur Entscheidung berufene Tatgericht wird insbesondere in den\nBlick zu nehmen haben, welche inneren Umstände für die Verletzungshandlung\nleitend und inwieweit diese durch das Vortatgeschehen bedingt waren. Insoweit\nkönnen die bisher getroffenen, bestehen bleibenden Feststellungen ergänzt\nwerden.\n\nSander Schneider König\n\nFeilcke Tiemann\n\nVorinstanz:\nNeubrandenburg, LG, 08.01.2020 - 833 Js 11023/19 21 Ks 6/19","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2020-08-11/6-str-201-20","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 224","ref_norm":"224","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 213","ref_norm":"213","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2020-08-11/6-str-201-20","retrieved":"2026-10-24 07:56:48.872519+00:00"},"card":{"id":"bgh/2020-08-11/6-str-201-20","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"6. 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