{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2020:110820B6STR197.20.0","court":"BGH","senate":"6. Strafsenat","decided":"2020-08-11","aktenzeichen":"6 StR 197/20","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n6 StR 197/20\n\nvom\n11. August 2020\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen Betruges\n\nECLI:DE:BGH:2020:110820B6STR197.20.0\n\nDer 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. August 2020 gemäß §\n349 Abs. 2 StPO beschlossen:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Würzburg vom 4. März 2020 wird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu\ntragen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges in vier Fällen zu\neiner Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die\nhiergegen gerichtete, auf die Beanstandung der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision ist unbegründet. Der Erörterung bedarf über\ndie Ausführungen in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts hinaus nur\nFolgendes:\n\n2 1. Die Verurteilung wegen vierfachen Betruges ist frei von Rechtsfehlern\nzum Nachteil des Angeklagten. Der Schuldspruch wird von den Feststellungen\ngetragen.\n\n3 a) Allerdings verweist die Revision zutreffend darauf, dass nach ständiger Rechtsprechung auch bei Straftaten im Sinne von – hier durch das Landgericht angenommenen – uneigentlichen Organisationsdelikten im Urteil hinreichend konkrete Feststellungen zu den Einzelakten notwendig sind, damit das\n\nRevisionsgericht in die Lage versetzt wird zu beurteilen, ob das Tatgericht von\neinem zutreffenden Schuldumfang ausgegangen ist (vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 29. Juli 2009 – 2 StR 160/09, NStZ 2010, 103, 104; vom 16. Mai 2017 –\n2 StR 169/15, BGHR StPO § 267 Abs. 1 Satz 1 Mindestfeststellung 1). Zugrunde lagen jeweils nicht gleichförmig verlaufene Betrügereien zum Nachteil einer\nVielzahl von Personen, unter anderem Kapitalanlegern.\n\n4 Das Landgericht hat die dem Angeklagten vorgeworfenen Taten und den\nSchuldumfang jedoch auch im Lichte dieser Maßgaben hinreichend konkretisiert. Nach den Feststellungen entwickelten der Angeklagte und der nicht revidierende Mitangeklagte ein „Geschäftsmodell“, das auf die betrügerische Erlangung von Provisionen für die Vermittlung namentlich von Lebensversicherungsverträgen zielte. Im Zuge dieses „Geschäftsmodells“ wurden in arbeitsteiligem\nZusammenwirken zwischen dem 1. Oktober 2013 und dem 23. September\n2016 insgesamt 905 „kontaminierte“ und nach Aufdeckung der Machenschaften\nallesamt stornierte Versicherungsverträge bei den vier geschädigten Versicherungsunternehmen eingereicht, die diese in gutem Glauben policierten und Provisionen in einer Gesamthöhe von 4.595.128,35 Euro auszahlten. Die Provisionen flossen weitgehend einer vom Mitangeklagten beherrschten Gesellschaft\nzu und fanden im Zusammenwirken mit dem Angeklagten überwiegend im\nRahmen eines „Schneeballsystems“ Verwendung.\n\n5 Rechtsfehlerfrei ist das Landgericht zu der Wertung gelangt, dass in jedem der – anders als in den oben genannten Konstellationen (vgl. BGH aaO) –\nidentisch abgelaufenen Einzelfälle die Tatbestandsvoraussetzungen des Betruges zum Nachteil des betroffenen Versicherungsunternehmens erfüllt waren.\nHinsichtlich der Vermögensschäden hat es die auf das jeweilige Versicherungsunternehmen entfallende Anzahl von Verträgen sowie die dafür von die-\n\nsem insgesamt entrichteten Provisionszahlungen aufgeschlüsselt. Es konnte\nsich hierfür auf ein umfängliches Geständnis des Mitangeklagten und in Bezug\nauf den objektiven Sachverhalt auch auf ein solches des Angeklagten sowie auf\ndie Bekundungen je eines Verantwortlichen der vier Versicherungsunternehmen\nstützen. Die Richtigkeit der nach bloßer Addition vorgenommenen Gesamtsaldierungen stand im Verfahren außer Streit und wird von der Revision nicht angegriffen. Unter diesen Vorzeichen bedurfte es keiner weiteren Eingrenzung in\nForm einer Auflistung aller eingereichten Versicherungsverträge und der einzeln\ndafür entrichteten Provisionszahlungen.\n\n6 b) Auch die Annahme von vier Betrugstaten begegnet keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Das Landgericht hat festgestellt, dass sich die\nTaten zunächst nur gegen ein Versicherungsunternehmen („L. “)\nrich-teten. Erst nach Zwischenschaltung der gerade zu diesem Zweck von den\nAngeklagten eingebundenen, weil in der Versicherungsbranche etablierten Gesellschaft („V. “) wurden nach dem Zusammenhang der Urteilsgründe Verträge bei den drei weiteren Versicherungsunternehmen eingereicht (UA S. 24 f.).\nDies lässt die Annahme neuer gemeinsamer Tatentschlüsse in Bezug auf die\nspäteren Betrugstaten zum Nachteil der anderen Versicherungsunternehmen\nund damit von Tatmehrheit nicht durchgreifend rechtsfehlerhaft erscheinen. Der\nUnrechts- und Schuldgehalt des Vorgehens des Angeklagten bliebe im Übrigen\nauch bei einer abweichenden Beurteilung der Konkurrenzverhältnisse unverändert (vgl. BVerfG, Beschluss vom 1. März 2004 – 2 BvR 2251/03 juris Rn. 5;\nBGH, Beschluss vom 7. Januar 2011 – 4 StR 409/10, NJW 2011, 2149, 2151\nmwN).\n\n7 2. Der Strafausspruch hält ebenfalls rechtlicher Überprüfung stand. Zwar\nerlitt der Angeklagte im März des Jahres 2016 einen Schlaganfall, wobei ihm\n\ndas Landgericht geglaubt hat, dass er ab April 2016 nicht mehr aktiv in der von\nihm beherrschten Gesellschaft mitarbeitete (UA S. 11, 49, 58 f.). Indessen wirkten seine Beiträge bis zum Ende des Tatzeitraums am 23. September 2016 fort.\nMaßgebend der Angeklagte hatte das „Geschäftsmodell“ konzipiert. Unter anderem hatte er die im gesamten Tatzeitraum verwendeten Vertragsformulare\nentworfen und eine gleichfalls durchgehend eingesetzte Software entwickelt,\ndie den Zahlungsverkehr, die Dokumentenablage sowie die Erfassung und\nVerwaltung der Verträge einschließlich der einzelnen Versicherungsnehmer\nvollständig automatisierte. Die Urteilsgründe bieten keinen Anhalt für die Annahme, dass die Fortführung des von ihm solchermaßen organisierten und ins\nWerk gesetzten betrügerischen Unternehmens während seiner krankheitsbedingten Untätigkeit nicht mehr von seinen Tatentschlüssen gedeckt gewesen\nsein könnte.\n\nSander Schneider König\n\nFeilcke Tiemann\n\nVorinstanz:\nWürzburg, LG, 04.03.2020 - 711 Js 21224/14 5 KLs","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2020-08-11/6-str-197-20","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2020-08-11/6-str-197-20","retrieved":"2026-10-24 07:56:48.845059+00:00"},"card":{"id":"bgh/2020-08-11/6-str-197-20","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"6. 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