{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2020:110820B4STR102.20.0","court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2020-08-11","aktenzeichen":"4 StR 102/20","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n4 StR 102/20\n\nvom\n11. August 2020\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen Körperverletzung mit Todesfolge u.a.\n\nECLI:DE:BGH:2020:110820B4STR102.20.0\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführerin am 11. August 2020 gemäß § 349\nAbs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 12. November 2019 im\nAusspruch über die Einzelstrafe im Fall II.2. der Urteilsgründe (Tat zum Nachteil des V. ) und im Gesamtstrafenausspruch jeweils mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Beleidigung und falscher\nVerdächtigung sowie wegen Körperverletzung mit Todesfolge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und zwei Monaten verurteilt. Hiergegen wendet\nsich die Angeklagte mit ihrer auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts\ngestützten Revision. Das Rechtsmittel hat zum Strafausspruch den aus der\n\nEntscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet\n(§ 349 Abs. 2 StPO).\n\n2 Der Strafausspruch im Fall II.2. der Urteilsgründe hält rechtlicher Prüfung\nnicht stand. Das Landgericht ist von einem minder schweren Fall der Körperverletzung mit Todesfolge im Sinne des § 227 Abs. 2 StGB ausgegangen, weil die\nVoraussetzungen des § 213 Alt. 1 StGB gegeben seien; die Angeklagte sei ohne eigene Schuld durch eine vorangegangene Provokation ihres Lebensgefährten, der ein Messer ergriffen und sie damit leicht an der Schulter verletzt habe,\nzum Zorn gereizt und auf der Stelle zur Tat hingerissen worden. Eine weitere\nStrafrahmenverschiebung gemäß §§ 21, 49 StGB hat es trotz Annahme erheblich verminderter Schuldfähigkeit aufgrund einer Mischintoxikation von Alkohol\nund Amphetamin abgelehnt. Im Rahmen der insoweit erforderlichen Gesamtwürdigung aller schuldrelevanten Umstände sowie im Rahmen der Strafzumessung im engeren Sinne hat es strafschärfend die Art der Tatausführung und die\nsich aus ihr ergebende „gesteigerte verbrecherische Energie der Angeklagten“\nberücksichtigt und dies damit begründet, dass die Angeklagte mit Verletzungsabsicht gehandelt habe. Diese strafschärfende Erwägung steht in einem vom\nRevisionsgericht nicht auflösbaren Widerspruch zu den rechtsfehlerfreien Feststellungen und den sie tragenden Wertungen des Tatgerichts zu einer Provokation der Angeklagten durch den vorangegangenen Messerangriff ihres Lebensgefährten. Der Senat vermag ein Beruhen des Urteils auf diesem Rechtsfehler\nungeachtet der maßvollen Einzelstrafe nicht auszuschließen.\n\n3 Die Aufhebung der Einzelstrafe im Fall II.2. der Urteilsgründe zieht die\nAufhebung der Gesamtstrafe nach sich.\n\n4 Die Sache bedarf daher insoweit neuer Verhandlung und Entscheidung.\n\n5 Die Abfassung der Urteilsgründe gibt Anlass zu folgenden Hinweisen:\n\n6 Eine den Anforderungen des § 267 Abs. 1 Satz 2 StPO genügende Beweiswürdigung setzt voraus, dass die für die Überzeugung des Tatgerichts\nmaßgeblichen Gesichtspunkte klar und bestimmt im Rahmen einer strukturierten, verstandesgemäß einsichtigen und auf das Wesentliche konzentrierten\nDarstellung nachvollziehbar niedergelegt werden (st. Rspr., vgl. nur BGH, Beschluss vom 11. März 2020 – 2 StR 380/19, NStZ-RR 2020, 258 mwN). Sie soll\nkeine umfassende Dokumentation der Beweisaufnahme enthalten, sondern lediglich belegen, warum bestimmte, für die Schuld- und die Straffrage bedeutsame Umstände so festgestellt worden sind wie geschehen (vgl. BGH, Beschluss vom 20. November 2018 – 4 StR 326/18, Rn. 6).\n\n7 Dabei empfiehlt es sich regelmäßig, die Einlassung der Angeklagten in\nder Hauptverhandlung voranzustellen. Im Hinblick auf die vom Landgericht wiedergegebenen und einer ausführlichen Würdigung unterzogenen Sachverhaltsschilderungen in den Verteidigerschriftsätzen vom 22. Mai 2019 und vom\n24. Juni 2019 erscheint ungeachtet der Frage, ob ihr Inhalt zum Inbegriff der\nHauptverhandlung geworden ist (vgl. § 261 StPO), zweifelhaft, ob es sich bei\nden darin wiedergegebenen Schilderungen tatsächlich um Sacheinlassungen\nder Angeklagten im Ermittlungsverfahren handelt oder – näherliegend – um eine bloße Prozesserklärung des Verteidigers, die dieser aus eigenem Recht und\nin\n\neigenem Namen abgegeben hat (vgl. BGH, Urteil vom 11. März 2020 – 2 StR\n69/19, Rn. 20). Erörterungen von Prozesserklärungen eines Verteidigers unter\ndem Gesichtspunkt der Einlassung eines Angeklagten sind verfehlt (vgl. BGH,\nBeschluss vom 20. September 2007 – 1 StR 385/07, NStZ-RR 2008, 21, 22).\n\nSost-Scheible Quentin Bartel\n\nHoch Rommel\n\nVorinstanz:\nFrankenthal, LG, 12.11.2019 ‒ 5320 Js 12458/19 1 Ks","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2020-08-11/4-str-102-20","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 213","ref_norm":"213","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 227","ref_norm":"227","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2020-08-11/4-str-102-20","retrieved":"2026-10-24 07:55:41.197433+00:00"},"card":{"id":"bgh/2020-08-11/4-str-102-20","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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