{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2020:110320B2STR461.19.0","court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2020-03-11","aktenzeichen":"2 StR 461/19","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n2 StR 461/19\nvom\n11. März 2020\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer\nMenge u.a.\n\nECLI:DE:BGH:2020:110320B2STR461.19.0\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts – zu Ziffer 2. auf dessen Antrag – am\n11. März 2020 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 analog, § 357 StPO\nbeschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 3. Juni 2019\n\na) bezüglich des Angeklagten A. im Schuld- und\nStrafausspruch dahingehend abgeändert, dass er unter\nWegfall der verhängten Einzelstrafe im Fall II.20 der Urteilsgründe wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwölf Fällen, davon in elf Fällen in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben\nmit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und in einem\nFall in Tateinheit mit Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben\nmit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und zehn Monaten verurteilt ist;\n\nb) bezüglich der nicht revidierenden Mitangeklagten W.\nund H. – jeweils unter Wegfall der verhängten\nEinzelstrafe im Fall II.20 der Urteilsgründe − der Schuld- und\nStrafausspruch dahingehend abgeändert, dass\n\naa) der Angeklagte W. wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in\n\nsechs Fällen, jeweils in Tateinheit mit unerlaubtem Erwerb von Betäubungsmitteln und\n\nbb) der Angeklagte H. wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in sechs Fällen, davon in fünf Fällen in Tateinheit mit\nunerlaubtem Erwerb von Betäubungsmitteln in einem\nFall in Tateinheit mit unerlaubtem Anbau von Betäubungsmitteln\n\njeweils zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren unter\nStrafaussetzung zur Bewährung verurteilt sind.\n\n2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.\n\n3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten A. wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge sowie der unerlaubten\nEinfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in dreizehn Fällen, davon in zwölf Fällen jeweils in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und in einem Fall in Tateinheit mit Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer\nMenge verurteilt und eine Einziehungsentscheidung getroffen. Gegen dieses\nUrteil wendet sich der Angeklagte mit der Rüge der Verletzung materiellen\n\nRechts. Das Rechtsmittel hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg\nund ist bezüglich der Änderung des Schuld- und Strafausspruchs gemäß § 357\nStPO auf die Mitangeklagten W. und H. zu erstrecken; im Übrigen ist es\nunbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.\n\n2 1. Der Schuldspruch bedarf – gemäß § 357 StPO auch hinsichtlich der\nnicht revidierenden Mitangeklagten W. und H. – der Änderung, weil die konkurrenzrechtliche Wertung der Strafkammer, in den Fällen\nII.20 und II.22 der Urteilsgründe lägen jeweils rechtlich selbständige Taten vor,\nsachlich-rechtlicher Prüfung nicht standhält.\n\n3 a) Die Ausführungshandlungen des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln im Sinne des § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG umfassen\nnicht nur Tätigkeiten, die unmittelbar dem Beschaffen und Weitergeben von\nBetäubungsmitteln an einen Abnehmer dienen, sondern auch dem eigentlichen\nBetäubungsmittelumsatz nachfolgende Zahlungsvorgänge (st. Rspr.; BGH, Beschlüsse vom 10. Juli 2017 – GSSt 4/17, BGHSt 63, 1, 7 Rn. 20; vom\n18. Dezember 2019 – 1 StR 570/19, juris Rn. 4, jeweils mwN). Begibt sich ein\nHändler zu seinem Lieferanten, um beim Abholen der neuen, zuvor bestellten\nDrogenlieferung den – gestundeten – Kaufpreis in bar für eine vorangegangene\nLieferung zu übergeben, betrifft dieser Einzelakt beide Umsatzgeschäfte; diese\nüberschneiden sich daher. Die Teilidentität in der Ausführung verbindet beide\nBetäubungsmittelgeschäfte zu einer gleichartigen Tateinheit (st. Rspr.; BGH,\nBeschlüsse vom 10. Juli 2017 – GSSt 4/17, BGHSt 63, 1, 8 Rn. 23; vom\n10. Januar 2019\n– 3 StR 448/18, juris Rn. 9, NStZ-RR 2019, 250, 251; vom 22. Mai 2019 –\n4 StR 579/18, juris Rn. 3, jeweils mwN).\n\n4 b) Nach diesen Maßstäben ist auf der Grundlage einer Gesamtschau der\nUrteilsgründe zwischen den Verkaufsgeschäften in den Fällen II.20 und II.22\nder Urteilsgründe eine gleichartige Tateinheit anzunehmen. Denn sowohl der\nAngeklagte A. , wie auch die Mitangeklagten W. und H. haben angesichts\nihrer glaubhaften geständigen Einlassung geschildert, dass letztere anlässlich\nder Übernahme der Drogen im Fall II.22 der Urteilsgründe ihre Restschuld aus\ndem Drogenankauf im Fall II.20 der Urteilsgründe bei dem Angeklagten A.\nbeglichen haben.\n\n5 2. Die Änderung der Schuldsprüche zieht den Wegfall der jeweils verhängten Einzelstrafen in den Fällen II.20 der Urteilsgründe nach sich. Der Senat\nlässt jedoch in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO die verhängten Gesamtstrafen bestehen. Die bloße Korrektur des Konkurrenzverhältnisses\nhat hier bei allen drei Angeklagten keine Verringerung des Tatunrechts und des\nSchuldgehalts in seiner Gesamtheit zur Folge (vgl. BGH, Beschluss vom\n27. März 2018 – 4 StR 75/17 mwN; vgl. auch LK-StGB/Rissing-van\nSaan/Scholze, 13. Aufl., § 53 Rn. 25; SSW-StGB/Eschelbach, 4. Aufl., § 53 Rn.\n4 und 18). Der Senat schließt deshalb aus, dass das Landgericht vor dem Hintergrund der verbleibenden Einzelstrafen auf niedrigere Gesamtfreiheitsstrafen\nerkannt hätte.\n\n6 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 4 StPO. Im Hinblick auf\nden nur geringfügigen Teilerfolg der Revision ist es nicht unbillig, den Beschwerdeführer mit den Kosten und Auslagen seines Rechtsmittels zu belasten.\n\nFranke Eschelbach Meyberg\n\nRiBGH Dr. Grube ist Schmidt\nurlaubsbedingt an der\nUnterschrift gehindert.\nFranke\n\nVorinstanz:\nAachen, LG, 03.06.2019 - 901 Js 13/18 64 KLs 16/18","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2020-03-11/2-str-461-19","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":3},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 29a","ref_norm":"29a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 473","ref_norm":"473","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2020-03-11/2-str-461-19","retrieved":"2026-10-24 07:53:27.870804+00:00"},"card":{"id":"bgh/2020-03-11/2-str-461-19","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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