{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Zivilsenat-11_NA_2020-02-11_XI_ZR_648_18_NA_NA_0","ecli":"ECLI:DE:BGH:2020:110220BXIZR648.18.0","court":"BGH","senate":"11. Zivilsenat","decided":"2020-02-11","aktenzeichen":"XI ZR 648/18","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nXI ZR 648/18\n\nvom\n\n11. Februar 2020\n\nin dem Rechtsstreit\n\nECLI:DE:BGH:2020:110220BXIZR648.18.0\n\nDer XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Februar 2020 durch den\nVizepräsidenten Prof. Dr. Ellenberger, die Richter Dr. Joeres und Dr. Matthias,\ndie Richterin Dr. Menges und den Richter Dr. Schild von Spannenberg\n\nbeschlossen:\n\nDer Antrag des Klägers auf Aussetzung des Verfahrens wird zurückgewiesen.\n\nDie Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom\n7. November 2018 wird zurückgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97\nAbs. 1 ZPO).\n\nDer Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis\n65.000 €.\n\nGründe:\n\nI.\n\n1 Die Parteien streiten um die Wirksamkeit des Widerrufs der auf Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags gerichteten Willenserklärung des\nKlägers.\n\n2 Der Kläger erwarb einen gebrauchten BMW. Zur Finanzierung des über\ndie geleistete Anzahlung von 6.000 € hinausgehenden Kaufpreisanteils schlossen die Parteien am 8. Dezember 2014 einen Darlehensvertrag über\n28.483,97 € mit einem gebundenen Sollzinssatz in Höhe von 2,58% p.a. und\neiner Laufzeit von 60 Monaten. Zins- und Tilgungsleistungen sollten in 59 Monatsraten zu jeweils 306,19 € und einer Abschlussrate von 13.120 € erbracht\nwerden.\n\n3 Die dem Kläger zur Verfügung gestellten fortlaufend paginierten Vertragsunterlagen umfassen eine \"Europäische Standardinformation für Verbraucherkredite\", \"Informationen zu Ihrem Darlehensvertrag\", den Darlehensantrag,\ndie Widerrufsinformation, die Selbstauskunft des Klägers und die Allgemeinen\nDarlehensbedingungen der Beklagten.\n\n4 In der Widerrufsinformation heißt es unter der Überschrift \"Widerrufsfolgen\":\n\n\"Soweit das Darlehen bereits ausbezahlt wurde, haben Sie es\nspätestens innerhalb von 30 Tagen zurückzuzahlen und für den\nZeitraum zwischen der Auszahlung und der Rückzahlung des\nDarlehens den vereinbarten Sollzins zu entrichten. Die Frist beginnt mit der Absendung der Widerrufserklärung. Für den Zeitraum zwischen Auszahlung und Rückzahlung ist bei vollständiger Inanspruchnahme des Darlehens pro Tag ein Zinsbetrag in\nHöhe von 0,00 Euro zu zahlen. Dieser Betrag verringert sich entsprechend, wenn das Darlehen nur teilweise in Anspruch genommen wurde.\"\n\n5 In dem Darlehensantrag heißt es unter \"Wichtige Hinweise\" unter anderem:\n\n\"Ausbleibende Zahlungen\n[…]\nFür ausbleibende Zahlungen werden die gesetzlichen Verzugszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz pro Jahr sowie ggf. Mahn-/Rücklastschriftgebühren gemäß dem Preis- und Leistungsverzeichnis der Bank berechnet.\n[…]\n\nOmbudsmannverfahren\nFür die Beilegung von Streitigkeiten mit der Bank besteht die Möglichkeit, den Ombudsmann der privaten Banken anzurufen. Näheres regelt die 'Verfahrensordnung für die Schlichtung von Kundenbeschwerden im deutschen Bankgewerbe', die auf Wunsch zur\nVerfügung gestellt wird oder auf der Internetseite des Bundesverbandes deutscher Banken e.V., www.bdb.de, eingesehen werden\nkann. Die Beschwerde ist schriftlich an die Kundenbeschwerdestelle beim Bundesverband deutscher Banken e.V., Postfach\n040307, 10062 Berlin, zu richten.\"\n\n6 Die Allgemeinen Darlehensbedingungen enthalten unter anderem folgende Klauseln:\n\n\"3.3 Verzug\nKommt der Darlehensnehmer/Mitdarlehensnehmer mit Zahlungen\nin Verzug, werden Verzugszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz pro Jahr berechnet. Der\n\nBasiszinssatz wird jeweils zum 1. Januar und 1. Juli eines Jahres\nermittelt und von der Deutschen Bundesbank im Bundesanzeiger\nbekannt gegeben. […] Darüber hinaus kann die Bank im Falle des\nVerzugs Mahn- bzw. Rücklastschriftgebühren gemäß ihrem Preisund Leistungsverzeichnis geltend machen.\"\n\n\"4.3 Vorfälligkeitsentschädigung\nIm Falle einer vorzeitigen Rückzahlung […] kann die Bank gem.\n§ 502 BGB eine angemessene Vorfälligkeitsentschädigung für den\nunmittelbar mit der vorzeitigen Rückzahlung zusammenhängenden Schaden verlangen. Der Schaden berechnet sich nach den\nvom Bundesgerichtshof vorgeschriebenen finanzmathematischen\nRahmenbedingungen, die insbesondere\n- ein zwischenzeitlich verändertes Zinsniveau,\n- die für das Darlehen ursprünglich vereinbarten Zahlungsströme,\n- den der Bank entgangenen Gewinn,\n- die infolge der vorzeitigen Rückzahlung ersparten Risiko- und\nVerwaltungskosten\n\nberücksichtigen sowie\n\n- nach dem mit der vorzeitigen Rückzahlung verbundenen Verwaltungsaufwand (Bearbeitungsentgelt).\n\n[Im Original fett gedruckt:] Die Entschädigung beträgt pauschal\n50 EUR, es sei denn, der Darlehensnehmer/ Mitdarlehensnehmer\nweist nach, dass der Bank kein oder nur ein geringerer Schaden\nentstanden ist.\n\nDie so errechnete Vorfälligkeitsentschädigung wird jedoch, wenn\nsie höher ist, auf den niedrigeren der beiden folgenden Beträge\nreduziert:\n\n- 1% beziehungsweise, wenn der Zeitraum zwischen der vorzeitigen und der vereinbarten Rückzahlung ein Jahr nicht übersteigt,\n0,5% des vorzeitig zurückgezahlten Betrages,\n- den Betrag der Sollzinsen, den der Darlehensnehmer in dem\nZeitraum zwischen der vorzeitigen und der vereinbarten Rückzahlung entrichtet hätte.\"\n\n\"6. Besondere Gebühren\n6.1 Stundungen - Laufzeitverlängerungen\nBei Stundungen und/ oder bei Verlängerung der Laufzeit von einzelnen Darlehensraten wird die Bank Zinsen nach den jeweils gültigen Sätzen berechnen.\n\n6.2 Die Bank kann für die von ihr erbrachten Leistungen eine angemessene Gebühr gemäß § 315 BGB berechnen, insbesondere\nfür Ratenplanänderung und Stundung. Die jeweils gültigen Konditionen sind dem Preis- und Leistungsverzeichnis der Bank zu entnehmen, das unter www. bank.de abgerufen werden kann,\noder werden auf Verlangen mitgeteilt.\"\n\n7 Mit Schreiben vom 10. August 2017 erklärte der Kläger den Widerruf seiner auf Abschluss des Darlehensvertrags gerichteten Willenserklärung.\n\n8 Mit seiner Klage hat der Kläger beantragt, (1.) festzustellen, dass die Beklagte aus dem Darlehensvertrag ab Zugang des Widerrufs keinen Anspruch\nauf Zins- und Tilgungsleistungen mehr herleiten kann, (2.) die Beklagte zu verurteilen, an ihn 19.885,31 € zu zahlen, (3.) festzustellen, dass sich die Beklagte\nmit der Annahme des Fahrzeugs in Verzug befindet, (4.) die Beklagte zur\nRückabtretung der sicherungshalber abgetretenen Lohn- und Gehaltsansprüche und (5.) zur Zahlung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen zu verurteilen.\n\n9 Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die dagegen gerichtete Berufung hat das Berufungsgericht nach Erteilung eines Hinweises durch einstimmigen Beschluss zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers.\n\n10 Mit Schriftsatz vom 29. Januar 2020 hat der Kläger im Hinblick auf ein\nVorabentscheidungsersuchen des Landgerichts Ravensburg vom 7. Januar\n2020 (2 O 315/19, juris) die Anordnung der Aussetzung des Verfahrens bis zur\nEntscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union über das Vorabentscheidungsersuchen beantragt.\n\nII.\n\n11 Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zurückzuweisen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie\ndie Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Dabei hat der Senat\ndie Erfolgsaussichten einer Revision geprüft und verneint (vgl. BVerfGK 6, 79,\n81 ff.; 18, 105, 111 f.; 19, 467, 475).\n\n12 1. Soweit der Kläger geltend macht, die Revision sei zuzulassen, um\ndem Gerichtshof der Europäischen Union (nachfolgend: Gerichtshof) nach\nArt. 267 Abs. 3 AEUV die Frage vorzulegen, ob Art. 10 Abs. 2 Buchst. p Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April\n2008 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie\n87/102/EWG des Rates (ABl. L 133 vom 22. Mai 2008, S. 66; Berichtigungen\nABl. L 207 vom 11. August 2009, S. 14, ABl. L 199 vom 31. Juli 2010, S. 40 und\nABl. L 234 vom 10. September 2011, S. 46, nachfolgend: Verbraucherkreditrichtlinie) dahin auszulegen sei, dass die Angabe zur Höhe der Zinsen pro\nTag einer Berechnung auf der Grundlage des vereinbarten Sollzinssatzes\n(Art. 14 Abs. 3 Buchst. b Satz 2 Verbraucherkreditrichtlinie) entsprechen müsse, bedarf es keines Vorabentscheidungsersuchens. Die richtige Auslegung des\nUnionsrechts ist derart offenkundig, dass für einen vernünftigen Zweifel kein\nRaum bleibt (\"acte clair\", vgl. EuGH, Slg. 1982, 3415 Rn. 16 - C.I.L.F.I.T.; Slg.\n2005, I-8151 Rn. 33 - Intermodal Transports; BVerfG, WM 2015, 525, 526; Senatsurteile vom 12. September 2017 - XI ZR 590/15, BGHZ 215, 359 Rn. 36\nund vom 18. Juni 2019 - XI ZR 768/17, WM 2019, 2153 Rn. 69, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen).\n\n13 Der Senat hat auf der Grundlage der maßgebenden unionsrechtlichen\nVorgaben (Art. 10 Abs. 2 Buchst. p und Art. 14 Abs. 3 Buchst. b Verbraucherkreditrichtlinie) bereits klargestellt, dass unter der Angabe des pro Tag zu zahlenden Zinsbetrages, über den der Verbraucher zu informieren ist, der \"vereinbarte Sollzins\" zu verstehen ist (Senatsurteil vom 5. November 2019 - XI ZR\n650/18, WM 2019, 2353 Rn. 20, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen),\nund eingehend begründet, dass die, wie hier, in der Widerrufsinformation enthaltene Angabe eines zu zahlenden Zinsbetrages in Höhe von \"0,00 Euro\" es\neinem normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbraucher, auf den abzustellen ist (vgl. Senatsurteil aaO, Rn. 21 mwN; EuGH,\n\nWM 2019, 1919 Rn. 54 - Romano), ermöglicht, abzusehen, ob überhaupt und\nwenn ja in welcher Höhe im Falle eines Widerrufs für den Zeitraum zwischen\nAuszahlung und Rückzahlung des Darlehens Sollzinsen zu zahlen sind (Senatsurteil aaO, Rn. 19 ff.). Daran hält der Senat fest. Klärungsbedürftige Fragen\ndes Unionsrechts stellen sich insoweit nicht.\n\n14 2. Die vom Kläger weiter aufgeworfene Frage, ob Art. 10 Abs. 2 Buchst. r\nVerbraucherkreditrichtlinie dahin auszulegen sei, dass die Informationen zur Art\nder Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung auch die Festlegung auf eine\nvon mehreren grundsätzlich in Betracht kommenden Berechnungsmethoden\nenthalten müsse, erfordert ebenfalls keine Einleitung eines Vorabentscheidungsverfahrens nach Art. 267 Abs. 3 AEUV. Gleiches gilt für die Frage, ob die\nDarstellung einer finanzmathematischen Berechnungsformel erforderlich sei.\n\n15 a) Die erste Frage ist nicht entscheidungserheblich und dem Gerichtshof\nschon deshalb nicht vorzulegen (vgl. EuGH, Slg. 1982, 3415 Rn. 10 -\nC.I.L.F.I.T.).\n\n16 Der Senat hat zu einer vergleichbaren Formulierung betreffend die Angaben zur Vorfälligkeitsentschädigung (Senatsurteil vom 5. November 2019\n- XI ZR 650/18, WM 2019, 2353 Rn. 5) entschieden, dass sich die Beklagte\ndurch die Angabe der Parameter auf die sogenannte Aktiv-Aktiv-Methode festgelegt und hinreichend deutlich über die maßgebliche Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung informiert hat (Senatsurteil aaO, Rn. 47). Das gilt auch für\ndie hier im Streit stehende Klausel in Ziffer 4.3 der Allgemeinen Darlehensbedingungen, die von jener, die dem Senatsurteil vom 5. November 2019 (aaO,\nRn. 5) zugrunde lag, lediglich in der Höhe des für die Entschädigung angegebenen Pauschalbetrages (50 € statt 75 €) abweicht.\n\n17 b) Entgegen der vom Einzelrichter des Landgerichts Ravensburg im Beschluss vom 7. Januar 2020 (2 O 315/19, juris Rn. 88 f.) zu der zweiten Frage\nvertretenen Auffassung ist die richtige Auslegung des Unionsrechts, nach der\ndie vom Darlehensgeber hinsichtlich der Vorfälligkeitsentschädigung zu erteilenden Angaben keiner Darstellung einer finanzmathematischen Berechnungsformel bedürfen (Senatsurteile vom 5. November 2019 - XI ZR 650/18, WM\n2019, 2353 Rn. 44 und XI ZR 11/19, juris Rn. 41), derart offenkundig, dass für\neinen vernünftigen Zweifel kein Raum bleibt (\"acte clair\", vgl. EuGH, Slg. 1982,\n3415 Rn. 16 - C.I.L.F.I.T.; Slg. 2005, I-8151 Rn. 33 - Intermodal Transports;\nBVerfG, WM 2015, 525, 526; Senatsurteile vom 12. September 2017 - XI ZR\n590/15, BGHZ 215, 359 Rn. 36 und vom 18. Juni 2019 - XI ZR 768/17, WM\n2019, 2153 Rn. 69). Ein zulassungsrelevanter Meinungsstreit besteht\n- entgegen der Ansicht des Einzelrichters des Landgerichts Ravensburg (aaO) -\nseit dem 5. November 2019 nicht mehr (Senatsurteile vom 5. November 2019\n- XI ZR 650/18 aaO und XI ZR 11/19 aaO, § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO).\n\n18 Die finanzmathematischen Formeln, die der konkreten Berechnung der\nVorfälligkeitsentschädigung nach der Aktiv-Aktiv- oder Aktiv-Passiv-Methode zu\nGrunde liegen, sind ihrer Natur nach nicht allgemein verständlich. Eine Darstellung würde daher zur Klarheit, Verständlichkeit und Prägnanz der Pflichtangabe\nnichts beitragen (Senatsurteile vom 5. November 2019 - XI ZR 650/18, WM\n2019, 2353 Rn. 44 und XI ZR 11/19, juris Rn. 41). Dies korrespondiert mit Erwägungsgrund 39 Verbraucherkreditrichtlinie, nach dem die \"Berechnung der ...\ngeschuldeten Entschädigung ... transparent\" und \"für den Verbraucher verständlich sein\" soll. Im Hinblick auf eine hinreichende Transparenz und Nachvollziehbarkeit der Berechnungsmethode genügt es, wenn der Darlehensgeber\ndie für die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung wesentlichen Parameter\nin groben Zügen benennt (Senatsurteile vom 5. November 2019 - XI ZR 650/18\naaO, Rn. 45 und XI ZR 11/19 aaO, Rn. 42). Wie der Senat gleichfalls entschie-\n\nden hat, reicht auch ohne Angabe eines Pauschalbetrages die Wiedergabe der\ngesetzlichen Kappungsgrenze des § 502 Abs. 1 Satz 2 BGB in der bis zum\n20. März 2016 geltenden Fassung (jetzt: § 502 Abs. 3 BGB) aus, um dem Verbraucher eine zuverlässige Abschätzung seiner finanziellen Belastung im Falle\neiner vorzeitigen Rückzahlung zu ermöglichen (Senatsurteil vom 5. November\n2019 - XI ZR 11/19, juris Rn. 45 f.; vgl. auch BT-Drucks. 16/11643 S. 87).\n\n19 Die Darstellung von finanzmathematischen Formeln zur Berechnung der\nHöhe der Entschädigung hätte angesichts ihrer Komplexität (vgl. Krepold in\nSchimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch, 5. Aufl., § 79 Rn. 81) auch\nfür einen normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen\nVerbraucher, auf den abzustellen ist (vgl. Senatsurteil vom 5. November 2019\n- XI ZR 650/18, WM 2019, 2353 Rn. 21 mwN; EuGH, WM 2019, 1919 Rn. 54\n- Romano), keinen Informationsmehrwert. Instanzgerichte müssen sich bei\nStreitfragen betreffend die Ermittlung von Vorfälligkeitsentschädigungen (vgl.\nhierzu Senatsurteil vom 7. November 2000 - XI ZR 27/00, BGHZ 146, 5, 10 ff.)\ngrundsätzlich durch einen Sachverständigen beraten lassen (vgl. Senatsurteil\nvom 30. November 2004 - XI ZR 285/03, BGHZ 161, 196, 201; Krepold aaO).\nEine einfache, für den verständigen Verbraucher nachvollziehbare finanzmathematische Formel zur Berechnung der Entschädigungshöhe gibt es nicht (vgl.\ndie Darstellung der Berechnungsmöglichkeiten nach der Aktiv-Aktiv- und Aktiv-Passiv-Methode bei Rösler/Wimmer, WM 2000, 161, 169 ff.; vgl. auch das Rechenbeispiel bei Krepold aaO, Rn. 155).\n\n20 3. Die vom Kläger mit dem Ziel der Einleitung eines Vorabentscheidungsverfahrens nach Art. 267 Abs. 3 AEUV aufgeworfenen Fragen, ob Art. 10\nAbs. 2 Buchst. s Verbraucherkreditrichtlinie dahingehend auszulegen sei, dass\nim Kreditvertrag in klarer, prägnanter Form auch Kündigungsrechte anzugeben\nseien, die - wie § 314 BGB - nicht auf der Verbraucherkreditrichtlinie, sondern\n\nauf dem konkret maßgeblichen Recht eines Mitgliedstaates beruhten, und ob im\nFall der Verneinung dieser Frage die Verbraucherkreditrichtlinie, insbesondere\nArt. 10 Abs. 2, Art. 22 Abs. 1 Verbraucherkreditrichtlinie, dahin auszulegen sei,\ndass sie einer mitgliedstaatlichen Regelung wie Art. 247 § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5\nEGBGB entgegenstehe, wonach auch Kündigungsrechte der genannten Art\nanzugeben seien, geben entgegen der Auffassung des Einzelrichters des\nLandgerichts Ravensburg im Beschluss vom 7. Januar 2020 (2 O 315/19, juris\nRn. 93 ff.) ebenfalls keine Veranlassung, sie dem Gerichtshof zur Beantwortung\nvorzulegen.\n\n21 Beide Fragen sind angesichts des Wortlauts, der Regelungssystematik\nund des Regelungszwecks der Verbraucherkreditrichtlinie ohne weiteres zu beantworten, so dass für einen vernünftigen Zweifel kein Raum bleibt (\"acte clair\",\nvgl. EuGH, Slg. 1982, 3415 Rn. 16 - C.I.L.F.I.T.; Slg. 2005, I-8151 Rn. 33 - Intermodal Transports; BVerfG, WM 2015, 525, 526; Senatsurteile vom\n12. September 2017 - XI ZR 590/15, BGHZ 215, 359 Rn. 36 und vom 18. Juni\n2019 - XI ZR 768/17, WM 2019, 2153 Rn. 69). Zu den Angaben über das einzuhaltende Verfahren bei der Kündigung des Vertrags nach Art. 10 Abs. 2\nBuchst. s Verbraucherkreditrichtlinie, der durch Art. 247 § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5\nEGBGB umgesetzt ist, gehört, wie der Senat mit Urteilen vom 5. November\n2019 (XI ZR 650/18, WM 2019, 2353 Rn. 29 ff. und XI ZR 11/19, juris Rn. 27 ff.)\nbereits mit eingehender Begründung klargestellt hat, nicht die Information über\ndas außerordentliche Kündigungsrecht nach § 314 BGB, sondern nur - soweit\neinschlägig - die Information über das Kündigungsrecht gemäß § 500 Abs. 1\nBGB. Das einzige in der Verbraucherkreditrichtlinie vorgesehene Kündigungsrecht ist jenes aus Art. 13 Abs. 1 Verbraucherkreditrichtlinie, welches durch\n§ 500 Abs. 1 BGB in deutsches Recht umgesetzt wurde (Senatsurteil vom\n5. November 2019 - XI ZR 650/18 aaO, Rn. 37). Eine erschöpfende Aufführung\naller auch nur theoretisch in Betracht kommender Kündigungsrechte trägt zu\n\nder gemäß Art. 10 Abs. 2 Verbraucherkreditrichtlinie erforderlichen klaren,\nprägnanten Form der Erteilung der Pflichtinformationen wenig bei (Senatsurteil\nvom 5. November 2019 - XI ZR 650/18 aaO, Rn. 34). Diese Auslegung steht mit\nder Verbraucherkreditrichtlinie im Einklang (vgl. Senatsurteile vom 5. November\n2019 - XI ZR 650/18 aaO, Rn. 38 und XI ZR 11/19 aaO, Rn. 36). Ein zulassungsrelevanter Meinungsstreit besteht - entgegen der vom Einzelrichter des\nLandgerichts Ravensburg im Beschluss vom 7. Januar 2020 (2 O 315/19, juris\nRn. 97 ff.) vertretenen Auffassung - seit dem 5. November 2019 nicht mehr\n(Senatsurteile vom 5. November 2019 - XI ZR 650/18 aaO und XI ZR 11/19\naaO, § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO).\n\n22 4. a) Auch die vom Kläger weiter formulierten Fragen, ob Art. 10 Abs. 2\nBuchst. l Verbraucherkreditrichtlinie dahin auszulegen sei, dass der Satz der\nVerzugszinsen mit dem konkreten Prozentsatz angegeben werden müsse und\nob diese Vorschrift dahin auszulegen sei, dass für die Angabe zur Art und Weise der etwaigen Anpassungen des Verzugszinssatzes die Bezugnahme auf\neinen (variablen) Referenzzinssatz ausreiche, bedürfen entgegen der Auffassung des Einzelrichters des Landgerichts Ravensburg im Beschluss vom\n7. Januar 2020 (2 O 315/19, juris Rn. 54 ff.) keiner Vorlage an den Gerichtshof\nnach Art. 267 Abs. 3 AEUV. Sie lassen sich ebenfalls angesichts des Wortlauts,\nder Regelungssystematik und des Regelungszwecks der Verbraucherkreditrichtlinie ohne weiteres beantworten, ohne dass Raum für vernünftige Zweifel\nverbliebe (\"acte clair\", vgl. EuGH, Slg. 1982, 3415 Rn. 16 - C.I.L.F.I.T.; Slg.\n2005, I-8151 Rn. 33 - Intermodal Transports; BVerfG, WM 2015, 525, 526; Senatsurteile vom 12. September 2017 - XI ZR 590/15, BGHZ 215, 359 Rn. 36\nund vom 18. Juni 2019 - XI ZR 768/17, WM 2019, 2153 Rn. 69).\n\n23 Wie der Senat mit Urteil vom 5. November 2019 (XI ZR 650/18, WM\n2019, 2353 Rn. 52) bereits entschieden hat, bedarf es wegen der halbjährlichen\n\nVeränderbarkeit des Basiszinssatzes und der damit verbundenen Bedeutungslosigkeit des Verzugszinssatzes bei Vertragsschluss keiner Angabe des zum\nZeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden konkreten Prozentsatzes. Bereits\nder Wortlaut des Art. 10 Abs. 2 Buchst. l Verbraucherkreditrichtlinie geht davon\naus, dass für den Satz der Verzugszinsen eine Regelung besteht und dass der\nSatz (während der Dauer des Vertrages) angepasst wird. Anders als für den\neffektiven Jahreszins, der nach Art. 10 Abs. 2 Buchst. g Verbraucherkreditrichtlinie wie der \"Satz der Verzugszinsen\" ebenfalls zu den Pflichtangaben gehört,\nhat der Richtliniengeber für den Satz der Verzugszinsen nicht bestimmt, dass\ndieser als jährlicher Prozentsatz (vgl. Art. 3 Buchst. i Verbraucherkreditrichtlinie)\nanzugeben ist, so dass es anders als für den effektiven Jahreszins (vgl. hierzu\nEuGH, ZIP 2020, 164 Rn. 25 ff. - Home Credit Slovakia) für den Satz der Verzugszinsen keiner Festlegung auf einen genauen Prozentsatz bedarf. Auf die\nArt und Weise der Anpassung der Verzugszinsen hat die Beklagte klar und\nprägnant hingewiesen, indem sie in Ziffer 3.3 ihrer Allgemeinen Darlehensbedingungen ausführt, dass der Basiszinssatz jeweils zum 1. Januar und 1. Juli\neines Jahres ermittelt und von der Deutschen Bundesbank im Bundesanzeiger\nbekannt gegeben wird. Ein zulassungsrelevanter Meinungsstreit besteht\n- entgegen der vom Einzelrichter des Landgerichts Ravensburg im Beschluss\nvom 7. Januar 2020 (2 O 315/19, juris Rn. 62 ff.) vertretenen Auffassung - seit\ndem 5. November 2019 nicht mehr (Senatsurteil vom 5. November 2019 - XI ZR\n650/18 aaO, § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO).\n\n24 b) Die Beklagte hat durch die Angabe, dass im Falle des Verzugs Mahnbzw. Rücklastschriftgebühren gemäß ihrem Preis- und Leistungsverzeichnis\ngeltend gemacht werden, weiter klar und prägnant über \"gegebenenfalls anfallende Verzugskosten\" im Sinne von Art. 10 Abs. 2 Buchst. l Verbraucherkreditrichtlinie bzw. Art. 247 § 3 Abs. 1 Nr. 11 EGBGB informiert (\"acte clair\", vgl.\nEuGH, Slg. 1982, 3415 Rn. 16 - C.I.L.F.I.T.; Slg. 2005, I-8151 Rn. 33 - Intermo-\n\ndal Transports; BVerfG, WM 2015, 525, 526; Senatsurteile vom 12. September\n2017 - XI ZR 590/15, BGHZ 215, 359 Rn. 36 und vom 18. Juni 2019 - XI ZR\n768/17, WM 2019, 2153 Rn. 69).\n\n25 Diese Vorschriften verlangen schon ihrem Wortlaut nach keine betragsmäßigen Angaben zu den anfallenden Verzugskosten. Ein bestimmter Betrag\nkann von der Beklagten ohnehin nicht angegeben werden, da sich Anfall und\nkonkrete Höhe von zukünftigen Verzugsschäden zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht bestimmen lassen (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 4. Juni 2019\n- 6 U 137/18, juris Rn. 37). Dementsprechend wird in den Gesetzesmaterialien\nzu Art. 247 § 3 Abs. 1 Nr. 11 EGBGB (BT-Drucks. 16/11643, S. 124) hinsichtlich der Kosten des Verzugs lediglich auf Vertragsstrafen, nicht aber auf Mahnund Rücklastschriftgebühren verwiesen.\n\n26 Da die Höhe der gegebenenfalls in der Zukunft anfallenden Mahn- bzw.\nRücklastschriftgebühren bei Vertragsschluss nicht bekannt sind, musste die\nBeklagte zur Erteilung der Angaben nach Art. 10 Abs. 2 Buchst. l Verbraucherkreditrichtlinie bzw. Art. 247 § 3 Abs. 1 Nr. 11 EGBGB ihr bei Vertragsschluss\ngeltendes Preis- und Leistungsverzeichnis nicht aushändigen. Dieses unterliegt\nfortlaufenden Änderungen. Die bei Vertragsschluss geltenden Verzugskosten\nsind im Hinblick darauf, dass sich die Höhe der Mahn- und Rücklastschriftgebühren nach dem zum Zeitpunkt des Verzugseintritts maßgebenden Preis- und\nLeistungsverhältnis richten, für den Verbraucher nicht von Bedeutung.\n\n27 5. Keinen Erfolg hat die Nichtzulassungsbeschwerde weiter mit dem\nVorbringen, die Revision sei zuzulassen, um dem Gerichtshof nach Art. 267\nAbs. 3 AEUV die Frage zu unterbreiten, ob Art. 10 Abs. 2 Verbraucherkreditrichtlinie dahin auszulegen sei, dass die Angaben in den Allgemeinen Darlehensbedingungen und in der Europäischen Standardinformation für Verbrau-\n\ncherkredite in klarer und prägnanter Form eine Mindestschriftgröße voraussetzen, und gegebenenfalls welche Mindestschriftgröße nicht unterschritten werden dürfe und/oder von welchen Faktoren dies abhänge. Auch diese Frage ist\nangesichts des Wortlauts, der Regelungssystematik und des Regelungszwecks\nder Verbraucherkreditrichtlinie ohne weiteres zu beantworten, so dass es eines\nVorabentscheidungsersuchens nicht bedarf (\"acte clair\", vgl. EuGH, Slg. 1982,\n3415 Rn. 16 - C.I.L.F.I.T.; Slg. 2005, I-8151 Rn. 33 - Intermodal Transports;\nBVerfG, WM 2015, 525, 526; Senatsurteile vom 12. September 2017 - XI ZR\n590/15, BGHZ 215, 359 Rn. 36 und vom 18. Juni 2019 - XI ZR 768/17, WM\n2019, 2153 Rn. 69).\n\n28 Der Senat hat bereits entschieden, dass mit dem Begriffspaar \"klar und\nprägnant\" im Sinne von Art. 10 Abs. 2 Verbraucherkreditlinie bzw. \"klar und verständlich\" im Sinne der korrespondierenden nationalen Regelung des Art. 247\n§ 6 Abs. 1 EGBGB kein Erfordernis einer Hervorhebung verbunden ist (Senatsurteile vom 23. Februar 2016 - XI ZR 101/15, BGHZ 209, 86 Rn. 24 ff. und vom\n17. April 2018 - XI ZR 446/16, WM 2018, 1358 Rn. 20). Die Einhaltung einer\nbestimmten Mindestschriftgröße ist danach für die Erfüllung der unionsrechtlichen Vorgabe \"in klarer, prägnanter Form\" (Art. 10 Abs. 2 Verbraucherkreditrichtlinie) nicht erforderlich. Maßgebend ist vielmehr, dass die in den Allgemeinen Darlehensbedingungen enthaltenen Angaben von einem normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbraucher, auf den\nabzustellen ist (vgl. Senatsurteil vom 5. November 2019 - XI ZR 650/18, WM\n2019, 2353 Rn. 21 mwN; EuGH, WM 2019, 1919 Rn. 54 - Romano), zur Kenntnis genommen werden können. Diesem Erfordernis werden die übersichtlich\ngegliederten Darstellungen der Allgemeinen Darlehensbedingungen und der\nEuropäischen Standardinformation für Verbraucherkredite gerecht.\n\n29 6. Auch die vom Kläger weiter aufgeworfene Frage, ob Art. 10 Abs. 2\nBuchst. g Verbraucherkreditrichtlinie dahin auszulegen sei, dass \"die Angabe\nder Gesamtkosten des Kredits für den Verbraucher\" voraussetze, dass diese\nrechnerisch auch (ohne Abweichung) der laut Zahlungsplan bei regulärem Vertragsverlauf ergebenden Summe aus monatlichen Raten und Schlussrate entspreche, bedarf keiner Verfahrensweise nach Art. 267 Abs. 3 AEUV. Die Frage\nkann angesichts des Wortlauts und der Regelungssystematik der Verbraucherkreditrichtlinie zweifelsfrei beantwortet werden, so dass es einer Verfahrensweise nach Art. 267 Abs. 3 AEUV nicht bedarf (\"acte clair\", vgl. EuGH, Slg. 1982,\n3415 Rn. 16 - C.I.L.F.I.T.; Slg. 2005, I-8151 Rn. 33 - Intermodal Transports;\nBVerfG, WM 2015, 525, 526; Senatsurteile vom 12. September 2017 - XI ZR\n590/15, BGHZ 215, 359 Rn. 36 und vom 18. Juni 2019 - XI ZR 768/17, WM\n2019, 2153 Rn. 69). Sie ist eindeutig zu verneinen.\n\n30 a) Der nach Art. 10 Abs. 2 Buchst. g Verbraucherkreditrichtlinie im Kreditvertrag anzugebende \"vom Verbraucher zu zahlende Gesamtbetrag\" ist in\nArt. 3 Buchst. h Verbraucherkreditrichtlinie definiert als Summe des Gesamtkreditbetrags (vgl. hierzu EuGH, EuZW 2016, 474 Rn. 91 - Radlinger und\nRadlingerová) und der Gesamtkosten des Kredits für den Verbraucher (vgl.\nhierzu EuGH aaO, Rn. 84; EuGH, EuZW 2017, 140 Rn. 34). Die Gesamtkosten\ndes Kredits für den Verbraucher umfassen nach Art. 3 Buchst. g Verbraucherkreditrichtlinie sämtliche Kosten, einschließlich der Zinsen, Provisionen, Steuern\nund Kosten jeder Art - ausgenommen Notargebühren -, die der Verbraucher im\nZusammenhang mit dem Kreditvertrag zu zahlen hat und die dem Kreditgeber\nbekannt sind; Kosten für Nebenleistungen im Zusammenhang mit dem Kreditvertrag, insbesondere Versicherungsprämien, sind ebenfalls enthalten, wenn\nder Abschluss des Vertrags über diese Nebenleistung eine zusätzliche zwingende Voraussetzung dafür ist, dass der Kredit überhaupt oder nach den vorgesehenen Vertragsbedingungen gewährt wird. Unter diese Vorschrift fallen\n\nsomit sämtliche Kosten, die der Verbraucher im Zusammenhang mit dem Kreditvertrag zu zahlen hat und die dem Kreditgeber bekannt sind (EuGH, EuZW\n2016, 474 Rn. 84 - Radlinger und Radlingerová; EuGH, EuZW 2017, 140\nRn. 34). Die Definition enthält keine Beschränkung hinsichtlich der Laufzeit des\nKreditvertrags (EuGH, WM 2019, 2011 Rn. 23). Danach muss der im Kreditvertrag anzugebende vom Verbraucher zu zahlende Gesamtbetrag angesichts\nseiner Definition nicht in jedem Fall der Summe der laut Zahlungsplan bei regulärem Vertragsverlauf vom Verbraucher zu erbringenden monatlichen Raten\nund der Schlussrate entsprechen. Abweichungen können sich insbesondere\ndurch Kostenpositionen ergeben, die unionsrechtlich nicht zwingend in den vom\nVerbraucher zu leistenden Raten enthalten sind, wie beispielsweise Provisionen, Steuern und die in Art. 3 Buchst. g Verbraucherkreditrichtlinie genannten\nVersicherungsprämien.\n\n31 b) Die von der Nichtzulassungsbeschwerde reklamierte Abweichung um\n26 Cent ist vorliegend ausschließlich auf die nach kaufmännischen Grundsätzen korrekt vorgenommene Rundung zurückzuführen.\n\n32 Der Nettodarlehensbetrag ist von der Beklagten in der Europäischen\nStandardinformation für Verbraucherkredite mit 28.483,97 € und die Gesamtkosten mit 2.701,50 € angegeben worden. Die Addition beider Beträge ergibt\nden angegebenen vom Verbraucher zu zahlenden Gesamtbetrag in Höhe von\n31.185,47 €. Unschädlich ist, dass die Summe der Einzelraten (59 x 306,19 € +\n13.120 € = 31.185,21 €) um 26 Cent von dem angegebenen Gesamtbetrag abweicht. Weder das nationale Recht noch die Verbraucherkreditrichtlinie sehen\nvor, dass die Summe der vom Verbraucher zu leistenden Raten dem anzugebenden Gesamtbetrag centgenau entsprechen muss. Die Abweichung ist marginal und beruht ausschließlich auf einer unvermeidbaren Abrundung bei der\nErmittlung der Einzelraten auf zwei Nachkommastellen. Der vom Kläger ratier-\n\nlich zu tilgende Betrag in Höhe von 18.065,47 € ergibt sich aus der Differenz\ndes angegebenen Gesamtbetrags (31.185,47 €) und der Schlusszahlung\n(13.120 €). Bei einer Aufteilung des Betrags von 18.065,47 € auf 59 gleiche Raten errechnet sich eine einzelne Monatsrate in Höhe von 306,194406779661 €.\nBei der nach kaufmännischen Grundsätzen vorzunehmenden Rundung ergibt\nsich danach die mit 306,19 € im Darlehensantrag angegebene Rate. Der Rundungsfehler beträgt folglich 26 Cent (= 59 x 0,004406779661 €). Er ist nicht geeignet, dem Verbraucher ein unzutreffendes Bild seiner wirtschaftlichen Gesamtbelastung zu vermitteln.\n\n33 7. Ein Vorabentscheidungsverfahren nach Art. 267 Abs. 3 AEUV ist entgegen der Auffassung des Klägers weiter nicht zur Klärung der Frage einzuleiten, ob Art. 10 Abs. 2 Verbraucherkreditrichtlinie dahin auszulegen sei, dass\nbeim Fehlen einer ausdrücklichen Verweisung auf weitere Unterlagen die in\ndieser Vorschrift genannten Elemente in der Vertragserklärung des Verbrauchers enthalten sein müssten. Die Frage kann angesichts des Wortlauts und\nder Regelungssystematik der Verbraucherkreditrichtlinie zweifelsfrei beantwortet werden, so dass es einer Verfahrensweise nach Art. 267 Abs. 3 AEUV nicht\nbedarf (\"acte clair\", vgl. EuGH, Slg. 1982, 3415 Rn. 16 - C.I.L.F.I.T.; Slg. 2005,\nI-8151 Rn. 33 - Intermodal Transports; BVerfG, WM 2015, 525, 526; Senatsurteile vom 12. September 2017 - XI ZR 590/15, BGHZ 215, 359 Rn. 36 und vom\n18. Juni 2019 - XI ZR 768/17, WM 2019, 2153 Rn. 69).\n\n34 a) Der Gerichtshof hat in seinem Urteil vom 9. November 2016 (BKR\n2017, 62 Rn. 34 - Home Credit Slovakia) ausgeführt, dass im Kreditvertrag klar\nund prägnant auf andere Unterlagen verwiesen werden muss, die die in Art. 10\nAbs. 2 Verbraucherkreditrichtlinie genannten Elemente enthalten, und dass\ndem Verbraucher die Unterlagen vor Vertragsschluss tatsächlich ausgehändigt\nsein müssen, damit er seine Rechte und Pflichten konkret erkennen kann. Der\n\nSenat hat ebenfalls klargestellt, dass in der Haupturkunde hinreichend deutlich\nauf dem Darlehensnehmer vor Vertragsschluss tatsächlich zur Verfügung gestellte Anlagen, die Pflichtangaben enthalten, Bezug genommen werden muss\n(Senatsurteil vom 17. September 2019 - XI ZR 662/18, WM 2019, 2307\nRn. 23 ff.).\n\n35 b) Gemessen an diesen Vorgaben liegt eine klare und prägnante Verweisung vor. Denn dem Kläger sind fortlaufend paginierte Vertragsunterlagen,\ndie neben dem Darlehensantrag auch die Europäische Standardinformation für\nVerbraucherkredite, die Widerrufsinformation und die Allgemeinen Darlehensbedingungen umfassen, ausgehändigt worden. Mittels der fortlaufenden Paginierung hat die Beklagte klar und prägnant auf die vorgenannten Unterlagen\nverwiesen. Die zur Wahrung der Schriftform des § 492 Abs. 2 BGB erforderliche\nUrkundeneinheit zwischen der Standardinformation und den übrigen Vertragsunterlagen ist ebenfalls durch die fortlaufende Paginierung hergestellt worden\n(vgl. Senatsurteile vom 17. September 2019 - XI ZR 662/18, WM 2019, 2307\nRn. 19 und vom 5. November 2019 - XI ZR 650/18, WM 2019, 2353 Rn. 51).\n\n36 8. Auch die um Beispiele ergänzte Bezugnahme auf den für jedermann\nohne weiteres zugänglichen § 492 Abs. 2 BGB in der dem Kläger ausgehändigten Widerrufinformation hält revisions- und unionsrechtlicher Überprüfung\nstand. Die Bezugnahme ist, wie der Senat bereits näher begründet hat, klar und\nverständlich im Sinne des Art. 247 § 6 Abs. 1 EGBGB (Senatsbeschlüsse vom\n19. März 2019 - XI ZR 44/18, WM 2019, 864 Rn. 15 und vom 2. April 2019\n- XI ZR 488/17, juris Rn. 17). Darüber hinaus ergibt der Wortlaut des Art. 10\nAbs. 2 Buchst. p Verbraucherkreditrichtlinie offenkundig und ohne, dass für vernünftige Zweifel Raum bliebe (\"acte clair\", vgl. EuGH, Slg. 1982, 3415 Rn. 16 -\nC.I.L.F.I.T.; Slg. 2005, I-8151 Rn. 33 - Intermodal Transports; BVerfG, WM\n2015, 525, 526; Senatsurteile vom 12. September 2017 - XI ZR 590/15, BGHZ\n\n215, 359 Rn. 36 und vom 18. Juni 2019 - XI ZR 768/17, WM 2019, 2153\nRn. 69), dass in der Widerrufsinformation bei der Umschreibung der Bedingungen für das Anlaufen der Widerrufsfrist nicht sämtliche Informationen im Sinne\ndes Art. 14 Abs. 1 Satz 2 Buchst. b Verbraucherkreditrichtlinie aufgelistet sein\nmüssen (Senatsbeschluss vom 2. April 2019 aaO).\n\n37 9. Die von der Beklagten im Darlehensantrag unter der Überschrift \"Ombudsmannverfahren\" erteilten Angaben sind ebenfalls klar und prägnant und\ngenügen offenkundig und ohne, dass für vernünftige Zweifel Raum bliebe (\"acte\nclair\", vgl. EuGH, Slg. 1982, 3415 Rn. 16 - C.I.L.F.I.T.; Slg. 2005, I-8151 Rn. 33\n- Intermodal Transports; BVerfG, WM 2015, 525, 526; Senatsurteile vom\n12. September 2017 - XI ZR 590/15, BGHZ 215, 359 Rn. 36 und vom 18. Juni\n2019 - XI ZR 768/17, WM 2019, 2153 Rn. 69), den Anforderungen des Art. 10\nAbs. 2 Buchst. t Verbraucherkreditrichtlinie und des korrespondierenden nationalen Art. 247 § 7 Nr. 4 EGBGB. Danach sind Angaben über den Zugang des\nVerbrauchers zu einem außergerichtlichen Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren und gegebenenfalls zu den Voraussetzungen für diesen Zugang zu machen.\n\n38 Die Information der Beklagten im Darlehensantrag zeigt dem Verbraucher die Möglichkeit auf, den Ombudsmann der privaten Banken anzurufen,\nund benennt hierfür die postalische Anschrift der Beschwerdestelle. Darüber\nhinaus weist sie darauf hin, dass die \"Verfahrensordnung für die Schlichtung\nvon Kundenbeschwerden im deutschen Bankgewerbe\" Näheres regelt und auf\nder Internetseite des Bundesverbandes deutscher Banken e.V. eingesehen\nwerden kann. Damit hat die Beklagte eine unübersichtliche und kaum mehr verständliche Information, in der sämtliche Zulässigkeitsvoraussetzungen für eine\nBeschwerde im Ombudsmannverfahren genannt werden, vermieden und es\neinem normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Ver-\n\nbraucher, auf den abzustellen ist (vgl. Senatsurteil vom 5. November 2019\n- XI ZR 650/18, WM 2019, 2353 Rn. 21 mwN; EuGH, WM 2019, 1919 Rn. 54\n- Romano), ermöglicht, sich über die Zulässigkeitsvoraussetzungen zu informieren, die im Fall der Einlegung einer außergerichtlichen Beschwerde nach der\nmaßgebenden Verfahrensordnung bestehen.\n\n39 Einer Angabe der im Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Zulässigkeitsvoraussetzungen bedarf es im Darlehensvertrag nicht, weil diese für den\nVerbraucher ohne Bedeutung sind. Maßgebend sind nach allgemeinen verfahrensrechtlichen Grundsätzen vielmehr die zum Zeitpunkt der Einlegung des\nRechtsbehelfs jeweils geltenden Zulässigkeitsvoraussetzungen (vgl. hierzu\nauch BGH, Urteil vom 27. Februar 1980 - IV ZR 167/78, BGHZ 76, 299, 310;\nBGH, Beschluss vom 4. November 2009 - AnwZ (B) 16/09, BGHZ 183, 73\nRn. 5; Zöller/Vollkommer, ZPO, 33. Aufl., Einleitung Rn. 13). Diese sind bei Vertragsschluss allerdings noch nicht bekannt, so dass die Beklagte durch die dynamische Verweisung auf ein der Änderung unterliegendes Regelwerk, wie das\nder \"Verfahrensordnung für die Schlichtung von Kundenbeschwerden im deutschen Bankgewerbe\" (vgl. zu den zahlreichen Änderungen Höche in\nSchimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch, 5. Aufl., § 3 Rn. 70), das\nfür jedermann und damit auch für den normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbraucher, auf den abzustellen ist (vgl. Senatsurteil vom 5. November 2019 - XI ZR 650/18, WM 2019, 2353 Rn. 21 mwN;\nEuGH, WM 2019, 1919 Rn. 54 - Romano), im Internet in der jeweils aktuellen\nFassung abrufbar ist, hinreichend klar und prägnant über die Voraussetzungen\nüber den Zugang zu einer außergerichtlichen Beschwerde informiert.\n\n40 Soweit die Beklagte in ihren Angaben zum Ombudsmannverfahren darauf hingewiesen hat, dass die Beschwerde schriftlich einzureichen ist, hätte es\ndieses Hinweises nach oben Gesagtem nicht bedurft. Die Angabe entsprach im\n\nÜbrigen der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses im Dezember 2014 geltenden Rechtslage (§ 4 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 3 Satz 1\nSchlichtVerfV in der bis zum 31. Januar 2017 geltenden Fassung). Dass nach\n§ 7 Abs. 1 Satz 1 FinSV in der seit dem 1. Februar 2017 geltenden Fassung\nnunmehr Textform ausreichend ist, konnte von der Beklagten bei Vertragsschluss nicht berücksichtigt werden. Aufgrund der vorrangigen dynamischen\nVerweisung wird der Verbraucher zutreffend auf die zum Zeitpunkt seiner beabsichtigten Anrufung des Ombudsmanns geltende Rechtslage hingewiesen. Im\nÜbrigen macht die Änderung der Rechtsverordnung eine zum Zeitpunkt des\nVertragsschlusses zutreffende Angabe nicht nachträglich falsch.\n\n41 10. Die Beklagte hat ferner gemäß Art. 247 § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m.\n§ 3 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB klar und prägnant über die \"Art des Darlehens\" informiert und damit zugleich den unionsrechtlichen Vorgaben des Art. 10 Abs. 2\nBuchst. a Verbraucherkreditrichtlinie entsprochen (\"acte clair\", vgl. EuGH, Slg.\n1982, 3415 Rn. 16 - C.I.L.F.I.T.; Slg. 2005, I-8151 Rn. 33 - Intermodal Transports; BVerfG, WM 2015, 525, 526; Senatsurteile vom 12. September 2017\n- XI ZR 590/15, BGHZ 215, 359 Rn. 36 und vom 18. Juni 2019 - XI ZR 768/17,\nWM 2019, 2153 Rn. 69).\n\n42 Jedenfalls die in der Form der Europäischen Standardinformation für\nVerbraucherkredite nach Art. 247 § 2 Abs. 2 EGBGB zu dem Punkt \"Kreditart\"\ngemachten Angaben genügen den gesetzlichen Anforderungen. Aus ihnen geht\nhervor, dass es sich um einen Ratenkredit mit gleichbleibenden Monatsraten,\nerhöhter Schlussrate und festem Zinssatz handelt. Die zur Wahrung der Schriftform des § 492 Abs. 1 BGB erforderliche Urkundeneinheit zwischen der Standardinformation und den übrigen Vertragsunterlagen wurde hier mittels fortlaufender Paginierung hergestellt (siehe oben 7.b)). Hierdurch hat die Beklagte\nzugleich zum Ausdruck gebracht, mittels der Standardinformation nicht nur vor-\n\nvertragliche, sondern auch vertragliche Informationspflichten erfüllen zu wollen\n(vgl. Senatsurteile vom 22. November 2016 - XI ZR 434/15, BGHZ 213, 52\nRn. 30 und vom 5. November 2019 - XI ZR 650/18, WM 2353 Rn. 51).\n\n43 11. Die Beklagte hat im Darlehensvertrag keine \"sonstigen Kosten\" bzw.\n\"sonstige[n] Entgelte aufgrund des Kreditvertrages\" bestimmt, die sie gemäß\nArt. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 1, § 3 Nr. 10 EGBGB und nach unionsrechtlichen Vorgaben (Art. 10 Abs. 2 Buchst. k Verbraucherkreditrichtlinie) mit einem konkreten\nBetrag hätte beziffern müssen (\"acte clair\", vgl. EuGH, Slg. 1982, 3415 Rn. 16 -\nC.I.L.F.I.T.; Slg. 2005, I-8151 Rn. 33 - Intermodal Transports; BVerfG, WM\n2015, 525, 526; Senatsurteile vom 12. September 2017 - XI ZR 590/15, BGHZ\n215, 359 Rn. 36 und vom 18. Juni 2019 - XI ZR 768/17, WM 2019, 2153\nRn. 69).\n\n44 Unter Kosten im Sinne der genannten Vorschriften sind solche zu verstehen, die \"aufgrund des Darlehensvertrags\" bzw. \"im Zusammenhang\" mit\ndiesem anfallen. Hierunter fallen insbesondere Kosten, die aus der Durchführung des Darlehensvertrags erwachsen, wie etwa die Bepreisung von Überziehungsmöglichkeiten oder Kosten für die Auszahlung oder Nutzung von Zahlungsauthentifizierungsinstrumenten (BT-Drucks. 16/11643 S. 124; vgl. auch\nBeckOK BGB/Knops, Stand: 1. August 2019, § 492 Rn. 26; Merz/Wittig in\nKümpel/Mülbert/Früh/Seyfried, Bank- und Kapitalmarktrecht, 5. Aufl.,\nRn. 5.101 f.). Dieses Begriffsverständnis entspricht Artikel 10 Abs. 2 Buchst. k\nVerbraucherkreditrichtlinie, in dem von \"Entgelte[n] aufgrund des Kreditvertrags\" (Englisch: \"any other charges deriving from the credit agreement\", Französisch: \"tous autres frais découlant du contrat de crédit\") die Rede ist und dessen Umsetzung Art. 247 § 3 Nr. 10 EGBGB dient.\n\n45 Gemessen hieran sind in dem zwischen den Parteien geschlossenen\nDarlehensvertrag keine Kosten in diesem Sinne vereinbart worden. Das gilt\nauch für die in Ziffer 6 der Allgemeinen Darlehensbedingungen genannten Zinsen und Gebühren für Stundungen und Laufzeitverlängerungen. Wie sich aus\nder Überschrift der genannten Ziffer (\"Besondere Gebühren\") und aus den in\nZiffer 6.2 beispielhaft aufgeführten Kostentatbeständen (Ratenplanänderungen\nund Stundungen) ergibt, beziehen sich die \"Besonderen Gebühren\" auf gesondert zu beauftragende fakultative Zusatzleistungen, die in Ergänzung oder Abänderung der Pflichten aus dem Darlehensvertrag erbracht werden. Zur konkreten Höhe der auf solche Leistungen bezogenen Kosten musste die Beklagte\nkeine Angaben machen, weil diese Kosten erst durch einen in der Zukunft liegenden Abschluss eines weiteren Vertrags und nicht durch den Darlehensvertrag ausgelöst werden und die Beklagte die insoweit anfallenden Kosten bei\nAbschluss des Darlehensvertrages angesichts der Ungewissheit über den Umfang einer Ratenplanänderung und der Dauer einer Stundung nicht beziffern\nkann (vgl. BeckOK BGB/Knops, Stand: 1. August 2019, § 492 Rn. 26; OLG\nStuttgart, Urteil vom 18. Dezember 2018 - 6 U 189/16, BeckRS 2018, 35407\nRn. 29). Weitere \"sonstige Kosten\" sind nicht angegeben und damit gemäß\n§ 494 Abs. 4 Satz 1 BGB vom Kläger nicht geschuldet.\n\n46 12. Die von der Nichtzulassungsbeschwerde weiter mit dem Ziel der Einleitung eines Vorabentscheidungsverfahrens nach Art. 267 Abs. 3 AEUV aufgeworfenen Fragen, (1) ob Art. 10 Abs. 2 und 14 Abs. 1 Unterabs. 2 Buchst b\nVerbraucherkreditrichtlinie dahin auszulegen seien, dass bei einer (vorhandenen, aber) fehlerhaften Angabe die Widerrufsfrist nicht zu laufen beginne, (2) ob\ndiese Vorschriften dahin auszulegen seien, dass die Widerrufsfrist nicht beginne, wenn dem Verbraucher mitgeteilte Informationen zur Vorfälligkeitsentschädigung unzureichend seien und (3) ob Art. 13 Abs. 3 Verbraucherkreditrichtlinie\ndahin auszulegen sei, dass bei einem Streit über die Wirksamkeit und/oder die\n\nFolgen eines Widerrufs der Verbraucher die Möglichkeit haben müsse, eine\ngerichtliche Entscheidung über die Rückzahlungspflicht des Unternehmers herbeizuführen, ohne dass vor dieser gerichtlichen Entscheidung der Unternehmer\ndie Waren zurückerhält oder der Verbraucher den Nachweis erbringe, dass er\ndie Waren zurückgeschickt habe, sind nicht entscheidungserheblich, da sie an\ndie Erteilung - hier nicht vorliegender - fehlerhafter Pflichtangaben ((1) und (2))\noder an einen - hier nicht bestehenden - Anspruch auf Rückabwicklung der\nVerbraucherverträge (3) anknüpfen. Sie sind dem Gerichtshof daher ebenfalls\nnicht vorzulegen (vgl. EuGH, Slg. 1982, 3415 Rn. 10 - C.I.L.F.I.T.).\n\n47 13. Schließlich besteht keine Veranlassung, das Verfahren in entsprechender Anwendung von § 148 ZPO auszusetzen.\n\n48 Der Senat kann zwar in entsprechender Anwendung dieser Vorschrift\ndas Verfahren aussetzen, wenn Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267\nAEUV beim Gerichtshof anhängig sind, die eine Rechtsfrage zum Gegenstand\nhaben, die auch für ein beim Senat anhängiges Verfahren entscheidungserheblich ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 24. Januar 2012 - VIII ZR 236/10, juris\nRn. 8 f., vom 11. April 2013 - I ZR 76/11, juris Rn. 5 und vom 2. April 2019\n- XI ZR 488/17, juris Rn. 9 f.). Das Vorabentscheidungsgesuch des Einzelrichters des Landgerichts Ravensburg (Beschluss vom 7. Januar 2020 - 2 O\n315/19, juris), der nach § 348a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO verfahren muss, vermag eine Aussetzung aber nicht zu rechtfertigen. Denn die von dem Einzelrichter in seinem Vorabentscheidungsgesuch (aaO) aufgeworfenen Fragen sind\nangesichts des Wortlauts, der Regelungssystematik und des Regelungszwecks\nder Verbraucherkreditrichtlinie derart offenkundig zu beantworten, dass für vernünftige Zweifel kein Raum bleibt (\"acte clair\", vgl. EuGH, Slg. 1982, 3415\nRn. 16 - C.I.L.F.I.T.; Slg. 2005, I-8151 Rn. 33 - Intermodal Transports; BVerfG,\nWM 2015, 525, 526; Senatsurteile vom 12. September 2017 - XI ZR 590/15,\n\nBGHZ 215, 359 Rn. 36 und vom 18. Juni 2019 - XI ZR 768/17, WM 2019, 2153\nRn. 69). Der Senat nimmt Bezug auf seine Ausführungen unter 2., 3. und 4. und\nauf seine Urteile vom 5. November 2019 (XI ZR 650/18, WM 2019, 2353\nRn. 26 ff.; XI ZR 11/19, juris Rn. 24 ff.). Auch ein zulassungsrelevanter Meinungsstreit besteht - entgegen der vom Einzelrichter des Landgerichts Ravensburg im Beschluss vom 7. Januar 2020 (2 O 315/19, juris) vertretenen Auffassung - seit dem 5. November 2019 nicht mehr (Senatsurteile vom 5. November\n2019 - XI ZR 650/18 aaO und XI ZR 11/19 aaO, § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO).\n\n49 14. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2\nHalbsatz 2 ZPO abgesehen.\n\nEllenberger Joeres Matthias\n\nMenges Schild von Spannenberg\n\nVorinstanzen:\nLG München I, Entscheidung vom 12.07.2018 - 35 O 3902/18 -\nOLG München, Entscheidung vom 07.11.2018 - 19 U 2893/18 -","source":"ce-bgh","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2020-02-11/xi-zr-648-18","cited_norms":[{"jurabk":"AEUV","ref":"Art 267","ref_norm":"267","n":11},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 247 § 6","ref_norm":"247-6","n":5},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":5},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 247 § 3","ref_norm":"247-3","n":5},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 492","ref_norm":"492","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 502","ref_norm":"502","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 314","ref_norm":"314","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 500","ref_norm":"500","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 315","ref_norm":"315","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 494","ref_norm":"494","n":1},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 247 § 7","ref_norm":"247-7","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 348a","ref_norm":"348a","n":1},{"jurabk":"FinSV","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 148","ref_norm":"148","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 544","ref_norm":"544","n":1},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 247 § 2","ref_norm":"247-2","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs. 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