{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Zivilsenat-08_NA_2020-02-11_VIII_ZR_193_19_NA_NA_0","ecli":"ECLI:DE:BGH:2020:110220BVIIIZR193.19.0","court":"BGH","senate":"8. Zivilsenat","decided":"2020-02-11","aktenzeichen":"VIII ZR 193/19","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nVIII ZR 193/19\n\nvom\n\n11. Februar 2020\n\nin dem Rechtsstreit\n\nECLI:DE:BGH:2020:110220BVIIIZR193.19.0\n\nDer VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Februar 2020 durch die\nVorsitzende Richterin Dr. Milger, die Richterin Dr. Fetzer, die Richter Dr. Bünger\nund Dr. Schmidt sowie die Richterin Wiegand\n\nbeschlossen:\n\nDie Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der\nRevision in dem Urteil des 1. Zivilsenats des Pfälzischen\nOberlandesgerichts in Zweibrücken vom 12. Juni 2019 wird\nzurückgewiesen.\n\nDer Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu\ntragen.\n\nDer Wert des Beschwerdeverfahrens beträgt 69.161,99 €.\n\nGründe:\n\n1 Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die\nFortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung\neine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Von einer\nnäheren Begründung wird insoweit gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbs. 2 ZPO\nabgesehen. Unabhängig davon, dass die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht vorliegen, ist die Klage im Ergebnis zutreffend abgewiesen worden.\n\n2 1. Der vom Kläger verfolgte Schadensersatzanspruch wegen Vereitelung\neiner Gewinnauszahlung für die Zeit vor dem 1. Mai 2003 durch die vom Beklagten seit September 2004 als Alleingesellschafter betriebene GmbH ist mit\n\ndem im Jahr 2009 rechtskräftig gewordenen Urteil in dem Verfahren (1 O\n384/04 LG Zweibrücken; 8 U 26/08 OLG Zweibrücken) mit materieller Rechtskraftwirkung in Höhe von 50.044,64 € aberkannt worden. Dass der Beklagte -\nso der Kläger - die Auszahlung \"nach wie vor\" vereitelt habe, stellt keinen neuen und damit von den zeitlichen Grenzen der Rechtskraft nicht erfassten Umstand dar. Denn von der zeitlichen Grenze der Rechtskraft sind nur solche neu\nentstandenen Tatsachen erfasst, die geeignet sind, die in der rechtskräftigen\nEntscheidung bejahten oder verneinten Tatbestandsmerkmale zu beeinflussen\n(BGH, Urteil vom 29. September 2017 - V ZR 19/16, BGHZ 216, 83 Rn. 15\nmwN). Das ist vorliegend nicht der Fall, weil nicht ersichtlich ist, dass dem Verhalten des Beklagten nach dem Schluss der letzten mündlichen Verhandlung in\ndem Vorprozess (24. März 2009) eine andere rechtliche Bedeutung zukommt\nals seinem bisherigen Verhalten. Er hat damals wie heute weder einen Beschluss über die Verwendung der bis zum 1. Mai 2003 angefallenen Gewinne\ngefasst noch eine Gewinnauszahlung an den Kläger veranlasst.\n\n3 2. In Höhe des nun überschießend verlangten Betrags von 5.283,92 €\n(55.328,56 € - 50.044,64 €) steht die Rechtskraft der Klagabweisung im ersten\nProzess zwar nicht entgegen (zugunsten des Klägers ist die Erhebung einer\nverdeckten Teilklage anzunehmen). Der Anspruch ist aber verjährt.\n\n4 a) Die dreijährige Verjährungsfrist (§ 195 BGB) wurde gemäß § 199\nAbs. 1 BGB mit Ablauf des Jahres 2005 in Gang gesetzt. Denn der Beklagte\nhatte nach den vertraglichen Vereinbarungen bis zum 31. Dezember 2004 für\neine Gewinnausschüttung zu sorgen. Der dafür notwendige Beschluss über die\nFeststellung des Jahresabschlusses und die Ergebnisverwendung hätte gemäß\n§ 42a Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 GmbHG bis zum Ablauf der ersten elf Monate des\n(nächsten) Geschäftsjahrs (hier also für das Jahr 2003 bis zum 30. November\n2004) gefasst werden müssen. Verstöße gegen die Frist bleiben in der Regel\n\nzwar sanktionslos; nach Ablauf der Frist gefasste Beschlüsse sind weder nichtig\nnoch anfechtbar (vgl. etwa MünchKommGmbHG/Fleischer, 3. Aufl., § 42a\nRn. 27; Haas/Kersting in Baumbach/Hueck, GmbHG, 22. Aufl., § 42a Rn. 19;\njeweils mwN). Für den Kläger stand aber mit dem Verstreichen der - diese Frist\nersichtlich in den Blick nehmenden - kaufvertraglich vereinbarten Auszahlungsfrist fest, dass der Beklagte seiner Verpflichtung zur Gewinnausschüttung (§ 1\nAbs. 4 des Kaufvertrags) - entweder dadurch, dass er trotz eines Beschlusses\nüber die Gewinnverwendung eine Gewinnausschüttung nicht vorgenommen,\noder dadurch, dass er beide Akte unterlassen hatte - nicht nachgekommen war.\nSoweit der Kläger geltend gemacht hat, er habe erst im Jahr 2010 erfahren,\ndass der Beklagte keinen Gewinnverwendungsbeschluss gefasst habe, hinderte ihn dies nicht, die Auszahlung eines Gewinns von 50.044,64 € bereits mit\nAnwaltsschreiben vom 5. Januar 2005 anzumahnen und den Beklagten in dem\nersten Rechtsstreit im dortigen Berufungsverfahren (8 U 26/08 OLG Zweibrücken) wegen Vereitelung der Gewinnausschüttung in Anspruch zu nehmen.\n\n5 b) Die Verjährung des daraus resultierenden Schadensersatzanspruches\nwurde - wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat - mit Ablauf des\n31. Dezember 2005 in Gang gesetzt und war mit Ablauf des 31. Dezember\n2008 verstrichen. Die Erhebung der Widerklage in dem ersten Prozess vermochte den Lauf der Verjährung nicht gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB zu hemmen, da dieser Teil des Anspruchs nicht eingeklagt worden war und im Falle\nder Erhebung einer (verdeckten) Teilklage die Verjährung grundsätzlich nur in\nHöhe des eingeklagten Betrags gehemmt wird (BGH, Urteile vom 9. Januar\n2008 - XII ZR 33/06, NJW-RR 2008, 521 Rn. 14; vom 11. März 2009 - IV ZR\n224/07, NJW 2009, 1950 Rn. 12 mwN). Ein von der Rechtsprechung anerkannter Ausnahmefall (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 11. März 2009 - IV ZR 224/07,\naaO Rn. 13 mwN) liegt hier nicht vor.\n\n6 3. Auch der vom Kläger geltend gemachte Anspruch auf Ersatz der Prozesskosten, die er aufgrund der Abweisung seiner im Jahr 2009 gegen die\nGmbH angestrengten Klage auf Feststellung des Jahresabschlusses und auf\nBeschlussfassung über die Gewinnverwendung zu tragen hatte (= 13.833,43 €),\nbesteht nicht. In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist anerkannt, dass ein\nSchädiger nicht schlechthin alle durch einen haftungsbegründenden Tatbestand\nadäquat verursachten Rechtsverfolgungskosten des Geschädigten zu ersetzen\nhat. Erstattungsfähig sind gemäß § 249 Abs. 1 BGB vielmehr nur solche\nRechtsverfolgungskosten, die aus Sicht des Schadensersatzgläubigers zur\nWahrnehmung und Durchsetzung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig\nwaren (vgl. etwa BGH, Urteil vom 9. April 2019 - VI ZR 89/18, NJW-RR 2019,\n1187 Rn. 26 mwN).\n\n7 Diese Voraussetzungen sind im Streitfall nicht erfüllt. Denn die vom Kläger gegen die GmbH angestrengte Klage war von vornherein aussichtslos, weil\n- wie das Oberlandesgericht Zweibrücken in seinem Hinweisbeschluss vom 11.\nFebruar 2011 in dem Vorprozess ausgeführt hat - mit der (Rück-)Abtretung des\nGewinnauszahlungsanspruchs im Kaufvertrag ersichtlich nicht auch das Recht\nübertragen worden ist, nach dem Ausscheiden aus der Gesellschaft noch mitgliedschaftliche Rechte geltend zu machen. Dementsprechend hat der Kläger\nnach Erlass des Hinweisbeschlusses seine Berufung zurückgenommen. Die in\ndem Hinweisbeschluss des Oberlandesgerichts Zweibrücken geäußerte Auffassung steht auch im Einklang mit dem Senatsurteil vom 30. Juni 2004 (VIII ZR\n349/03, NJW-RR 2004, 1343 unter II 1). Dort hat der Senat ausgeführt, dass\nzwar\n\neine Rückabtretung des Anspruchs auf Auszahlung des Gewinns rechtlich möglich ist, dass dieser Anspruch aber von dem an den Geschäftsanteil gebundenen Gewinnstammrecht zu unterscheiden ist.\n\nDr. Milger Dr. Fetzer Dr. Bünger\n\nDr. Schmidt Wiegand\n\nVorinstanzen:\nLG Zweibrücken, Entscheidung vom 24.11.2017 - 1 O 95/11 -\nOLG Zweibrücken, Entscheidung vom 12.06.2019 - 1 U 144/17 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2020-02-11/viii-zr-193-19","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 195","ref_norm":"195","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 199","ref_norm":"199","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":1},{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 42a","ref_norm":"42a","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 204","ref_norm":"204","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 544","ref_norm":"544","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2020-02-11/viii-zr-193-19","retrieved":"2026-10-24 08:00:16.732156+00:00"},"card":{"id":"bgh/2020-02-11/viii-zr-193-19","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"8. 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