{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Zivilsenat-01_NA_2020-12-10_I_ZB_23_20_NA_NA_0","ecli":"ECLI:DE:BGH:2020:101220BIZB23.20.0","court":"BGH","senate":"1. Zivilsenat","decided":"2020-12-10","aktenzeichen":"I ZB 23/20","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nI ZB 23/20\n\nvom\n\n10. Dezember 2020\n\nin der Rechtsbeschwerdesache\n\nECLI:DE:BGH:2020:101220BIZB23.20.0\n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Dezember 2020 durch\nden Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Koch, die Richter Prof. Dr. Schaffert, Dr. Löffler\nund Feddersen und die Richterin Pohl\n\nbeschlossen:\n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Hanseatischen\nOberlandesgerichts Hamburg - 5. Zivilsenat - vom 21. Februar 2020\nwird auf Kosten der Beklagten als unzulässig verworfen.\n\nDer Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird auf bis 600 € festgesetzt.\n\nGründe:\n\nI. Die Rechtsvorgängerin der im Streitfall als Beklagte in Anspruch genommenen L. war vom Eigentümer eines Grundstücks mit der Vermittlung\nvon Investoren für ein Bauvorhaben beauftragt worden. Die Parteien schlossen\neine Vertriebsvereinbarung, nach der die Klägerin die Beklagte bei der Suche\nund Ansprache von Investoren unterstützen und dafür ein Honorar erhalten\nsollte. In der Folgezeit erwarb ein Investor Kommanditanteile an der Eigentümerin des Grundstücks.\n\n2 Die Klägerin hat die Beklagte im Wege der Stufenklage auf Auskunftserteilung und Zahlung von Maklerprovision in Anspruch genommen. Das Landgericht\nhat angenommen, dass der Anteilserwerb auf der Vermittlungsleistung der Klägerin beruhe. Es hat dem Auskunftsantrag durch Teilurteil entsprochen und das\n\nUrteil gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 5.000 € für vorläufig vollstreckbar\nerklärt. Das Berufungsgericht hat die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten\nals unzulässig verworfen, weil der Wert des Beschwerdegegenstands 600 € nicht\nübersteige und die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts nicht zuzulassen\nsei.\n\n3 II. Die Rechtsbeschwerde ist nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 in Verbindung\nmit § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaft, aber nicht zulässig, weil die Sache weder\ngrundsätzliche Bedeutung hat noch eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert (§ 574 Abs. 2 ZPO). Das Berufungsgericht hat die Berufung\ndes Beklagten zu Recht als unzulässig verworfen.\n\n4 1. Es bedarf keiner Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts zur\nSicherung einer einheitlichen Rechtsprechung wegen eines Fehlers des Berufungsgerichts bei der Bemessung der Beschwer des Beklagten.\n\n5 a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bemisst sich\nder gemäß §§ 2, 3 ZPO nach freiem Ermessen festzusetzende Wert des Beschwerdegegenstands im Fall, dass die zur Auskunftserteilung verurteilte Person\nBerufung einlegt, nach ihrem Interesse, die Auskunft nicht erteilen zu müssen.\nDabei ist im Wesentlichen darauf abzustellen, welchen Aufwand an Zeit und Kosten die Erteilung der Auskunft erfordert und ob die verurteilte Partei ein\nschützenswertes Interesse daran hat, bestimmte Tatsachen vor dem Gegner geheim zu halten (vgl. BGH, Beschluss vom 17. November 2014 - I ZB 31/14,\nNJW-RR 2015, 1017 Rn. 10 mwN; Beschluss vom 2. Juni 2016 - I ZA 8/15, juris\nRn. 10; Beschluss vom 13. Juli 2017 - I ZB 94/16, juris Rn. 11; Beschluss vom\n1. März 2018 - I ZB 97/17, juris Rn. 6; zur Verfassungsmäßigkeit dieser Auffassung vgl. BVerfG, NJW 1997, 2229 [juris Rn. 6 bis 8]).\n\n6 Soll im Einzelfall ein Geheimhaltungsinteresse der zur Auskunft verurteilten\nPartei für die Bemessung des Rechtsmittelinteresses erheblich sein, muss diese\ndem Berufungsgericht nach § 511 Abs. 3 ZPO substantiiert darlegen und erforderlichenfalls glaubhaft machen, dass ihr durch die Erteilung der Auskunft ein\nkonkreter wirtschaftlicher Nachteil droht (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Juni 2011\n- II ZB 20/10, NJW 2011, 2974 Rn. 8 mwN). Dies kommt etwa in Betracht, wenn\nin der Person des Auskunftsbegehrenden die Gefahr begründet ist, dieser werde\nvon den ihm offenbarten Tatsachen über den Rechtsstreit hinaus in einer Weise\nGebrauch machen, die schützenswerte wirtschaftliche Interessen des zur Auskunft Verpflichteten gefährden könnten (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Oktober\n2010 - III ZB 28/10, juris Rn. 9; BGH, NJW 2011, 2974 Rn. 8 mwN). Andererseits\nhat der Bundesgerichtshof - auch in Bezug auf einen Auskunftsanspruch - entschieden, dass Drittbeziehungen keinen aus dem Urteil fließenden Nachteil darstellen und deshalb als reine Fernwirkung nicht nur für den Streitgegenstand und\ndie daran zu orientierende Bemessung des Streitwerts, sondern auch für die Beschwer außer Betracht zu bleiben haben (vgl. BGH, Urteil vom 4. Juli 1997\n- V ZR 208/96, NJW 1997, 3246 [juris Rn. 9]; Beschluss vom 28. Oktober 2010\n- III ZB 28/10, juris Rn. 9; BGH, NJW 2011, 2974 Rn. 8; Beschluss vom\n7. November 2017 - II ZB 4/17, WM 2018, 22 Rn. 13; Beschluss vom 1. März\n2018 - I ZB 97/17, juris Rn. 7).\n\n7 Das Rechtsbeschwerdegericht kann die Bemessung der Beschwer nur darauf überprüfen, ob das Berufungsgericht von dem ihm gemäß § 3 ZPO eingeräumten Ermessen rechtsfehlerfrei Gebrauch gemacht hat. Danach ist die\nBeschwer rechtsfehlerhaft bemessen, wenn das Gericht bei der Bewertung des\nBeschwerdegegenstands maßgebliche Tatsachen verfahrensfehlerhaft nicht\nberücksichtigt oder erhebliche Tatsachen unter Verstoß gegen seine Aufklärungspflicht gemäß § 139 ZPO nicht festgestellt hat (vgl. BGH, NJW-RR 2015,\n\n1017 Rn. 11 mwN; BGH, Beschluss vom 2. Juni 2016 - I ZA 8/15, juris Rn. 10;\nBeschluss vom 1. März 2018 - I ZB 97/17, juris Rn. 8).\n\n8 b) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde hat das Berufungsgericht unter Anwendung dieser Maßstäbe den Wert der Beschwer ohne Ermessensfehler festgesetzt. Der Anspruch der Beklagten auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG) ist nicht\nverletzt.\n\n9 aa) Das Berufungsgericht hat angenommen, der Wert der Beschwer des\nzur Auskunft Verurteilten werde durch seine Ersparnis an Kosten bestimmt, die\nmit dem Aufwand der Auskunftserteilung verbunden sind. Dieser Aufwand werde\nim Wege der Schätzung auf 500 € angesetzt. Dabei sei berücksichtigt worden,\ndass eine Mehrzahl an Dokumenten betroffen sei, weil die Auskunftspflicht nach\ndem Urteilsausspruch des Landgerichts den Anteilskauf- und Übertragungsvertrag und sämtliche sonstige mit der Transaktion im Zusammenhang stehenden\nvertraglichen Abreden umfasste.\n\n10 Soweit die Beklagte anwaltliche Beratung und Begleitung bei der Offenlegung des Kommanditanteilkauf- und Übertragungsvertrags und dadurch entstandene Kosten erwähne, seien diese Kosten bereits nicht konkret dargelegt. Im\nÜbrigen könne die Erforderlichkeit der Einschaltung von Rechtsanwälten zur Erfüllung des Auskunftsanspruchs nicht angenommen werden, weil der Urteilsausspruch des Landgerichts hinreichend bestimmt sei und daher keine Zweifel über\nseinen Inhalt und Umfang im Vollstreckungsverfahren zu klären seien. Auch\nsetze die sorgfältige Erfüllung des titulierten Anspruchs keine bei der Auskunftspflichtigen nicht vorhandene Rechtskenntnisse voraus.\n\n11 Ein bei der Bestimmung der Beschwer berücksichtigungsfähiges Geheimhaltungsinteresse der Beklagten sei ebenfalls nicht anzunehmen. Die von der\nBeklagten behauptete Verschwiegenheitspflicht gegenüber der Eigentümerin\ndes Grundstücks sei nicht werterhöhend zu berücksichtigen. Aus einem Haftungsrisiko gegenüber einem am Auskunftsverfahren nicht beteiligten Dritten\nkönne ein schützenswertes wirtschaftliches Interesse an einer Geheimhaltung\ngegenüber dem die Auskunft Begehrenden nicht hergeleitet werden. Im Übrigen\nhabe die Beklagte nicht konkret dargelegt, dass vertragliche oder gar strafrechtlich relevante gesetzliche Verschwiegenheitspflichten tatsächlich bestünden.\nVorliegend sei zu berücksichtigen, dass es sich bei der Klägerin nicht um irgendeine außenstehende Dritte handele. Sie sei vielmehr - jedenfalls bis zu einem\ngewissen Zeitpunkt - an der Anbahnung des vermittelten Geschäfts beteiligt gewesen, über das sie jetzt Auskunft verlange. Dass Dritte der Erteilung der Auskünfte (später) widersprochen hätten, sei nach den Darlegungen der Beklagten\nzwar anzunehmen. Dass sie hierzu berechtigt seien, sei hingegen nicht substantiiert dargelegt worden.\n\n12 bb) Diese Beurteilung lässt keinen Ermessensfehler erkennen.\n\n(1) Soweit die Rechtsbeschwerde pauschal geltend macht, die Beschwer\n13 übersteige unter Berücksichtigung des konkreten Aufwands der Auskunftserteilung insgesamt deutlich die Berufungssumme von 600 €, legt sie keine Umstände\ndar, die das Berufungsgericht bei seiner Schätzung des Aufwands der Auskunftserteilung und seiner Kosten verfahrensfehlerhaft unberücksichtigt gelassen\nhat. Die Rechtsbeschwerde legt außerdem nicht dar, dass das Berufungsgericht\nerhebliche Tatsachen unter Verstoß gegen seine aus § 139 ZPO folgenden Aufklärungspflicht nicht festgestellt hat.\n\n14 (2) Die Rechtsbeschwerde rügt weiterhin, das Berufungsgericht habe ein\nbei der Wertbemessung berücksichtigungsfähiges Geheimhaltungsinteresse verneint, obwohl die Beklagte geltend gemacht habe, dass die Eigentümerin des\nGrundstücks eine Auskunftserteilung als Verletzung der ihr gegenüber bestehenden Verschwiegenheitsverpflichtung der Beklagten ansehe und insoweit Unterlassungsansprüche angedroht habe. Das Berufungsgericht habe diese besondere Situation der Beklagten überhaupt nicht bewertet und sein richterliches Ermessen fehlgebraucht. Damit dringt die Rechtsbeschwerde ebenfalls nicht durch.\n\n15 Das Berufungsgericht hat sich mit dem von der Beklagten geltend gemachten Geheimhaltungsinteresse ausdrücklich auseinandergesetzt. Es hat in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs angenommen,\ndass Drittbeziehungen bei der Bemessung der Beschwer außer Betracht zu bleiben haben. Dabei ist das Berufungsgericht zutreffend davon ausgegangen, dass\naus einem Haftungsrisiko gegenüber einem am Auskunftsverfahren nicht beteiligten Dritten kein schützenswertes wirtschaftliches Interesse an einer Geheimhaltung gegenüber dem die Auskunft Begehrenden hergeleitet werden kann (vgl.\nBGH, Beschluss vom 10. August 2005 - XII ZB 63/05, NJW 2005, 3349, 3350\n[juris Rn. 16] mwN).\n\n16 Das Berufungsgericht hat die mit der Beklagten vertraglich verbundene\nEigentümerin des Grundstücks bei der Anwendung dieser Grundsätze rechtsfehlerfrei als Dritte angesehen. Dritter in diesem Sinne ist jeder, der an dem in Rede\nstehenden Auskunftsverfahren nicht beteiligt ist (BGH, NJW 1997, 3246 [juris\nRn. 9]; NJW 2005, 3349, 3350 [juris Rn. 16]; BGH, Beschluss vom 3. Juli 2018\n- II ZB 3/18, juris Rn. 16). Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde ist es insoweit unerheblich, dass sich die von der Beklagten behauptete, gegenüber ihrer\nVertragspartnerin bestehende Verschwiegenheitspflicht auch auf den im Streitfall\n\nin Rede stehenden Gegenstand des Auskunftsanspruchs beziehen mag. Gesetzliche Auskunftsansprüche können nicht durch vertragliche Absprachen mit Dritten unterlaufen werden (BGH, NJW 2005, 3349, 3350 [juris Rn. 19]). Die sich aus\nder Verschwiegenheitsverpflichtung ergebenden Unterlassungspflichten sind\nmithin nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch dann als Fernwirkung bei der Wertbemessung des Aufwands der Auskunftserteilung außer\nBetracht zu lassen, wenn sie mit der vorliegend gerichtlich ausgesprochenen\nAuskunftspflicht in einem unmittelbaren Zusammenhang stehen und sich die Beklagte insoweit in einem Rechtskonflikt befindet.\n\n17 2. Ohne Erfolg macht die Rechtsbeschwerde geltend, die Beurteilung des\nBerufungsgerichts beruhe auf einer Abweichung von der höchstrichterlichen\nRechtsprechung, jedenfalls sei die Rechtssache grundsätzlich bedeutsam im\nSinne von § 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.\n\n18 Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass die Beurteilung des Berufungsgerichts den in ständiger Rechtsprechung vom Bundesgerichtshof aufgestellten\nGrundsätzen entspricht. Anlass, von diesen Grundsätzen abzurücken oder diese\nzu ergänzen, bietet der Streitfall nicht.\n\n19 Das Berufungsgericht hat zudem selbständig tragend angenommen, dass\ndie Beklagte schon nicht konkret dargelegt habe, dass vertragliche oder gar strafrechtlich relevante gesetzliche Verschwiegenheitspflichten tatsächlich bestünden. Das Berufungsgericht ist dabei von zutreffenden Grundsätzen ausgegangen\n(vgl. BGH, Beschluss vom 22. März 2010 - II ZR 75/09, NJW-RR 2010, 786\nRn. 19). Die Rechtsbeschwerde macht nicht geltend, dass das Berufungsgericht\nbei seiner Beurteilung Sachvortrag der Beklagten übergangen oder es sonst erhebliche Tatsachen unter Verstoß gegen seine Aufklärungspflicht gemäß § 139\nZPO nicht festgestellt habe. Soweit die Rechtsbeschwerde sich dagegen wendet,\n\ndass das Berufungsgericht bei seiner Beurteilung berücksichtigt hat, dass die\nKlägerin mit Blick auf das im Streitfall maßgebliche Vermittlungsgeschäft nicht\nirgendeine außenstehende Dritte sei, sondern sie - jedenfalls bis zu einem gewissen Zeitpunkt - an der Anbahnung des vermittelten und jetzt zum Gegenstand\nihres Auskunftsbegehrens gemachten Geschäfts beteiligt gewesen sei, legt sie\nkeinen Grund dar, der eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts zur\nSicherung einer einheitlichen Rechtsprechung wegen eines Fehlers des Berufungsgerichts bei der Bemessung der Beschwer der Beklagten erforderlich\nmacht. Der vom Berufungsgericht angesprochene Gesichtspunkt betrifft die\nFrage, ob ein Teil der möglicherweise unter die von der Beklagten behauptete\nVerschwiegenheitserklärung fallenden Tatsachen der Klägerin aufgrund ihrer Beteiligung an der Vermittlung des Anteilserwerbs ohnehin bekannt geworden ist\nund damit insoweit durch die Erfüllung des Auskunftsanspruchs keine Geheimhaltungsinteressen der Vertragspartnerin der Beklagten berührt werden. Diese\nFrage hat das Berufungsgericht mit Recht bei seiner Prüfung berücksichtigt, inwieweit durch die Auskunftserteilung überhaupt die Verschwiegenheitspflichten\nder Beklagten gegenüber ihrer Vertragspartnerin verletzt werden können.\n\n20 3. Der Zugang zu einer an sich gegebenen Berufung ist im Streitfall schließlich auch nicht dadurch erschwert, dass das Berufungsgericht die gebotene, aber\nvom erstinstanzlichen Gericht unterlassene Entscheidung über die Zulassung der\nBerufung nicht nachgeholt hat und ein Grund für die Zulassung der Berufung tatsächlich vorliegt (vgl. BGH, Beschluss vom 1. März 2018 - I ZB 97/17, juris\nRn. 14 bis 18 mwN). Das Berufungsgericht hat in seinem von der Rechtsbeschwerde angefochtenen Beschluss ausdrücklich die Berufung gegen das landgerichtliche Urteil nicht zugelassen und dies begründet. Dagegen erhebt die\nRechtsbeschwerde keine Rügen.\n\n21 III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.\n\nKoch Schaffert Löffler\n\nFeddersen Pohl\n\nVorinstanzen:\nLG Hamburg, Entscheidung vom 08.03.2019 - 330 O 110/18 -\nOLG Hamburg, Entscheidung vom 21.02.2020 - 5 U 61/19 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2020-12-10/i-zb-23-20","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 139","ref_norm":"139","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 522","ref_norm":"522","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 511","ref_norm":"511","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2020-12-10/i-zb-23-20","retrieved":"2026-10-24 07:57:18.462954+00:00"},"card":{"id":"bgh/2020-12-10/i-zb-23-20","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"1. Zivilsenat","date":"2020-12-10","dockets":["I ZB 23/20"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BGH:2020:101220BIZB23.20.0","ids":{"doknr":"CEBGH-BGH_Zivilsenat-01_NA_2020-12-10_I_ZB_23_20_NA_NA_0","ecli":"ECLI:DE:BGH:2020:101220BIZB23.20.0"},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 10.12.2020 – I ZB 23/20","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2020-12-10/i-zb-23-20","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Hanseatischen\nOberlandesgerichts Hamburg - 5. Zivilsenat - vom 21. Februar 2020\nwird auf Kosten der Beklagten als unzulässig verworfen.\n\nDer Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird auf bis 600 € festgesetzt.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"ZPO/139","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"139","label":"§ 139 ZPO","mentions":3},{"id":"ZPO/3","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"3","label":"§ 3 ZPO","mentions":2},{"id":"ZPO/574","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"574","label":"§ 574 ZPO","mentions":2},{"id":"GG/20","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"20","label":"Art 20 GG","mentions":1},{"id":"ZPO/2","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"2","label":"§ 2 ZPO","mentions":1},{"id":"ZPO/97","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"97","label":"§ 97 ZPO","mentions":1},{"id":"ZPO/522","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"522","label":"§ 522 ZPO","mentions":1},{"id":"ZPO/511","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"511","label":"§ 511 ZPO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-10-24T07:57:18.462954+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}