{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2020:101120BXIIIZB25.20.0","court":"BGH","senate":"13. Zivilsenat","decided":"2020-11-10","aktenzeichen":"XIII ZB 25/20","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nXIII ZB 25/20\n\nvom\n\n10. November 2020\n\nin der Ausreisegewahrsamssache\n\nECLI:DE:BGH:2020:101120BXIIIZB25.20.0\n\nDer XIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. November 2020 durch\nden Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier-Beck, die Richterin Prof. Dr. Schmidt-Räntsch, den Richter Prof. Dr. Kirchhoff sowie die Richterinnen Dr. Picker und\nDr. Rombach\n\nbeschlossen:\n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts\nHeidelberg - 3. Zivilkammer - vom 3. März 2020 wird auf Kosten\ndes Betroffenen zurückgewiesen.\n\nDer Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt\n5.000 €.\n\nGründe:\n\n1 I. Der Betroffene, ein tunesischer Staatsangehöriger, reiste am\n29. Januar 2018 in das Bundesgebiet ein. Das Bundesamt für Migration und\nFlüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) lehnte seinen Asylantrag mit Bescheid\nvom 17. April 2018 zunächst als unzulässig ab und ordnete die Abschiebung des\nBetroffenen nach Italien an. Die für den 3. September 2018 geplante Überstellung scheiterte, da der Betroffene in seiner Unterkunft nicht angetroffen werden\nkonnte. Nach Ablauf der Überstellungsfrist hob das Bundesamt mit am\n30. Oktober 2018 zugestelltem Bescheid vom 23. Oktober 2018 den Bescheid\nvom 17. April 2018 auf, lehnte den Asylantrag des Betroffenen als offensichtlich\nunbegründet ab und drohte die Abschiebung nach Tunesien an; der Betroffene\nwurde aufgefordert, das Bundesgebiet innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe\ndes Bescheids zu verlassen.\n\n2 Mit Verfügung vom 28. März 2019 forderte die beteiligte Behörde den Betroffenen auf, bis zum 25. April 2019 gültige Reisedokumente oder Unterlagen\nvorzulegen, die Rückschlüsse auf seine Identität oder Nationalität zulassen können. Da der Betroffene dieser Aufforderung nicht nachkam, wurden seine Fingerabdrücke beim Konsulat der Tunesischen Republik eingereicht, das den Betroffenen identifizierte und ein Passersatzpapier zusagte.\n\n3 Der Betroffene ist mehrfach strafrechtlich in Erscheinung getreten, u.a.\nwegen Diebstahls. Mit Urteil des Amtsgerichts Mannheim vom 20. März 2019\nwurde er zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt, deren Vollstreckung\nzur Bewährung ausgesetzt wurde.\n\n4 Auf Antrag der beteiligten Behörde hat das Amtsgericht mit Beschluss vom\n23. Oktober 2019 Ausreisegewahrsam gegen den Betroffenen bis zum\n31. Oktober 2019 angeordnet, der in der Abschiebungshafteinrichtung Pforzheim\nvollzogen wurde. Die für den 31. Oktober 2019 geplante Abschiebung scheiterte\nam Widerstand des Betroffenen. Die Abschiebung ist sodann am 11. November\n2019 erfolgt.\n\n5 Die Beschwerde des Betroffenen, die auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Anordnung des Ausreisegewahrsams gerichtet ist, hat das Landgericht\nzurückgewiesen. Dagegen wendet sich die Rechtsbeschwerde.\n\n6 II. Das zulässige Rechtsmittel hat keinen Erfolg.\n\n7 1. Nach Ansicht des Beschwerdegerichts haben die Voraussetzungen\nfür die Anordnung von Ausreisegewahrsam gemäß § 62b AufenthG vorgelegen.\nDer Antrag der Behörde sei zulässig und die Ausreisefrist abgelaufen gewesen.\nEs habe mit ausreichender Sicherheit festgestanden, dass die Abschiebung\ninnerhalb der beantragten Frist durchgeführt werden könne. Zudem habe der Betroffene ein Verhalten gezeigt, das habe erwarten lassen, er werde die Abschiebung erschweren oder vereiteln. Die Abschiebungshafteinrichtung Pforzheim sei\n\neine geeignete Einrichtung zur Vollziehung des Ausreisegewahrsams, die eine\nfreiwillige Ausreise ohne Zurücklegung einer größeren Entfernung ermögliche.\nDie Einrichtung befinde sich in geringer Entfernung zu den Flughäfen Stuttgart\nund Karlsruhe/Baden-Baden als Grenzübergangsstellen. Die Staatsanwaltschaft\nhabe ihr Einvernehmen mit der Abschiebung des Betroffenen erklärt.\n\n8 2. Die hiergegen gerichtete Rechtsbeschwerde ist gemäß § 70 Abs. 3\nSatz 1 Nr. 3, Satz 2 FamFG mit dem Feststellungsantrag nach § 62 FamFG ohne\nZulassung durch das Beschwerdegericht statthaft. Hierfür bedarf es keiner Entscheidung, ob der Ausreisegewahrsam im Hinblick insbesondere auf § 62b\nAbs. 2 AufenthG eine Freiheitsentziehung i.S.d. Art. 104 Abs. 2 Satz 1 GG darstellt. Jedenfalls ist ein berechtigtes Interesse des Betroffenen an einer Feststellung nach § 62 Abs. 1 FamFG anzuerkennen, durch die richterlich angeordnete\nMaßnahme in seinen Rechten verletzt worden zu sein (vgl. BGH, Beschluss vom\n22. August 2019 - V ZB 209/17, juris Rn. 4). Insoweit gelten die Grundsätze zur\nStatthaftigkeit einer Rechtsbeschwerde im Zusammenhang mit der richterlichen\nAnordnung des Aufenthalts eines Ausländers im Transitbereich eines Flughafens\nüber einen Zeitraum von 30 Tagen hinaus (§ 15 Abs. 6 Satz 2 AufenthG) entsprechend (vgl. hierzu BGH, Beschlüsse vom 14. Juli 2011 - V ZB 275/10,\nFGPrax 2011, 257 Rn. 5, und vom 16. Dezember 2019 - XIII ZB 136/19,\nInfAuslR 2020, 167 Rn. 5).\n\n9 3. Die Rechtsbeschwerde ist jedoch unbegründet.\n\n10 a) Der Anordnung des Ausreisegewahrsams lag ein zulässiger Antrag\ngemäß § 417 Abs. 1 FamFG zugrunde.\n\n11 aa) Ein zulässiger Antrag auf Freiheitsentziehung ist - auch in\nVerfahren, die Ausreisegewahrsam gemäß § 62b AufenthG zum Gegenstand\nhaben - eine in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfende Verfahrensvoraussetzung (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Oktober 2018 - V ZB 38/18,\n\njuris Rn. 13 mwN). Zulässig ist der Antrag der beteiligten Behörde nur, wenn er\nden gesetzlichen Anforderungen an die Begründung entspricht. Erforderlich sind\nDarlegungen zur zweifelsfreien Ausreisepflicht, zu den Abschiebungsvoraussetzungen, zur Durchführbarkeit der Abschiebung sowie zur Erforderlichkeit und\nder notwendigen Dauer der Freiheitsentziehung (§ 417 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3\nbis 5 FamFG).\n\n12 bb) Diesen Anforderungen wird der Antrag der beteiligten Behörde gerecht, auch wenn er keine Ausführungen zum staatsanwaltschaftlichen Einvernehmen mit der Abschiebung enthielt. Solche Ausführungen sind nur dann\ngeboten, wenn sich aus dem Antrag oder den ihm beigefügten Unterlagen ohne\nWeiteres ein laufendes und nicht offensichtlich zustimmungsfreies Ermittlungsverfahren ergibt (ständige Rechtsprechung seit BGH, Beschluss vom 20. Januar\n2011 - V ZB 226/10, FGPrax 2011, 144 Rn. 9). Dies ist hier entgegen der Ansicht\nder Rechtsbeschwerde nicht der Fall. Der Antrag führt vielmehr aus, dass keine\nanhängigen Strafverfahren bekannt seien, die ein Einvernehmen der Staatsanwaltschaft erforderten. Unerheblich ist insoweit, ob sich Hinweise auf mögliche\noffene Ermittlungsverfahren aus der Ausländerakte ergeben. Diese ist weder Bestandteil noch Anlage des Antrags.\n\n13 b) Die in der Akte enthaltenen Hinweise auf im Anordnungszeitpunkt\nmöglicherweise offene Ermittlungsverfahren führen auch in der Sache zu keiner\nRechtswidrigkeit der Anordnung des Ausreisegewahrsams.\n\n14 aa) Wie der Senat mit Beschluss vom 12. Februar 2020 (XIII ZB 15/19,\nInfAuslR 2020, 242 Rn. 14 ff.) unter Aufgabe der früheren Rechtsprechung entschieden hat, handelt es sich bei dem Beteiligungserfordernis nach § 72 Abs. 4\nSatz 1 AufenthG nicht um eine freiheitsschützende Verfahrensvorschrift im Sinne\ndes Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG. Liegt das nach § 72 Abs. 4 Satz 1 AufenthG\nerforderliche Einvernehmen einer Staatsanwaltschaft nicht vor, führt dies daher\n\nnicht zur Rechtswidrigkeit einer Haftanordnung, wenn sich das laufende Ermittlungsverfahren nicht aus dem Haftantrag oder den ihm beigefügten Unterlagen\nergibt und das Gericht auch im Verlauf des Verfahrens keine Kenntnis hiervon\nerhalten hat (vgl. BGH, Beschluss vom 7. April 2020 - XIII ZB 37/19, juris Rn. 9).\n\n15 bb) Der Betroffene hat sich erstmals mit anwaltlichem Schriftsatz vom\n17. Dezember 2019 auf ein fehlendes Einvernehmen der Staatsanwaltschaft\nberufen, das sich zu diesem Zeitpunkt nicht mehr auf die Durchführbarkeit der\nam 11. November 2019 erfolgten Abschiebung auswirken konnte.\n\n16 c) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde folgt die Rechtswidrigkeit der Anordnung des Ausreisegewahrsams auch nicht aus § 62b\nAbs. 2 AufenthG, wonach der Ausreisegewahrsam im Transitbereich eines Flughafens oder in einer Unterkunft vollzogen wird, von der aus die Ausreise des\nAusländers ohne Zurücklegen einer größeren Entfernung zu einer Grenzübergangsstelle möglich ist.\n\n17 aa) Die insoweit gebotene Prüfung ist auf bereits im Zeitpunkt der Anordnung absehbare strukturelle Defizite beschränkt (vgl. BGH, Beschlüsse vom\n11. Juli 2013 - V ZB 40/11, NVwZ 2013, 166; vom 12. November 2014\n- V ZB 40/11, juris Rn. 5). Den danach bestehenden Anforderungen wird die\nUnterkunft, in der der Betroffene untergebracht wurde, gerecht.\n\n18 (1) Ob dem Betroffenen eine Ausreise ohne Zurücklegen einer\ngrößeren Entfernung möglich ist, bestimmt sich nach der Entfernung der Unterkunft zu einer Grenzübergangsstelle, von der aus der Ausländer jederzeit ausreisen kann. Die von der Rechtsbeschwerde zitierte abweichende Auffassung,\ndie auf die Entfernung zwischen der Unterkunft und dem Flughafen abstellt, von\ndem aus die Abschiebung tatsächlich erfolgen soll (vgl. LG Mosbach, Beschluss\nvom 5. März 2020 - 3 T 43/19, juris Rn. 18, aufgegeben mit Beschluss vom\n8. Juni 2020 - 3 T 43/19, juris Rn. 51), ist mit dem Sinn und Zweck der Norm nicht\n\nvereinbar. In die Betrachtung sind vielmehr sämtliche Grenzübergangsstellen\neinzubeziehen, die sich in der Nähe der Unterkunft befinden. § 62b\nAbs. 2 AufenthG soll sicherstellen, dass der Ausländer jederzeit freiwillig\nausreisen kann. Er soll die Möglichkeit haben, den Ausreisegewahrsam jederzeit\ndadurch vorzeitig zu beenden, dass er eine konkrete Reisemöglichkeit in einen\naufnahmebereiten Staat benennt, die er wahrnehmen möchte (vgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung für ein Gesetz zur Neubestimmung des Bleiberechts\nund der Aufenthaltsbeendigung, BT-Drucks. 18/4097, S. 56). Der nächstgelegene Abflughafen für die freiwillige Ausreise ist daher nicht notwendigerweise mit dem Ort identisch, von dem aus die Abschiebung erfolgen soll.\n\n19 (2) Nach der Gesetzesbegründung besteht keine größere Entfernung\nim Sinne der Norm, wenn die übliche Fahrzeit von der Unterkunft bis zum Flughafen oder der Grenzübergangsstelle etwa eine Stunde beträgt (vgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung für ein Zweites Gesetz zur besseren Durchsetzung der\nAusreisepflicht, BT-Drucks. 19/10047, S. 45). Dies wurde hier eingehalten. Der\nBetroffene wurde in der Abschiebungshafteinrichtung Pforzheim untergebracht.\nDie Rechtsbeschwerde macht nicht geltend, dass die übliche Fahrzeit von dieser\nUnterkunft zu den Flughäfen Stuttgart und Karlsruhe/Baden-Baden entgegen der\nAnnahme des Beschwerdegerichts mehr als eine Stunde beträgt.\n\n20 bb) Abschiebungshaftanstalten sind für den Vollzug von Ausreisegewahrsam nicht generell ungeeignet. Für den Vollzug des Ausreisegewahrsams\ngilt gemäß § 62b Abs. 3 AufenthG die Vorschrift des § 62a AufenthG über den\nVollzug der Abschiebungshaft entsprechend. Danach sind Einrichtungen, die den\ngesetzlichen Anforderungen des § 62a AufenthG genügen, auch für den Vollzug\ndes Ausreisegewahrsams geeignet, sofern keine zu große Entfernung zu einer\nGrenzübergangsstelle besteht.\n\n21 cc) Ohne Erfolg macht die Rechtsbeschwerde geltend, der Vollzug des\nAusreisegewahrsams in einer Abschiebungshaftanstalt sei unzulässig, weil\n\ndaraus entgegen der gesetzgeberischen Absicht keine freiwillige Ausreise\nmöglich sei (vgl. in diesem Sinne LG Mosbach, Beschluss vom 5. März 2020\n- 3 T 43/19, juris Rn. 19; Stahmann in Marschner/Lesting/Stahmann, Freiheitsentziehung und Unterbringung, 6. Aufl., Kap. E Rn. 119 am Ende; aA aber jetzt\nLG Mosbach, Beschluss vom 8. Juni 2020 - 3 T 43/19, juris Rn. 51).\n\n22 Die Ausreise ist nicht nur dann möglich, wenn sich der Ausländer im\nBundesgebiet in Freiheit aufhalten kann. Vielmehr hat die Behörde eine begleitete Fahrt zum Flughafen oder zur Grenzübergangsstelle zu organisieren, wenn\nder Ausländer - etwa durch Vorlage entsprechender Reisedokumente - seine\nAbsicht glaubhaft macht, das Bundesgebiet zu verlassen (vgl. Bergmann/\nDienelt/Winkelmann, Ausländerrecht, 13. Aufl., § 62b AufenthG Rn. 15). Die\nengeren Voraussetzungen des Transitaufenthalts, der im Transitbereich eines\nFlughafens oder einer den Anforderungen des § 15 Abs. 6 Satz 1 AufenthG entsprechenden Unterkunft zu erfolgen hat (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Dezember\n2019 - XIII ZB 136/19, juris Rn. 11), gelten beim Ausreisegewahrsam nicht. Der\nGesetzgeber hat mit dem Zweiten Gesetz zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht vom 15. August 2019 bewusst die Möglichkeiten des Vollzugs des\nAusreisegewahrsams gegenüber denjenigen des Transitaufenthalts erweitert\n(vgl. BT-Drucks. 19/10047, S. 45).\n\n23 4. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 74\nAbs. 7 FamFG).\n\nMeier-Beck Schmidt-Räntsch Kirchhoff\n\nPicker Rombach\n\nVorinstanzen:\nAG Heidelberg, Entscheidung vom 23.10.2019 - 431 XIV 127/19 B -\nLG Heidelberg, Entscheidung vom 03.03.2020 - 3 T 20/19 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2020-11-10/xiii-zb-25-20","cited_norms":[{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 62b","ref_norm":"62b","n":7},{"jurabk":"GG","ref":"Art 104","ref_norm":"104","n":2},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":2},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 62a","ref_norm":"62a","n":2},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 62","ref_norm":"62","n":2},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 72","ref_norm":"72","n":2},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 417","ref_norm":"417","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2020-11-10/xiii-zb-25-20","retrieved":"2026-10-24 08:02:42.166605+00:00"},"card":{"id":"bgh/2020-11-10/xiii-zb-25-20","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"13. Zivilsenat","date":"2020-11-10","dockets":["XIII ZB 25/20"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BGH:2020:101120BXIIIZB25.20.0","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BGH:2020:101120BXIIIZB25.20.0"},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 10.11.2020 – XIII ZB 25/20","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2020-11-10/xiii-zb-25-20","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts\nHeidelberg - 3. Zivilkammer - vom 3. März 2020 wird auf Kosten\ndes Betroffenen zurückgewiesen.\n\nDer Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt\n5.000 €.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"AufenthG 2004/62b","law":"AufenthG 2004","abbreviation":"AufenthG 2004","ref":"62b","label":"§ 62b AufenthG 2004","mentions":7},{"id":"GG/104","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"104","label":"Art 104 GG","mentions":2},{"id":"AufenthG 2004/15","law":"AufenthG 2004","abbreviation":"AufenthG 2004","ref":"15","label":"§ 15 AufenthG 2004","mentions":2},{"id":"AufenthG 2004/62a","law":"AufenthG 2004","abbreviation":"AufenthG 2004","ref":"62a","label":"§ 62a AufenthG 2004","mentions":2},{"id":"FamFG/62","law":"FamFG","abbreviation":"FamFG","ref":"62","label":"§ 62 FamFG","mentions":2},{"id":"AufenthG 2004/72","law":"AufenthG 2004","abbreviation":"AufenthG 2004","ref":"72","label":"§ 72 AufenthG 2004","mentions":2},{"id":"FamFG/74","law":"FamFG","abbreviation":"FamFG","ref":"74","label":"§ 74 FamFG","mentions":1},{"id":"FamFG/417","law":"FamFG","abbreviation":"FamFG","ref":"417","label":"§ 417 FamFG","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-10-24T08:02:42.166605+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}