{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2020:101120B5STR368.20.0","court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2020-11-10","aktenzeichen":"5 StR 368/20","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n5 StR 368/20\n\nvom\n10. November 2020\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen gewerbs- und bandenmäßigen Computerbetruges u.a.\n\nECLI:DE:BGH:2020:101120B5STR368.20.0\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 10. November 2020 gemäß § 349\nAbs. 2 und 4, entsprechend § 354 Abs. 1 und gemäß § 357 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten P. wird das Urteil des Landgerichts Dresden vom 27. März 2020 – auch soweit es den Mitangeklagten M. betrifft – im Schuldspruch dahingehend geändert, dass die Angeklagten des gewerbs- und bandenmäßigen\nComputerbetruges schuldig sind, der Angeklagte P. in 191\nFällen und der Angeklagte M. in 785 Fällen; zudem entfallen\nbezüglich des Angeklagten P. zwei Einzelfreiheitsstrafen in\nHöhe von jeweils vier Jahren.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten P. und den nicht revidierenden\nMitangeklagten M. wegen gewerbs- und bandenmäßigen Betruges oder gewerbs- und bandenmäßigen Computerbetruges verurteilt, den Angeklagten\nP. in 191 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und neun\nMonaten, den Angeklagten M. in 785 Fällen unter Strafaussetzung zur Bewährung zu einer solchen von zwei Jahren. Die Revision des Angeklagten P.\nführt mit der nicht näher ausgeführten Sachrüge zu der aus der Beschlussformel\n\nersichtlichen Schuldspruchkorrektur und zum Wegfall zweier Einzelstrafen; im\nÜbrigen ist sie im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.\n\n2 1. Wie vom Generalbundesanwalt beantragt, hat die wahldeutige Verurteilung wegen gewerbs- und bandenmäßigen Betruges zu entfallen. Der Senat entnimmt dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe, dass die 25.816 Warenbestellvorgänge im Wert von über 12,3 Mio. Euro bei den jeweiligen Online-Versandhändlern computergestützt abgewickelt wurden. Deshalb liegt bei jedem Bestellvorgang nur ein gewerbs- und bandenmäßiger Computerbetrug (§ 263a\nAbs. 2 i.V.m. § 263 Abs. 5 StGB) vor (vgl. BGH, Beschluss vom 2. Juli 2020\n– 2 StR 226/18; vgl. zum vorliegend betriebenen „Carding“ mittels PayPal- und\nKreditkartendaten auch Ceffinato, NZWiSt 2016, 464, 467; Ullenboom,\nNZWiSt 2018, 26 ff.; Harman, BKR 2018, 457, 463; vgl. zu Bestellvorgängen im\nInternet mittels im Darknet erworbener Kreditkartendaten auch BGH, Urteil vom\n20. August 2020 – 3 StR 94/20 Rn. 12).\n\n3 Die Schuldspruchkorrektur, der § 265 StPO nicht entgegensteht, ist nach\n§ 357 StPO auf den nichtrevidierenden Mitangeklagten M. zu erstrecken.\nAuswirkungen auf den Rechtsfolgenausspruch ergeben sich dadurch jeweils\nnicht.\n\n4 2. Allerdings ist der Strafausspruch dahingehend zu korrigieren, dass zwei\nEinzelfreiheitstrafen in Höhe von jeweils vier Jahren bei dem Angeklagten P.\nentfallen. Das Landgericht hat versehentlich für die 191 abgeurteilten Fälle 193\nEinzelfreiheitsstrafen verhängt. Entsprechend § 354 Abs. 1 StPO lässt der Senat\ndie beiden höchsten Einzelstrafen, die keinem konkreten Fall zugeordnet worden\nsind, in Wegfall geraten. Angesichts der Vielzahl und Höhe der verbleibenden\nEinzelfreiheitsstrafen (einmal fünf Jahre, neun mal vier Jahre, drei mal drei Jahre\nund sechs Monate, 35 mal drei Jahre, 77 mal zwei Jahre und sechs Monate und\n\n66 mal zwei Jahre) schließt der Senat aus, dass das Landgericht ohne den Zählfehler eine geringere Gesamtfreiheitsstrafe verhängt hätte.\n\n5 3. Der geringfügige Erfolg des Rechtsmittels lässt es nicht unbillig erscheinen, den Revisionsführer mit dessen gesamten Kosten zu belasten (§ 473 Abs. 4\nStPO).\n\nCirener Gericke Mosbacher\n\nKöhler von Häfen\n\nVorinstanz:\nDresden, LG, 27.03.2020 - 130 Js 64124/17 14 KLs 13 Ss 552/20","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2020-11-10/5-str-368-20","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 473","ref_norm":"473","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2020-11-10/5-str-368-20","retrieved":"2026-10-24 07:56:40.537002+00:00"},"card":{"id":"bgh/2020-11-10/5-str-368-20","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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