{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Strafsenat-3_NA_2020-11-10_3_StR_355_20_NA_NA_0","ecli":"ECLI:DE:BGH:2020:101120B3STR355.20.0","court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2020-11-10","aktenzeichen":"3 StR 355/20","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n3 StR 355/20\n\nvom\n10. November 2020\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u.a.\n\nECLI:DE:BGH:2020:101120B3STR355.20.0\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 10. November 2020 gemäß § 349 Abs. 2, § 354 Abs. 1 analog StPO einstimmig beschlossen:\n\n1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 20. Mai 2020 wird verworfen; jedoch\nwird das vorgenannte Urteil\n\na) im Schuldspruch dahin neu gefasst, dass der Angeklagte\ndes bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in\nTateinheit mit Erwerb von Betäubungsmitteln, mit unerlaubtem Führen einer halbautomatischen Kurzwaffe, mit\nunerlaubtem Besitz von Munition und mit Besitz eines verbotenen Gegenstandes (Butterflymesser) schuldig ist;\n\nb) im Urteilstenor dahin ergänzt, dass die Unterbringung des\nAngeklagten in einer Entziehungsanstalt angeordnet ist.\n\n2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu\ntragen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen bewaffneten \"unerlaubten\"\nHandeltreibens mit Betäubungsmitteln \"in nicht geringer Menge\" in Tateinheit mit\n\"unerlaubtem\" Erwerb von Betäubungsmitteln in Tateinheit mit \"vorsätzlichem\"\nFühren einer halbautomatischen Kurzwaffe \"zum Verschießen von Patronenmunition nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 3 Nr. 1.1 WaffG ohne Erlaubnis nach § 2 Abs. 2 in Verbindung mit Anlage 2 Unterabschnitt 1 Satz 1 WaffG\"\n\nin Tateinheit mit \"vorsätzlichem\" Besitz von Munition \"ohne Erlaubnis nach § 2\nAbs. 2 in Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 Satz 1 WaffG\" in\nTateinheit mit \"vorsätzlichem Besitz eines in Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.4.3\nWaffG genannten Gegenstandes entgegen § 2 Abs. 3 WaffG\" zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren und zwei Monaten verurteilt. Des Weiteren hat es einen\nVorwegvollzug \"in Höhe\" von einem Jahr und sieben Monaten angeordnet und\nEinziehungsentscheidungen getroffen. Die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision führt zur Neufassung des Schuldspruchs sowie zu\neiner Ergänzung des Urteilstenors; in der Sache ist das Rechtsmittel aus den\nzutreffenden Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.\n\n2 1. Die Urteilsformel ist - auf der Grundlage der zutreffenden rechtlichen\nWürdigung der Tat durch das Landgericht - im Schuldspruch neu zu fassen. Hinsichtlich der abgeurteilten Delikte aus dem Betäubungsmittelstrafrecht ist die\nausdrückliche Bezeichnung als \"unerlaubt\" entbehrlich, da Straftaten nach dem\nBetäubungsmittelgesetz ausschließlich den unerlaubten Umgang mit Betäubungsmitteln betreffen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 5. August 2014 - 3 StR\n340/14, juris Rn. 8; vom 8. April 2020 - 3 StR 55/20, juris Rn. 2). Ebenso wenig\nbedarf es zur rechtlichen Bezeichnung eines Verbrechens nach § 30a Abs. 2\nNr. 2 BtMG des Zusatzes \"in nicht geringer Menge\", da der Qualifikationstatbestand des bewaffneten Handeltreibens nach § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG stets\nvoraussetzt, dass die Tat eine solche Menge betrifft (BGH, Beschluss vom\n3. Februar 2015 - 3 StR 632/14, juris Rn. 3).\n\n3 2. Die Urteilsformel war ferner hinsichtlich der Maßregelentscheidung zu\nergänzen. Aufgrund eines offensichtlichen Versehens hat das Landgericht die\nangeordnete Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt (§ 64\nStGB) nicht in den Tenor mit aufgenommen. Aus der unverändert zugelassenen\n\nAnklageschrift vom 28. Februar 2020 sowie den protokollierten Schlussanträgen\nder Staatsanwaltschaft und der Verteidigung geht hervor, dass die Maßregelentscheidung Gegenstand der Hauptverhandlung war. Auch der in der Urteilsformel\nausgesprochene Vorwegvollzug legt den Schluss nahe, dass die Strafkammer\n- wie in den Urteilsgründen ausgeführt - die Unterbringung des Angeklagten in\neiner Entziehungsanstalt angeordnet, die Entscheidung jedoch aufgrund eines\nVersehens nicht in den Urteilstenor mit aufgenommen hat. Dies hat der Senat\nentsprechend § 354 Abs. 1 StPO korrigiert. Die Behebung derartiger offensichtlicher Versehen bzw. Lücken bei der Niederschrift der Urteilsformel, hinter denen\nsich zweifelsfrei keine sachliche Änderung verbirgt, ist nicht nur dem Ausgangsgericht, sondern ebenso dem mit der Sache befassten Rechtsmittelgericht möglich (BGH, Beschluss vom 27. Oktober 2009 - 1 StR 515/09, juris Rn. 6 mwN).\n\nSchäfer Wimmer Berg\n\nHoch Erbguth\n\nVorinstanz:\nKoblenz, LG, 20.05.2020 - 2090 Js 71959/19 14 KLs","source":"ce-bgh","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2020-11-10/3-str-355-20","cited_norms":[{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 30a","ref_norm":"30a","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"WaffG 2002","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs. Bereitgestellt über den Corpus der Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (CE-BGH) von Seán Fobbe, https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0)."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2020-11-10/3-str-355-20","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","retrieved":"2026-10-24 07:54:39.734868+00:00"}}