{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2020:101120B2STR486.19.0","court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2020-11-10","aktenzeichen":"2 StR 486/19","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n2 StR 486/19\nvom\n10. November 2020\nin der Strafsache\ngegen\n\n1.\n\n2.\n\nwegen schweren Menschenhandels zum Zwecke der sexuellen Ausbeutung u.a.\n\nECLI:DE:BGH:2020:101120B2STR486.19.0\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerinnen am 10. November 2020\ngemäß § 349 Abs. 2, § 354 Abs. 1 analog StPO beschlossen:\n\n1. Die Revision der Angeklagten O. gegen das Urteil\ndes Landgerichts Köln vom 27. Mai 2019 wird mit der Maßgabe\nals unbegründet verworfen, dass die Angeklagte des schweren\nMenschenhandels zum Zwecke der sexuellen Ausbeutung in\nTateinheit mit Zuhälterei und gewerbsmäßigem Einschleusen\nvon Ausländern schuldig ist.\n\n2. Die Revision der Angeklagten E. gegen das vorbezeichnete Urteil wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen,\ndass die Angeklagte des schweren Menschenhandels zum Zwecke der sexuellen Ausbeutung in Tateinheit mit gewerbsmäßigem Einschleusen von Ausländern sowie der Beihilfe zum\nschweren Menschenhandel zum Zwecke der sexuellen Ausbeutung schuldig ist.\n\n3. Die Beschwerdeführerinnen haben die Kosten ihrer Rechtsmittel\nund die der Nebenklägerin hierdurch entstandenen notwendigen\nAuslagen zu tragen.\n\nDer Senat verweist hinsichtlich der vorgenommenen Schuldspruchänderungen auf seinen Beschluss vom 6. Juli 2007 – 2 StR 207/07. Darüber hinaus\nbemerkt er ergänzend:\n\n1. Soweit die Angeklagte O. wegen einer weiteren selbständigen Tat wegen des Verdachts des schweren Menschenhandels zum Zwecke der\nsexuellen Ausbeutung u.a. zum Nachteil der Zeugin A. angeklagt worden ist,\nschöpft das Urteil des Landgerichts die zur Hauptverhandlung zugelassene Anklage der Staatsanwaltschaft Köln vom 28. April 2015 nicht aus. Der Tatvorwurf\nfindet weder im Schuld- noch im Strafausspruch Berücksichtigung. Weil es insoweit an einer Sachentscheidung des Tatrichters fehlt, ist diese nicht abgeurteilte\nTat beim Revisionsgericht nicht anhängig geworden und unterliegt insoweit weiterhin der Kognition des Landgerichts (vgl. Senat, Beschluss vom 11. April 2017\n– 2 StR 345/16, NStZ-RR 2017, 212, 213).\n\n2. Rechtsfehlerhaft ist die Strafkammer davon ausgegangen, dass es sich\nbei der bis zum 14. Oktober 2016 gültigen Vorschrift des § 232 StGB a.F. um ein\nUnternehmensdelikt handelte. Sie hat nicht bedacht, dass die hierzu in den Urteilsgründen zitierte Entscheidung des Senats (Urteil vom 15. Juli 2005 – 2 StR\n131/05, NStZ-RR 2007, 46) zu der bis zum 18. Februar 2005 gültigen Vorschrift\ndes § 180b StGB a.F. ergangen ist. § 180b StGB a.F. war als Unternehmensdelikt ausgestaltet, nicht jedoch der diese Vorschrift – wenngleich mit erheblichen\nModifikationen – ab dem 19. Februar 2005 ersetzende § 232 StGB a.F., wonach\nMenschenhandel zum Zweck der sexuellen Ausbeutung fortan ein Erfolgsdelikt\n\ndarstellte. Dieser Rechtsfehler hat sich jedoch nicht zum Nachteil der Angeklagten E. ausgewirkt, da die konkurrenzrechtliche Beurteilung der zwei abgeurteilten Taten durch die Strafkammer nach den getroffenen Feststellungen im\nErgebnis dennoch zutreffend erfolgt ist.\n\nFranke Zeng Grube\n\nSchmidt Wenske\n\nVorinstanz:\nKöln, LG, 27.05.2019 - 104 Js 3/14 110 KLs 10/15","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2020-11-10/2-str-486-19","cited_norms":[],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2020-11-10/2-str-486-19","retrieved":"2026-10-24 07:53:35.349277+00:00"},"card":{"id":"bgh/2020-11-10/2-str-486-19","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. Strafsenat","date":"2020-11-10","dockets":["2 StR 486/19"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BGH:2020:101120B2STR486.19.0","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BGH:2020:101120B2STR486.19.0"},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 10.11.2020 – 2 StR 486/19","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2020-11-10/2-str-486-19","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":null,"tenor_status":"not_marked","cited_norms":[],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-10-24T07:53:35.349277+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}