{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Strafsenat-1_NA_2020-11-10_1_StR_296_20_NA_NA_0","ecli":"ECLI:DE:BGH:2020:101120B1STR296.20.0","court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2020-11-10","aktenzeichen":"1 StR 296/20","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n1 StR 296/20\nvom\n10. November 2020\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen schweren Bandendiebstahls u.a.\n\nECLI:DE:BGH:2020:101120B1STR296.20.0\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts – zu 2. auf dessen Antrag – am\n10. November 2020 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO, § 354 Abs. 1 StPO analog\nbeschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Ravensburg vom 17. März 2020, soweit es ihn betrifft,\n\na) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte\ndes schweren Wohnungseinbruchdiebstahls in Tateinheit mit schwerem Bandendiebstahl in acht Fällen und\ndes versuchten schweren Wohnungseinbruchdiebstahls\nin Tateinheit mit schwerem Bandendiebstahl schuldig ist;\n\nb) im Ausspruch über die in den Fällen 2, 3, 5, 6, 7, 8, 9, 10,\n11, 12, 14, 15, 16, 17 und 18 der Urteilsgründe verhängten Einzelstrafen und über die Gesamtstrafe aufgehoben.\n\n2. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.\n\n3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen „Privatwohnungseinbruchsdiebstählen in Tateinheit mit schwerem Bandendiebstahl in 17 Fällen sowie wegen\nversuchten Privatwohnungseinbruchsdiebstahls in Tateinheit mit Wohnungseinbruchsdiebstahl und schwerem Bandendiebstahl“ zu einer Gesamtfreiheitsstrafe\nvon sechs Jahren und vier Monaten verurteilt und eine Einziehungsentscheidung\ngetroffen. Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten mit der Rüge der\nVerletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat den aus der\nBeschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne\nvon § 349 Abs. 2 StPO.\n\n2 1. Der Schuldspruch hält rechtlicher Prüfung nicht stand. Insoweit hat der\nGeneralbundesanwalt in seiner Antragsschrift Folgendes ausgeführt:\n\n„a) Die tateinheitliche Verurteilung wegen Wohnungseinbruchsdiebstahls\nim Fall 5 hat zu entfallen. Die Verwirklichung dieses Tatbestands wird – wie\nin den anderen zur Aburteilung gelangten Fällen – durch den (vollendeten)\nQualifikationstatbestand des § 244a Abs. 1 StGB verdrängt (vgl.\nSchönke/Schröder StGB, 30. Auflage, § 244 [richtig: § 244a] Rn. 11). Anderes rechtfertigt auch der tateinheitlich (nur) versuchte schwere Wohnungseinbruchsdiebstahl nicht.\n\nb) Die konkurrenzrechtliche Einordnung der Fälle 2, 3, 5, 6, 7 bis 9, 10 bis\n12, 14 bis 16 sowie 17 und 18 als jeweils in Tatmehrheit zueinanderstehend\nhält rechtlicher Überprüfung ebenfalls nicht stand.\n\nNach den Feststellungen kam dem Angeklagten bei der arbeitsteiligen Vorgehensweise mit den Mitangeklagten die Aufgabe zu, im Vorfeld der Taten\ndie für Einbruchsdiebstähle geeignet erscheinenden Wohngebiete auszusuchen und die Mitangeklagten in die Wohngebiete zu fahren, dort während\nder konkreten Tatausführung in Bereitschaft zu warten und sie anschließend mit der Diebesbeute wieder zurückzufahren. Davon ausgehend sind\nkeine Feststellungen getroffen, wonach der Angeklagte mehrere an einem\nTag im zeitlichen Zusammenhang in einem Wohngebiet von den Mitangeklagten verübte Taten jeweils individuell förderte. Vielmehr wurden in diesen\n\nKonstellationen von ihm die Einzeltaten der Mitangeklagten jeweils gleichzeitig gefördert. Dies hat für den Angeklagten zur Folge, dass die lediglich\ngleichzeitig von ihm geförderten (Einzel-)Taten der Mittäter bei ihm in Tateinheit zueinanderstehen (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 24. März 2020\n– 6 StR 36/20, juris Rn. 8). Dies betrifft die Fälle 2 und 3 (23. November\n2018 in B. ), 5 und 6 (28. November 2018 in S.\n), 7, 8 und 9 (29. November 2018 in Ba. ), 10, 11 und 12\n(30. November 2018 in V. ), 14, 15 und 16 (13. Dezember 2018 in R. ) sowie 17 und 18 (20. Dezember 2018\nin M. ).\n\nc) Der Senat kann den Schuldspruch in den vorgenannten Fällen entsprechend ändern. § 265 Abs. 1 StPO steht dem nicht entgegen, da sich der\nAngeklagte nicht wirksamer als geschehen hätte verteidigen können.\n\nDie Verwirklichung des Qualifikationstatbestands des § 244 Abs. 4 StGB ist\nzudem nicht – wie vom Landgericht praktiziert – als ‚Privatwohnungseinbruchsdiebstahl‘, sondern als ‚schwerer Wohnungseinbruchsdiebstahl‘ zu\nbezeichnen (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Februar 2020 – 3 StR 509/19, juris\nRn. 2; Urteil vom 24. Juni 2020 – 5 StR 671/19, juris Rn. 37). Der Schuldspruch ist daher auch insoweit in entsprechender Anwendung des § 354\nAbs. 1 StPO zu ändern.“\n\n3 Dem tritt der Senat bei. Er sieht allerdings aus Gründen der Übersichtlichkeit davon ab, die jeweils mehrfache tateinheitliche Verwirklichung des § 244\nAbs. 4 und des § 244a Abs. 1 StGB in der Beschlussformel zum Ausdruck zu bringen (vgl. BGH, Beschluss vom 31. Mai 2016 – 3 StR 54/16 Rn. 6).\n\n4 2. Die Änderung des Schuldspruchs führt zur Aufhebung der in den Fällen\n2, 3, 5 bis 12 sowie 14 bis 18 der Urteilsgründe verhängten Einzelstrafen und der\nGesamtstrafe. Einer Aufhebung von Feststellungen bedarf es nicht, weil diese von\ndem Rechtsfehler nicht betroffen sind (§ 353 Abs. 2 StPO). Der neue Tatrichter\n\n5 kann ergänzende Feststellungen treffen, die mit den bisherigen nicht in Widerspruch stehen.\n\nRaum Fischer Hohoff\n\nLeplow Pernice\n\nVorinstanz:\nRavensburg, LG, 17.03.2020 - 24 Js 26874/18 7 KLs","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2020-11-10/1-str-296-20","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 244a","ref_norm":"244a","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 353","ref_norm":"353","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2020-11-10/1-str-296-20","retrieved":"2026-10-24 07:52:22.425315+00:00"},"card":{"id":"bgh/2020-11-10/1-str-296-20","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"1. 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