{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2020:100620BAK13.20.0","court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2020-06-10","aktenzeichen":"AK 13/20","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nAK 13/20\n\nvom\n10. Juni 2020\nin dem Ermittlungsverfahren\ngegen\n\nwegen Unterstützung einer ausländischen terroristischen Vereinigung\n\nECLI:DE:BGH:2020:100620BAK13.20.0\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschuldigten und seines Verteidigers am 10. Juni 2020 gemäß §§ 121, 122 StPO beschlossen:\n\nDie Untersuchungshaft hat fortzudauern.\n\nEine etwa erforderliche weitere Haftprüfung durch den Bundesgerichtshof findet in drei Monaten statt.\n\nBis zu diesem Zeitpunkt wird die Haftprüfung dem nach den allgemeinen Vorschriften zuständigen Gericht übertragen.\n\nGründe:\n\nI.\n\n1 Der Beschuldigte wurde aufgrund Haftbefehls des Ermittlungsrichters des Oberlandesgerichts München vom 15. Juli 2019 (OGs 122/19) am\n13. August 2019 vorläufig festgenommen und befindet sich seither ununterbrochen in Untersuchungshaft.\n\n2 Gegenstand des Haftbefehls ist der Vorwurf, der Beschuldigte habe\nseit Anfang August 2017 verschiedene hauptamtliche Kaderfunktionen für die\n\"Partiya Karkerên Kurdistan\" (\"Arbeiterpartei Kurdistans\", im Folgenden: PKK)\n\nund ihre Teilstrukturen in Europa ausgeübt, indem er zunächst bis Anfang\nAugust 2018 als Gebietsleiter das PKK-Gebiet M. , dabei ab Anfang Mai\n2017 zusätzlich kommissarisch als PKK-Regionsverantwortlicher die PKK-Region B. , ab August 2018 bis zum Frühsommer 2019 dann als Gebietsverantwortlicher das PKK-Gebiet K. geleitet habe. Dadurch habe er sich an\neiner Vereinigung im Ausland beteiligt, deren Zwecke oder Tätigkeit darauf gerichtet seien, Mord (§ 211 StGB) oder Totschlag (§ 212 StGB) zu begehen,\nstrafbar gemäß § 129b Abs. 1 i.V.m. § 129a Abs. 1 Nr. 1 StGB.\n\n3 Mit Beschluss vom 26. Februar 2020 (AK 3/20) hat der Senat die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus angeordnet.\n\n4 Der Ermittlungsrichter des Oberlandesgerichts München hat mit Beschluss vom 15. Mai 2020 die Fortdauer der Untersuchungshaft für erforderlich\ngehalten und die Akten dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung im besonderen Haftprüfungsverfahren nach § 121 StPO vorgelegt.\n\nII.\n\n5 Die Voraussetzungen für die Fortdauer der Untersuchungshaft auch über\nneun Monate hinaus liegen vor.\n\n6 1. Der Beschuldigte ist der ihm im Haftbefehl des Ermittlungsrichters des\nOberlandesgerichts München vom 15. Juli 2019 vorgeworfenen Straftat weiterhin dringend verdächtig. Die ergänzenden Ermittlungen, insbesondere die Auswertung weiterer beim Beschuldigten sichergestellter Datenträger, haben den\nTatverdacht bekräftigt. Hinsichtlich des dringenden Tatverdachts und der Haft-\n\ngründe der Fluchtgefahr und der Schwerkriminalität wird im Übrigen auf den\nSenatsbeschluss vom 26. Februar 2020 verwiesen. Eine Außervollzugsetzung\ndes Haftbefehls kommt auch zurzeit nicht in Betracht.\n\n7 2. Die besonderen Voraussetzungen für die Fortdauer der Untersuchungshaft über neun Monate hinaus (§ 121 Abs. 1, § 122 Abs. 4 Satz 2 StPO)\nliegen vor. Die besondere Schwierigkeit und der Umfang des Verfahrens haben\nein Urteil bislang nicht zugelassen und rechtfertigen den weiteren Vollzug der\nUntersuchungshaft.\n\n8 Die Auswertung der anlässlich der Festnahme des Beschuldigten sichergestellten Datenträger - u.a. vier Laptops, 13 Mobiltelefone, 19 USB-Sticks und\nzahlreiche Schriftstücke - ist inzwischen abgeschlossen worden. Dies gilt auch\nhinsichtlich der Mobiltelefone, die ursprünglich dem Polizeipräsidium Nordhessen zur Durchsicht überlassen und erst kurz vor der Sechsmonatshaftprüfung\ndem bayerischen Landeskriminalamt zur endgültigen Auswertung übergeben\nworden waren. Dieses hat am 30. April, 7. und 8. Mai 2020 die letzten Auswertungsvermerke vorgelegt. Ebenfalls am 8. Mai 2020 ist der polizeiliche Schlussbericht erstellt worden, der noch am gleichen Tag bei der Generalstaatsanwaltschaft München eingegangen ist. Ein auf den 15. Mai 2020 datierender Entwurf\neiner Anklage zum Oberlandesgericht München liegt bereits vor. Die für Ende\nMai 2020 angekündigte Anklage ist nach Angaben des Verteidigers inzwischen\nerhoben worden. Somit kann - vorbehaltlich einer Zulassung der Anklage durch\ndas zuständige Gericht - mit einem zeitnahen Beginn der Hauptverhandlung\ngerechnet werden.\n\n9 3. Der weitere Vollzug der Untersuchungshaft steht auch derzeit noch\nnicht außer Verhältnis zu der Bedeutung der Sache und der im Falle einer Verurteilung zu erwartenden Strafe (§ 120 Abs. 1 Satz 1 StPO).\n\nSchäfer Spaniol Berg","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2020-06-10/ak-13-20","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 122","ref_norm":"122","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 211","ref_norm":"211","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 212","ref_norm":"212","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 120","ref_norm":"120","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 129a","ref_norm":"129a","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2020-06-10/ak-13-20","retrieved":"2026-10-24 07:54:37.901892+00:00"},"card":{"id":"bgh/2020-06-10/ak-13-20","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. 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