{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2020:100620B5STR194.20.0","court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2020-06-10","aktenzeichen":"5 StR 194/20","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n5 StR 194/20\n\nvom\n10. Juni 2020\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen besonders schwerer Brandstiftung u.a.\n\nECLI:DE:BGH:2020:100620B5STR194.20.0\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 10. Juni 2020 gemäß § 349 Abs. 2\nund 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Lübeck vom 5. Dezember 2019 im Ausspruch über die für\nden versuchten Betrug verhängte Einzelstrafe sowie über die\nGesamtfreiheitsstrafe aufgehoben.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an\neine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schwerer\nBrandstiftung und wegen versuchten Betruges zu einer Gesamtfreiheitsstrafe\nvon sieben Jahren und drei Monaten verurteilt. Seine mit einer Verfahrens- und\nder Sachrüge geführte Revision erzielt den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg und ist im Übrigen im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO unbegründet\n(vgl. Antragsschrift des Generalbundesanwalts).\n\n2 1. Die für den versuchten Betrug verhängte Freiheitsstrafe von einem\nJahr und acht Monaten kann nicht bestehen bleiben. Das Landgericht hat bei\nder Strafrahmenwahl angenommen, das Regelbeispiel des § 263 Abs. 3 Satz 2\n\nNr. 2 StGB sei erfüllt, weil der Angeklagte vorhatte, einen Vermögensverlust\ngroßen Ausmaßes herbeizuführen. Diesen Strafrahmen hat es anschließend\nnach\n§ 23 Abs. 2, § 49 Abs. 1 StGB verschoben. Dabei hat es – worauf die Revision\nzu Recht hinweist – nicht bedacht, dass dieses Regelbeispiel nur zur Anwendung kommt, wenn der Vermögensverlust tatsächlich eingetreten ist (vgl. BGH,\nBeschluss vom 24. März 2009 – 3 StR 598/08, NStZ-RR 2009, 206). Angesichts des Fehlers bei der Strafrahmenwahl kann der Senat nicht ausschließen,\ndass die Strafkammer bei zutreffender Rechtsanwendung auf eine niedrigere\nEinzelstrafe erkannt hätte. Dies zieht die Aufhebung der Gesamtstrafe nach\nsich. Einen Zusammenhang dieses Rechtsfehlers mit der (rechtsfehlerfreien)\nZumessung der für die besonders schwere Brandstiftung verhängten Einzelfreiheitsstrafe von sechs Jahren und neun Monaten sieht der Senat – anders als\ndie Revision – nicht.\n\n3 2. Dass die Strafkammer den Angeklagten angesichts der ersichtlich hohen Gefährlichkeit seines Vorgehens (Herbeiführen einer Explosion durch Verwenden erheblicher Mengen Brandbeschleuniger unter Verwendung einer verzögernd wirkenden Lunte gegen 21:30 Uhr) nicht auch wegen eines versuchten\nTötungs- oder Körperverletzungsdelikts zum Nachteil der über dem betroffenen\nImbiss wohnenden fünfköpfigen Familie, wegen Herbeiführens einer Sprengstoffexplosion oder zumindest fahrlässiger Körperverletzung zum Nachteil der\nGeschädigten M. (Bruch zweier Rippen und eines Zehs bei der\nFlucht aus dem brennenden Gebäude) verurteilt hat, beschwert ihn nicht.\n\n4 3. Die Feststellungen können bestehen bleiben, weil sie vom Rechtsfehler nicht betroffen sind (vgl. § 353 Abs. 2 StPO). Sie können um solche ergänzt\nwerden, die den bisherigen nicht widersprechen.\n\nCirener Berger Mosbacher\n\nKöhler Resch\n\nVorinstanz:\nLübeck, LG, 05.12.2019 - 706 Js 35670/18 3 KLs","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2020-06-10/5-str-194-20","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 353","ref_norm":"353","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2020-06-10/5-str-194-20","retrieved":"2026-10-24 07:56:39.011455+00:00"},"card":{"id":"bgh/2020-06-10/5-str-194-20","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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