{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2020:100620B4STR638.19.1","court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2020-06-10","aktenzeichen":"4 StR 638/19","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n4 StR 638/19\n\nvom\n10. Juni 2020\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen schwerer räuberischer Erpressung u.a.\n\nECLI:DE:BGH:2020:100620B4STR638.19.1\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 10. Juni 2020 gemäß § 349 Abs. 4,\n§ 357 Satz 1 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten W. wird das Urteil des\nLandgerichts Landau (Pfalz) vom 8. Juli 2019, auch soweit\nes den nicht mehr revidierenden Mitangeklagten A. betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.\n\n2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten W. wegen Freiheitsberaubung\nin Tateinheit mit schwerer räuberischer Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von\nzwei Jahren und neun Monaten verurteilt und gegen ihn die Einziehung von\nWertersatz in Höhe von 3.000 Euro angeordnet. Den nach Revisionsrücknahme\nnicht mehr revidierenden Mitangeklagten A. hat es wegen Beihilfe zur Freiheitsberaubung in Tateinheit mit Beihilfe zur schweren räuberischen Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt und\nderen Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Die Revision des Angeklagten\nW. führt zur\nAufhebung des Urteils; die Entscheidung ist auf den Mitangeklagten A. gemäß § 357 StPO zu erstrecken.\n\nI.\n\n2 Nach den Feststellungen veranlasste der Mitangeklagte A. in Absprache mit dem Angeklagten W. den Geschädigten K. dazu, sich mit\nihm auf einem Parkplatz zu treffen. Nachdem der Geschädigte zu dem Mitangeklagten in dessen Pkw gestiegen war, fuhr der Angeklagte W. mit seinem\nPkw vor, stieg aus und gab mit einem Revolver – bei dem es sich nicht ausschließbar „um eine Attrappe“ handelte – einen Schuss in Richtung des Bodens\nab. Damit wollte der Angeklagte W. den Geschädigten einschüchtern, ihm\nAngst um sein Leben bereiten und seine im Folgenden geäußerten Forderungen durchsetzen. Tatsächlich hielt K. den Revolver für echt und hatte\nAngst um sein Leben. Als der Angeklagte W. den Geschädigten dazu aufforderte, in sein Fahrzeug zu steigen, kam K. dem unter dem Eindruck\ndes Schusses nach und setzte sich auf eine weitere Anweisung des Angeklagten W. hin auf\ndie Rücksitzbank. Dort nahm auch der Angeklagte W. Platz. Der Mitangeklagte A. setzte sich auf den Fahrersitz und fuhr mit dem Pkw durch L. .\nDabei war es K. nicht möglich, das Fahrzeug zu verlassen. Auch wirkte\ndie mit der Schussabgabe verbundenen Drohung fort. All dies war dem Angeklagten W. , der den Revolver auch weiterhin bei sich trug, bewusst. Da sich\nK. dem ungehinderten Einfluss des Angeklagten W. ausgesetzt sah und\nnach längerer Diskussion davon überzeugt war, dass er sich aus der Lage nicht\nanders würde befreien können, schlug er nun selbst vor, in der Filiale einer\nBank Geld abzuheben und dem Angeklagten W. zu geben. Dabei stand er\nimmer noch unter dem Eindruck des Einsatzes des täuschend echt aussehenden Revolvers. Daraufhin fuhren die Angeklagten mit K. zu einer Bank,\nwo dieser 3.000 Euro abhob und dem Angeklagten W. übergab.\n\nII.\n\n3 Die Verurteilung des Angeklagten W. wegen schwerer räuberischer Erpressung hält revisionsrechtlicher Überprüfung nicht stand, weil die hierzu getroffenen Feststellungen auf einer rechtsfehlerhaften Beweiswürdigung beruhen.\n\n4 1. Die Strafkammer ist in Bezug auf das eigentliche Tatgeschehen von\neiner Aussage-gegen-Aussage-Konstellation ausgegangen, weil sich die Angeklagten hierzu entweder nicht geäußert (W. ) oder angegeben haben, von einer Erpressung nichts zu wissen (A. ) und deshalb insoweit nur die Bekundungen des Geschädigten zur Verfügung standen (UA 26). Dessen Angaben,\ner sei nach dem Schuss mit einer Schreckschusswaffe in Richtung Boden und\ndem Umsteigen in das Fahrzeug des Angeklagten W. von diesem über einen\nlängeren Zeitraum mit einem Teppichschneidemesser bedroht worden und habe deshalb der an ihn gerichteten Geldforderung nachgegeben, ist die Strafkammer nur hinsichtlich der Schussabgabe gefolgt. Weder den behaupteten\nMessereinsatz, noch das Vorliegen einer „konkreten Bedrohung“ hat sie deshalb als erwiesen angesehen. Warum die Strafkammer zu der Überzeugung\ngelangt ist, der Geschädigte sei auf die von ihr festgestellte Weise zu der Beschaffung von 3.000 Euro genötigt worden, hat sie in der Folge nicht mehr näher begründet.\n\n5 2. Zwar ist es allein Sache des Tatgerichts, das Ergebnis der Hauptverhandlung festzustellen und zu würdigen. Das Revisionsgericht hat dessen Entscheidung daher grundsätzlich hinzunehmen. Seiner Prüfung unterliegt es aber,\nob die Urteilsgründe Rechtsfehler enthalten. Im Fall einer Verurteilung liegt ein\nRechtsfehler unter anderem dann vor, wenn die Beweiswürdigung nicht auf ei-\n\nner tragfähigen, verstandesmäßig einsichtigen Tatsachengrundlage beruht, so\ndass die vom Tatgericht gezogene Schlussfolgerung sich nur als Annahme darstellt oder als Vermutung erweist, die letztlich nicht mehr als einen Verdacht zu\nbegründen vermag (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Januar 2020 – 5 StR 529/19\nRn. 4; Beschluss vom 23. Januar 2018 – 2 StR 238/17, NStZ-RR 2018, 119\nmwN).\n\n6 3. Ein solcher Rechtsfehler liegt hier vor. Denn die Beweiswürdigung bietet keinen tragfähigen Beleg für die Überzeugung der Strafkammer, der Geschädigte habe sich aufgrund der Fortwirkung der mit der Schussabgabe verbundenen Drohung dazu genötigt gesehen, dem Angeklagten W. 3.000 Euro\nauszuhändigen. Der dafür als einziges unmittelbares Beweismittel zur Verfügung stehende Geschädigte hat einen anderen Ereignisablauf (Schusswaffe als\nSchreckschussrevolver wahrgenommen, Geldbeschaffung nur aus Angst vor\nder Bedrohung mit einem Messer) geschildert. Nach der Zurückweisung dieser\nEinlassung zum Nötigungsgeschehen ist es nicht nachvollziehbar, worin die\nStrafkammer die objektive Tatsachengrundlage für den von ihr stattdessen angenommen Nötigungszusammenhang und einen entsprechenden Vorsatz des\nAngeklagten gesehen hat.\n\nIII.\n\n7 Die Aufhebung bezieht sich notwendig auch auf die tateinheitlich erfolgte\nVerurteilung wegen Freiheitsberaubung. Sie ist, obgleich der zur Aufhebung\nführende Rechtsfehler die Beweiswürdigung (§ 261 StPO) und nicht unmittelbar\ndie Anwendung des Strafgesetzes betrifft, nach § 357 Satz 1 StPO auf den wegen Beihilfe zur schweren räuberischen Erpressung in Tateinheit mit Beihilfe\nzur Freiheitsberaubung verurteilten nicht mehr revidierenden Mitangeklagten\n\nA. zu\nerstrecken (vgl. BGH, Beschluss vom 11. September 2018 – 2 StR 98/18,\nwistra 2019, 183 Rn. 14; Beschluss vom 9. Juni 2011 – 2 StR 153/11 Rn. 4,\nSchmitt in Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 63. Aufl., § 357 Rn. 8; Knauer/Kudlich\nin MünchKommStPO, 1. Aufl., § 357 Rn. 21).\n\nSost-Scheible Quentin Bartel\n\nSturm Rommel\n\nVorinstanz:\nLandau (Pfalz), LG, 08.07.2019 - 7102 Js 5431/18 3 KLs","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2020-06-10/4-str-638-19","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2020-06-10/4-str-638-19","retrieved":"2026-10-24 07:55:40.344901+00:00"},"card":{"id":"bgh/2020-06-10/4-str-638-19","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. Strafsenat","date":"2020-06-10","dockets":["4 StR 638/19"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BGH:2020:100620B4STR638.19.1","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BGH:2020:100620B4STR638.19.1"},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 10.06.2020 – 4 StR 638/19","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2020-06-10/4-str-638-19","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"1. Auf die Revision des Angeklagten W. wird das Urteil des\nLandgerichts Landau (Pfalz) vom 8. Juli 2019, auch soweit\nes den nicht mehr revidierenden Mitangeklagten A. betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.\n\n2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"StPO/357","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"357","label":"§ 357 StPO","mentions":3},{"id":"StPO/261","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"261","label":"§ 261 StPO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-10-24T07:55:40.344901+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}