{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Zivilsenat-10_NA_2020-03-10_X_ZR_44_18_NA_NA_0","ecli":"ECLI:DE:BGH:2020:100320UXZR44.18.0","court":"BGH","senate":"10. Zivilsenat","decided":"2020-03-10","aktenzeichen":"X ZR 44/18","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\nURTEIL\nX ZR 44/18\nVerkündet am:\n10. März 2020\nZöller\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nin der Patentnichtigkeitssache\n\nECLI:DE:BGH:2020:100320UXZR44.18.0\n\nDer X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\nvom 10. März 2020 durch die Richter Dr. Bacher und Dr. Deichfuß, die Richterinnen Dr. Kober-Dehm und Dr. Rombach sowie den Richter Dr. Rensen\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Berufung gegen das Urteil des 6. Senats (Nichtigkeitssenats)\ndes Bundespatentgerichts vom 6. Oktober 2017 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Kostenentscheidung wie nachfolgend ersichtlich geändert wird.\n\nVon den erstinstanzlichen Kosten des Rechtsstreits tragen die\nKlägerinnen zu 1 und 2 je 15%, die Klägerin zu 3 60% und die\nBeklagte 10%.\n\nVon den Kosten des Berufungsrechtszugs tragen die Klägerinnen\nzu 1 und 2 je 20% und die Klägerin zu 3 60%.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\n1 Die Beklagte ist Inhaberin des mit Wirkung für die Bundesrepublik\nDeutschland erteilten europäischen Patents 852 885 (Streitpatents), das am\n25. September 1996 unter Inanspruchnahme der Priorität einer finnischen Anmeldung vom 25. September 1995 angemeldet wurde. Das Streitpatent umfasst\nin der erteilten Fassung 21 Ansprüche und wurde von den Klägerinnen zunächst in vollem Umfang angegriffen. Nach Ablauf der gesetzlichen Höchstschutzfrist haben die Parteien im Hinblick darauf, dass die Beklagte ihre Verletzungsklagen gegen die Klägerinnen auf die Patentansprüche 12 bis 16 stützt,\nden Rechtsstreit im Umfang der übrigen Patentansprüche übereinstimmend für\nerledigt erklärt.\n\n2 Die Klägerinnen haben geltend gemacht, der Gegenstand des\nStreitpatents sei nicht patentfähig, nicht ausführbar offenbart und gehe über die\nursprüngliche Anmeldung hinaus. Die Beklagte hat das Streitpatent in der erteilten Fassung und hilfsweise in drei geänderten Fassungen verteidigt.\n\n3 Das Patentgericht hat das Streitpatent hinsichtlich der Patentansprüche\n12 bis 16 für nichtig erklärt, soweit diese über folgende Fassung hinausgehen\n(Änderungen gegenüber der erteilten Fassung sind hervorgehoben):\n\n12. A mobile station (MS) for a digital mobile communication system,\ncharacterized by comprising\nat least one data call bearer service which covers several user data rates\nand which is determined for the mobile subscriber at the subscriber database of the mobile communication network,\nmeans for carrying out a user data rate negotiation during call set-up for\nsetting the user data rate to be used in a data transfer with the mobile\ncommunication network (BTS, BSC, MSC) and for establishing the data\ncall with radio channel resources allocated according to the user data\nrate negotiated.\n\n13. A mobile station as claimed in claim 12, characterized by comprising\nmeans for changing, at a subsequent phase of a setup of a transparent\ndata call, the negotiated data rate between the mobile station (MS) and\nthe mobile communication network (BTS, BSC, MSC) to match a user\nrate of a second party of the data call in case the user rate of the second\nparty is lower than said negotiated user rate.\n\n1416. A mobile station as claimed in claim 12, characterized [by] comprising\nmeans for negotiating with the mobile communication network (BTS,\nBSC, MSC) whether the data call will be transparent or non-transparent.\n\n4 Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerinnen, die ihren zuletzt gestellten erstinstanzlichen Antrag, das Streitpatent im Umfang der Ansprüche 12\nbis 16 insgesamt für nichtig zu erklären, weiterverfolgen. Die Beklagte tritt dem\nRechtsmittel entgegen.\n\nEntscheidungsgründe:\n\n5 Die zulässige Berufung bleibt erfolglos.\n\n6 I. Das Streitpatent betrifft ein Verfahren zum Aufbau eines Datenanrufs in einem Mobilkommunikationssystem und eine Mobilstation für ein solches\nSystem.\n\n7 1. Nach den Ausführungen im Streitpatent ermöglichen moderne\nMobilkommunikationssysteme neben Sprachanrufen auch Datenanrufe (data\ncalls). Dabei könne die Datenübertragungsrate (data rate), also die Datenmenge, die pro Zeiteinheit übertragen werde, unterschiedlich sein. Zur Abwicklung\nsolcher Anrufe bedürfe es bestimmter Telekommunikationsdienste, wobei man\nTeledienste (tele services) und Trägerdienste (bearer services) unterscheide.\nUnter einem Trägerdienst sei ein Telekommunikationsdienst zur Übertragung\nvon Signalen zwischen den Nutzer-Netzwerk-Schnittstellen zu verstehen. Ein\nBeispiel hierfür seien Modemdienste.\n\n8 Trägerdienste würden herkömmlich in Gruppen unterteilt, etwa in asynchrone und synchrone und in transparente und nicht-transparente Dienste. Im\nStand der Technik bedürfe es für jede Datenrate eines eigenständigen Trägerdienstes.\n\n9 Ein Mobilfunkteilnehmer (mobile subscriber) könne in unterschiedlichem\nUmfang zur Nutzung von Tele- oder Trägerdiensten berechtigt sein. So könne\ner beispielsweise Zugang zu unterschiedlichen Datendiensten haben, zu deren\nNutzung es unterschiedlicher Trägerdienste bedürfe. Dies erfordere es, dass\ndem Netzwerk mitgeteilt werde, welcher konkrete Trägerdienst für einen Datenanruf benötigt werde. So enthalte beispielsweise nach dem Mobilfunkstandard\nGSM das Signal einer Mobilstation an das Mobilkommunikationsnetzwerk zum\nAufbau des Anrufs Informationen über den benötigten Trägerdienst in einem\nTrägerkapazitätsinformationselement (Bearer Capability Information Element,\nBCIE).\n\n10 An einer solchen Information über den für den Anruf benötigten Dienst\nfehle es aber, wenn der Anruf vom öffentlichen Telefonnetz (Public Switched\nTelephone Network, PSTN) ausgehe oder über dieses geroutet werde. In diesem Fall müsse das Mobilkommunikationsnetz auf andere Weise über den für\nden Anruf benötigten Dienst informiert werden.\n\n11 Im Stand der Technik sei es hierzu bekannt gewesen, dem Mobilteilnehmer eine Mehrzahl von Verzeichnisnummern (directory numbers) zuzuweisen,\ndie der Anzahl der Dienste entspreche, zu deren Nutzung er berechtigt sei. Die\nVerzeichnisnummern für jeden Mobilteilnehmer seien in einer Teilnehmerdatenbank gespeichert. Im GSM diene dazu das Standortregister (Home Location\nRegister, HLR), in dem auch die Zuordnung der Verzeichnisnummern zu den\nDiensten gespeichert sei, zu denen der Teilnehmer Zugang habe. Im HLR sei\nferner die Verknüpfung zwischen einer Verzeichnisnummer und einem BCIE\ngespeichert, mit dem Informationen über die Anforderungen für den betreffenden Dienst, etwa bezüglich der Datenrate, übermittelt würden.\n\n12 Die Streitpatentschrift führt aus, wegen der zunehmenden Zahl von Datenübertragungsdiensten und der damit einhergehenden großen Zahl von Verzeichnisnummern sei diese Lösung aus der Sicht des Nutzers problematisch.\nAus der Sicht des Netzwerkbetreibers sei es nachteilig, dass in erheblichem\nUmfang Nummernraum und Datenbankkapazitäten verbraucht würden.\n\n13 2. Das Patentgericht hat in Anlehnung an Absatz 8 der Beschreibung\nangenommen, dem Streitpatent liege das technische Problem zugrunde, ein\ndigitales Mobilkommunikationsnetz bereitzustellen, in dem ein festgelegter Trägerdienst so viele Datenraten wie möglich handhaben könne.\n\n14 Dem kann nicht beigetreten werden.\n\n15 Die Bestimmung des technischen Problems dient dazu, den Ausgangspunkt der fachmännischen Bemühungen um eine Bereicherung des Stands der\nTechnik ohne Kenntnis der Erfindung zu bestimmen, um bei der anschließenden und davon zu trennenden Prüfung auf Patentfähigkeit zu bewerten, ob die\nvorgeschlagene Lösung durch den Stand der Technik vorweggenommen oder\nnahegelegt war. Mit Rücksicht hierauf dürfen Elemente, die zur patentgemäßen\nLösung gehören, bei der Bestimmung des technischen Problems nicht berücksichtigt werden (BGH, Urteil vom 11. November 2014 - X ZR 128/09, GRUR\n2015, 356 Rn. 9 - Repaglinid).\n\n16 Dem Streitpatent liegt hiernach das technische Problem zugrunde, eine\nMobilstation für ein digitales Mobilkommunikationssystem bereitzustellen, in\ndem die Nutzung verschiedener Datenübertragungsdienste, die unterschiedliche Datenraten erfordern, auf einfache und effektive Weise ermöglicht wird.\n\n17 3. Dieses Problem soll erfindungsgemäß durch eine Vorrichtung gelöst werden, deren Merkmale sich wie folgt gliedern lassen (Merkmalsgliederung des Patentgerichts in eckigen Klammern):\n\n[O0] Eine Mobilstation (MS) für ein digita- A mobile station (MS) for a digital\nles Mobilkommunikationssystem, mobile communication system, comumfassend prising\n1. mindestens einen Datenanruf- at least one data call bearer service,\n[O1] Trägerdienst, der which\na) mehrere Benutzerdatenraten um- covers several user data rates and\n[O1.1] fasst und\nb) für den Mobilteilnehmer in der is determined for the mobile\n[O1.2] Teilnehmerdatenbank des Mobil- subscriber at the subscriber data\nkommunikationsnetzwerks bestimmt base of the mobile communication\nist; network;\n2. Mittel, means\na) um während des Verbindungsauf- for carrying out a user data rate ne-\n[O2] baus eine Verhandlung über die gotiation during call setup for setting\nBenutzerdatenrate durchzuführen, the user data rate to be used in a\n[O2.1] um die Benutzerdatenrate einzustel- data transfer with the mobile com-\n[O2.2] len, die in einer Datenübertragung munication network (BTS, BSC,\nmit dem Mobilkommunikationsnetz- MSC) and\nwerk (BTS, BSC, MSC) verwendet\nwerden soll, und\nb) um den Datenanruf mit Funkkanal- for establishing the data call with\nressourcen aufzubauen, die ent- radio channel resources allocated\nsprechend der ausgehandelten Be- according to the user data rate negonutzerdatenrate zugewiesen sind. tiated.\n\n18 4. Im Hinblick auf einige Merkmale bedarf der Patentanspruch der\nErläuterung:\n\n19 a) Anspruch 12 betrifft eine Mobilstation, also eine Vorrichtung, die\nfür eine mobile Nutzung geeignet ist.\n\n20 b) Unter einem Trägerdienst im Sinne von Merkmal 1 [O1] ist aus\nSicht des Fachmanns, der nach den unbeanstandeten Feststellungen des\nPatentgerichts über eine abgeschlossene Hochschulausbildung auf dem Gebiet\nder Elektrotechnik mit dem Schwerpunkt Nachrichtentechnik verfügt, Erfahrung\nauf dem Gebiet der Datenübertragung in Telekommunikationsnetzen hat und\n\nmit den Standardisierungsbemühungen im Mobilfunkbereich vertraut ist, in\nÜbereinstimmung mit Absatz 2 der Streitpatentschrift ein Telekommunikationsdienst zu verstehen, der die Datenübertragung an den Nutzer-Netzwerk-Schnittstellen eines Telekommunikationssystems bewirkt.\n\n21 Als Beispiel werden in der Beschreibung Modemdienste angeführt, also\nDienste, die ein Signal auf eine Trägerfrequenz modulieren, um eine Übertragung zu ermöglichen.\n\n22 Nach der Beschreibung sind Trägerdienste zu unterscheiden von so genannten Telediensten, zu denen sie Sprache, Telefax und Videotextdienste\nzählt. Diese Dienste sind auf einer höheren logischen Ebene angesiedelt. Um\neinen Teledienst betreiben zu können, muss ein Trägerdienst zur Verfügung\nstehen.\n\n23 Anspruch 12 bezieht sich auf Trägerdienste, die Datenanrufe ermöglichen. Ausgeschlossen sind damit Trägerdienste, die ausschließlich für Sprachanrufe geeignet sind.\n\n24 c) Mehrere Benutzerdatenraten im Sinne von Merkmal 1 a [O1.1]\numfasst ein Trägerdienst, wenn sich aus seiner Auswahl noch keine eindeutige\nFestlegung zur Datenrate ergibt.\n\n25 Das Streitpatent grenzt sich damit von der bereits erwähnten und in der\nBeschreibung des Streitpatents eingehend geschilderten Vorgehensweise im\nStand der Technik ab, bei dem mit der Auswahl eines Trägerdienstes zugleich\ndie Auswahl einer bestimmten Datenrate verbunden war. So wurden in dem in\nder Beschreibung angeführten Standard GSM für die asynchrone Übertragung\nvon Daten sechs verschiedene Trägerdienste definiert, die sich ausschließlich\ndurch die Datenrate (300, 1200, 1200/75, 2400, 4800 und 9600 bit/s) unterscheiden. Soweit ein Teilnehmer über die technische Möglichkeit und die Berechtigung zur Nutzung eines solchen Dienstes verfügte, wurde für ihn in der\n\nTeilnehmerdatenbank für jeden davon ein gesonderter Eintrag mit einer gesonderten Teilnehmernummer angelegt.\n\n26 Das Streitpatent knüpft an diese Vorgehensweise an, indem es in Merkmal 1 b [O1.2] vorsieht, dass für den Mobilteilnehmer ein Trägerdienst durch\neinen Eintrag in der Teilnehmerdatenbank des Mobilkommunikationsnetzwerks\nbestimmt wird. In Abkehr vom Stand der Technik sieht Merkmal 1.1 [O1.1] jedoch vor, dass mit dieser Bestimmung noch keine abschließende Festlegung\nder Datenrate verbunden ist. Dies schließt nicht aus, dass es daneben Trägerdienste gibt, für die nur bestimmte Datenraten zur Verfügung stehen. Ein erfindungsgemäßer Trägerdienst muss aber mindestens zwei unterschiedliche Datenraten ermöglichen.\n\n27 Die Auflösung des bisher bestehenden eindeutigen Zusammenhangs\nzwischen einem Trägerdienst und einer bestimmten Datenrate hat zur Folge,\ndass der Auswahl eines den Anforderungen von Merkmal 1 a [O1.1] genügenden Trägerdienstes eine Bestimmung der für die Übertragung zu nutzenden\nDatenrate nachfolgen muss. Hierzu sieht Merkmal 2 a [O2] Mittel vor, die eine\nVerhandlung über die Benutzerdatenrate ermöglichen.\n\n28 Entgegen der Auffassung der Klägerinnen genügt es für eine Verhandlung über die Datenrate nicht, dass nach der Mitteilung einer gewünschten Datenrate durch eine Seite die Gegenseite nur die Möglichkeit hat, diesen Vorschlag anzunehmen, und anderenfalls die Verbindung nicht zustande kommt.\nWie sich aus den insoweit übereinstimmenden Ausführungsbeispielen (Absätze 28 bis 44) ergibt, die nach Absatz 27 den Verbindungsaufbau nach der Lehre der Erfindung beschreiben, setzt eine Verhandlung im Sinne von Merkmal\n2 a [O2] vielmehr voraus, dass ein von einer Seite unterbreiteter Vorschlag für\neine bestimmte Datenrate von der Gegenseite mit einem abweichenden Vorschlag beantwortet werden kann. Ein Abbruch des Verbindungsaufbaus kommt\nerst dann in Betracht, wenn auch dieser Gegenvorschlag keine Annahme findet.\n\n29\n\nd) Zu Recht ist das Patentgericht vor diesem Hintergrund nicht der\nArgumentation der Klägerinnen zu 1 und 2 beigetreten, wonach die Mobilstation\nnicht mit einem Trägerdienst im Sinne der Merkmale 1 und 1 a [O1 und O1.1] in\nBerührung komme.\n\n30 Dabei kann zugunsten der Klägerinnen unterstellt werden, dass die Nutzung eines Trägerdienstes zur Datenübertragung erst dann beginnt, wenn die\nDatenrate festgelegt ist. Auch unter dieser Prämisse kommt die Mobilstation\nnach Patentanspruch 12 jedenfalls durch die in Merkmal 2 a [O2] vorgesehenen\nMittel zum Aushandeln der Datenrate mit einem erfindungsgemäßen Trägerdienst in Berührung.\n\n31 Eine erfindungsgemäße Mobilstation muss danach in der Lage sein, mit\nanderen Stellen des digitalen Mobilkommunikationssystems Informationen darüber austauschen, mit welcher Rate Daten mittels des ausgewählten Trägerdienstes übertragen werden sollen, und zwar im Wege einer Verhandlung im\noben beschriebenen Sinne.\n\n32 Dies kann nach dem in der Beschreibung geschilderten Ausführungsbeispiel bei einem von der Mobilstation ausgehenden Anruf dadurch erfolgen, dass\ndie Mobilstation mittels eines BCIE den gewünschten Trägerdienst und die gewünschte Datenrate angibt und gegebenenfalls eine andere Rate wählt, wenn\ndas Netzwerk signalisiert, dass die angeforderte Rate nicht unterstützt wird\n(Abs. 28 f.). Bei einem von der Gegenseite ausgehenden Anruf kann das Aushandeln in entsprechender Weise dadurch geschehen, dass die Mobilstation\nüberprüft, ob sie die angeforderte Datenrate unterstützt, und eine andere Datenrate vorschlägt, wenn dies nicht der Fall ist (Abs. 34).\n\n33 II. Das Patentgericht hat seine Entscheidung, soweit für das Berufungsverfahren von Interesse, im Wesentlichen wie folgt begründet:\n\n34 Die Verteidigung des Streitpatents in der Fassung nach Hilfsantrag II sei\nerfolgreich.\n\n35 Die Erfindung sei so deutlich und vollständig offenbart, dass ein Fachmann sie ausführen könne. In der Fassung von Hilfsantrag II gehe der Gegenstand von Patentanspruch 12 auch nicht über den Inhalt der Anmeldung hinaus.\nFerner sei dieser Gegenstand patentfähig.\n\n36 Der Entwurf für den Standard ETS 300 022, GSM 04.08 vom Februar\n1992 (NK11) nehme nicht sämtliche Merkmale von Anspruch 12 vorweg. Ein\nDatenanruf-Trägerdienst, der mehrere Benutzerdatenraten abdecke, und eine\nMobilstation, die einen solchen Trägerdienst unterstütze, seien dort weder offenbart noch nahegelegt. Eine diesbezügliche Anregung ergebe sich auch nicht\naus dem Standard ETS 300 852, GSM 07.01 vom Juli 1995 (NK12), der ETSI-Empfehlung GSM 03.02, Version 3.1.4 vom Januar 1990 (NK13) oder dem\nETSI-Entwurf ETS 300 604, GSM 09.07, Version 4.7.0 (NK16).\n\n37 Auch dem Entwurf ETS 300 500 zum Abschnitt GSM 02.01, Version\n4.6.0 vom August 1995 (VP1) sei kein Datenanruf-Trägerdienst zu entnehmen,\nder mehrere Datenraten abdecke. Die Zusammenschau dieses Dokuments mit\ndem Entwurf ETS 300 582 GSM 07.01 Version 4.9.0 vom September 1995\n(VP11) oder der NK11 führe zu keinem anderen Ergebnis.\n\n38 Das europäische Patent 845 186 (dessen internationale Anmeldung ist\nals NK1-E vorgelegt) sowie die Veröffentlichungen der internationalen Patentanmeldungen WO 95/35002 (NK2/VP2) und 96/27975 (NK3/VP3) offenbarten\njeweils keinen Datenanruf-Trägerdienst, der mehrere Benutzerdatenraten umfasse. Nichts anderes gelte für die europäische Patentanmeldung 668 669\n(NK7/VP8), den Standard ETS 300 501, GSM 02.02 Version 4.2.2 (NK8/VP6),\ndie Veröffentlichung der internationalen Patentanmeldung WO 95/15644\n(NK9/VP4), den Auszug aus dem Buch von Bocker (ISDN - Digitale Netze für\nSprach-, Text-, Daten, Video und Multimediakommunikation, 1997, NK10), den\nAuszug aus dem Buch von Mouly und Pautet (The GSM System for Mobile\nCommunications, 1992, VP5), die europäische Patentanmeldung 255 306\n\n(VP7) sowie die Veröffentlichungen der internationalen Patentanmeldungen\nWO 92/09157 (NK14) und WO 97/10684 (NK15).\n\n39 Der Gegenstand von Patentanspruch 12 sei schließlich nicht durch eine\nKombination der genannten Entgegenhaltungen nahegelegt gewesen.\n\n40 III. Diese Beurteilung hält der Überprüfung im Berufungsverfahren\nstand.\n\n41 1. Entgegen der Auffassung der Klägerinnen zu 1 und 2 geht der\nGegenstand von Patentanspruch 12 in der vom Patentgericht aufrechterhaltenen Fassung nicht über den Inhalt der ursprünglichen Anmeldung hinaus.\n\n42 Zwar trifft es zu, dass die ursprüngliche Anmeldung, die der Veröffentlichung der internationalen Anmeldung WO 97/12490 (NK0-A) entspricht, keinen\nAnspruch umfasst, der auf eine Mobilstation gerichtet ist. Dies ist jedoch nicht\nentscheidend, da die relevanten Absätze der Streitpatentschrift, die die Mobilstation betreffen, insbesondere die Absätze 11 und 26-34 bereits in der ursprünglichen Anmeldung enthalten sind. Wie sich aus den Ausführungen zur\nAuslegung von Patentanspruch 12 ergibt, beschreiben danach bereits die ursprünglichen Anmeldeunterlagen eine Mobilstation, die einen Datenanruf-Trägerdienst unterstützt, der mehrere Benutzerdatenraten umfasst und Mittel\nzur Durchführung einer Verhandlung über die Benutzerdatenrate während des\nVerbindungsaufbaus und zur Umsetzung des Ergebnisses dieser Verhandlung\naufweist.\n\n43 Eine unzulässige Erweiterung ergibt sich auch nicht aus dem in Merkmal\n2 a [O2] normierten Erfordernis, dass die Mobilstation in der Lage sein muss,\nsich in der oben beschriebenen Weise am Aushandeln der Datenrate zu beteiligen. Wie bereits oben dargelegt wurde, ist dieser Mechanismus in der Beschreibung des Streitpatents offenbart. Dieselben Ausführungen finden sich\nbereits in der Anmeldung (NK0-A S. 13 und S. 17 f.).\n\n44 2. Das Patentgericht hat zutreffend angenommen, dass der Gegenstand von Patentanspruch 1 durch den Stand der Technik nicht vorweggenommen ist.\n\n45 a) Ohne Erfolg wendet sich die Berufung gegen die Beurteilung des\nPatentgerichts, VP1 nehme nicht sämtliche Merkmale von Patentanspruch 12\nvorweg.\n\n46 aa) Bei VP1 handelt es sich um einen Entwurf für den Standard ETS\n300 500, in dem Telekommunikationsdienste beschrieben sind, die durch ein\nöffentliches terrestrisches Mobilfunknetz (Public Land Mobile Network = PLMN)\nunterstützt werden.\n\n47 In Abschnitt 6, der sich mit der Bereitstellung von Telekommunikationsdiensten befasst, wird auf Abschnitt GSM 02.02 (NK8 = VP6, Stand: September\n1994) Bezug genommen. Dort werden auf Seite 12 folgende Trägerdienste aufgeführt:\n\n48 In VP1 werden als Beispiele die Trägerdienste Nr. 21, 22 und 61 herangezogen. Zu Nr. 61 heißt es, dieser könne für Sprachen oder Daten, für asynchrone oder synchrone Übertragung und mit Datenraten von 300 bis 9.600 bit/s\ngenutzt werden (VP1 S. 18). Die Berufung verweist ergänzend auf die Abbildung auf Seite 45 der VP11, in der der Trägerdienst Nr. 61 näher spezifiziert ist,\nund macht geltend, daraus ergebe sich, dass er eine variable Datenrate umfasse.\n\n49 In Anhang D zu VP1 wird ergänzend das Verfahren beim Rufaufbau spezifiziert. Zu den hierbei übersandten Informationen gehören Angaben zur Trägerfähigkeit (Bearer Capability). In diesem Zusammenhang teilt die Mobilstation\ndem Netzwerk mit dem BCIE u.a. mit, ob sie nur die Verwendung eines Vollratenkanals (Full Rate) oder auch die Verwendung eines Halbratenkanals (Dual\nRate) unterstützt. Das Netz entscheidet auf Basis des geforderten Bearers oder\nTeleservice und der verfügbaren Netzressourcen, welche Rate verwendet wird\n(VP1 S. 28).\n\n50 bb) Entgegen der Auffassung der Berufung ist damit das Merkmal 1 a\n[O1.1] nicht offenbart.\n\n51 Aus den von der Klägerin zu 3 aufgezeigten Ausführungen in VP1 geht\nnicht hervor, in welcher Weise die Datenrate bei der Auswahl des Trägerdienstes Nr. 61 festgelegt wird. Der Umstand, dass dieser Dienst verschiedene Raten unterstützt, mag zwar die Möglichkeit eröffnen, die konkrete Rate im Einzelfall auszuhandeln. Wie die Beklagte unwidersprochen aufgezeigt hat, besteht\naber auch die Möglichkeit, die Datenrate in jedem einzelnen Netzwerk fest auf\neinen bestimmten Wert einzustellen. Im zuletzt genannten Fall ist mit der Auswahl des Trägerdienstes bei jedem Verbindungsaufbau auch die Datenrate bestimmt. Diese kann zwar von Netzwerk zu Netzwerk unterschiedlich sein. Bei\neiner festen Voreinstellung bedarf es im Stadium des Verbindungsaufbaus aber\nkeines zusätzlichen Schrittes, um die Rate festzulegen.\n\n52 Vor diesem Hintergrund lassen sich VP1 keine eindeutigen Hinweise darauf entnehmen, welche der aufgezeigten Möglichkeiten zur Bestimmung der\nDatenrate für den Trägerdienst Nr. 61 genutzt wird. Damit fehlt es an einer\nunmittelbaren und eindeutigen Offenbarung von Merkmal 1 a [O1.1].\n\n53 cc) Entgegen der Auffassung der Berufung fehlt es auch an einer Offenbarung von Merkmal 2 a [O2].\n\n54 Den Ausführungen zum Trägerdienst Nr. 61 lässt sich ein Aushandeln\nschon deshalb nicht entnehmen, weil diese aus den oben genannten Gründen\nnicht erkennen lassen, dass es einer Festlegung der Datenrate beim Verbindungsaufbau bedarf.\n\n55 Den Ausführungen in Anhang D ist allerdings zu entnehmen, dass die\nMobilstation mit dem Netzwerk einen bestimmten Übertragungsmodus aushandelt, indem sie die von ihr unterstützten Modi mitteilt und das Netzwerk ihr entsprechend den mitgeteilten Fähigkeiten und den verfügbaren Kapazitäten einen\nvon zwei in Betracht kommenden Modi zuteilt. Ob sich diese Ausführungen\nauch auf den für Daten- und Sprachübertragung vorgesehenen Trägerdienst\nNr. 61 beziehen, obwohl die Unterscheidung zwischen Voll- und Halbratenmodus aus den Festlegungen des GSM-Standards für Sprachverbindungen\nstammt, kann dahingestellt bleiben. Selbst wenn die Frage zu bejahen wäre,\nergäbe sich aus den Ausführungen in VP1 und VP11 jedenfalls nicht, dass die\nAuswahl zwischen Voll- und Halbratenmodus beim Trägerdienst Nr. 61 zugleich\nzu einer Änderung der Datenrate führt. Die tabellarische Darstellung in VP11\n(S. 45) spricht sogar eher gegen ein solches Verständnis, weil die Festlegung\nder Datenrate dort in einem gesonderten Schritt vorgesehen ist.\n\n56 Der Hinweis der Berufung auf die allgemeinen Erwägungen zum BCIE in\nVP11 (S. 25) rechtfertigt keine abweichende Beurteilung. Danach dient die Aufnahme des BCIE in eine Bestätigungsnachricht (call proceeding message) dazu, das Aushandeln der Werte bestimmter Parameter zu ermöglichen. Weder\ndieser Passage noch der in VP11 (S. 27) enthaltenen Tabellen zu Parametern,\ndie einer Verhandlung zugänglich sind, ist zu entnehmen, dass die Datenrate\nGegenstand solcher Verhandlungen ist.\n\n57 b) Zu Recht hat das Patentgericht eine Vorwegnahme des Gegenstands von Patentanspruch 12 durch NK2 (VP2) ebenfalls verneint.\n\n58 Die Patentanmeldung NK2 befasst sich mit Verfahren zur Verhandlung\nvon Diensten und Raten in einem digitalen Mobilkommunikationssystem. Mit\n\nder zunehmenden Zahl von Anwendungen steige die Wahrscheinlichkeit, dass\ndie Kapazitäten der beteiligten Endgeräte voneinander abwichen. Dies könne\ndazu führen, dass zu Beginn der Verbindung oder während deren Bestehen\nzwischen der Mobilstation und der Basisstation Verhandlungen über die Dienste\noder Raten erforderlich würden. Gegenstand der Verhandlungen können nach\nNK2 u.a. die Übertragungsraten (transmission rates) der Hin- und Rück-Verkehrskanäle (forward and reverse traffic channels) sein (NK2 S. 6 f.).\n\n59 Verkehrskanäle im Sinne dieser Offenbarung sind nach den Feststellungen des Patentgerichts keine Trägerdienste im Sinne des Streitpatents, sondern Funkkanäle, die auf einer anderen logischen Ebene der Kommunikation\nangesiedelt sind. Konkrete Anhaltspunkte, die Zweifel an der Vollständigkeit\nund Richtigkeit dieser Feststellung begründen, zeigt die Berufung nicht auf.\n\n60 Entgegen der Auffassung der Berufung kann eine Verhandlung über die\nÜbertragungsrate eines Verkehrskanals auch nicht deshalb funktional mit einer\nVerhandlung über die Benutzerdatenrate eines Trägerdienstes gleichgesetzt\nwerden, weil letztere durch erstere begrenzt wird. In NK2 wird gerade nicht offenbart, dass eine Änderung der Übertragungsrate eine Änderung der Benutzerdatenrate zur Folge hat. Angesichts dessen ist der Entgegenhaltung eine\nsolche Änderung auch nicht implizit zu entnehmen.\n\n61 c) Das Patentgericht hat weiter zu Recht angenommen, dass der\nverteidigte Gegenstand auch in NK3 (VP3) nicht vollständig offenbart ist.\n\n62 Die Patentanmeldung NK3 befasst sich mit einer Methode zur Faxübertragung in einem digitalen Mobilkommunikationsnetzwerk. Dabei wird zugrunde\ngelegt, dass die Datenrate bei einer Faxübertragung unterschiedlich sein kann\nund die beteiligten Faxgeräte in der Lage sind, beim Verbindungsaufbau Verhandlungen über die Datenrate durchzuführen. Während Faxgeräte bislang auf\ndrahtgebundene Modem-Verbindungen ausgelegt gewesen seien, erfordere es\ndie Entwicklung zellularer Funknetzwerke, dass die Verbindung auch über eine\n\nFunkverbindung zwischen einer Mobilstation und dem Netzwerk aufgebaut und\nmit möglichst hoher Datenrate aufrechterhalten werden könne.\n\n63 NK3 verweist in diesem Zusammenhang auf das GSM-System, nach\nwelchem ein Vollraten-Verkehrskanal (full-rate traffic channel) verschiedene\nFaxdatenraten von 2.400 bis 9.600 bit/s unterstütze. Im GSM-System könne die\nDatenrate durch die Wahl eines Faltungscodeverhältnisses (convolutional code\nratio) beeinflusst werden (NK3 S. 3 Z. 20-27). Bekannt sei es inzwischen auch,\nhöhere Faxdatenraten zu ermöglichen, indem mehrere Kanäle parallel genutzt\nwürden (NK3 S. 3 Z. 30 bis S. 4 Z. 15).\n\n64 Diese Ausführungen betreffen nach den Feststellungen des Patentgerichts lediglich die Datenrate eines Verkehrskanals, nicht aber die Datenrate\neines - wiederum auf einer anderen logischen Ebene angeordneten - Trägerdienstes.\n\n65 Entgegen der Auffassung der Klägerinnen zu 1 und 2 führt der Umstand,\ndass die Datenrate eines Verkehrskanals von derjenigen des zugehörigen Trägers abhängt, nicht zu einer abweichenden Beurteilung. Aus diesem Zusammenhang ergibt sich nicht, dass die Änderung einer Datenrate zwingend zu einer Änderung der anderen Datenrate führt. Vor diesem Hintergrund können aus\nden auf eine einzelne Übertragungsebene bezogenen Ausführungen in NK3\nkeine Schlussfolgerungen auf andere Übertragungsebenen gezogen werden.\n\n66 d) Auch NK11 nimmt nicht sämtliche Merkmale von Patentanspruch\n12 vorweg.\n\n67 aa) NK11 enthält einen Entwurf für den Standard ETS 300 022, GSM\n04.08.\n\n68 Nach dem Entwurf wird ein Anruf durch die Anrufkontrolleinheit der Mobilstation eingeleitet, indem eine Setup-Nachricht über die Funkschnittstelle an\ndas Netzwerk übermittelt wird (NK11 S. 104). Diese Setup-Nachricht enthält ein\nBCIE, das u.a. einen Code für die Datenrate umfasst, die für den Anruf ge-\n\nwünscht wird (NK11 S. 372 und S. 366 f.). Das Netzwerk reagiert darauf mit\neiner Bestätigungsnachricht (call proceeding message, NK11 S. 106). Wenn die\nSetup-Nachricht der Mobilstation Optionen anbietet, kann die Bestätigungsnachricht hieraus eine Auswahl treffen (NK11 S. 106).\n\n69 bb) Damit fehlt es an einer Offenbarung der Merkmale 1 a und 2 a\n[O1.1 und O2].\n\n70 Die in NK11 definierte Struktur für das BCIE sieht nicht vor, dass die Mobilstation bezüglich der Datenrate (user rate) mehrere Optionen anbietet. Vielmehr ist nur ein einzelner Wert vorgesehen, der eine bestimmte Datenrate anzeigt (NK11 S. 367 und S. 372).\n\n71 cc) Ob die in NK11 offenbarte Mobilstation, wie die Klägerin zu 3 geltend macht, für den Betrieb mit einem Trägerdienst geeignet ist, der mehrere\nDatenraten unterstützt, ist für die Entscheidung des Rechtsstreits unerheblich.\n\n72 Wie bereits oben ausgeführt wurde, erfordert der Patentanspruch nicht\nnur eine Eignung in diesem Sinne, sondern auch die Fähigkeit, eine andere Datenrate festzulegen, wenn eine zunächst angeforderte Datenrate nicht verfügbar\nist. Eine diesbezügliche Eignung der Mobilstation ist in NK11 nicht offenbart.\n\n73 e) Der Gegenstand von Patentanspruch 12 wird auch durch NK1-E\nnicht vorweggenommen.\n\n74 aa) NK1-E befasst sich mit den Anforderungen, die sich daraus ergeben, dass Büros, aber auch Privatwohnungen zunehmend nicht nur ein Telefon,\nsondern auch andere Kommunikationsgeräte, etwa Faxgeräte oder Computer,\naufweisen, die mit dem Sammelbegriff CPE (Customer Premise Equipment)\nbezeichnet werden. Solche Teilnehmerendgeräte in Kundenräumlichkeiten seien auf den Zugang zu Telekommunikationsnetzwerken angewiesen. Dabei\nkönnten die Anforderungen je nach der Art der Geräte und über sie bereitgestellten Dienste unterschiedlich sein. Da der dem Teilnehmer zur Verfügung\nstehende Netzzugang eine feste Bandbreite aufweise, könnten sich Probleme\n\nergeben, wenn mehrere Dienste gleichzeitig in Anspruch genommen werden\nsollen.\n\n75 NK1-E schlägt zur Bewältigung dieser Probleme ein Verfahren und ein\nZugangsmodul (access module) vor. Das Zugangsmodul kann mit der CPE-Anschlussstelle (CPE connector) ein angemessenes Übertragungsmuster aushandeln, mit dem die Bandbreite des lokalen Zugangs effizient genutzt werden\nkann (NK1-E S. 18 Z. 6 ff.). Stehen beispielsweise insgesamt 144 kb/s zur Verfügung, können für einen Sprachanruf 64 kb/s reserviert werden, so dass 80\nkb/s für Datenverkehr verbleiben. Geht ein zweiter Anruf ein, kann vereinbart\nwerden, dass auch für diesen 64 kb/s bereitstehen, mit der Folge, dass für den\nDatenverkehr nur 16 kb/s verbleiben. Als weitere Möglichkeit wird aufgezeigt,\neinen Kompressionsalgorithmus einzuschalten, so dass für jeden der beiden\nSprachanrufe nur 32 kb/s benötigt werden, während weiterhin 80 kb/s für den\nDatenverkehr zur Verfügung stehen (NK1-E S. 18 Z. 35 bis S. 19 Z. 17).\n\n76 bb) Damit fehlt es schon an einer Offenbarung des einleitenden\nMerkmals [O0].\n\n77 NK1-E befasst sich lediglich mit Geräten, die an ein Festnetz angeschlossen sind, nicht aber mit Mobilstationen, die für ein digitales Mobilkommunikationssystem geeignet sind.\n\n78 cc) Darüber hinaus ist auch Merkmal 1 a [O1.1] nicht offenbart.\n\n79 NK1-E offenbart lediglich die Einstellung der Datenrate für Dienste wie\nTelefonie oder Datenübertragung. Im Sinne des Streitpatents sind dies keine\nTrägerdienste, sondern Teledienste.\n\n80 dd) NK1-E nimmt auch Merkmal 1 b [O1.2] nicht vorweg.\n\n81 Von einer Teilnehmerdatenbank, in der vermerkt ist, welche Trägerdienste welchem Teilnehmer zur Verfügung stehen, ist in NK1-E nicht die Rede. Aus\nder von den Klägerinnen hierfür angeführten Passage (NK1-E S. 12 Z. 36 bis\n\nS. 13 Z. 4) ergibt sich lediglich, dass die Funktionalität des Zugangsmoduls in\nder Lage ist, die Fähigkeiten der Kunden-Modems in Übereinstimmung mit den\nangeforderten Diensten zu emulieren.\n\n82 3. Die Beurteilung des Patentgerichts, der Gegenstand von\nPatentanspruch 12 sei durch den Stand der Technik nicht nahegelegt worden,\ntrifft ebenfalls zu.\n\n83 a) Für die Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit sind die Entgegenhaltungen NK1-E, NK2 und NK3 nicht zu berücksichtigen. Denn dabei handelt es sich um die Veröffentlichungen internationaler Patentanmeldungen, die\nauf die Erteilung eines europäischen oder deutschen Patents zielen, im Zeitrang vor dem Streitpatent liegen, aber erst danach veröffentlicht wurden. Da der\nGegenstand von Patentanspruch 12 nicht über den Inhalt der ursprünglichen\nAnmeldeunterlagen hinausreicht und dieser mit dem Inhalt der finnischen Patentanmeldung 954 545 übereinstimmt, hat das Patentgericht die Inanspruchnahme der Priorität dieser Anmeldung durch das Streitpatent zu Recht bejaht.\n\n84 b) Eine Mobilstation mit Merkmal 1 a [O1.1] ist durch NK11 nicht nahegelegt.\n\n85 aa) Nach NK11 kann das in der Setup-Nachricht enthaltene BCIE in\nBezug auf bestimmte Modalitäten des Anrufs Optionen enthalten. In diesem Fall\nhat das Netzwerk die Möglichkeit, sich für eine der vorgeschlagenen Möglichkeiten zu entscheiden und eine entsprechende Information in das BCIE aufzunehmen, das mit der Bestätigungsnachricht übermittelt wird (NK11 S. 106).\n\n86 Eine solche Vorgehensweise ist in NK11 etwa für die Wahl eines transparenten oder nicht-transparenten Dienstes vorgesehen. Wie aus der oben\nwiedergegebenen Tabelle aus NK8 ersichtlich ist, unterstützen die Trägerdienste 21 bis 26 die Datenübertragung im transparenten oder im nicht-transparenten\nModus. Während des Verbindungsaufbaus muss festgelegt werden, in welchem\nModus die Datenübertragung erfolgen soll.\n\n87 Im BCIE kann danach angegeben werden, dass beide Dienste möglich\nsind, einer der beiden jedoch bevorzugt wird. In diesem Fall soll die Gegenseite\nzwischen den beiden Dienstarten wählen (NK11 S. 374).\n\n88 In einer solchen Vorgehensweise mag zwar ein Verhandeln im Sinne von\nMerkmal 2 a zu sehen sein. NK11 vermittelt dem Fachmann jedoch keine Anregung, diese Vorgehensweise auf die Datenrate zu übertragen. Für diese ist eine\nentsprechende Option gerade nicht vorgesehen.\n\n89 bb) Vor diesem Hintergrund ergab sich aus dem Umstand, dass die in\nNK11 und anderen Entgegenhaltungen offenbarte Vorgehensweise, einzelne\nÜbertragungsparameter auszuhandeln, auch zum Festlegen der Datenrate des\nTrägerkanals geeignet ist, für den Fachmann keine hinreichende Anregung,\ndiesen Weg zu beschreiten.\n\n90 Dabei kann dahingestellt bleiben, ob es sich bei dem Aushandeln eines\nParameters um ein allgemeines Lösungsmittel handelt, das dem Fachmann im\nUmfeld der mobilen Datenübertragung generell zur Verfügung stand. Angesichts des Umstandes, dass der am Prioritätstag geltende GSM-Standard dieses Mittel nur für einzelne Parameter vorgesehen, für die Festlegung der Datenrate eines Trägerdienstes aber einen anderen Lösungsweg aufgezeigt hat,\nmusste der Fachmann jedenfalls von gängigen Vorstellungen Abstand nehmen,\num zur Lehre des Streitpatents zu gelangen. Hierfür ergab sich aus der bloßen\nEignung des vom Streitpatent vorgesehenen Lösungsmittels keine hinreichende\nVeranlassung.\n\n91 Der Hinweis der Berufung, NK11 lasse sich hinsichtlich des Übertragungsmodus bereits eine Reduzierung der Trägerdienste entnehmen, wie sie\ndas Klagepatent anstrebe, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Anhaltspunkte\ndafür, dass es anstelle der in der Tabelle aus NK8 aufgeführten sechs Trägerdienste Nr. 21 bis 26 zuvor zwölf Trägerdienste gegeben hätte, die jeweils nur\nden transparenten oder den nicht-transparenten Modus unterstützt hätten, zeigt\ndie Berufung nicht auf.\n\n92 cc) Der Hinweis der Klägerinnen zu 1 und 2 auf Abschnitt B.3.2 der\nNK11 (S. 415) führt nicht zu einer anderen Beurteilung.\n\n93 In diesem Abschnitt wird allgemein beschrieben, dass die beteiligten\nNetzwerkkomponenten beim Anrufaufbau prüfen, ob die wechselseitigen Anforderungen kompatibel sind. Stellt das Netzwerk einen Trägerdienst bereit, prüft\ndanach die Mobilstation, ob sie diesen unterstützt. Ist dies nicht der Fall, wird\nder Anruf von der Mobilstation ignoriert oder zurückgewiesen. Zwar erwähnt\nNK11 an dieser Stelle auch die Möglichkeit einer Verhandlung nach Abschnitt\nGSM 07.01. Nach der als Anlage NK12 vorgelegten Version dieses Abschnitts\nauf dem Stand vom Juli 1995 wird dort eine Verhandlung zwischen Mobilstation\nund Netzwerk für verschiedene Parameter, etwa die Intermediate Rate beschrieben. Eine Verhandlung über die Datenrate (user rate) offenbart NK12 indessen nicht. Auch dieses Dokument gab dem Fachmann mithin keinen Hinweis auf einen Trägerdienst, der mehrere Benutzerdatenraten umfasst, und auf\neine Verhandlung der Benutzerdatenrate während des Verbindungsaufbaus.\n\n94 c) Eine Mobilstation nach Anspruch 12 ist auch durch NK16 weder\nvorweggenommen noch nahegelegt.\n\n95 aa) NK16 enthält einen Entwurf für den Standard ETS 300 604, GSM\n09.07.\n\n96 Abschnitt c.9.2.2 befasst sich mit dem Verbindungsaufbau in den Fällen\neines vom PSTN ausgehenden Anrufs, bei dem der Anrufende keine ausreichenden Informationen über die Parameter für die beabsichtigte Verbindung\ngenerieren oder übermitteln kann. Für diesen Fall sieht NK16 entweder die\nMöglichkeit vor, für jeden Dienst eine eigene Verzeichnisnummer vorzusehen,\ndie jeweils mit bestimmten Informationen verknüpft sei. Diese Lösung entspricht\nim Wesentlichen dem im Streitpatent als Stand der Technik beschriebenen Multi Numbering Scheme.\n\n97 Alternativ kommt laut NK16 in Betracht, nur eine Nummer, die für alle\nDienste anwendbar ist, für sämtliche eingehenden Anrufe vorzusehen. Da eine\nFestlegung bestimmter Parameter, zu denen die Datenrate zählt, erforderlich\nist, die Anfrage des Anrufenden aber keine entsprechenden Informationen enthält, ist für diesen Fall vorgesehen (Abschnitt c.9.2.2 b), dass die Mobilstation\ndie für den betreffenden Dienst vorgesehenen Parameter dem Netzwerk mitteilt.\nStellt das Netzwerk fest, dass diese Parameter unterstützt werden können, wird\nder Anruf aufgebaut, anderenfalls wird der Verbindungsaufbau beendet.\n\n98 bb) Damit offenbart NK16 keine Verhandlung über die Benutzerdatenrate im oben erläuterten Sinne, da nicht vorgesehen ist, dass das Netzwerk auf\neinen Vorschlag der Mobilstation mit einem Gegenvorschlag reagieren kann.\nAnders als die Berufung meint, kann darin, dass eine Anfrage des Anrufenden\nohne Angaben zu der für die beabsichtigte Verbindung vorgesehenen Datenrate erfolgt, kein Vorschlag gesehen werden. Ein solcher bleibt nach NK16 vielmehr der Mobilstation überlassen. Für den Fall, dass das Netzwerk die entsprechenden Parameter nicht unterstützt, sieht NK16 nur vor, dass der Anruf nicht\nzustande kommt („If the requested GSM BC can be supported the call is established, otherwise the call will be released.“).\n\n99 NK16 gibt dem Fachmann auch ansonsten keinen Hinweis darauf, eine\nVerhandlung der Datenrate zwischen der Mobilstation und dem Netzwerk vorzusehen. Soweit im Zusammenhang mit einer Vorgehensweise nach dem Multi\nNumbering Scheme in NK16 bestimmte Parameter als verhandelbar angegeben werden (Abschnitt c.9.2.2 a), ist die Datenrate dort nicht aufgeführt.\n\n100 Anhaltspunkte dafür, dass sich für den Fachmann aus der NK11 eine Anregung ergab, die in NK16 beschriebene Vorgehensweise dahin abzuwandeln,\ndass während des Verbindungsaufbaus eine Verhandlung über die Datenrate\ndurchgeführt wird, zeigt die Berufung nicht auf.\n\n101 d) Aus VP1 und anderen Entgegenhaltungen ergeben sich keine weitergehenden Anregungen.\n\n102 Zwar findet sich das Aushandeln einzelner Parameter neben NK11 auch\nin VP1 und anderen Entgegenhaltungen. Vor dem aufgezeigten Hintergrund\nreicht dies aber nicht aus, um den Fachmann am Prioritätstag zu veranlassen,\ndiesen Mechanismus auch für die Festlegung der Datenrate eines Trägerdienstes in Betracht zu ziehen.\n\n103 IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 121 Abs. 2 PatG und § 92\nAbs. 1 ZPO.\n\n104 1. Ohne Erfolg wenden sich die Klägerinnen zu 1 und 2 dagegen,\ndass das Patentgericht der Beklagten nur 1/10 der Kosten des Rechtsstreits\nauferlegt hat.\n\n105 Die vom Patentgericht aufrechterhaltene Fassung von Patentanspruch\n12 bleibt hinter der erteilten Fassung nur insoweit zurück, als die in Merkmal 2 a\n[O2] vorgesehenen Mittel eine Verhandlung über die Benutzerdatenrate \"während des Verbindungsaufbaus\" ermöglichen müssen. Eine entsprechende Einschränkung haben die Ansprüche 13 und 14 erfahren. Anhaltspunkte dafür,\ndass dieser Einschränkung eine wirtschaftliche Bedeutung zukommt, die es\nrechtfertigte, der Beklagten eine höhere Kostenquote aufzuerlegen, zeigt die\nBerufung nicht auf.\n\n106 Eine weitergehende Kostenlast der Beklagten ist auch im Hinblick auf die\nAnsprüche, hinsichtlich derer die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend für\nerledigt erklärt haben, nicht gerechtfertigt. Der Umstand, dass sich Patentanspruch 12 in der Fassung von Hilfsantrag II als rechtsbeständig erwiesen hat,\nspricht dafür, dass die Nichtigkeitsklage auch gegenüber einer entsprechend\nbeschränkten Fassung der nebengeordneten Ansprüche 1, 7 und 17 erfolglos\ngeblieben wäre.\n\n107 2. Zu Recht wenden sich die Klägerinnen zu 1 und 2 jedoch dagegen, dass das Patentgericht nicht berücksichtigt hat, dass ihr Interesse an der\nVernichtung des Streitpatents deutlich hinter demjenigen der Klägerin zu 3 zurückbleibt, wie die Unterschiede in den Streitwerten deutlich machen, die in den\nVerletzungsverfahren festgesetzt wurden.\n\n108 a) § 100 Abs. 2 ZPO stellt eine Abweichung von der in § 100 Abs. 1\nZPO als Grundregel vorgesehenen Verteilung nach Kopfteilen zwar in das Ermessen des Gerichts. Die Entscheidung des Patentgerichts erweist sich aber\nschon deshalb als fehlerhaft, weil es von diesem Ermessen keinen Gebrauch\ngemacht hat.\n\n109 b) Der Senat hält eine Kostenverteilung entsprechend der unterschiedlichen wirtschaftlichen Beteiligung im Streitfall für angemessen, weil der\nStreitwert der Verletzungsverfahren gegen die Klägerin zu 3 (vor dem Erlöschen des Patents 1 Million Euro, danach 250.000 Euro) deutlich höher ist als\nderjenige der Verletzungsverfahren gegen die Klägerinnen zu 1 und 2 (vor Erlöschen 500.000 Euro, danach 166.666 Euro).\n\n110 Dass ein weiteres Verletzungsverfahren gegen ein mit der Klägerin zu 3\nverbundenes Unternehmen anhängig ist, hat auf die Verteilung hingegen keinen\nEinfluss, weil dieses dieselben Ausführungsformen betrifft wie das Verfahren\ngegen die Klägerin zu 3 und es ungereimt erschiene, die Kostenverteilung davon abhängig zu machen, ob die Beklagte mehrere verbundene Unternehmen\neinzeln oder gemeinsam in Anspruch genommen hat.\n\n111 c) Danach hat die Klägerin zu 3 von den auf die Klägerseite entfallenden Kosten der ersten Instanz zwei Drittel zu tragen, die Klägerinnen zu 1\nund 2 tragen davon jeweils ein Sechstel. Bezogen auf die Gesamtkosten, von\ndenen die Beklagte 10% zu tragen hat, ergibt sich für die Klägerin zu 3 damit\nein Anteil von 60% und für die Klägerinnen zu 1 und 2 ein Anteil von jeweils\n15%.\n\n112 3. Die Kosten des Berufungsverfahrens entfallen vollständig auf die\nKlägerseite, weil die Beklagte die teilweise Nichtigerklärung nicht angefochten\nhat. Entsprechend den oben aufgezeigten Grundsätzen entfallen auf die Klägerin zu 3 wiederum 60% auf die Klägerinnen zu 1 und 2 jeweils 20%.\n\nBacher Deichfuß Kober-Dehm\n\nRombach Rensen\n\nVorinstanz:\nBundespatentgericht, Entscheidung vom 06.10.2017 - 6 Ni 10/15 (EP) verb. mit\n6 Ni 57/16 (EP) -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2020-03-10/x-zr-44-18","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 100","ref_norm":"100","n":2},{"jurabk":"PatG","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2020-03-10/x-zr-44-18","retrieved":"2026-10-24 08:01:35.843845+00:00"},"card":{"id":"bgh/2020-03-10/x-zr-44-18","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"10. Zivilsenat","date":"2020-03-10","dockets":["X ZR 44/18"],"decision_type":"Urteil","ecli":"ECLI:DE:BGH:2020:100320UXZR44.18.0","ids":{"doknr":"CEBGH-BGH_Zivilsenat-10_NA_2020-03-10_X_ZR_44_18_NA_NA_0","ecli":"ECLI:DE:BGH:2020:100320UXZR44.18.0"},"cite_as":"BGH, Urteil vom 10.03.2020 – X ZR 44/18","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2020-03-10/x-zr-44-18","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Berufung gegen das Urteil des 6. Senats (Nichtigkeitssenats)\ndes Bundespatentgerichts vom 6. Oktober 2017 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Kostenentscheidung wie nachfolgend ersichtlich geändert wird.\n\nVon den erstinstanzlichen Kosten des Rechtsstreits tragen die\nKlägerinnen zu 1 und 2 je 15%, die Klägerin zu 3 60% und die\nBeklagte 10%.\n\nVon den Kosten des Berufungsrechtszugs tragen die Klägerinnen\nzu 1 und 2 je 20% und die Klägerin zu 3 60%.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"ZPO/100","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"100","label":"§ 100 ZPO","mentions":2},{"id":"PatG/121","law":"PatG","abbreviation":"PatG","ref":"121","label":"§ 121 PatG","mentions":1},{"id":"ZPO/92","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"92","label":"§ 92 ZPO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-10-24T08:01:35.843845+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}