{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Strafsenat-5_NA_2020-12-09_5_StR_339_20_NA_NA_0","ecli":"ECLI:DE:BGH:2020:091220U5STR339.20.0","court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2020-12-09","aktenzeichen":"5 StR 339/20","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n5 StR 339/20\n\nvom\n9. Dezember 2020\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen leichtfertiger Geldwäsche\n\nECLI:DE:BGH:2020:091220U5STR339.20.0\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 9. Dezember 2020, an der teilgenommen haben:\n\nRichter am Bundesgerichtshof Gericke\n\nals Vorsitzender,\n\nRichter am Bundesgerichtshof Dr. Berger,\nRichter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Mosbacher,\nRichterin am Bundesgerichtshof Resch,\nRichter am Bundesgerichtshof von Häfen\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt beim Bundesgerichtshof\n\nals Vertreter des Generalbundesanwalts,\n\nRechtsanwalt\n\nals Verteidiger,\n\nJustizhauptsekretärin\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n1. Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Dresden vom 18. März 2019 betreffend den Angeklagten\nV. R. wird verworfen. Die Kosten des Rechtsmittels\nund die dem Angeklagten dadurch entstandenen notwendigen\nAuslagen werden der Staatskasse auferlegt.\n\n2. Die Revision des Angeklagten wird mit der Maßgabe verworfen,\ndass das vorgenannte Urteil ihn betreffend um die Feststellung ergänzt wird, dass das Revisionsverfahren rechtsstaatswidrig verzögert worden ist. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines\nRechtsmittels zu tragen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen leichtfertiger Geldwäsche zu\neiner Freiheitsstrafe von fünf Monaten verurteilt. Den Mitangeklagten B. ,\ndessen Revisionsverfahren zu gesonderter Verhandlung und Entscheidung abgetrennt worden ist, hat es wegen Urkundenfälschung in neun Fällen und wegen\nleichtfertiger Geldwäsche zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und\n\nvier Monaten verurteilt und Einziehungsentscheidungen getroffen. Die zuungunsten des Angeklagten eingelegte und mit der Sachrüge geführte Revision der\nStaatsanwaltschaft bleibt erfolglos. Die ebenfalls auf die Verletzung materiellen\nRechts gestützte Revision des Angeklagten führt lediglich zur Feststellung einer\nrechtsstaatswidrigen Verzögerung des Revisionsverfahrens.\n\nI.\n\n2 1. Nach den Feststellungen des Landgerichts ist der Angeklagte mit dem\nMitangeklagten B. , der 2013 in Brüssel wegen Drogenbesitzes zu einer dreijährigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde, seit Jahren befreundet. Der verschuldete\nB. bat den 2014 wegen Betäubungsmittelhandels zu einer über vierjährigen\nFreiheitsstrafe verurteilten und nach der Haftentlassung im Herbst 2017 unter\nFührungsaufsicht stehenden Angeklagten, ihn bei der Abhebung von Bargeldbeträgen an Geldautomaten zu unterstützen. Hierfür gab er ihm auf den – dem Angeklagten unbekannten – Namen G. ausgestellte EC-Karten\nund die jeweilige PIN. Der Angeklagte hob zwischen dem 12. und 19. April 2018\nmindestens dreimal jeweils 500 Euro ab und übergab diese B. . Die Gelder\nstammten aus Betrugstaten, die ein mit B. bekannter Grieche über eine von\nB. mit einem gefälschten Pass unter falschem Namen gegründete GmbH\nund deren zahlreiche Konten ins Werk gesetzt hatte. Davon wusste der Angeklagte zwar nichts, angesichts der Umstände (desolate finanzielle Situation von\nB. , EC-Karten auf fremden Namen) hätte er aber erkennen können, dass\ndie Gelder aus rechtswidrigen Taten nach § 261 Abs. 1 Satz 2 StGB stammen.\n\nII.\n\n3 Die Revision der Staatsanwaltschaft bleibt ohne Erfolg.\n\n4 Rechtsfehler zu Gunsten des Angeklagten V. R. zeigt die\nRevision der Staatsanwaltschaft nicht auf. Das Landgericht hat sich die Überzeugung von einer lediglich leichtfertig begangenen Geldwäsche mangels Einbindung in das Betrugsgeschehen unter Berücksichtigung der wesentlichen Umstände des Falls verschafft. Revisionsrechtlich beachtliche Lücken enthält das\nUrteil insoweit nicht. Die konkurrenzrechtliche Bewertung auf der Grundlage der\ninsoweit wenig aussagekräftigen Feststellungen nimmt der Senat bei diesem Angeklagten hin, zumal sich eine unterschiedliche Beurteilung der Konkurrenzen\nauf den Unrechts- und Schuldgehalt der Tat nicht auswirken würde (vgl. BGH,\nBeschlüsse vom 26. Februar 2019 – 2 StR 358/17; vom 18. Dezember 2019\n– 4 StR 582/19; vom 18. März 2020 – 3 StR 558/19). Die Rechtsfolgenentscheidung ist nicht zu beanstanden.\n\nIII.\n\n5 Die Revision des Angeklagten V. R. ist überwiegend unbegründet. Die Feststellungen beruhen auf einer tragfähigen Beweiswürdigung und\ntragen den Schuldspruch. Näherer Ausführungen zur inneren Tatseite bedurfte\nes angesichts der konkreten Umstände des Falls nicht. Die Rechtsfolgenentscheidung weist ebenfalls keinen Rechtsfehler zu Lasten des Angeklagten auf.\n\n6 Weil das Revisionsverfahren nach Eingang der Rechtsmittelschriften im\nBereich der Generalstaatsanwaltschaft über ein Jahr lang nicht gefördert worden\nist, stellt der Senat in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1a Satz 2 StPO\nfest, dass es rechtsstaatswidrig verzögert worden ist (Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1\n\nSatz 1 EMRK). Angesichts der milden Rechtsfolge und mangels sonstiger ersichtlicher Belastungen durch die Dauer des Revisionsverfahrens sieht der Senat\ndiese Kompensation als ausreichend an (vgl. auch BGH, Beschluss vom 10. Dezember 2019 – 5 StR 578/19).\n\n7 Der lediglich geringfügige Erfolg des Rechtsmittels lässt es nicht unbillig\nerscheinen, den Angeklagten mit dessen gesamten Kosten zu belasten (§ 473\nAbs. 4 StPO).\n\nGericke Berger Mosbacher\n\nResch von Häfen\n\nVorinstanz:\nDresden, LG, 18.03.2019 - 309 Js 23068/18 14 KLs 24 Ss 578/19","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2020-12-09/5-str-339-20","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 473","ref_norm":"473","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2020-12-09/5-str-339-20","retrieved":"2026-10-24 07:56:40.808393+00:00"},"card":{"id":"bgh/2020-12-09/5-str-339-20","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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