{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2020:090720B1STR567.19.0","court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2020-07-09","aktenzeichen":"1 StR 567/19","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n1 StR 567/19\n\nvom\n9. Juli 2020\nin der Strafsache\ngegen\n\n1.\n\n2.\n\n3.\n\n4.\n\n5.\n\nwegen zu 1., 3. u 4.: Steuerhinterziehung u.a.\nzu 2.: Beihilfe zur Steuerhinterziehung u.a.\n\nhier: Revisionen der Angeklagten L. , I. , M. und S.\n\nECLI:DE:BGH:2020:090720B1STR567.19.0\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 9. Juli 2020 gemäß\n§ 349 Abs. 2 und 4 StPO, § 357 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 26. November 2018 aufgehoben\n\na) betreffend die Angeklagten M. und S.\n\naa) im Schuldspruch mit den zugehörigen Feststellungen,\nsoweit diese Angeklagten wegen der Hinterziehung von\nUmsatzsteuer in Ziffer B.V. der Urteilsgründe verurteilt\nworden sind,\n\nbb) im gesamten Strafausspruch;\n\nb) bezüglich der Angeklagten L. und I. sowie unter\nErstreckung auf den Mitangeklagten V. (§ 357 StPO)\n\naa) im Schuldspruch mit den zugehörigen Feststellungen,\nsoweit diese Angeklagten wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung und zum Vorenthalten und Veruntreuen von\nArbeitsentgelt verurteilt worden sind; die Feststellungen\nzu den vorenthaltenen Arbeitsentgelten sowie zu den\nhinterzogenen Bauabzugsteuern bleiben jedoch aufrechterhalten,\n\nbb) im gesamten Strafausspruch.\n\n2. Die weitergehenden Revisionen der Angeklagten werden verworfen.\n\n3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel,\nan eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten L. wegen Steuerhinterziehung in 77 Fällen sowie wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung und zum Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt zu einer Gesamtfreiheitsstrafe\nvon zwei Jahren und neun Monaten verurteilt. Gegen den Angeklagten\nM.\nhat es wegen Steuerhinterziehung in 109 Fällen sowie wegen Vorenthaltens\nund Veruntreuens von Arbeitsentgelt in 118 Fällen unter Einbeziehung der Strafe aus einer Vorverurteilung eine Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und\nneun Monaten verhängt. Den Angeklagten S. hat es wegen Steuerhinterziehung in 27 Fällen, wegen Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt\nin 118 Fällen sowie wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt. Gegen den Angeklagten I. hat es wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung und zum Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt sowie wegen unerlaubten Besitzes\neiner halbautomatischen Kurzwaffe zum Verschießen von Patronenmunition in\n\nTateinheit mit unerlaubtem Besitz von Munition eine Gesamtfreiheitsstrafe von\ndrei Jahren verhängt. Den Nichtrevidenten V. hat es wegen Steuerhinterziehung in zwölf Fällen sowie wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung und zum\nVorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt zu einer Gesamtfreiheitsstrafe\nvon zwei Jahren und drei Monaten verurteilt.\n\n2 Die Revisionen der Angeklagten haben mit der Sachrüge in dem aus der\nBeschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen sind sie aus den vom\nGeneralbundesanwalt in seiner Antragsschrift ausgeführten Erwägungen unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.\n\n3 1. Die Verurteilungen der Angeklagten M. und S. wegen der\nHinterziehung von Umsatzsteuer in Ziffer B.V. der Urteilsgründe erweisen sich\nals rechtsfehlerhaft und haben daher keinen Bestand.\n\n4 a) Die Angeklagten M. und S. waren als verantwortlich handelnde Organe der Bauunternehmen C. GmbH, F. GmbH, W. I\nGmbH und W. II GmbH verpflichtet, die umsatzsteuerlichen Erklärungspflichten der Gesellschaften zu erfüllen und die in den von ihnen erstellten Rechnungen für erbrachte Bauleistungen ausgewiesene und vereinnahmte Umsatzsteuer anzumelden und an die zuständige Finanzbehörde abzuführen. Das Landgericht hat die Ausgangsumsätze der jeweiligen Anmeldezeiträume rechtsfehlerfrei ermittelt und angenommen, dass die Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldungen und Umsatzsteuerjahreserklärungen von den Angeklagten unterlassen\nworden sei (UA S. 65, 74). Die Verkürzungsbeträge betreffend die einzelnen\nTaten (Nr. 103 bis 131) für die Jahre 2010 bis 2014 sowie die Voranmeldungszeiträume März 2015 bis Juli 2015, September 2015 bis April 2016 und Juni 2016 bis September 2016 berechnete es ausgehend von den – tabellarisch\naufgelisteten – Bruttorechnungsbeträgen mit daraus 19 %.\n\n5 b) Die Feststellungen tragen die Schuldsprüche wegen der Hinterziehung\nvon Umsatzsteuer nicht.\n\n6 aa) Nach § 267 Abs. 1 Satz 1 StPO müssen die Urteilsgründe die für erwiesen erachteten Tatsachen angeben, in denen die gesetzlichen Merkmale\nder Tat gefunden werden. Die Strafvorschrift der Steuerhinterziehung (§ 370\nAO) wird materiell-rechtlich durch die im Einzelfall anzuwendenden steuerrechtlichen Vorschriften ausgefüllt, aus denen sich ergibt, welches steuerlich erhebliche Verhalten im Rahmen der jeweiligen Abgabenart zu einer Steuerverkürzung\nführt. Hierzu bedarf es ausreichender tatsächlicher Feststellungen, die eine\nNachprüfung durch das Revisionsgericht ermöglichen. Dazu gehören auch die\nParameter, die maßgebliche Grundlage für die Steuerberechnung sind (Besteuerungsgrundlagen). Bei einer Verurteilung wegen Steuerhinterziehung\nmüssen die Urteilsgründe deshalb für die jeweilige Steuerart regelmäßig nicht\nnur die Summe der jeweils verkürzten Steuern, sondern für jeden Steuerabschnitt gesondert die Berechnung der verkürzten Steuern im Einzelnen angeben (st. Rspr.; vgl. Beschlüsse vom 21. Mai 2019 – 1 StR 159/19 Rn. 8 und\nvom 7. Februar 2019 – 1 StR 484/18 Rn. 5; jeweils mwN).\n\n7 bb) Daran fehlt es vorliegend. Das Landgericht hat schon nicht schlüssig\ndas tatbestandsmäßige Verhalten der Angeklagten im Sinne des § 370 Abs. 1\nAO bestimmt, sodass die Mindestfeststellungen für eine Verurteilung wegen\nSteuerhinterziehung nach § 370 Abs. 1 AO fehlen. Soweit es festgestellt hat,\ndass die Abgabe der Umsatzsteuerjahreserklärungen und der Umsatzsteuervoranmeldungen von den Angeklagten unterlassen worden sei, steht dies im\nWiderspruch zu der Feststellung, dass „die in den Rechnungen der Subunternehmerebene unberechtigt ausgewiesene Umsatzsteuer benutzt“ wurde, um\ndie Umsatzsteuerzahllast der von den Anklagten M. und S. geführten\nBauunternehmen durch den Abzug von Vorsteuern zu mindern (UA S. 36, 222).\n\nNach den Angaben des Zeugen Fr. sind „Umsatzsteuervoranmeldungen\nund -jahreserklärungen“ für den Tatzeitraum jedenfalls „unregelmäßig“ abgegeben worden (UA S. 221). Hinzu kommt, dass jedwede Feststellungen zur Höhe\netwaig abziehbarer Vorsteuerbeträge fehlen, obgleich berücksichtigungsfähige\nVorsteuerbeträge vorgelegen haben (UA S. 222 f.), sodass die Verkürzungsbeträge seitens des Revisionsgerichts nicht überprüft werden können und zu hoch\nbemessen sein könnten (vgl. BGH, Urteil vom 13. September 2018 – 1 StR\n642/17, BGHSt 63, 203 Rn. 18 ff.; Beschluss vom 24. Juli 2019 – 1 StR 59/19\nRn. 7).\n\n8 c) Mangels hinreichender Feststellungen zu den Haupttaten hat auch die\nVerurteilung der beiden anderen Mitangeklagten L. und I. wegen\nBeihilfe keinen Bestand. Da das Landgericht zutreffend von jeweils einheitlichen\nBeihilfehandlungen ausgegangen ist, waren diese Schuldsprüche insgesamt\naufzuheben (vgl. BGH, Urteile vom 13. März 2019 – 1 StR 424/18 Rn. 12 und\nvom 28. September 2017 – 4 StR 282/17 Rn. 14) [vgl. BGH, Beschluss vom\n23. Januar 2019 – 1 StR 450/18 Rn. 14].\n\n9 d) Die Aufhebung der Schuldsprüche entzieht den verhängten Einzelstrafen und damit auch den verhängten Einsatzfreiheitsstrafen von einem Jahr und\nneun Monaten (S. ), zwei Jahren (M. und L. ) und zwei Jahren neun Monaten (I. ) die Grundlage und führt zur Aufhebung der daraus\ngebildeten Gesamtfreiheitsstrafen. Der Senat hebt auch die übrigen Einzelstrafen auf, um dem neuen Tatgericht eine in sich stimmige Strafzumessung zu\nermöglichen (vgl. BGH, Beschluss vom 31. März 2020 – 1 StR 403/19 Rn. 8).\nDie Feststellungen des Landgerichts zur Hinterziehung von Umsatzsteuer hebt\nder Senat in vollem Umfang auf; die Feststellungen zu den übrigen Taten, mithin zur Hinterziehung von Bauabzugsteuer (§ 370 Abs. 1 Nr. 2 AO, § 48 Abs. 1\nSatz 1 EStG) und zum Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt\n\n(§ 266a Abs. 1, 2 StGB) können dagegen aufrecht erhalten bleiben, weil sie von\ndem aufgezeigten Rechtsfehler nicht betroffen sind (§ 353 Abs. 2 StPO; vgl.\nBGH, Urteil vom 29. August 2007 – 5 StR 103/07 Rn. 51). Ergänzende Feststellungen, die zu den bisherigen nicht in Widerspruch stehen, sind möglich.\n\n10 2. Der Rechtsfehler bei der Prüfung der Beihilfe im Hinblick auf die Hinterziehung von Umsatzsteuer in den Fällen B.V. wirkt in gleichem Maße zu Lasten des nicht revidierenden Mitangeklagten V. , sodass die Entscheidung\ngemäß § 357 Satz 1 StPO auf ihn zu erstrecken war. Dies führt auch bei dem\nnicht revidierenden Mitangeklagten V. zur Aufhebung des gesamten\nStrafausspruchs, um auch hier eine in sich stimmige Strafzumessung zu ermöglichen (vgl. BGH, Beschluss vom 22. April 2020 – 1 StR 61/20 Rn. 18).\n\n11 3. Für die künftige Hauptverhandlung bemerkt der Senat Folgendes:\n\n12 a) Im Rahmen der Strafzumessung wird die neuere Rechtsprechung des\nSenats, die das Landgericht bei seiner Entscheidung noch nicht kennen konnte,\nzu berücksichtigen sein, wonach es sich bei der vom Straftatbestand der Steuerhinterziehung durch Unterlassen (§ 370 Abs. 1 Nr. 2 AO) vorausgesetzten\nErklärungspflicht um ein besonderes persönliches Merkmal im Sinne des § 28\nAbs. 1 StGB handelt, das als vertypter Strafmilderungsgrund eine Strafrahmenverschiebung eröffnet (vgl. BGH, Urteile vom 23. Oktober 2018 – 1 StR\n454/17, BGHSt 63, 282 Rn. 20 und vom 12. Februar 2020 – 1 StR 344/19\nRn. 33). Auf der Grundlage der Feststellungen des Landgerichts, wonach die\nAngeklagten\nL. , S. , I. sowie der nicht revidierende V. jeweils Beihilfe zur Hinterziehung von Umsatz- bzw. Bauabzugsteuer geleistet haben, wird\ndeshalb eine weitere Strafmilderung entweder in Form eines Absehens von der\nRegelwirkung des § 370 Abs. 3 AO oder einer weiteren Strafrahmenverschie-\n\nbung gemäß § 28 Abs. 1, § 49 Abs. 1 StGB neben der des § 27 Abs. 2, § 49\nAbs. 1 StGB in den Blick zu nehmen sein. Die weitere Strafrahmenverschiebung gemäß § 28 Abs. 1 StGB würde nach der Rechtsprechung des Senats\nlediglich dann ausscheiden, wenn die jeweilige Tat allein wegen des Fehlens\ndes strafbegründenden besonderen persönlichen Merkmals als Beihilfe statt als\nTäterschaft zu werten wäre (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 12. Februar 2020 –\n1 StR 344/19 Rn. 33 mwN).\n\n13 b) Hinsichtlich der Verurteilung des Angeklagten M. wird die unterbliebene Festsetzung der Einzelstrafen für die Taten 140, 159, 191 und 192\n\nnachzuholen sein; denn das Landgericht hat es bisher unterlassen, für diese\nFälle eine Einzelstrafe festzusetzen.\n\nRaum Fischer RiBGH Dr. Bär befindet\nsich im Urlaub und ist an\nder Unterschriftsleistung\ngehindert.\n\nRaum\n\nLeplow RinBGH Dr. Pernice befindet\nsich im Urlaub und ist an der\nUnterschriftsleistung gehindert.\n\nRaum\n\nVorinstanz:\nFrankfurt (Main), LG, 26.11.2018 - 7920 Js 208925/16 5/24 KLs (10/17)","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2020-07-09/1-str-567-19","cited_norms":[{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 370","ref_norm":"370","n":6},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":2},{"jurabk":"EStG","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 353","ref_norm":"353","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2020-07-09/1-str-567-19","retrieved":"2026-10-24 07:52:21.404712+00:00"},"card":{"id":"bgh/2020-07-09/1-str-567-19","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"1. 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