{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2020:090620UXZR97.18.0","court":"BGH","senate":"10. Zivilsenat","decided":"2020-06-09","aktenzeichen":"X ZR 97/18","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nX ZR 97/18 Verkündet am:\n9. Juni 2020\nAnderer\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nin der Patentnichtigkeitssache\n\nECLI:DE:BGH:2020:090620UXZR97.18.0\n\nDer X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\nvom 9. Juni 2020 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Bacher, die Richter Hoffmann und Dr. Deichfuß und die Richterinnen Dr. Kober-Dehm und\nDr. Rombach\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Berufung gegen das Urteil des 3. Senats (Nichtigkeitssenats)\ndes Bundespatentgerichts vom 19. Dezember 2017 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\n1 Die Beklagte ist Inhaberin des mit Wirkung für die Bundesrepublik\nDeutschland erteilten europäischen Patents 1 252 268 (Streitpatents), das am\n24. Januar 2001 unter Inanspruchnahme der Priorität einer internationalen Patentanmeldung vom 24. Januar 2000 angemeldet wurde und ein Verfahren zur\nVerringerung des Dampfdrucks von ethanolhaltigen Motortreibstoffen für funkengezündete Verbrennungsmotoren betrifft. Ein Einspruch gegen die Erteilung\ndes Streitpatents blieb erfolglos, die Beschwerde wurde zurückgewiesen.\n\n2 Patentanspruch 1, auf den weitere acht Ansprüche zurückbezogen sind,\nlautet in der Verfahrenssprache wie folgt:\n\nA method of reducing the vapour pressure of a C3-C12 hydrocarbonbased motor fuel mixture for conventional spark ignition internal\ncombustion engines containing 0.1 to 20 % by volume of ethanol,\nnot more than 0.25 % by weight of water according to\nASTM D 6304, and not more than 7 % by weight of oxygen\naccording to ASTM D 4815, by at least 80 % of the ethanol induced\nvapour pressure increase, and more preferably to the vapour\npressure of the C3-C12 hydrocarbon component (a) alone, wherein,\nin addition to the C3-C12 hydrocarbon component (a) and an ethanol\ncomponent (b), an oxygen-containing component (c) is present in\nthe fuel mixture in an amount from 0.05 up to 15 % by volume of the\ntotal volume of the fuel mixture; the component (c) being selected\nfrom at least one of the following types of compounds:\n- alkanol, having from 3 to 10 carbon atoms;\n- dialkyl ether, having from 6 to 10 carbon atoms;\n- ketone, having from 4 to 9 carbon atoms;\n- alkyl ester of alkanoic acid, having from 5 to 8 carbon atoms;\n- hydroxyketone, having from 4 to 6 carbon atoms;\n- ketone ester of alkanoic acid, having from 5 to 8 carbon atoms;\n- oxygen-containing heterocyclic compound selected from the\nfollowing: tetrahydrofurfuryl alcohol, tetrahydrofurfuryl acetate,\ndimethyltetrahydro-furan, tetramethyltetrahydrofuran, methyl\ntetrahydropyrane, 4-methyl-4-oxytetrahydropyrane, and the\nmixtures hereof; and\nwherein a component (d) selected from at least one C6-C12\nhydrocarbon, is present in the fuel mixture in an amount such that\nthe ratio (b):((c)+(d)) is from 1:200 to 200:1 by volume.\n\n3 Die Klägerin hat geltend gemacht, der Gegenstand des Streitpatents gehe über den Inhalt der ursprünglichen Anmeldung hinaus und sei nicht patentfähig. Die Beklagte hat das Streitpatent mit einem Haupt- und zwei Hilfsanträgen in geänderten Fassungen verteidigt.\n\n4 Das Patentgericht hat das Streitpatent für nichtig erklärt. Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten, mit der sie das Streitpatent mit den erstinstanzlichen Anträgen sowie mit vier weiteren Hilfsanträgen verteidigt. Die Klägerin tritt dem Rechtsmittel entgegen.\n\nEntscheidungsgründe:\n\n5 Die zulässige Berufung ist unbegründet.\n\n6 I. Das Streitpatent betrifft ein Verfahren zur Verminderung des\nDampfdrucks einer ethanolhaltigen Treibstoffmischung auf der Basis von C 3-\nC12-Kohlenwasserstoffen für funkengezündete Verbrennungsmotoren (Ottomotoren).\n\n7 1. Wie die Streitpatentschrift erläutert, wird Benzin für Ottomotoren\nseit längerem insbesondere aus ökologischen Gründen Ethanol beigemischt.\nDies führe jedoch zu einer Erhöhung des Dampfdrucks, was insbesondere deshalb von Nachteil sei, weil am Markt erhältliches Benzin häufig bereits den maximal zulässigen Dampfdruck aufweise. Im Stand der Technik seien verschiedene Möglichkeiten bekannt gewesen, den Dampfdruck einzustellen, um eine\nBeimischung von Ethanol dennoch zu ermöglichen.\n\n8 Die US-amerikanische Patentschrift 5 015 356 schlage eine Reformulierung von Benzin in der Weise vor, dass sowohl flüchtige als auch nichtflüchtige\nBestandteile entfernt werden. Die Herstellung eines solchen Gemischs sei aber\naufwendig und teuer. Zudem habe es einen hohen Flammpunkt, was sich nachteilig auf die Leistung auswirke (Abs. 14).\n\n9 Das US-amerikanische Patent 5 688 295 schlage ein Additiv für Benzin\nvor, das 20 bis 70 % Alkohol (Methanol oder Ethanol), 2,5 bis 20 % Ketone und\nEther, 0,02 bis 20 % aliphatische und Siliziumverbindungen, 5 bis 20 % Toluol\nund 4 bis 45 % Lösungsbenzin aufweise. Dies sei nachteilig, weil das Additiv\nwenigstens 15 % des Gemischs ausmachen müsse. Zudem sei die Verwendung von Siliziumverbindungen problematisch, da beim Verbrennungsprozess\nSiliziumoxide entstünden, die zu einem erhöhten Motorenverschleiß führten\n(Abs. 17).\n\n10\n\nDie Veröffentlichung der internationalen Patentanmeldung WO 97/43356\nschlage die Zugabe eines Co-Lösungsmittels in Form von heterocyclischen\nEthern aus Biomasse, bevorzugt 2-Methyltetrahydrofuran (MTHF) vor. Dieses\nGemisch müsse mindestens 25 % Ethanol und mindestens 20 % MTHF enthalten. Dies erfordere eine Modifikation herkömmlicher Verbrennungsmotoren.\n\n11 2. Vor diesem Hintergrund besteht das technische Problem darin,\nder Erhöhung des Dampfdrucks infolge der Beimischung von Ethanol auf möglichst kostengünstige Weise entgegenzuwirken und ein Gemisch zu erhalten,\nmit dem herkömmliche Ottomotoren ohne Modifikation betrieben werden können.\n\n12 3. Zur Lösung dieses Problems schlägt das Streitpatent in Anspruch\n1 in der mit dem Hauptantrag verteidigten Fassung ein Verfahren vor, dessen\nMerkmale sich wie folgt gliedern lassen (Änderungen gegenüber der erteilten\nFassung hervorgehoben):\n\n1. A method of reducing the vapour pressure Verfahren zur Verringerung des Dampfof a C3-C12 hydrocarbon-based motor fuel drucks einer Kraftstoffmischung auf Basis\nmixture for conventional spark ignition von C3-C12-Kohlenwasserstoffen für herinternal combustion engines containing kömmliche funkengezündete Verbrennungsmotoren, enthaltend\n\n1.1 0.1 to 20 % by volume of ethanol, 0,1 bis 20 Volumenprozent Ethanol,\n\n1.2 not more than 0.25 % by weight of water nicht mehr als 0,25 Gewichtprozent Wasaccording to ASTM D 6304, and ser gemäß ASTM D 6304 und\n\n1.3 not more than 7 % by weight of oxygen nicht mehr als 7 Gewichtprozent Saueraccording to ASTM D 4815, stoff gemäß ASTM D 4815,\n\n2. by at least 80 % of the ethanol induced um mindestens 80 % des durch das\nvapour pressure increase, and more pref- Ethanol verursachten Dampfdruckerably to the vapour pressure of the C3- Anstiegs, vorzugsweise auf den Dampf-C12 hydrocarbon component (a) alone, druck der Kohlenwasserstoff-Komponente\n(a) allein,\n\n3. wherein in addition to the C3-C12 hydro- wobei zusätzlich neben der C3-C12-\ncarbon component (a) and an ethanol Kohlenwasserstoff-Komponente (a) und\ncomponent (b), an oxygen-containing einer Ethanolkomponente (b) eine\ncomponent (c) is present in the fuel mix- sauerstoffhaltige Komponente (c) in dem\nture Kraftstoffgemisch vorhanden ist\n\n3.1 in an amount from 0.05 up to 15 % by in einer Menge von 0,05 bis 15 Volumenvolume of the total volume of the fuel prozent des Gesamtvolumens des Kraftmixture, stoffgemischs,\n\n3.2 the component (c) being selected from at wobei die Komponente (c) aus wenigsleast one of the following types of com- tens einer der folgenden Verbindungspounds: klassen gewählt ist:\n- alkanol, having from 3 to 10 carbon - Alkanole mit 3-10 Kohlenstoffatomen;\natoms;\n- dialkyl ether, having from 6 to 10 car- - Dialkylether mit 6-10 Kohlenstoffatobon atoms; men;\n- ketone, having from 4 to 9 carbon - Ketone mit 4 bis 9 Kohlenstoffatomen;\natoms;\n- alkyl ester of alkanoic acid, wherein - Alkylester einer Alkansäure, wobei der\nthe alkyl ester comprises 5 to 8 carbon Alkylester 5-8 Kohlenstoffatome entatoms; hält;\n- hydroxyketone, having from 4 to 6 - Hydroxyketone mit 4-6 Kohlenstoffcarbon atoms; atomen;\n- ketone ester of alkanoic acid, wherein - Ketonester einer Alkansäure, wobei\nthe ketone ester comprises 5 to 8 car- der Ketonester 5-8 Kohlenstoffatome\nbon atoms; enthält;\n- oxygen-containing heterocyclic com- - sauerstoffhaltige heterocyclische Verpound selected from the following: tet- bindungen, ausgewählt aus Tetrahydrahydrofurfuryl alcohol, tetrahydro- rofurfurylalkohol, Tetrahydrofurfufurfuryl acetate, dimethyltetrahydro- rylacetat, Dimethyltetrahydrofuran,\nfuran, tetramethyltetrahydrofuran, me- Methyltetrahydropyran, 4-Methyl-4-\nthyl tetrahydropyrane, 4-methyl-4- oxytetrahydropyran und Mischungen\noxytetrahydropyrane, and the mixtures davon;\nhereof;\n\n4. wherein a component (d) is present in the wobei eine Komponente (d) in dem Kraftfuel mixture stoffgemisch vorhanden ist,\n\n4.1 selected from at least one C6-C12 hydro- die aus mindestens einem C6-C12-\ncarbon, Kohlenwasserstoff ausgewählt ist,\n\n4.2 in an amount such that the ratio in einer solchen Menge, dass das Ver-\n(b):((c)+(d)) is from 1:200 to 200:1 by hältnis von (b) zu ((c) + (d)) von 1:200 bis\nvolume. 200:1 beträgt.\n13\n\n4. Einige Merkmale bedürfen der näheren Erläuterung.\n\n14 a) Hauptbestandteil oder Basis der Kraftstoffmischung, deren\nDampfdruck verringert werden soll, ist nach Merkmal 1 eine Kohlenwasserstoffkomponente, die in Merkmal 2 als Komponente (a) bezeichnet wird und Kohlenwasserstoffe mit drei bis zwölf Kohlenstoffatomen umfasst.\n\n15 Außer der Anzahl der Kohlenstoffatome enthält Merkmal 1 keine Vorgaben hinsichtlich der Art der Kohlenwasserstoffe. Es kann sich also um gesättigte oder ungesättigte, aromatische oder aliphatische Kohlenwasserstoffe handeln. Es ist auch nicht erforderlich, dass für jeden Wert aus dem angegebenen\nBereich von drei bis zwölf Kohlenstoffatomen jeweils mindestens eine Verbindung vorhanden ist.\n\n16 Bei der Komponente (a) kann es sich um ein übliches, auf dem Markt erhältliches Standardbenzin handeln. Dies wird bestätigt durch die Ausführungsbeispiele, die als Komponente (a) etwa in Schweden oder den USA vertriebene\nBenzine verschiedener Oktanzahlen enthalten, die aus Mischungen von C4-C12-\nKohlenwasserstoffen (Beispiele 1 und 2, Abs. 76 und 105) oder C5-C12-\nKohlenwasserstoffen (Beispiel 3, Abs. 137) bestehen.\n\n17 Die zwischen den Parteien umstrittene Frage, ob die Komponente (a) bereits für sich gesehen zum Betrieb von herkömmlichen Ottomotoren geeignet\nsein muss, kann offenbleiben. Sie ist für die Entscheidung des Streitfalls nicht\nerheblich.\n\n18 b) Nach Merkmalsgruppe 3 wird der Komponente (a) neben 0,1 bis\n20 Volumenprozent Ethanol (Komponente (b)) eine sauerstoffhaltige Komponente (c) in einer Menge von 0,5 bis 15 Volumenprozent zugegeben. Diese\nKomponente (c) besteht aus einer oder mehreren der in Merkmal 3.2 aufgeführten Verbindungen.\n\n19 c) Beigemischt wird außerdem nach den Merkmalen 4 und 4.1 eine\nKomponente (d), die aus mindestens einem Kohlenwasserstoff mit sechs bis\nzwölf Kohlenstoffatomen besteht.\n\n20 Nähere Vorgaben dazu, welche Kohlenwasserstoffe zu verwenden und\nmit welchen Oxygenaten sie zu kombinieren sind, lassen sich Patentanspruch 1\nnicht entnehmen.\n\n21 Entgegen der Auffassung des Patentgerichts genügt es zur Verwirklichung der Merkmalsgruppen 3 und 4 allerdings nicht, dass alle vier Komponenten in der Kraftstoffmischung vorhanden sind.\n\n22 Zwar mag der Wortlaut von Patentanspruch 1 ein entsprechendes Verständnis nahelegen. Aus dem Umstand, dass der Anspruch ein Verfahren\nschützt, und aus den darauf bezogenen Angaben in der Beschreibung ergibt\nsich aber hinreichend deutlich, dass Schutz für eine Vorgehensweise beansprucht wird, nach der zur Komponente (a) erst nach Abschluss des Raffinationsvorgangs die Komponenten (b), (c) und (d) hinzugegeben werden.\n\n23 Das Streitpatent grenzt sich von Lösungen aus dem Stand der Technik\nab, bei denen das Benzin zur Einstellung des Dampfdrucks reformuliert wird,\netwa indem während der Raffination der Anteil der flüchtigen Kohlenwasserstoffe verringert wird (Abs. 14). In Abgrenzung dazu verfolgt das Streitpatent das\nZiel, die Verwendung von Standardbenzin zu ermöglichen, also von Benzin, das\nnicht eigens auf eine beabsichtigte Zugabe von Ethanol hin reformuliert worden\nist. Dies soll erfindungsgemäß dadurch erreicht werden, dass dem Benzin neben Ethanol und bestimmten Oxygenaten eine weitere Komponente zugegeben\nwird. In diese Richtung weisen mehrere Stellen der Beschreibung, in denen von\nBenzinzusätzen oder Gemischen von Zusätzen (additive, additive mixture) die\nRede ist (s. etwa Abs. 37, 39, 40, 63 und 64). Auch in den Ausführungsbeispielen wird entsprechend verfahren.\n\n24 Dem Fachmann, einem Petrochemiker mit mehrjähriger Berufserfahrung,\nder mit der Erdölraffination und der Herstellung von Motorkraftstoffen sowie den\ndabei zu beachtenden einschlägigen Normen vertraut ist, war im Prioritätszeitpunkt die Unterscheidung zwischen der Einflussnahme auf die Eigenschaften\neines Treibstoffgemischs bereits während des Raffinationsprozesses oder erst\nnach dessen Abschluss geläufig. So wird in dem Vortragsmanuskript von Bott\nund Piel (Oxygenate issues for future fuels, AICHE 1991 Spring National Meeting, NiK16) zwischen der Substitution von Aromaten durch Oxygenate in der\n\nRaffinerie (substituting oxygenates for aromatics at the refinery) und der nachträglichen Beimischung (splashed blending the oxygenates in the marketplace)\nunterschieden (NiK16 S. 4 und Tabelle 2). Auch in dem Artikel \"Motorkraftstoffe\" in Ullmanns Enzyklopädie der technischen Chemie (4. Auflage 1979, NiK12)\nwerden Additive erwähnt, die technisch nicht mehr leisten als die Raffinerie-Technologie, aber wirtschaftliche Vorteile bieten.\n\n25 d) Hieraus ergibt sich, dass die in der Komponente (a) enthaltenen\nKohlenwasserstoffe mit sechs bis zwölf Kohlenstoffatomen bei der Berechnung\ndes in Merkmal 4.2 vorgegebenen Volumenverhältnisses nicht zu berücksichtigen sind.\n\n26 Merkmal 4.2 enthält Vorgaben zu dem Verhältnis zwischen dem Volumen der Komponente (b) und dem addierten Volumen der Komponenten (c)\nund (d). Die Volumina dieser Komponenten können vor Ausführung des Verfahrens unabhängig vom Volumen der Komponente (a) bestimmt werden, weil sie\naus den bereits dargelegten Gründen erst während des Verfahrens hinzugefügt\nwerden. Angesichts dessen kann nicht angenommen werden, dass abweichend\nvom Wortlaut des Patentanspruchs auch Bestandteile der Komponente (a) in\nden Vergleich einzubeziehen sind. Ob etwas anderes gälte, wenn der Patentanspruch jegliches Gemisch der vier Komponenten schützen würde, kann\ndahingestellt bleiben.\n\n27 e) Die Reihenfolge, in der die Komponenten (b), (c) und (d) miteinander oder mit der Komponente (a) vermengt werden, ist durch Patentanspruch 1 nicht festgelegt (Abs. 67). Nähere Festlegungen hierzu treffen die Patentansprüche 2 und 3.\n\n28 f) Bei Merkmal 2 handelt es sich um eine Wirkungsangabe.\n\n29 Danach sind die Komponenten (b) bis (d) nach Art und Menge so auszuwählen, dass sie geeignet sind, den Dampfdruck des Treibstoffgemischs so\n\nzu reduzieren, dass die durch die Beigabe von Ethanol bewirkte Erhöhung des\nDampfdrucks um mindestens 80 % vermindert wird.\n\n30 Damit trägt das Streitpatent dem bereits erwähnten und in der Beschreibung angeführten Umstand Rechnung, dass am Markt erhältliches Benzin häufig einen Dampfdruck aufweist, der bereits nahe an dem zulässigen Höchstwert\nliegt.\n\n31 II. Das Patentgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie\nfolgt begründet:\n\n32 Der Gegenstand von Patentanspruch 1 nach dem Hauptantrag gehe\nüber den Inhalt der ursprünglichen Anmeldeunterlagen nicht hinaus, wenn man\nihn, was möglich erscheine, so auslege, dass die Komponente (d) unabhängig\nvon der Komponente (a) zu betrachten sei.\n\n33 Auch bei diesem Verständnis beruhe der Gegenstand des Streitpatents\njedoch nicht auf erfinderischer Tätigkeit.\n\n34 Bereits die fachübliche Vorgehensweise der Gewinnung von Benzin\ndurch fraktionierte Destillation von Rohöl entspreche einem Herstellungsverfahren im Sinne des Streitpatents, bei dem C3-C12- mit C6-C12-Kohlenwasserstoffen\ngemischt würden. Dabei werde durch Veränderung des Anteils an niedrig oder\nhöher siedenden Komponenten, die, wie der Fachmann wisse, einen höheren\nbzw. niedrigeren Dampfdruck aufwiesen, der durch einschlägige Normen vorgegebene Dampfdruck eingestellt. Es entspreche fachüblichem Handeln, den\ndurch Ethanol verursachten Anstieg des Dampfdrucks so gering wie möglich,\njedenfalls im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften zu halten. Auch die Zugabe\nsauerstoffhaltiger Verbindungen sei fachüblich und diene der Erhöhung der Oktanzahl. Da Merkmal 4.2 einen sehr weiten Bereich abdecke, erfülle bereits\nherkömmliches Benzin dieses Merkmal.\n\n35 Ausgehend von NiK16 habe es für den Fachmann nahegelegen, eine\ndurch Ethanol bedingte Erhöhung des Dampfdrucks mittels der Zugabe nicht\nnur von Oxygenaten, sondern auch einer C6-C12-Kohlenwasserstoffkomponente\nzu kompensieren. Die Entgegenhaltung nehme die Merkmale von Patentanspruch 1 mit Ausnahme der Merkmale 1.2 und 2 vorweg. Merkmal 1.2 ergebe\nsich aus den normativen Anforderungen an Ottokraftstoffe ohne erfinderisches\nZutun. NiK16 rege darüber hinaus zu einer nachträglichen Zugabe der Komponente (d) an. Der Fachmann erkenne ohne weiteres, dass der nach den einschlägigen Normen maximal zulässige Sauerstoffgehalt möglicherweise überschritten werde, wenn der durch Ethanol bewirkte Dampfdruckanstieg allein\ndurch die Zugabe von Oxygenaten kompensiert werden solle. Ihm sei bekannt\ngewesen, dass der Dampfdruck durch Veränderung der Anteile nieder und höher siedender Komponenten eingestellt werden könne und dass Aromaten eine\nVerringerung des Dampfdrucks bewirkten. Die US-amerikanische Patentschrift\n4 806 129 (NiK24) habe ihn darauf hingewiesen, dass Toluol und Xylol eine\nVerringerung des Dampfdrucks bewirkten. In einer einschlägigen Enzyklopädie\n(Encyclopedia of Chemical Processing and Design, Band 58, Stichwort \"Toluol\",\nNiK27) sei Toluol sogar als Mittel der Wahl zur Einstellung des Dampfdrucks\nbezeichnet, wie sie insbesondere durch die Beimischung von Ethanol erforderlich werden könne. Die nachträgliche Zugabe sei damit impliziert.\n\n36 Als Ausgangspunkt der fachmännischen Bemühungen komme ferner der\nAufsatz von Zudkevitch et.al. (Thermodynamics of reformulated automotive\nfuels, Hydrocarbon Processing 1996, S. 93 ff., NiK17) in Betracht. Neben Ethanol sei dem Treibstoff dort auch Ethyl-tert-buthylether (ETBE) beigemischt, der\nals Komponente (c) anzusehen sei. Aus Tabelle 5 der NiK17 ergebe sich, dass\nbei der gebotenen breiten Auslegung von Merkmal 4 die Kraftstoffmischung\nauch C6-C12-Kohlenwasserstoffe und damit eine Komponente (d) enthalte. Damit fehle es lediglich an einer Vorwegnahme von Merkmal 2. Da dem Fachmann der Zusammenhang zwischen der Zahl der Kohlenstoffatome eines Kohlenwasserstoffs und seinem Siedepunkt bekannt sei, gelange er ohne erfinderi-\n\nsches Zutun dazu, den Dampfdruck erforderlichenfalls durch Zugabe von Kohlenwasserstoffen mit sechs oder mehr Kohlenstoffatomen weiter zu verringern.\n\n37 Die Beklagte könne sich nicht mit Erfolg auf den von ihr geltend gemachten synergetischen Effekt berufen, wonach die Reduzierung des Dampfdrucks\ndurch eine Kombination der Komponenten (c) und (d) überraschenderweise\nüber derjenigen liege, die nach den für die Zugabe der einzelnen Komponenten\nermittelten Werte zu erwarten gewesen sei. Ein solcher Effekt sei entgegen der\nvon der Technischen Beschwerdekammer vertretenen Auffassung nicht geeignet, eine erfinderische Tätigkeit zu begründen.\n\n38 Auch die Verteidigung nach den Hilfsanträgen bleibe erfolglos.\n\n39 Das nach Hilfsantrag I vorgesehene Merkmal 4.3, wonach zusätzlich zu\ndem C3-C12-Kohlenwasserstoffbestandteil (a) ein aus mindestens einem C6-C12-\nKohlenwasserstoff ausgewählter Bestandteil (d) in einer solchen Menge vorhanden sei, dass das Volumenverhältnis (b): [(c) + (d)] bei 1:200 bis 200:1 liege, besage nichts Anderes als Merkmal 4.2.\n\n40 Das nach Hilfsantrag II zusätzlich vorgesehene Merkmal 5, wonach die\nKomponente (a) nicht aus engeren Bereichen von C3-C12-Kohlenwasserstoffen\nbestehe, sei nicht geeignet, eine erfinderische Tätigkeit zu begründen.\n\n41 Schließlich hätten auch die Unteransprüche 2 bis 8 nach Hilfsantrag II\nkeinen Bestand.\n\n42 III. Diese Beurteilung hält der Überprüfung im Ergebnis stand.\n\n43 1. Zutreffend hat das Patentgericht entschieden, dass der Gegenstand von Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag ausgehend von NiK16 nicht\nauf erfinderischer Tätigkeit beruht.\n\n44 a) Das Patentgericht hat festgestellt, dass dem Fachmann aufgrund\nseines allgemeinen Fachwissens die Gewinnung von Benzin durch fraktionierte\nDestillation von Erdöl bekannt war.\n\n45 Bei dieser Verfahrensweise wird das Öl in verschieden hoch siedende\nBestandteile aufgetrennt. Diese Bestandteile werden bei Bedarf chemisch oder\nphysikalisch behandelt. Durch einfache Destillation werden etwa 15 bis 20 %\nMotorbenzin (straight-run-Benzin) gewonnen, das als solches aufgrund seiner\ngeringen Oktanzahl für den Betrieb moderner Ottomotoren nicht geeignet ist.\nDurch Reformieren von Schwerbenzin und Naphtha werden höheroktanige\nVerbindungen erzeugt. Durch das Reformieren werden im Wesentlichen aromatische Verbindungen erhalten, also Kohlenwasserstoffe, die mindestens ein\nRingsystem mit delokalisierten Elektronen aufweisen und damit sechs oder\nmehr Kohlenstoffatome enthalten. Um die Ausbeute an Benzin zu erhöhen,\nwerden zudem höhermolekulare Destillate durch Krackverfahren aufgeschlossen. Das für den Antrieb von Ottomotoren bestimmte Benzin wird aus mehreren\nder so gewonnenen Fraktionen gemischt. Es umfasst in der Regel 150 oder\nmehr Kohlenwasserstoffe, im Wesentlichen solche, die fünf bis zwölf Kohlenstoffatome aufweisen, kann aber auch Butan (C4H10) enthalten.\n\n46 Dem Fachmann war nach den Feststellungen des Patentgerichts ferner\nbekannt, dass Motortreibstoffe bestimmten Normen genügen müssen, die etwa\ndie Oktanzahl, den maximalen Wassergehalt, den maximalen Sauerstoffgehalt,\naber auch den zulässigen Dampfdruck festlegen. Der zulässige Dampfdruck ist\nunter anderem von der Jahreszeit abhängig. So enthalten Kraftstoffe im Sommer einen geringeren Anteil an niedrigsiedenden Komponenten als im Winter.\n\n47 Dem Fachmann war des Weiteren geläufig, dass Verbindungen mit weniger Kohlenstoffatomen regelmäßig einen niedrigeren Siedepunkt und damit\neinen höheren Dampfdruck haben als solche mit mehr Kohlenstoffatomen, so\ndass der Dampfdruck des Benzins durch Veränderung der Mischung von höher\nund niedriger siedenden Fraktionen beeinflusst werden kann. Er wusste ferner,\n\ndass der Zusatz von Ethanol zu einer Erhöhung des Dampfdrucks führt. Ihm\nwar überdies bekannt, dass sich der Dampfdruck einer Treibstoffmischung im\nWesentlichen aus den Partialdrücken der enthaltenen Komponenten zusammensetzt.\n\n48 Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass diese Feststellungen nicht zutreffen\noder unvollständig sind, zeigt die Berufung nicht auf, solche sind auch sonst\nnicht ersichtlich.\n\n49 b) NiK16 beschäftigt sich vor dem Hintergrund des US-\namerikanischen Clean Air Act von 1995 mit der Beimischung von Oxygenaten\nzu Benzin.\n\n50 Danach zielt das Gesetz unter anderem auf Obergrenzen für den Gehalt\nan Aromaten, was unter anderem zu der Frage führt, ob durch den Einsatz von\nOxygenaten der Gehalt an Aromaten auf weniger als 25 % gesenkt werden\nkann (NiK16 S. 1).\n\n51 Nach NiK16 können die zulässigen Oxygenate in zwei Gruppen - aliphatische Alkohole und aliphatische Ether - unterteilt werden. Leichtere Alkohole\nwie etwa Ethanol würden wegen des hohen Dampfdrucks als nachteilig empfunden, Alkohole mit hohem Molekulargewicht seien dagegen weniger flüchtig\nund geeignet, den Dampfdruck zu verringern. Dies gelte insbesondere, wenn\nsie mit Ethern gemischt würden (NiK16 S. 2).\n\n52 NiK16 schlägt beispielhaft vor, dem Treibstoff ganzjährig 11 Volumenprozent Methyl-tert-Butylether (MTBE) beizumischen. Dies ermögliche es, durch\ngeringfügige Modifikationen den Anforderungen sowohl an Winter- wie an\nSommertreibstoff zu entsprechen und insbesondere den maximal zulässigen\nGehalt an Sauerstoff nicht zu überschreiten (NiK16 S. 3). Dem durch die Beimischung von Ethanol bewirkten Anstieg des Dampfdrucks könne begegnet werden, indem man das Basisbenzin (base fuel) so mische, dass es einen entsprechend geringeren Dampfdruck aufweise.\n\n53 Die Figur 1 der NiK16 zeigt, wie sich die Beimischung verschiedener\nOxygenate auf ein Basisbenzin mit einem bestimmten Dampfdruck (9 psi RVP\n[Reid vapor pressure], d.h. 9 Pfund pro Quadratzoll, gemessen nach einem auf\nReid zurückgehenden Verfahren) auswirkt. Danach führt die Zugabe von Ethanol zu einem Anstieg des Dampfdrucks, während ETBE (Ethyl-tert-Buthylether)\nden Dampfdruck vermindert. MTBE und t-Butanol haben eher geringen Einfluss\nauf den Dampfdruck, führen tendenziell aber ebenfalls zu einer Verringerung.\n\n54 In Figur 2 zeigt die durchgezogene Linie, wie sich der Dampfdruck eines\nBasisbenzins mit einem Dampfdruck von 8 RVP durch die Zugabe von Ethanol\nerhöht. Die gestrichelte und die punktierte Linie zeigen, dass dieser Anstieg des\nDampfdrucks durch die Zugabe von 10 Volumenprozent MTBE bzw. t-Butanol\ndeutlich verringert werden kann.\n\n55 Anhaltspunkte dafür, dass nicht jeweils das gleiche Basisbenzin verwendet wurde, sind weder aufgezeigt noch sonst ersichtlich. Vergleichsmessungen,\nwie sie in Figur 2 dargestellt sind, sind nur dann brauchbar, wenn sie am gleichen Ausgangsobjekt durchgeführt werden. Dass die Autoren von NiK16 von\ndiesem elementaren Grundsatz abgewichen sein könnten, könnte allenfalls\ndann angenommen werden, wenn sich hierfür aus der Veröffentlichung selbst\noder aus sonstigen Umständen konkrete Anhaltspunkte ergäben. Letzteres ist\nnicht der Fall.\n\n56 Der Hinweis der Klägerin, dass nach der Figur 2 der Ausgangspunkt für\ndas Benzin vor dem Zusatz von Ethanol jeweils gleich ist, obwohl der Dampfdruck durch eine Beimischung von 10 Volumenprozent MTBE bzw. t-Butanol\nverändert werde, führt nicht zu einer anderen Beurteilung, da sich aus Figur 1\n\nergibt, dass der Dampfdruck einer Kraftstoffmischung durch die Zugabe dieser\nStoffe nicht wesentlich beeinflusst wird.\n\n57 c) Da t-Butanol als Alkanol mit vier Kohlenstoffatomen zu den in\nMerkmal 3.2 aufgeführten Oxygenaten zählt, offenbart NiK16 ein Verfahren, das\ndie Merkmale 1, 1.1, 3, 3.1 und 3.2 aufweist. Auch die Obergrenzen nach den\nMerkmalen 1.2 und 1.3 werden eingehalten, was sich daraus ergibt, dass deren\nWerte über den nach den einschlägigen Normen zulässigen Werten liegen und\nNiK16 sich mit Treibstoffen befasst, die den einschlägigen Normen genügen.\n\n58 In NiK16 wird darüber hinaus der - dem Fachmann ohnehin geläufige -\nUmstand angesprochen, dass dem durch Beigabe von Ethanol verursachten\nAnstieg des Dampfdrucks dadurch begegnet werden kann, dass das Basisbenzin so gemischt wird, dass es einen etwas geringeren Dampfdruck aufweist\n(NiK16 S. 3 Abs. 3).\n\n59 d) NiK16 gab dem Fachmann Anlass, nach weiteren Möglichkeiten\nzur Einstellung des Dampfdrucks zu suchen.\n\n60 NiK16 zeigt mit Oxygenaten im Sinne von Merkmal 3.2 zwar Stoffe auf,\ndie zu diesem Zweck geeignet sind. Die Entgegenhaltung offenbart aber auch,\ndass der Beimischung solcher Stoffe durch die normativen Vorgaben hinsichtlich des zulässigen Gesamtsauerstoffgehalts Grenzen gezogen sind. NiK16\nweist im Text (S. 3 Abs. 3 aE) und in der oben wiedergegebenen Figur 1 auf die\nObergrenzen für den Sauerstoffgehalt hin.\n\n61 Mit dem in diesem Zusammenhang unterbreiteten Vorschlag, das Basisbenzin so zu mischen, dass es einen etwas geringeren Dampfdruck aufweist,\noffenbart NiK16 zwar einen konkreten Weg, um allen Anforderungen gerecht zu\nwerden. Aus diesem Vorschlag ergab sich aber zugleich der allgemeinere Hinweis, dass es vorteilhaft sein kann, zwei verschiedene Methoden zur Verringerung des Dampfdrucks - Einsatz von Oxygenaten und geeignete Mischung des\nBasisbenzins - miteinander zu kombinieren. Dies gab dem Fachmann Veran-\n\nlassung, nach vergleichbaren Methoden zu suchen, die sich mit dem Einsatz\nvon Oxygenaten kombinieren lassen.\n\n62 e) Zu den danach nahegelegten Methoden zählt die nachträgliche\nBeimischung von höhersiedenden Kohlenwasserstoffen.\n\n63 aa) Wie bereits erwähnt war dem Fachmann am Prioritätstag bekannt,\ndass eine gewünschte Zusammensetzung der Kraftstoffmischung vielfach\nwahlweise entweder durch entsprechende Maßnahmen in der Raffination oder\ndurch die Zugabe von Additiven erzielt werden kann (NiK12, Abschnitt 5.1).\n\n64 Nach den Feststellungen des Patentgerichts gehörte es am Prioritätstag\nferner bereits zum allgemeinen Fachwissen, dass der Dampfdruck nicht nur\ndurch Erhöhung des Anteils an höhersiedenden Kohlenwasserstoffen im Rahmen des Raffiniervorgangs verringert werden kann, sondern auch durch nachträgliche Zugabe solcher Stoffe, und dass sich hierfür unter anderem Toluol\nanbot.\n\n65 Dass diese Feststellungen zutreffen, wird insbesondere durch NiK27 belegt. Hierbei ist unerheblich, ob der mit einer konkreten Fragestellung befasste\nFachmann dieses allgemeine Werk herangezogen hätte. Ausschlaggebend ist\nvielmehr, dass NiK27 das allgemeine Fachwissen zum Prioritätszeitpunkt dokumentiert und der Fachmann ausgehend von NiK16 Anlass hatte, nach Alternativen zu einer Verringerung des Dampfdrucks im Rahmen des Raffinerievorgangs zu suchen.\n\n66 bb) Nach NiK27 ist Toluol, ein aromatischer Kohlenwasserstoff mit der\nSummenformel C7H8, das Mittel der Wahl zur Einstellung des Dampfdrucks.\nGerade im Hinblick auf die nach dem Clean Air Act 1995 verstärkt zu erwartende Beimischung von Ethanol werde eine Feineinstellung des Dampfdrucks erforderlich sein. Wegen des hohen Dampfdrucks von Ethanol werde ein Stoff mit\nniedrigem Dampfdruck wie Toluol benötigt werden, um den normativen Anforderungen zu genügen.\n\n67 Bestätigt wird dies, wie das Patentgericht ebenfalls zutreffend ausgeführt\nhat, durch NiK24, in der Toluol und Xylol - ein aromatischer Kohlenwasserstoff\nmit der Summenformel C8H10 - als Stoffe genannt werden, die die Oktanzahl\nerhöhen und den Dampfdruck verringern und damit als Bestandteil eines Kraftstoffadditivs geeignet sind, das zudem Ethanol und andere Oxygenate, etwa\nKetone, enthält (NiK24 Sp. 2 Z. 46-49, Anspruch 1).\n\n68 cc) Entgegen der Auffassung der Beklagten führt der Umstand, dass\nbestimmte Aromate wie etwa Benzol unter dem Aspekt des Umweltschutzes\nbereits am Prioritätstag als problematisch angesehen wurden, nicht zu einer\nabweichenden Beurteilung.\n\n69 NiK16 spricht die Bemühungen an, den Ausstoß giftiger Abgase zu reduzieren, indem bestimmte Aromaten wie Benzol oder polyzyklische Aromaten\nreduziert werden (S. 6). Der Schrift lässt sich jedoch keine allgemeine Ablehnung der Beimischung von Aromaten entnehmen. Zudem senkte der in NiK16\nangesprochene Clean Air Act 1995 die Höchstgrenze für den Anteil an Aromaten lediglich auf 25 Volumenprozent herab (S. 1, 4), so dass nach wie vor Raum\nfür den Zusatz solcher Stoffe blieb.\n\n70 dd) Der Fachmann wurde von dem Zusatz von Toluol oder Xylol auch\nnicht deshalb abgehalten, weil die Auswirkung einer solchen Zugabe auf den\nDampfdruck eines Ottokraftstoffs nur schwer vorherzusagen ist.\n\n71 Aus NiK16 und anderen Entgegenhaltungen ergab sich für den Fachmann, dass er den Dampfdruck durch Versuchsreihen ermitteln kann. Damit\nverfügte er über eine ausreichende Handhabe, um der durch die Entgegenhaltung und sein allgemeines Fachwissen vermittelten Anregung nachzugehen.\nAuch das Streitpatent zeigt keinen Weg auf, der solche Versuche entbehrlich\nmachen könnte.\n\n72 ee) Der von der Beklagten geltend gemachte synergetische Effekt\nrechtfertigt ebenfalls keine andere Beurteilung.\n\n73 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist eine technische\nLehre, die eine von einem bestimmten Ausgangspunkt aus eher nicht zu erwartende Wirkung zeitigt, dem Fachmann dennoch nahegelegt, wenn sie sich aus\neiner anderen Perspektive als naheliegende Lösung ergibt. Die überraschende\nWirkung ist in solchen Konstellationen als bloßer Bonuseffekt anzusehen, der\nnicht zur Bejahung der erfinderischen Tätigkeit führen kann (BGH, Urteil vom\n10. Dezember 2002 - X ZR 68/99, GRUR 2003, 317, 320 - Kosmetisches Sonnenschutzmittel I; Beschluss vom 6. Dezember 2016 - X ZR 105/14 Rn. 21; Urteil vom 17. September 2019 - X ZR 71/17 Rn. 68; Urteil vom 21. Januar 2020 -\nX ZR 65/18, GRUR 2020, 603 Rn. 74 - Tadalafil).\n\n74 Im Streitfall hatte der Fachmann aus den oben dargelegten Gründen Anlass, die nachträgliche Zugabe von Toluol oder Xylol in Betracht zu ziehen.\nDamit war der geschützte Gegenstand auch dann nahegelegt, wenn er sich als\nbesonders vorteilhaft erweist.\n\n75 ff) Der Entscheidung der Technischen Beschwerdekammer vermag\nder Senat nicht beizutreten.\n\n76 Die Beschwerdekammer hat sich lediglich mit der Frage befasst, ob sich\naus den im Einspruchsverfahren vorgelegten Entgegenhaltungen eine Anregung ergab, der Treibstoffmischung zusätzlich einen oder mehrere Kohlenwasserstoffe mit sechs bis zwölf Kohlenstoffatomen beizufügen, und dies verneint.\nDie Frage, ob die Option, den Dampfdruck eines Ottokraftstoffs durch gesonderte Zugabe von höhersiedenden Kohlenwasserstoffen einzustellen, im Prioritätszeitpunkt zum allgemeinen Fachwissen des Fachmanns rechnete, hat sie\nhingegen nicht behandelt. Die Entgegenhaltungen NiK24 und NiK27 waren im\nEinspruchsverfahren nicht vorgelegt worden.\n\n77 f) Die nach allem nahegelegte Zugabe von Toluol oder Xylol führt\nzur Verwirklichung des Merkmals 2 und der Merkmalsgruppe 4.\n\n78\n\naa) Wie auch die Berufung nicht in Zweifel zieht, kann die aufgrund\nder Zugabe von Ethanol eintretende Erhöhung des Dampfdrucks durch kombinierte Zugabe von ETBE und Toluol um deutlich mehr als 80 % verringert werden. Die durch NiK16 vermittelte Anregung versetzte den Fachmann mithin in\ndie Lage, durch Versuche eine geeignete Mischung zu finden.\n\n79 bb) Das in Merkmal 4.2 vorgegebene Mischungsverhältnis ist im\nStand der Technik nicht offenbart. Der vorgegebene Bereich ist aber so groß,\ndass er nach den Feststellungen des Patentgerichts bei den in NiK16 offenbarten Verbindungen getroffen und durch Zugabe einer weiteren Komponente nicht\nverlassen wird.\n\n80 2. Die Verteidigung der weiteren Ansprüche des Streitpatents bleibt\nebenfalls erfolglos.\n\n81 a) Der Gegenstand von Patentanspruch 2 ist nicht patentfähig.\n\n82 Nach Patentanspruch 2 werden zunächst die Komponenten (b) bis (d)\ngemischt. Diese Mischung wird sodann der Komponente (a) zugegeben.\n\n83 Diese Anweisung beruht nicht auf erfinderischer Tätigkeit. Nach den Angaben in der Beschreibung ist es für den Fachmann selbstverständlich, dass\ndie Reihenfolge, in der die Komponenten (a) bis (d) gemischt werden, unerheblich ist (Abs. 67). Anhaltspunkte dafür, dass dieser Umstand dem Fachmann am\nPrioritätstag noch nicht bekannt gewesen sein könnte, sind weder geltend gemacht noch sonst ersichtlich.\n\n84 b) Für Patentanspruch 3, der eine andere Mischungsreihenfolge vorsieht, gilt Entsprechendes.\n\n85 c) Patentanspruch 4 sieht vor, die Komponente (a) aus nicht reformuliertem Standardbenzin, einer Kohlenwasserstoffflüssigkeit aus der Erdölraffinerie, aus Erdgas, aus Abgas aus der chemischen Rückgewinnung bei der\nVerkohlung, aus Synthesegas oder Gemischen hiervon auszuwählen.\n\n86 Wie auch die Beklagte im Ansatz nicht verkennt, ist jedenfalls der Einsatz\neiner Flüssigkeit aus der Erdölraffinierie durch den Stand der Technik nahegelegt. Ob dies auch für den Einsatz von nicht reformuliertem Standardbenzin gilt,\nist unerheblich, denn der Anspruch sieht dieses Merkmal nur als eine von mehreren Varianten vor.\n\n87 d) Die Vorgabe gemäß Patentanspruch 5, das Verfahren so zu gestalten, dass die resultierende Treibstoffmischung die dort aufgeführten Merkmale aufweist, begründet, wie das Patentgericht zutreffend entschieden hat,\nkeine erfinderische Tätigkeit, weil es sich dabei um Merkmale handelt, die nach\nden einschlägigen technischen Normen eingehalten werden müssen.\n\n88 e) Auch der Gegenstand von Patentanspruch 6 ist nicht patentfähig.\n\n89 Es ist nichts dafür dargetan, dass die Auswahl der dort genannten Verbindungen aus der Gesamtheit der Kohlenwasserstoffe mit sechs bis zwölf Kohlenstoffatomen auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht.\n\n90 f) Entsprechendes gilt für die Patentansprüche 7 und 8.\n\n91 3. Schließlich bleibt auch die Verteidigung des Streitpatents in der\nFassung der Hilfsanträge erfolglos.\n\n92 a) In der Fassung des Hilfsantrags I lautet Merkmal 4.2 wie folgt (Änderung gegenüber dem Hauptantrag hervorgehoben):\n\n\"and wherein in addition to the C3-C12 hydrocarbon component (a), a\ncomponent (d), selected from at least one C6-C12 hydrocarbon, is present in the fuel mixture in an amount such that the ratio (b):((c)+(d)) is\nfrom 1:200 to 200:1 by volume.\"\n\n93 Der damit verteidigte Gegenstand weicht, wie das Patentgericht im Ergebnis zutreffend entschieden hat, nicht von demjenigen von Patentanspruch 1\nin der Fassung des Hauptantrags ab und beruht deshalb aus den gleichen\nGründen wie dieser nicht auf erfinderischer Tätigkeit.\n\n94 b) Nach Hilfsantrag II weist Patentanspruch 1 ein weiteres Merkmal\nauf, wonach die Komponente (a) nicht aus engeren Bereichen von C3-C12-\nKohlenwasserstoffen besteht.\n\n95 aa) Entgegen der Auffassung der Klägerin geht der so beschriebene\nGegenstand nicht über den Inhalt der ursprünglichen Anmeldung hinaus.\n\n96 Auch in der Anmeldung war schon das Beispiel 4 enthalten, in welchem\ndas Verfahren in Bezug auf eine Kohlenwasserstoffkomponente (a) beschrieben wird, die C3-C12-Kohlenwasserstoffe enthält.\n\n97 bb) Der verteidigte Gegenstand beruht jedoch nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.\n\n98 Dem Fachmann, der die oben aufgezeigten Fachkenntnisse besitzt, ist\ngeläufig, dass er durch die Zugabe der Komponenten (c) und (d) auch den\nDampfdruck einer Treibstoffmischung einstellen kann, die die sehr flüchtigen\nKohlenwasserstoffe mit drei Kohlenstoffatomen, insbesondere Propan umfasst.\nIhm ist bewusst, dass der Dampfdruck einer solchen Mischung davon abhängt,\nwie groß der Anteil von Propan ist und zu welchem Anteil andere Kohlenwasserstoffe mit geringerem Dampfdruck vorhanden sind.\n\n99 c) Die Verteidigung gemäß den Hilfsanträgen III bis VI bleibt ebenfalls erfolglos.\n\n100 Der Gegenstand von Patentanspruch 1 nach diesen Fassungen weicht\ninhaltlich nicht von denjenigen nach den Hilfsanträgen I und II ab. Er ist jeweils\nnur im Bemühen, den von der Beklagten geltend gemachten Kern der beanspruchten Erfindung deutlich zu machen, sprachlich anders gefasst. Dies führt\nnicht zu einer abweichenden Beurteilung der Patentfähigkeit.\n\n101 IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 121 Abs. 2 PatG und § 97\nAbs. 1 ZPO.\n\nBacher Hoffmann Deichfuß\n\nKober-Dehm Rombach\n\nVorinstanz:\nBundespatentgericht, Entscheidung vom 19.12.2017 - 3 Ni 31/15 (EP) -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2020-06-09/x-zr-97-18","cited_norms":[{"jurabk":"PatG","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2020-06-09/x-zr-97-18","retrieved":"2026-10-24 08:01:36.350048+00:00"},"card":{"id":"bgh/2020-06-09/x-zr-97-18","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"10. 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