{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2020:090620B3STR162.20.0","court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2020-06-09","aktenzeichen":"3 StR 162/20","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n3 StR 162/20\n\nvom\n9. Juni 2020\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u.a.\n\nECLI:DE:BGH:2020:090620B3STR162.20.0\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 9. Juni\n2020 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 analog StPO einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Krefeld vom 27. Januar 2020\n\na) im Schuldspruch dahin neu gefasst, dass der Angeklagte\ndes bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln,\nder Abgabe von Betäubungsmitteln und des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln schuldig ist,\n\nb) mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit\ndie Einziehung eines sichergestellten Geldbetrages von\n1.190,58 € angeordnet worden ist.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen \"bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge\" unter Einbeziehung einer\nweiteren Strafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und fünf Mona-\n\nten verurteilt. Wegen \"unerlaubter Abgabe von Betäubungsmitteln und Handeltreibens mit Betäubungsmitteln\" hat es gegen den Angeklagten auf eine weitere\nGesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr erkannt. Daneben hat es Einziehungsentscheidungen getroffen, unter anderem hinsichtlich eines sichergestellten\nGeldbetrages von 1.190,58 €. Die auf die Rügen der Verletzung formellen und\nmateriellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten führt auf Grund der\nSachrüge zur Neufassung des Schuldspruchs und der teilweisen Aufhebung\nder Einziehungsentscheidung; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des\n§ 349 Abs. 2 StPO.\n\n2 1. Die Urteilsformel ist - auf der Grundlage der zutreffenden rechtlichen\nWürdigung der Taten durch das Landgericht - im Schuldspruch neu zu fassen.\nHinsichtlich des bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln bedarf es\ndes Zusatzes \"in nicht geringer Menge\" nicht, denn der Qualifikationstatbestand\ndes bewaffneten Handeltreibens nach § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG setzt stets\nvoraus, dass die Tat eine solche Menge zum Gegenstand hat (vgl. BGH, Beschluss vom 3. Februar 2015 - 3 StR 632/14, juris Rn. 3). Auch ist die ausdrückliche Bezeichnung der Abgabe von Betäubungsmitteln als \"unerlaubt\" entbehrlich, da Straftaten nach dem Betäubungsmittelgesetz ausschließlich den unerlaubten Umgang mit Betäubungsmitteln betreffen (vgl. hierzu BGH, Beschluss\nvom 5. August 2014 - 3 StR 340/14, juris Rn. 8 mwN).\n\n3 2. Die Einziehungsentscheidung betreffend einen sichergestellten Geldbetrag von 1.190,58 € hat keinen Bestand, weil die ohne nähere Begründung\nvorgenommene Bewertung des Landgerichts, es handele sich insoweit um den\nWert von Taterträgen gemäß § 73 Abs. 1 i.V.m. § 73c StGB, in den Urteilsgründen keine Stütze findet. Hinsichtlich der Bargeldbeträge von 591 € (Tat II. 1.)\nund 94,58 € (Tat II. 3.) fehlen Feststellungen zur Herkunft derselben völlig; be-\n\nzüglich des bei Tat II. 2. sichergestellten Bargeldes in Höhe von 505 € wird die\nEinlassung des Angeklagten, dieses stamme von seiner Familie und aus der\nSpielhalle, nicht widerlegt.\n\nSchäfer Spaniol Paul\n\nBerg Anstötz\n\nVorinstanz:\nKrefeld, LG, 27.01.2020 - 31 Js 221/19 22 KLs 39/19","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2020-06-09/3-str-162-20","cited_norms":[{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 30a","ref_norm":"30a","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73c","ref_norm":"73c","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2020-06-09/3-str-162-20","retrieved":"2026-10-24 07:54:37.816207+00:00"},"card":{"id":"bgh/2020-06-09/3-str-162-20","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. 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