{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2020:090620B2STR81.20.1","court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2020-06-09","aktenzeichen":"2 StR 81/20","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n2 StR 81/20\nvom\n9. Juni 2020\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen schweren Wohnungseinbruchsdiebstahls u.a.\n\nECLI:DE:BGH:2020:090620B2STR81.20.1\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts – zu Ziffer 2. auf dessen Antrag – gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO am 9. Juni 2020 beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bonn vom 18. November 2019, soweit es ihn betrifft und\ner verurteilt ist, aufgehoben in den Aussprüchen über\n\na) die Einzelstrafen in den Fällen II.2.d) (Fall 3) und II.2.e)\n(Fall 4) der Urteilsgründe sowie\n\nb) die Gesamtstrafe.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freispruch im Übrigen wegen „Einbruchdiebstahls in eine dauerhaft genutzte Privatwohnung“ in zwei Fällen, davon in einem Fall versucht, jeweils in Tateinheit mit Sachbeschädigung,\nversuchten Diebstahls sowie wegen Betrugs in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten verurteilt und eine Einzie-\n\nhungsentscheidung getroffen. Die hiergegen gerichtete, auf die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der\nBeschlussformel ersichtlichen Erfolg. Im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne\ndes § 349 Abs. 2 StPO.\n\n2 1. Die Revision des Angeklagten führt auf die Sachrüge zur Aufhebung\nim Strafausspruch zu den Einzelstrafen in den beiden in der Beschlussformel\ngenannten Fällen. Das Landgericht hat die Voraussetzung des Strafmilderungsgrundes der Aufklärungshilfe nach § 46b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB nicht\ngeprüft, obwohl nach den Urteilsgründen dazu Anlass bestand.\n\n3 Das Landgericht hat bei der Strafzumessung ausgeführt, der Angeklagte\nhabe frühzeitig im Haftprüfungstermin vom 11. Juni 2019 die Tat im Fall 3 voll\numfänglich und im Fall 4 im Wesentlichen eingestanden, „wobei er damals wie\nheute den Mitangeklagten als Mittäter entsprechend den Feststellungen der\nKammer bezeichnet“ habe. Auch im Rahmen der Beweiswürdigung hat die\nStrafkammer als Beleg für den jeweils festgestellten Tatbeitrag des Mitangeklagten\nF. J. maßgeblich auf die Angaben des Angeklagten abgestellt.\n\n4 2. Da der dargestellte Haftprüfungstermin vor dem Eröffnungsbeschluss\nvom 29. Juli 2019 stattfand, hätte das Landgericht bereits bei der Bestimmung\ndes Strafrahmens erörtern müssen, ob die Aufklärungshilfe des Angeklagten\neine im Ermessen des Tatgerichts stehende Strafrahmenverschiebung nach\n§ 46b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB i.V.m. § 100a Abs. 2 Nr. 1 Buchst. j) StPO als\nvertypter Strafmilderungsgrund ermöglicht (vgl. BGH, Beschlüsse vom 30. Januar 2020 – 1 StR 467/19, juris Rn. 6; vom 14. November 2019 – 5 StR 525/19,\njuris Rn. 4; vom 16. November 2017 – 3 StR 460/17, juris Rn. 18).\n\n5\n\nDer Erörterungsmangel führt zur Aufhebung dieser beiden Einzelstrafen.\nDer Senat kann nicht ausschließen, dass sich der aufgezeigte Rechtsfehler auf\ndie Strafzumessung bei diesen ausgewirkt hat. Ihr Wegfall entzieht der Gesamtstrafe die Grundlage.\n\n6 Der Rechtsfehler betrifft nur die in den Fällen 3 und 4 verhängten Einzelstrafen sowie die Gesamtstrafe. Die – gewerbsmäßigen – Betrugstaten des Angeklagten (Fälle 1 und 2) sowie der versuchte „Einbruchdiebstahl“ (Fall 5) weisen als weitere Anlasstaten nicht den erforderlichen Zusammenhang zu den\nFällen 3 und 4 auf. Es fehlt an einem kriminellen Gesamtgeschehen, bei dem\nein inhaltlicher Bezug zwischen den offenbarten Katalog- und den weiteren Anlasstaten besteht (vgl. BGH, Beschlüsse vom 12. Oktober 2017 – 1 StR 15/17,\njuris Rn. 4; vom 3. März 2015 – 3 StR 595/14, juris Rn. 9; vom 25. November\n2014 – 5 StR 527/14, juris Rn. 5; SSW-StGB/Eschelbach, 4. Aufl., § 46b Rn.\n22; Matt/Renzikowski/Bußmann, StGB, 2. Aufl., § 46b Rn. 4; Schönke/Schröder/Kinzig, StGB, 30. Aufl., § 46b Rn. 7b; BT-Drucks. 17/9695 S. 8 f.\nmwN). Auch der lose Zusammenschluss von latent tatgeneigten Personen in\nden Fällen 3 und 4 bzw. 5 genügt dem Zusammenhangserfordernis in § 46b\nAbs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB nicht (vgl. BGH, Beschluss vom 25. November 2014 –\n5 StR 527/14, juris Rn. 5).\n\n7 3. Die Feststellungen haben Bestand, weil es sich bei dem zur Aufhebung führenden Rechtsfehler um einen reinen Wertungsfehler handelt und die\nFeststellungen hiervon nicht berührt sind (vgl. § 353 Abs. 2 StPO); sie können\num solche ergänzt werden, die den bisherigen nicht widersprechen.\n\nFranke Krehl Zeng\n\nSchmidt Wenske\n\nVorinstanz:\nBonn, LG, 18.11.2019 - 668 Js 84/9 21 KLs 14/19","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2020-06-09/2-str-81-20","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 46b","ref_norm":"46b","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 353","ref_norm":"353","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 100a","ref_norm":"100a","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2020-06-09/2-str-81-20","retrieved":"2026-10-24 07:53:33.474722+00:00"},"card":{"id":"bgh/2020-06-09/2-str-81-20","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. Strafsenat","date":"2020-06-09","dockets":["2 StR 81/20"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BGH:2020:090620B2STR81.20.1","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BGH:2020:090620B2STR81.20.1"},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 09.06.2020 – 2 StR 81/20","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2020-06-09/2-str-81-20","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bonn vom 18. November 2019, soweit es ihn betrifft und\ner verurteilt ist, aufgehoben in den Aussprüchen über\n\na) die Einzelstrafen in den Fällen II.2.d) (Fall 3) und II.2.e)\n(Fall 4) der Urteilsgründe sowie\n\nb) die Gesamtstrafe.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"StGB/46b","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"46b","label":"§ 46b StGB","mentions":3},{"id":"StPO/349","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"349","label":"§ 349 StPO","mentions":1},{"id":"StPO/353","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"353","label":"§ 353 StPO","mentions":1},{"id":"StPO/100a","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"100a","label":"§ 100a StPO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-10-24T07:53:33.474722+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}