{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2020:090420B3STR49.20.0","court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2020-04-09","aktenzeichen":"3 StR 49/20","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n3 StR 49/20\n\nvom\n9. April 2020\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen Beihilfe zum Diebstahl u.a.\n\nECLI:DE:BGH:2020:090420B3STR49.20.0\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 9. April 2020 gemäß\n§ 154 Abs. 1 und 2, § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 analog StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\nLandgerichts Düsseldorf vom 26. September 2019 wird\n\na) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte im\nFall II.1.b), 2. der Urteilsgründe wegen Beihilfe zum\nDiebstahl in Tateinheit mit Nötigung zum Nachteil des\nunbekannt gebliebenen Zeugen verurteilt worden ist; im\nUmfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens\nund die notwendigen Auslagen des Angeklagten der\nStaatskasse zur Last;\n\nb) das vorgenannte Urteil im Schuldspruch dahin geändert,\ndass der Angeklagte der Beihilfe zum Diebstahl in Tateinheit mit Nötigung schuldig ist.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\n3. Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten seines\nRechtsmittels zu tragen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen zweier Fälle der Beihilfe\nzum Diebstahl in Tateinheit mit Nötigung unter Einbeziehung des Urteils des\nAmtsgerichts Kerpen vom 31. Januar 2019 zu einer Einheitsjugendstrafe von\neinem Jahr und vier Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sich die Revision des\nAngeklagten mit der allgemeinen Sachrüge.\n\n2 Der Senat hat das Verfahren auf Antrag des Generalbundesanwalts gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall II.1.b), 2. der\nUrteilsgründe wegen Beihilfe zum Diebstahl in Tateinheit mit Nötigung zum\nNachteil des unbekannt gebliebenen Zeugen verurteilt worden ist. Dies hat die\nÄnderung des Schuldspruchs zur Folge.\n\n3 Die Teileinstellung des Verfahrens lässt den maßgebend nach erzieherischen Gesichtspunkten bemessenen Ausspruch über die Einheitsjugendstrafe\nunberührt. Es ist auszuschließen, dass die Strafkammer bei Entfallen dieser\nTat, die sie im Rahmen der Strafzumessung nicht straferschwerend berücksichtigt hat, auf eine niedrigere Einheitsjugendstrafe erkannt oder die Strafvollstreckung zur Bewährung ausgesetzt hätte.\n\n4 Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat im\nverbleibenden Umfang keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).\n\nSchäfer Spaniol Wimmer\n\nAnstötz Erbguth\n\nVorinstanz:\nDüsseldorf, LG, 26.09.2019 - 70 Js 4437/19 7 KLs 4/19","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2020-04-09/3-str-49-20","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2020-04-09/3-str-49-20","retrieved":"2026-10-24 07:54:36.778773+00:00"},"card":{"id":"bgh/2020-04-09/3-str-49-20","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. 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