{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Anwaltsenat_NA_2020-03-09_NA_AnwZBrfg_1_18_NA_NA_0","ecli":"ECLI:DE:BGH:2020:090320UANWZ.BRFG.1.18.0","court":"BGH","senate":"Senat für Anwaltssachen","decided":"2020-03-09","aktenzeichen":"AnwZ (Brfg) 1/18","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\nAnwZ (Brfg) 1/18\nVerkündet am:\n9. März 2020\nBoppel\nJustizamtsinspektor\nals Urkundsbeamter\nder Geschäftsstelle\nin der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache\n\nwegen Zulassung als Syndikusrechtsanwältin\n\nECLI:DE:BGH:2020:090320UANWZ.BRFG.1.18.0\n\nDer Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat auf die mündliche Verhandlung vom 9. März 2020 durch die Präsidentin des Bundesgerichtshofs\nLimperg, die Richterinnen Lohmann und Dr. Liebert, die Rechtsanwältin Schäfer\nund den Rechtsanwalt Prof. Dr. Schmittmann\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des II. Senats des\nAnwaltsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 10. November 2017\naufgehoben.\n\nDer Bescheid der Rechtsanwaltskammer Stuttgart vom 10. Oktober 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.\nFebruar 2017 wird aufgehoben.\n\nDie Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt. Die\nBeigeladene trägt ihre Kosten selbst.\n\nTatbestand:\n\n1 Die Beigeladene ist seit dem 23. Oktober 2007 im Bezirk der Beklagten\nzur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Im Jahre 2016 nahm sie eine zunächst\nbefristete Tätigkeit bei der K. GmbH (fortan: Arbeitgeberin) als\n\"Rechtsanwalt (Projektanwalt, Document Reviewer)\" auf. In der \"Präambel\" des\nbefristeten Arbeitsvertrages vom 8. Februar 2016 werden das Projekt und die\nTätigkeit der Beigeladenen wie folgt beschrieben:\n\n2 \"K. stellt ihrem Vertragspartner, der D. GmbH\nWirtschaftsprüfungsgesellschaft, im Rahmen eines zeitlich begrenzten Projekts\nfür den Endkunden, die V. AG, Dienstleistungen im Bereich Dokumentenprüfung zur Verfügung. M. W. soll zum Zwecke der Durchführung\ndieses Projekts \"V. Document review\" befristet bei K. beschäftigt werden.\"\n\n3 Am 8. Februar 2016 beantragte die Beigeladene die Zulassung als Syndikusrechtsanwältin. Die Klägerin wurde angehört und widersprach. Mit Bescheid vom 10. Oktober 2016 ließ die Beklagte die Beigeladene als Syndikusrechtsanwältin zu. Den Widerspruch der Klägerin wies sie mit Bescheid vom 15.\nFebruar 2017 zurück. Während des Widerspruchsverfahrens, am 8. November\n2016, schloss die Beigeladene mit ihrer Arbeitgeberin einen neuen Arbeitsvertrag, nach welchem sie nunmehr unbefristet als \"Syndikusrechtsanwalt (Review\nManager)\" eingestellt wurde. Der neue Arbeitsvertrag lag der Beklagten vor Erlass des Widerspruchsbescheides vor. Im Widerspruchsbescheid heißt es dazu,\nan der Tätigkeit der Beigeladenen habe sich durch ihn nichts geändert; sie sei\nnunmehr im Rahmen verschiedener Projekte tätig statt nur im Rahmen eines\neinzigen Projektes.\n\n4 Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, eine Zulassung sei nur für den\nersten Arbeitsvertrag beantragt und erteilt worden. Sie hat gemeint, die Tätigkeit der Beigeladenen sei nicht auf die Gestaltung von Rechtsverhältnissen\nausgerichtet und werde nicht vorgabenfrei und damit fachlich unabhängig ausgeübt. Zudem handele es sich um eine Rechtsdienstleistung für Kunden der\nArbeitgeberin der Beigeladenen, nicht um eine rechtliche Beratung und Vertretung des Arbeitgebers in dessen eigenen Rechtsangelegenheiten. Die Klägerin\nhat beantragt,\n\nden Bescheid der Beklagten vom 10. Oktober 2016 in der Gestalt des\nWiderspruchsbescheids vom 15. Februar 2017 aufzuheben.\n\n5 Die Beklagte hat beantragt,\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n6 Sie hat den Arbeitsvertrag vom 8. November 2016 für maßgeblich gehalten, der vor Erlass des Widerspruchsbescheides vorgelegen und im Übrigen an\nder Tätigkeit der Beigeladenen nichts geändert habe. Die Beigeladene sei danach nicht nur im Rahmen eines einzigen Projektes für ihre Arbeitgeberin tätig.\n\n7 Der Anwaltsgerichtshof hat die Klage abgewiesen.\n\n8 Mit ihrer vom Senat zugelassenen Berufung will die Klägerin weiterhin\ndie Aufhebung des Zulassungsbescheides erreichen. Sie wiederholt und vertieft\nihr bisheriges Vorbringen und beantragt,\n\nunter Abänderung des angefochtenen Urteils des Anwaltsgerichtshofs\nBaden-Württemberg vom 10.11.2017 - AGH 14/2017 II - den Bescheid\nder Rechtsanwaltskammer S. vom 10.10.2016 in der Gestalt des\nWiderspruchsbescheides vom 15.02.2017 aufzuheben.\n\n9 Die Beklagte beantragt,\n\ndie Berufung der Klägerin zurückzuweisen.\n\n10 Ihrer Ansicht nach ist es einem Syndikusrechtsanwalt erlaubt, Sachverhalte und Rechtsfragen im Zusammenhang mit fremden Rechtsangelegenheiten aufzuklären und zu prüfen und seinen Arbeitgeber diesbezüglich zu beraten, wenn dies zur Mandatsbearbeitung notwendig ist. Die Vorschrift des § 46\nAbs. 5 BRAO solle lediglich die unmittelbare Beratung des Kunden verhindern.\nDer Tätigkeitsschwerpunkt der Beigeladenen habe in der Prüfung, Auswertung\nund Würdigung der vorgelegten Unterlagen und Dokumente gelegen. Bei dieser\nTätigkeit bestehe in der Regel kein unmittelbarer Kontakt zum Endkunden. Die\nBeigeladene bereite die Dokumente auf und ermögliche so ihrer Arbeitgeberin,\ndie beauftragte Dienstleistung zu erbringen.\n\n11 Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf\ndie gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, auf das angefochtene Urteil und\nauf die vom Anwaltsgerichtshof beigezogenen Akten und Unterlagen Bezug\ngenommen. Das Arbeitsverhältnis der Beigeladenen wurde zwischenzeitlich\nbeendet.\n\nEntscheidungsgründe:\n\n12 Die Berufung ist nach § 112e Satz 1 BRAO statthaft und auch im Übrigen\nzulässig (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 5, 6 VwGO). Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und des angefochtenen Bescheids. Der angefochtene Bescheid ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§\n112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 113 VwGO). Die Beigeladene kann nicht als Syndikusrechtsanwältin zugelassen werden, weil sie entgegen § 46 Abs. 2 Satz 1,\nAbs. 5 BRAO nicht in Rechtsangelegenheiten ihrer Arbeitgeberin tätig ist.\n\nI.\n\n13 Gegenstand der Anfechtungsklage der Klägerin ist der Zulassungsbescheid vom 10. Oktober 2016 in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 15. Februar 2017 gefunden hat (vgl. § 79 Abs. 1 Nr.\n1 VwGO). Der Widerspruchsbescheid bezieht sich ausdrücklich auf den Arbeitsvertrag der Beigeladenen vom 8. November 2017.\n\nII.\n\n14 Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft als Syndikusrechtsanwalt ist gemäß § 46a Abs. 1 Satz 1 BRAO auf Antrag zu erteilen, wenn die allgemeinen\nZulassungsvoraussetzungen zum Beruf des Rechtsanwalts gemäß § 4 BRAO\nerfüllt sind, kein Zulassungsversagungsgrund nach § 7 BRAO vorliegt und die\nTätigkeit den Anforderungen des § 46 Abs. 2 bis 5 BRAO entspricht. § 46 Abs.\n2 Satz 1 BRAO verlangt für Angestellte nichtanwaltlicher Arbeitgeber eine anwaltliche Tätigkeit gerade für den Arbeitgeber. Gemäß § 46 Abs. 5 Satz 1\nBRAO beschränkt sich die Befugnis des Syndikusrechtsanwalts zur Beratung\nund Vertretung auf die Rechtsangelegenheiten des Arbeitgebers.\n\n15 1. Nach mittlerweile gefestigter Rechtsprechung des Senats für Anwaltssachen handelt es sich bei dem Merkmal der anwaltlichen Tätigkeit in Rechtsangelegenheiten des Arbeitgebers in § 46 Abs. 2 Satz 1, Abs. 5 BRAO um eine\ntatbestandliche Voraussetzung für die Zulassung als Syndikusrechtsanwalt,\nnicht nur um eine Beschränkung des zulässigen Tätigkeitsfeldes nach erteilter\nZulassung (vgl. BGH, Urteil vom 2. Juli 2018 - AnwZ (Brfg) 49/17, WM 2018,\n2001 Rn. 37 ff.; vom 6. Mai 2019 - AnwZ (Brfg) 38/17, NJW-RR 2019, 946 Rn.\n\n12; Beschluss vom 16. August 2019 - AnwZ (Brfg) 58/18, NJW 2019, 3453 Rn.\n24; vom 30. September 2019 - AnwZ (Brfg) 38/19, juris Rn. 5).\n\n16 2. Die Dokumentenprüfung, welche den Schwerpunkt der Tätigkeit der\nBeigeladenen bildete, betraf die Rechtsangelegenheiten Dritter, nicht die\nRechtsangelegenheiten der Arbeitgeberin der Beigeladenen.\n\n17 a) Die Beklagte hat auch in der Berufungsinstanz vorgetragen, dass der\nSchwerpunkt der Tätigkeit der Beigeladenen, wie aus den Arbeitsverträgen und\nden von der Beigeladenen im Zulassungsverfahren eingereichten Tätigkeitsbeschreibungen ersichtlich, im Bereich der Dokumentenprüfung lag. Das Muster\nder danach von der Beigeladenen arbeitsvertraglich geschuldeten und tatsächlich ausgeübten Tätigkeiten ergibt sich bereits aus der Projektbeschreibung im\nbefristeten Arbeitsvertrag vom 8. Februar 2016. Die Arbeitgeberin der Beigeladenen stellte ihrem Vertragspartner Dienstleistungen im Bereich der Dokumentenprüfung zur Verfügung, welche sogar noch - ohne dass es darauf ankäme -\ndie Angelegenheiten eines Endkunden, eines Kunden des Vertragspartners der\nArbeitgeberin also, zum Gegenstand hatten. Die Dokumentenprüfung betraf\ndamit keine eigenen Rechtsangelegenheiten der Arbeitgeberin. Der zweite Arbeitsvertrag hat an diesem Muster nichts geändert. Den eigenen Angaben der\nBeklagten zufolge wurden die Arbeitsergebnisse der Beigeladenen den Kunden\nder Arbeitgeberin zur Verfügung gestellt. Sie wurden von der Rechtsabteilung\ndes Endkunden oder von der Kanzlei, welche der Endkunde beauftragt hat, im\nRahmen der Beratung verwandt.\n\n18 b) Die Beigeladene hat bei ihrer Anhörung im Termin zur mündlichen\nVerhandlung vor dem Senat allerdings erklärt, die von ihr tatsächlich ausgeübten Tätigkeiten seien in den Arbeitsverträgen und Tätigkeitsbeschreibungen\nunvollständig wiedergegeben worden. Zu ihren Aufgaben habe auch die Beratung ihrer Arbeitgeberin bei Abschluss der Projektverträge, in Haftungsfragen,\nin arbeitsrechtlichen Fragen und in Fragen des Datenschutzes gehört. Die Dokumentenprüfung habe weniger als die Hälfte ihrer tatsächlichen Tätigkeit ausgemacht.\n\n19 Dieser Vortrag erlaubt dem Senat nicht, eine Prägung der Tätigkeit der\nBeigeladenen durch anwaltliche Tätigkeiten für ihre Arbeitgeberin gemäß § 46\nAbs. 3, Abs. 5 BRAO festzustellen. Wie der Senat zwischenzeitlich entschieden\nhat (BGH, Urteil vom 30. September 2019 - AnwZ (Brfg) 63/17, NJW 2019,\n3649 Rn. 18; Beschluss vom 9. Januar 2020 - AnwZ (Brfg) 11/19, juris Rn. 6),\nliegt ein Anteil von 65 % anwaltlicher Tätigkeit am unteren Rand des für eine\nanwaltliche Prägung des Arbeitsverhältnisses Erforderlichen. Ob es für die Annahme einer Prägung des Arbeitsverhältnisses ausreicht, dass die anwaltlichen\nTätigkeiten für den Arbeitgeber mehr als die Hälfte der insgesamt geleisteten\nArbeit ausmachen, konnte der Senat bisher zwar offenlassen. Die allgemein\ngehaltenen Angaben der Beigeladenen erlauben dem Senat jedoch nicht einmal zu prüfen, ob der von der Beigeladenen behauptete Anteil von mehr als 50\n% an anwaltlicher Tätigkeit für ihre Arbeitgeberin erreicht ist. Eines erneuten\nHinweises bedurfte es nicht, nachdem der Senat die Zulassung der Berufung im\nBeschluss vom 9. Mai 2019 (AnwZ (Brfg) 1/18, juris Rn. 5) ausdrücklich auf die\nfehlenden ausreichenden Feststellungen zu den das Arbeitsverhältnis prägenden Tätigkeiten in Rechtsangelegenheiten der Arbeitgeberin der Beigeladenen\ngestützt hat.\n\n20 3. Dass die Arbeitgeberin der Beigeladenen mit Hilfe der von der Beigeladenen erbrachten Arbeitsleistungen ihre vertraglichen Verpflichtungen gegenüber ihren Kunden erfüllt, ändert an diesem Ergebnis nichts. Nach mittlerweile\ngefestigter Rechtsprechung des Senats für Anwaltssachen wird eine Angelegenheit nicht dadurch zu einer Rechtsangelegenheit des Arbeitgebers, dass\ndieser sich schuldrechtlich zur Erbringung einer Dienstleistung verpflichtet hat\n(BGH, Beschluss vom 16. August 2019 - AnwZ (Brfg) 58/18, aaO Rn. 30 mwN;\nUrteil vom 3. Februar 2020 - AnwZ (Brfg) 71/18, juris Rn. 12). Ebenso wenig\nkommt es darauf an, ob die Beigeladene unmittelbar mit den Kunden ihrer Arbeitgeberin oder mit deren Endkunden in Kontakt tritt oder nicht. Maßgeblich ist\nallein die Tätigkeit in Angelegenheiten der Kunden der Arbeitgeberin.\n\n21 4. Die Tätigkeit der Beigeladenen fällt schließlich auch nicht unter eine\nder Ausnahmen in § 46 Abs. 5 Satz 2 BRAO. Diese Ausnahmetatbestände sind\neng auszulegen. Sie sind nicht analogiefähig (BGH, Urteil vom 2. Juli 2018 -\nAnwZ (Brfg) 49/17, aaO Rn. 58 ff.; vom 6. Mai 2019 - AnwZ (Brfg) 38/17, aaO\nRn. 16; Beschluss vom 16. August 2019 - AnwZ (Brfg) 58/18, aaO Rn. 41; vom\n30. September 2019 - AnwZ (Brfg) 38/19, aaO Rn. 7). Es fehlt an einer planwidrigen Regelungslücke. Weder aus der Bundesrechtsanwaltsordnung noch aus\nden Gesetzesmaterialien zu den §§ 46 ff. BRAO (BT-Drucks. 18/5201, S. 30 f.\nzu § 46 Abs. 5 BRAO-E) ergibt sich ein Regelungsplan des Gesetzgebers, nach\nwelchem eine Drittberatung auch in anderen als den in § 46 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1\nbis 3 BRAO genannten Fällen eine Rechtsangelegenheit des Arbeitgebers darstellen soll. Der Gesetzgeber wollte ausschließlich in den in § 46 Abs. 5 Satz 2\nNr. 1 bis 3 BRAO genannten besonderen Fällen der Drittberatung eine Tätigkeit\nin Rechtsangelegenheiten des Arbeitgebers sehen (BGH, Urteil vom 6. Mai\n2019 - AnwZ (Brfg) 38/17, aaO).\n\nIII.\n\n22 Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 154\nAbs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO.\n\nLimperg Lohmann Liebert\n\nSchäfer Schmittmann\n\nVorinstanz:\nAGH Stuttgart, Entscheidung vom 10.11.2017 - AGH 14/17 II -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2020-03-09/anwz-brfg-1-18","cited_norms":[{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":5},{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 112c","ref_norm":"112c","n":2},{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 112e","ref_norm":"112e","n":2},{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 79","ref_norm":"79","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 46a","ref_norm":"46a","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2020-03-09/anwz-brfg-1-18","retrieved":"2026-10-24 07:51:19.243298+00:00"},"card":{"id":"bgh/2020-03-09/anwz-brfg-1-18","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"Senat für Anwaltssachen","date":"2020-03-09","dockets":["AnwZ (Brfg) 1/18"],"decision_type":"Urteil","ecli":"ECLI:DE:BGH:2020:090320UANWZ.BRFG.1.18.0","ids":{"doknr":"CEBGH-BGH_Anwaltsenat_NA_2020-03-09_NA_AnwZBrfg_1_18_NA_NA_0","ecli":"ECLI:DE:BGH:2020:090320UANWZ.BRFG.1.18.0"},"cite_as":"BGH, Urteil vom 09.03.2020 – AnwZ (Brfg) 1/18","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2020-03-09/anwz-brfg-1-18","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des II. 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