{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2020:090120U5STR333.19.0","court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2020-01-09","aktenzeichen":"5 StR 333/19","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n5 StR 333/19\nvom\n9. Januar 2020\nin der Strafsache\ngegen\n\n1.\n\n2.\n\n3.\n\n4.\n\nwegen schwerer Vergewaltigung u.a.\n\nECLI:DE:BGH:2020:090120U5STR333.19.0\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 9. Januar\n2020, an der teilgenommen haben:\n\nRichter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Sander\n\nals Vorsitzender,\n\nRichterin am Bundesgerichtshof\nDr. Schneider,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nProf. Dr. König,\nProf. Dr. Mosbacher,\nKöhler\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt beim Bundesgerichtshof\n\nals Vertreter des Generalbundesanwalts,\n\nRechtsanwältin P.\n\nals Verteidigerin des Angeklagten H. ,\n\nRechtsanwalt M. ,\nRechtsanwalt T.\n\nals Verteidiger des Angeklagten E. ,\n\nRechtsanwalt Ö.\n\nals Verteidiger der Angeklagten A. ,\n\nRechtsanwalt G.\n\nals Verteidiger des Angeklagten Eh. ,\n\nRechtsanwältin D.\n\nals Vertreterin des Nebenklägers,\n\nJustizangestellte\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft und des Nebenklägers wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 13. Februar 2019 hinsichtlich der Angeklagten H. , E. und Eh.\nsowie – auf die Revision des Nebenklägers – hinsichtlich\nder Angeklagten A. mit den Feststellungen aufgehoben;\nausgenommen hiervon sind Feststellungen zum äußeren\nTatgeschehen in der Wohnung der Angeklagten A. .\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n2. Die weitergehenden Revisionen der Staatsanwaltschaft und\ndes Nebenklägers werden verworfen.\n\n3. Die Revision der Angeklagten A. wird verworfen.\n\nDie Beschwerdeführerin trägt die Kosten ihres Rechtsmittels\nund die dem Nebenkläger hierdurch im Revisionsverfahren\nerwachsenen notwendigen Auslagen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat die Angeklagten H. und Eh. wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit schwerer Vergewaltigung und Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen verurteilt.\nEs hat deshalb gegen den Angeklagten H. eine Freiheitsstrafe von fünf Jahren und gegen den Angeklagten Eh. unter Einbeziehung einer früheren\nVerurteilung eine – zur Bewährung ausgesetzte – Jugendstrafe von zwei Jahren verhängt. Den Angeklagten E. hat das Landgericht wegen gefährlicher\nKörperverletzung in Tateinheit mit Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen und Beihilfe zur schweren Vergewaltigung zu\neiner Freiheitsstrafe von zwei Jahren unter Strafaussetzung zur Bewährung\nverurteilt. Gegen die Angeklagte A. hat es wegen gefährlicher Körperverletzung eine Freiheitsstrafe von einem Jahr verhängt, deren Vollstreckung es\nzur Bewährung ausgesetzt hat. Die auf die Sachrüge gestützten Revisionen der\nStaatsanwaltschaft und des Nebenklägers haben weitgehend Erfolg. Das auf\ndie Verletzung materiellen Rechts gestützte Rechtsmittel der Angeklagten\nA. ist hingegen unbegründet.\n\nI.\n\n2 1. Das Landgericht hat im Wesentlichen folgende Feststellungen getroffen:\n\n3 Die Angeklagten H. und A. waren von Juni 2016 bis Februar 2017 liiert. Nach der Trennung ging A. eine Liebesbeziehung mit dem\nNebenkläger ein. Den Lebensmittelpunkt des Paares bildete die Wohnung der\nAngeklagten A. in . Daran änderte auch ein Umzug des Nebenklägers nach im Januar 2018 nichts.\n\n4 Ab November 2017 wollte A. die Beziehung beenden. Grund hierfür\nwaren – nicht ausschließbare – sexuelle Übergriffe (unter anderem in Form von\nAnalverkehr), Gewalttätigkeiten und massive Beleidigungen von Seiten des Nebenklägers. Das Landgericht hat außerdem zugunsten der Angeklagten unterstellt, dass sie keine Möglichkeit gesehen habe, ihren Trennungswunsch umzusetzen, da der Nebenkläger für diesen Fall gedroht habe, ihrer Familie intime\nFotos und Videos zukommen zu lassen, die er in seiner „Cloud“ gespeichert\nhabe. Ende Januar 2018 berichtete sie H. und dessen Mutter von ihrer aussichtslosen Lage. H. geriet darüber in Wut. Eine Unterrichtung öffentlicher\nStellen kam auch aus seiner Sicht nicht in Betracht, weil er die Veröffentlichung\nder kompromittierenden Bilddateien oder Repressalien durch den Nebenkläger\nbefürchtete.\n\n5 H. schlug A. spätestens Anfang Februar 2018 vor, den Nebenkläger mit Gewalt zur Trennung zu nötigen. Der Nebenkläger sollte in A. s\nWohnung überfallen und durch Gewalt- und Todesdrohungen dazu gebracht\nwerden, dauerhaft fernzubleiben. Zudem sollten dabei die vom Nebenkläger gespeicherten Dateien betreffend A. gelöscht werden. A.\nwar einverstanden, weil sie keinen anderen Weg sah, um den Nebenkläger\n„loszuwerden“. Unter Hinweis auf sexuelle Übergriffe des Nebenklägers gelang\nes H. , die Angeklagten E. und Eh. als Mittäter für die Umsetzung\ndes Tatplans zu gewinnen.\n\n6 Wenige Tage später informierte A. H. über einen für den Abend\nangekündigten Besuch des Nebenklägers. Beide kamen überein, den Plan\nnoch in derselben Nacht umzusetzen. H. unterrichtete E. und Eh.\nund besorgte im Laufe des Tages unter anderem einen 30 cm langen und 5 cm\n\nbreiten Dildo nebst Gleitgel. Damit sollte der Nebenkläger aus Rache für die\nsexuellen Übergriffe auf A. anal vergewaltigt werden.\n\n7 Kurz nachdem der Nebenkläger in eingetroffen war, ging A.\nunter einem Vorwand zur Wohnung der Mutter des dort befindlichen Angeklagten H. und gab ihm über dessen Ankunft Bescheid. Nach ihrer Rückkehr\nschlug der Nebenkläger vor, gemeinsam auf eine Feier zu gehen. Sie lehnte\ndies unter Hinweis auf Unwohlsein ab, um die Umsetzung des Tatplans zu gewährleisten. Der Nebenkläger schlief auf der Wohnzimmercouch ein.\n\n8 Gegen 0:30 Uhr trafen E. und Eh. in der Wohnung der Mutter\ndes Angeklagten H. ein, wo die Einzelheiten des Überfalls besprochen wurden. Um jeden Verdacht von A. zu lenken, verabredeten sie, sich gegenüber dem Nebenkläger als Mitglieder eines Drogenclans auszugeben, der ihn\naus vertreiben wolle, da ihr kleiner Bruder nach einem Drogenkauf bei\nihm ins Koma gefallen sei. Die „Drogengeschichte“ sollte als Vorwand dienen,\nden Nebenkläger zu schlagen und sein Handy zu durchsuchen, um die Fotos\nund Videos von A. zu löschen. Während der Vorbesprechung breitete\nH.\ndie Tatmittel aus, deren Einsatz auch E. und Eh. billigten. Darunter befanden sich zwei Schreckschusswaffen, ein Elektroschocker sowie der Dildo\nnebst Gleitgel. Sie vereinbarten, die Schreckschusswaffen nicht zu laden und\nden Dildo lediglich zur Drohung mit einer Vergewaltigung zu verwenden. Zugunsten der Angeklagten A. hat das Landgericht unterstellt, dass sie keine\nKenntnis von der etwaigen Verwendung der teils gefährlichen Tatwerkzeuge\nhatte. Sie habe jedoch gebilligt, dass die Angeklagten den Nebenkläger fesseln\nund durch schmerzhafte Schläge und Tritte verletzen würden.\n\n9 Gegen 2 Uhr begaben sich die Angeklagten H. , E. und Eh.\nmit Sturmhauben zur Wohnung der Angeklagten A. . Nachdem sie an die\nTür geklopft hatten, weckte die in Erwartung des Überfalls wachliegende Angeklagte A. den Nebenkläger und forderte ihn auf nachzusehen, wer sich vor\nder Tür befinde. Dem kam er nach und fragte durch die Tür, wer da sei. Da sich\neiner der Angeklagten als hilfsbedürftiger Nachbar ausgab, öffnete der arglose\nNebenkläger die Tür. H. drängte ihn in den Flur. Dort versetzte er ihm entweder mit dem Lauf einer Schreckschusswaffe oder mit einer Taschenlampe\neinen schmerzhaften Schlag auf den Kopf und brachte ihn zu Boden. Anschließend legten er und E. dem Nebenkläger Handschellen hinter dem Rücken\nan. Eh.\n, der die Wohnungstür von innen verschlossen hatte, fesselte die Angeklagte A. locker mit Panzertape an den Händen und zog ihr eine Sturmmaske über den Kopf. Ihrer Rolle als vorgebliches Opfer entsprechend verhielt\nsie sich in der Folge passiv.\n\n10 Zu Beginn des nun folgenden, etwa eine Stunde dauernden Geschehens\nwurde der am Boden liegende Nebenkläger erneut geschlagen und getreten.\nSodann wurde er auf einen Sessel im Wohnzimmer gesetzt, wo Eh. mit\nPanzertape seine Beine fesselte sowie die Augen und kurzzeitig den Mund\nüberklebte. Nun konfrontierte E. ihn mit der „Drogengeschichte“. Insbesondere dann, wenn er eine „falsche“ Antwort gab, schlugen und traten die Angeklagten heftig und schmerzhaft auf ihn ein. Zudem hielt ihm Eh. eine\nSchreckschusspistole an Kopf sowie Körper und drohte mehrfach, ihn „abzuknallen“. Der Nebenkläger weinte und zitterte in Todesangst.\n\n11 Im weiteren Verlauf nahm H. das Handy des Nebenklägers an sich.\nNachdem dieser die Zugangspasswörter preisgegeben hatte, machten sich zunächst er und dann Eh. daran, etwaige Fotos und Videos von A. zu\nfinden und gegebenenfalls zu löschen.\n\n12 Währenddessen holte E. auf Aufforderung des H. ein Messer mit\neiner Klingenlänge von 15 cm aus der Küche und hielt es dem Nebenkläger an\nden Oberkörper. Er drohte, ihn „abzustechen“, falls er wieder nach\nkommen sollte. H. entfernte das Klebeband von den Augen des Nebenklägers und zeigte ihm mit den Worten „ich habe Dir ein Geschenk mitgebracht“\nden Dildo. E. fragte, ob er lieber mit einem Dildo „gefickt“ werden wolle oder\nob sie ihm den „Schwanz“ abschneiden sollten. Der Nebenkläger sollte dadurch\nweiter verängstigt und gedemütigt werden. Zudem sollte damit der Forderung\nNachdruck verliehen werden, sich aus fernzuhalten.\n\n13 Als einer der Angeklagten das Messer an seine Brust setzte, „entschied“\nsich der Nebenkläger für eine Penisamputation, glaubte allerdings nicht an deren Durchführung. Einer der Angeklagten zog ihm die Boxershorts herunter und\nhielt ihm das Messer an das Geschlechtsteil. Aufgrund dessen nahm der Nebenkläger die Drohung nunmehr ernst und erklärte, dass er „lieber die Vergewaltigung“ wolle. Das Messer wurde beiseitegelegt und im weiteren Geschehen\nnicht mehr verwendet. Sowohl H. als auch E. und Eh. hätten allerdings weiterhin jederzeit auf es zugreifen können.\n\n14 E. und Eh. meinten, dass ihr Ziel einer Verängstigung und\nDemütigung des Nebenklägers erreicht und die Tat abgeschlossen sei. E.\nentfernte sich daher in Richtung der Tür der Einzimmerwohnung. H. entschloss sich jedoch, den Nebenkläger nun doch mit dem Dildo zu vergewaltigen, um „Gleiches mit Gleichem zu vergelten“. Zu E. und Eh. sagte er\n\nsinngemäß: „Jungs, ich muss das jetzt doch durchziehen.“ E. erwiderte:\n„lass das“, wovon sich H. aber nicht abbringen ließ. Vielmehr präparierte er\nden Dildo mit dem Gleitgel. E. gab „seinen Widerstand“ auf, hielt sich aber\nzunächst im Hintergrund. Eh. beschloss, aktiv mitzuwirken, um seine\n„Treue zu demonstrieren“ und nicht als „Weichling“ dazustehen. Mit Billigung\ndes Angeklagten H. hielt er eine Schreckschusspistole an den Kopf des\nNebenklägers. H. forderte den Nebenkläger auf, sich bäuchlings auf den\nSessel zu legen. Dem kam der Nebenkläger aus Angst um sein Leben nach.\nH. führte den Dildo gewaltsam mindestens einige Zentimeter in den Anus ein\nund bewegte ihn mehrere Sekunden vor und zurück. Der Nebenkläger erlitt\nstarke Schmerzen, eine Rötung der Schleimhäute im Analbereich und mehrere\nTage andauernde Unterbauchschmerzen.\n\n15 Gleichzeitig begann H. , die Vergewaltigung mit seinem Handy zu filmen, um den Nebenkläger zu demütigen und ihm mit der Veröffentlichung der\nAufnahme drohen zu können, falls er entgegen ihrer Forderung nach\nkommen würde. Es gelang ihm jedoch nicht, sowohl das Einführen des Dildos\nals auch die von Eh. an den Kopf des Nebenklägers angesetzte Schreckschusspistole im Bild einzufangen. Er forderte E. auf, das Geschehen aufzunehmen. E. , der die Vergewaltigung „nicht als eigene Tat wollte“, kam dem\nnach. Im Zuge der jedenfalls einige Sekunden dauernden Aufnahme bewegte\nH. den Dildo im Anus des Nebenklägers vor und zurück. Währenddessen\nposierte Eh. – die Schreckschusswaffe an den Kopf des Nebenklägers haltend – für die Videosequenz.\n\n16 Nachdem H. vom Nebenkläger abgelassen hatte, steckten die Angeklagten persönliche Dokumente und das Handy des Tatopfers ein, um etwaige\nVideos und Fotos von A. danach löschen zu können. Sowohl das Mobilfunktelefon als auch die Dokumente sollten vernichtet werden. Abweichend vom\nTatplan entwendete einer der Angeklagten 200 Euro.\n\n17 Bevor H. , E. und Eh. die Wohnung verließen, nahmen sie\ndem Nebenkläger die Handschellen ab und fesselten ihn mit Panzertape. H.\nforderte den Nebenkläger erneut auf, nie wieder nach zu kommen und\nnicht zur Polizei zu gehen. Andernfalls würden sie ihn oder seine Familie umbringen bzw. das Video von der Vergewaltigung veröffentlichen. Um der Drohung Nachdruck zu verleihen, wurde ihm ein weiterer heftiger Faustschlag gegen die Schläfe versetzt. Sodann gaben sie ihm zehn Minuten Zeit, um aus\nzu „verschwinden“. Nachdem sie die Fesselung der Angeklagten A.\ngelöst hatten, verließen sie die Wohnung.\n\n18 Der Nebenkläger forderte die Angeklagte A. auf, ihn von den Fesseln zu befreien. Dem kam sie nur zögerlich nach, um den Mitangeklagten Zeit\nfür die Flucht zu geben. Da der Nebenkläger die Todesdrohungen ernstnahm,\nfuhr er zu seinem Bruder nach . A. ließ er in zurück, weil\ner sie in seiner Gegenwart als gefährdet ansah und sie ihm vorgespiegelt hatte,\nbei der Mutter des Angeklagten H. Schutz zu suchen.\n\n19 Nur wenige Tage nach der Tat gingen die Angeklagten H. und A.\nerneut eine Liebesbeziehung ein.\n\n20 2. Das Landgericht hat auf der Grundlage dieser Feststellungen folgende\nrechtliche Wertungen getroffen:\n\n21 a) Die Angeklagten seien der gemeinschaftlichen gefährlichen Körperverletzung schuldig, wobei die Angeklagten H. , E. und Eh. § 224\nAbs. 1 Nr. 2, 3 und 4 erfüllt hätten, während die Angeklagte A. § 224 Abs. 1\nNr. 3 und 4 verwirklicht habe. A. sei Mittäterin. Zwar habe sie keinen eigenhändigen Beitrag geleistet. Zum einen sei aber das Gelingen der Tat wesentlich von ihrer Mitwirkung abhängig gewesen. Zum anderen sei ein besonderes eigenes Interesse an der Tat gegeben.\n\n22 b) Tateinheitlich hätten die Angeklagten H. und Eh. eine\nschwere Vergewaltigung (§ 177 Abs. 1, 5 Nr. 1, Abs. 6 Satz 2 Nr. 1 und 2,\nAbs. 7 Nr. 1 StGB) und der Angeklagte E. eine Beihilfe hierzu begangen sowie\n– ebenfalls in Tateinheit – eine Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen nach § 201a Nr. 1 StGB. Der Qualifikationstatbestand des § 177 Abs. 8 Nr. 1 StGB liege hingegen nicht vor, da ein Verwenden\neiner Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs „bei der Tat“ nicht habe festgestellt werden können. Das gelte insbesondere für das Küchenmesser.\nSoweit es bei dem Griff an den Penis des Nebenklägers als Drohmittel verwendet worden sei, liege ein Mittäterexzess vor, wobei jeweils zugunsten der Angeklagten angenommen werden müsse, dass die Tat von einem Mitangeklagten\nbegangen worden sei. Bei der Vergewaltigung mit dem Dildo sei der Messereinsatz bereits beendet gewesen, als der Angeklagte H. den Tatentschluss\ngefasst habe.\n\n23 c) Eine Strafbarkeit wegen eines Raubdelikts sei zu verneinen. Hinsichtlich des Mobiltelefons und der persönlichen Dokumente des Nebenklägers fehle\n\nes an der Aneignungsabsicht, da die Sachen hätten zerstört werden sollen. Die\nEntwendung des Bargelds sei nicht vom Tatplan umfasst gewesen und stelle\nsich daher gleichfalls als Mittäterexzess dar. Welcher Angeklagte das Geld\nweggenommen habe, sei nicht feststellbar gewesen.\n\nII.\n\n24 Die Beschwerdeführer beanstanden das Urteil mit ihren jeweils auf die\nVerletzung materiellen Rechts gestützten Revisionen im Einzelnen wie folgt:\n\n25 a) Die Staatsanwaltschaft erstrebt mit ihrem vom Generalbundesanwalt\nvertretenen Rechtsmittel eine Verurteilung der Angeklagten H. , E. und\nEh. wegen besonders schwerer Vergewaltigung nach § 177 Abs. 8 Nr. 1\nStGB. Unter anderem sei der bei der Vergewaltigung eingesetzte Dildo als gefährliches Werkzeug im Sinne des § 177 Abs. 8 Nr. 1 StGB anzusehen. Zudem\nhabe es das Landgericht unterlassen, eine Strafbarkeit wegen Freiheitsberaubung nach § 239 Abs. 1 StGB zu erörtern.\n\n26 b) Der Nebenkläger macht geltend, dass alle Angeklagten wegen Geiselnahme nach § 239b Abs. 1 StGB und die Angeklagten H. , E. und Eh.\nzudem wegen besonders schwerer Vergewaltigung nach § 177 Abs. 8\nNr. 1 und 2a StGB zu verurteilen gewesen wären.\n\n27 c) Die Revision der Angeklagten A. beanstandet insbesondere die\nBeweiswürdigung des Landgerichts betreffend die ausgeurteilte gefährliche\nKörperverletzung.\n\nIII.\n\n28 Die zu Ungunsten der Angeklagten eingelegten Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Nebenklägers haben weitgehend Erfolg. Die Jugendkammer hat den Unrechtsgehalt der von ihr festgestellten Tat nicht ausgeschöpft und ist somit ihrer Kognitionspflicht nicht umfassend nachgekommen.\n\n29 1. Das Landgericht hat nicht erörtert, ob sich die Angeklagten der Geiselnahme nach § 239b Abs. 1 StGB schuldig gemacht haben, obwohl dies nach\ndem festgestellten Tatablauf erforderlich gewesen wäre.\n\n30 a) Es liegt nahe, dass die Angeklagten die erste Alternative des § 239b\nAbs. 1 StGB verwirklicht haben. Die danach notwendige Bemächtigungslage\nhatte sich spätestens stabilisiert, als Eh. dem Nebenkläger eine Schreckschusspistole an den Kopf hielt und mehrfach drohte, ihn „abzuknallen“, woraufhin der Nebenkläger in Todesangst geriet (vgl. BGH, Beschluss vom 22.\nNovember 1994 – GSSt 1/94, BGHSt 40, 350, 359; Urteil vom 25. Oktober 2018\n– 4 StR 239/18, StV 2019, 545, 546). Sie bestand fort, als E. drohte, den\nNebenkläger „abzustechen“, und dauerte an, als ein Angeklagter nach der in\nAussicht gestellten Penisamputation das Messer an das Geschlechtsteil des\nNebenklägers ansetzte.\n\n31 Angesichts des festgestellten Tatplans liegt es auf der Hand, dass der\nNebenkläger durch diese qualifizierten Drohungen im Sinne des § 239b Abs. 1\nStGB (auch) dazu genötigt werden sollte, die Passwörter für sein Handy sowie\nseine „Cloud“ preiszugeben und die Durchsuchung der dort gespeicherten Bildund Videodateien zu dulden. Dieser Nötigungserfolg ist während der Bemächtigungslage eingetreten, womit der erforderliche funktionale Zusammenhang\nzwischen dem Bemächtigen einerseits und der Nötigung durch qualifizierte\n\nDrohung andererseits vorliegt (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 22. November\n1994 – GSSt 1/94, aaO, S. 355).\n\n32 Ob dies auch hinsichtlich der anderen Nötigungsziele (Verlassen H.\ns, Unterlassen einer Strafanzeige) der Fall war, kann nach den Feststellungen hingegen nicht abschließend beurteilt werden. Ausreichend wäre, dass die\nAngeklagten während der Zwangslage eine nach ihrer Vorstellung eigenständige bedeutsame Vorstufe des gewollten Enderfolgs erreicht hätten (vgl. BGH,\nUrteil vom 20. September 2005 – 1 StR 86/05; NStZ 2006, 36, 37). Mit Blick\ndarauf, dass E. und Eh. nach der erzwungenen Einwilligung des Nebenklägers in eine Penetration davon ausgingen, „ihr Ziel der Verängstigung …\nnun vollständig“ erreicht zu haben, liegt dies jedenfalls nicht fern (vgl. BGH, Urteil vom 14. Januar 1997 – 1 StR 507/96, BGHR StGB § 239b Nötigungserfolg\n1; aber auch BGH, Beschluss vom 27. Januar 2017 – 1 StR 532/16, NStZ-RR\n2017, 176).\n\n33 Nach den Feststellungen kann auch die Angeklagte A. die erste\nAlternative des § 239b Abs. 1 StGB in objektiver und subjektiver Hinsicht verwirklicht haben. Denn H. hatte den Tatplan mit ihr abgestimmt. Deshalb\nwusste sie und billigte angesichts ihres eigenen Interesses am Taterfolg, dass\nder Nebenkläger im Rahmen des Überfalls gefesselt, getreten und geschlagen\nsowie mit dem Tod bedroht werden würde, um ihn aus und damit\nauch von ihr fernzuhalten sowie zur Preisgabe seiner Passwörter und Duldung\nder Durchsuchung seiner Dateien zu zwingen. Ob sie – wie die Jugendkammer\ndies rechtsfehlerfrei hinsichtlich ihrer Beteiligung an der gefährlichen Körperverletzung angenommen hat – gegebenenfalls als Mittäterin oder lediglich als Gehilfin (vgl. zur Abgrenzung BGH, Beschluss vom 6. August 2019 – 3 StR\n\n189/19) einer Geiselnahme anzusehen wäre, richtet sich nach den allgemeinen\nRegeln (vgl. etwa SSW-StGB/Schluckebier, 4. Aufl., § 239a Rn. 18 mwN).\n\n34 b) Die Angeklagten H. , E. und Eh. können sich auch nach\nder zweiten Alternative des § 239b Abs. 1 StGB strafbar gemacht haben, indem\nsie die von ihnen geschaffene Bemächtigungslage ausgenutzt haben, um den\nNebenkläger durch qualifizierte Drohungen dazu zu nötigen, die anale Penetration selbst, aber auch deren visuelle Dokumentation zu dulden (vgl. BGH, Urteil\nvom 8. Dezember 2010 – 2 StR 453/10, NStZ-RR 2011, 142).\n\n35 2. Die Ablehnung des Qualifikationstatbestands der besonders schweren\nVergewaltigung nach § 177 Abs. 8 StGB hält der rechtlichen Prüfung nicht\nstand.\n\n36 a) Zu Recht beanstanden die Revisionsführer, dass die Jugendkammer\ndas Einführen des Dildos in den Anus des Nebenklägers nicht unter dem rechtlichen Gesichtspunkt des Verwendens eines gefährlichen Werkzeugs im Sinne\ndes § 177 Abs. 8 Nr. 1 Alt. 2 StGB erörtert hat. Ein gefährliches Werkzeug im\nSinne dieser Alternative liegt vor, wenn ein – auch für sich gesehen ungefährlicher – Gegenstand nach der konkreten Art seiner Verwendung geeignet ist,\nerhebliche Verletzungen zu verursachen. Wird ein Dildo – wie hier – gewaltsam\nin den Anus eingeführt, erscheint dies regelmäßig nicht zweifelhaft (vgl. BGH,\nUrteil vom 10. Oktober 2018 – 5 StR 179/18).\n\n37 b) Das Landgericht hat zudem die Voraussetzungen des § 177 Abs. 8\nNr. 1 Alt. 2 StGB hinsichtlich des eingesetzten Küchenmessers mit unzureichender Begründung verneint.\n\n38 aa) Das Verwenden eines gefährlichen Werkzeugs „bei der Tat“ liegt in\nzeitlicher Hinsicht vor, wenn es zu irgendeinem Zeitpunkt zwischen Versuchsbeginn und Beendigung der Tat eingesetzt wird (vgl. BGH, Urteil vom 25. Oktober 2018 – 4 StR 239/18, StV 2019, 545, 546). Ein Verwenden kann auch bei\neiner (konkludenten) Drohung mit dem gefährlichen Werkzeug vorliegen. Dies\nkommt jedenfalls dann in Betracht, wenn der Täter aufgrund der Nähe zum Tatopfer diesem jederzeit ohne weiteres mit dem Tatmittel Verletzungen beibringen\nkann und das Opfer wegen fortbestehender Angst vor dem gefährlichen Werkzeug den ungewollten Geschlechtsverkehr über sich ergehen lässt (vgl. BGH,\nUrteile vom 8. Dezember 2010 – 2 StR 453/10, NStZ-RR 2011, 142, 143; vom\n14. Dezember 2005 – 2 StR 439/05; aber auch Beschluss vom 17. Dezember 1999 – 3 StR 524/99, NStZ 2000, 254; SSW-StGB/Wolters, 4. Aufl., § 177\nRn. 114).\n\n39 bb) Danach hätte die Jugendkammer schon auf der Grundlage ihrer\nFeststellungen erörtern müssen, ob bei der Vergewaltigung eine fortwirkende\n(konkludente) Drohung mit dem Küchenmesser vorlag. Zwar wurde es zu einem\nZeitpunkt beiseitegelegt, in dem die Angeklagten nach den – allerdings insoweit\nnicht rechtsfehlerfrei getroffenen (vgl. dazu sogleich cc) – Feststellungen noch\nnicht zur Vergewaltigung entschlossen waren. E. hatte dem Nebenkläger\naber im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Vorzeigen des Dildos durch\nH. unter Vorhalt des Messers gedroht, ihn „abzustechen“ und seinen\n„Schwanz“ abzuschneiden. Angesichts dessen und der räumlichen Verhältnisse\nliegt es auch nahe, dass sich das gefährliche Werkzeug bei der Vergewaltigung\njederzeit in Reichweite der Angeklagten befand.\n\n40 cc) Davon abgesehen begegnet die Beweiswürdigung der Jugendkammer zum Zeitpunkt des Tatentschlusses für die Vergewaltigung durchgreifenden\nrechtlichen Bedenken. Entsprechend den zutreffenden Ausführungen der\nStaatsanwaltschaft kann das Mitführen des Gleitgels beim Überfall schwerlich\nmit der Annahme einer zuvor getroffenen Vereinbarung der Angeklagten in Einklang gebracht werden, dem Nebenkläger mit einer Vergewaltigung lediglich zu\ndrohen. Die Jugendkammer hätte auch den Umstand erörtern müssen, dass –\nwas die Angeklagten E. und Eh. wussten – die Penetration mit einem Dildo dem ursprünglichen Tatplan des Angeklagten H. entsprach und die Mitangeklagten sich ohne größeres Aufheben an der Vergewaltigung beteiligten\n(vgl. BGH, Beschluss vom 4. Februar 2010 – 3 StR 564/09, NStZ-RR 2010,\n183). Jedenfalls drängt sich auf, dass zumindest H. den ursprünglichen Tatplan nie ernsthaft aufgegeben hatte und deshalb das Gleitgel mitnahm. Dann\naber wäre das gefährliche Werkzeug nach dem Eintritt in das Versuchsstadium\nzu Drohungen für Leib und Leben des Nebenklägers verwendet worden.\n\n41 dd) Für den Fall, dass in der neuen Hauptverhandlung entsprechende\nFeststellungen getroffen werden, weist der Senat auf Folgendes hin:\n\n42 Sollte die Penetration von Anfang an dem Tatplan der Angeklagten\nH. , E. und Eh. entsprochen haben, wäre die – auf der Grundlage\nder von der Jugendkammer getroffenen Feststellungen rechtsfehlerfreie – Einstufung des Angeklagten E. als bloßen Gehilfen des Sexualdelikts (vgl. zur\nAbgrenzung von Täterschaft und Beihilfe BGH, Beschlüsse vom 29. September 2015 – 3 StR 336/15, NStZ-RR 2016, 6, 7, und vom 6. August 2019\n– 3 StR 189/19) neu zu bewerten. Die eigenhändige Verwirklichung eines Regelbeispiels des § 177 Abs. 6 Satz 2 Nr. 1 StGB ist für eine Verurteilung als Mit-\n\ntäter nicht erforderlich (vgl. BGH, Beschluss vom 24. September 2018 – 5 StR\n358/18, NStZ-RR 2019, 76).\n\n43 Sollte H. die Angeklagten E. und Eh. über seine wahren Absichten getäuscht haben, wäre ihm das Verwenden des auf seine Aufforderung\nhin aus der Küche geholten Messers durch E. über die Regeln der mittelbaren Täterschaft zuzurechnen (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Februar 2003\n– GSSt 1/02, BGHSt 48, 189, 194; BGH, Urteil vom 26. Januar 1982\n– 4 StR 631/81; BGHSt 30, 363, 365).\n\n44 c) Es kommt darüber hinaus der Qualifikationstatbestand der schweren\nkörperlichen Misshandlung nach § 177 Abs. 8 Nr. 2a StGB in Betracht. Ausreichend für eine schwere körperliche Misshandlung in diesem Sinne ist es, dass\ndie körperliche Integrität des Geschädigten bei der Tat in einer Weise verletzt\nwird, die mit erheblichen Schmerzen verbunden ist (vgl. BGH, Urteil vom\n25. Oktober 2018 – 4 StR 239/18, StV 2019, 545, 546). Dies könnte mit Blick\nauf die mit starken und länger anhaltenden Schmerzen verbundene anale Penetration der Fall sein (vgl. BGH, Urteil vom 10. Oktober 2018 – 5 StR 179/18).\n\n45 3. Das neu verhandelnde Tatgericht wird über die im angefochtenen Urteil allein angenommene erste Tatvariante des § 177 Abs. 5 StGB die gleichrangig danebenstehenden beiden weiteren Tatvarianten der Vorschrift zu prüfen haben (vgl. zum Ganzen BGH, Beschlüsse vom 10. Oktober 2018 – 4 StR\n311/18, NStZ 2019, 516, 518; vom 12. Januar 2011 – 1 StR 580/10, NStZ 2011,\n455, 456; Urteil vom 3. November 1998 – 1 StR 521/98, BGHS 44, 228, 230 f.).\nEntsprechendes gilt für § 201a Abs. 1 Nr. 2 StGB, da die hergestellte Videoaufnahme die Hilflosigkeit des Nebenklägers zur Schau stellte (vgl. MüKo-StGB/Graf, 3. Aufl., § 201a Rn. 110).\n\n46 4. Der Aufhebung der Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen in der\nWohnung der Angeklagten A. bedarf es nicht, da diese von den Rechtsfehlern nicht betroffen sind (§ 353 Abs. 2 StPO); insoweit bleiben die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Nebenklägers ohne Erfolg. Die Feststellungen dürfen um solche ergänzt werden, die den bisherigen nicht widersprechen.\n\nIV.\n\n47 1. Die Revision der Angeklagten A. ist erfolglos. Insbesondere liegt\nein Verstoß gegen den Grundsatz in dubio pro reo nicht vor, da sich aus den\nUrteilsgründen nicht ergibt, dass das Landgericht Zweifel hatte.\n\n48 2. Ein Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten H. , E. und Eh.\nhat die Überprüfung des Urteils auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft\nund des Nebenklägers hin nicht ergeben (§ 301 StPO).\n\nSander Schneider König\n\nMosbacher Köhler\n\nVorinstanz:\nHamburg, LG, 13.02.2019 - 7205 Js 93/18 617 KLs 26/18 jug. 2 Ss 59/19","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2020-01-09/5-str-333-19","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 177","ref_norm":"177","n":9},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 239b","ref_norm":"239b","n":6},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 201a","ref_norm":"201a","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 239","ref_norm":"239","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 301","ref_norm":"301","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 353","ref_norm":"353","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2020-01-09/5-str-333-19","retrieved":"2026-10-24 07:56:35.258226+00:00"},"card":{"id":"bgh/2020-01-09/5-str-333-19","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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Die weitergehenden Revisionen der Staatsanwaltschaft und\ndes Nebenklägers werden verworfen.\n\n3. Die Revision der Angeklagten A. wird verworfen.\n\nDie Beschwerdeführerin trägt die Kosten ihres Rechtsmittels\nund die dem Nebenkläger hierdurch im Revisionsverfahren\nerwachsenen notwendigen Auslagen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"StGB/177","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"177","label":"§ 177 StGB","mentions":9},{"id":"StGB/239b","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"239b","label":"§ 239b StGB","mentions":6},{"id":"StGB/201a","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"201a","label":"§ 201a StGB","mentions":2},{"id":"StGB/239","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"239","label":"§ 239 StGB","mentions":1},{"id":"StPO/301","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"301","label":"§ 301 StPO","mentions":1},{"id":"StPO/353","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"353","label":"§ 353 StPO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. 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