{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Zivilsenat-03_NA_2020-01-09_III_ZR_170_19_NA_NA_0","ecli":"ECLI:DE:BGH:2020:090120BIIIZR170.19.0","court":"BGH","senate":"3. Zivilsenat","decided":"2020-01-09","aktenzeichen":"III ZR 170/19","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nIII ZR 170/19\nvom\n\n9. Januar 2020\n\nin dem Rechtsstreit\n\nECLI:DE:BGH:2020:090120BIIIZR170.19.0\n\nDer III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Januar 2020 durch\nden Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann, den Richter Dr. Remmert und die\nRichterinnen Dr. Arend und Dr. Böttcher sowie den Richter Dr. Kessen\n\nbeschlossen:\n\nDer Antrag des Klägers, ihm einen Notanwalt zur Wahrnehmung\nseiner Rechte im Verfahren über die Beschwerde gegen die\nNichtzulassung der Revision in dem Beschluss des 7. Zivilsenats\ndes Oberlandesgerichts Köln vom 14. Oktober 2019 - 7 U 130/19 -\nbeizuordnen, wird abgelehnt.\n\nDie Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem vorbezeichneten Beschluss wird als unzulässig verworfen.\n\nDer Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.\n\nStreitwert: 6.929,88 €\n\nGründe:\n\nI.\n\n1 Der Kläger begehrt von der Beklagten Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall. Die Parteien, die in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft lebten, unternahmen am 9. April 2017 mit dem Fahrzeug des Klägers einen Aus-\n\nflug. Der Kläger litt seit längerer Zeit an einer gastrointestinalen Allergie, die\ndazu führte, dass er in unregelmäßigen, nicht vorhersehbaren Abständen eine\nToilette aufsuchen musste. Während des Ausfluges erlitt er einen solchen Anfall. Er hielt sein Fahrzeug auf einer betonierten Fläche an einer Bahngleisanlage an, wobei er nicht bemerkte, dass er es geringfügig linksseitig mit dem hinteren Teil der Karosserie über der Bahnschiene abgestellt hatte. Der Kläger verließ den Wagen, um eine Toilette in einer Gaststätte aufzusuchen. Er bat die\nBeklagte, sie solle das Fahrzeug sogleich wegsetzen. Sodann erfasste ein Güterzug das Fahrzeug des Klägers.\n\n2 Mit der Klage macht der Kläger die Hälfte verschiedener Schadenspositionen geltend. Er hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 6.929,88 €\nnebst Zinsen zu zahlen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht mit dem\nProzessbevollmächtigten des Klägers am 18. Oktober 2019 zugestelltem Beschluss vom 14. Oktober 2019 gemäß § 522 Abs. 2 ZPO - ohne tatsächliche\nFeststellungen gemäß § 522 Abs. 2 Satz 4 ZPO, § 26 Nr. 8 EGZPO - zurückgewiesen. Zugleich hat es den Streitwert des Berufungsverfahrens auf 6.929,88\n€ festgesetzt.\n\n3 Der Kläger hat mit zwei Schreiben vom 13. November 2019 um Kenntnisnahme seines am selben Tag eingelegten Rechtsmittels gegen die ihm \"verweigerte Revision\" gebeten und die Beiordnung eines Notanwalts beantragt.\n\nII.\n\n4 Ein Notanwalt ist dem Kläger nicht beizuordnen, da das von ihm beabsichtigte Rechtsmittel aussichtslos ist (§ 78b Abs. 1 ZPO). Gegen den die Berufung des Klägers zurückweisenden Beschluss ist allein die Beschwerde gegen\ndie Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht statthaft (§ 544\nAbs. 1 Satz 1 ZPO). Diese ist vorliegend jedoch gemäß § 26 Nr. 8 Satz 1\nEGZPO nicht zulässig, da der Wert der mit der Revision geltend zu machenden\nBeschwer zwanzigtausend Euro nicht übersteigt. Die Beschwer des Klägers\nbemisst sich nach dem Wert seines von den Vorinstanzen abgewiesenen Klageantrages und mithin auf 6.929,88 €. Auf die daraus folgende Unzulässigkeit\neiner Nichtzulassungsbeschwerde ist der Kläger sowohl von seinem zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten als auch von Rechtsanwalt beim Bundesgerichtshof K. hingewiesen worden.\n\nIII.\n\n5 Das vom Kläger mit Schreiben vom 13. November 2019 eingelegte\nRechtsmittel der Nichtzulassungsbeschwerde ist als unzulässig zu verwerfen,\nda - aus den vorstehenden Gründen - die nach § 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO erforderliche Mindestbeschwer nicht erreicht wird.\n\n6 Die Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde kann gleichzeitig mit\nder Zurückweisung des Antrags auf Beiordnung eines Notanwalts erfolgen (Senat,\n\nBeschluss vom 25. Oktober 2018 - III ZR 121/18, juris Rn. 7; BGH, Beschluss\nvom 19. Februar 2013 - VIII ZR 239/12, juris Rn. 4).\n\nHerrmann Remmert Arend\n\nBöttcher Kessen\n\nVorinstanzen:\nLG Köln, Entscheidung vom 09.05.2019 - 8 O 307/18 -\nOLG Köln, Entscheidung vom 14.10.2019 - 7 U 130/19 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2020-01-09/iii-zr-170-19","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 522","ref_norm":"522","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 78b","ref_norm":"78b","n":1},{"jurabk":"ZPOEG","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 544","ref_norm":"544","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2020-01-09/iii-zr-170-19","retrieved":"2026-10-24 07:58:17.837129+00:00"},"card":{"id":"bgh/2020-01-09/iii-zr-170-19","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. 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