{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2020:090120BANWZ.BRFG.70.19.0","court":"BGH","senate":"Senat für Anwaltssachen","decided":"2020-01-09","aktenzeichen":"AnwZ (Brfg) 70/19","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nAnwZ (Brfg) 70/19\n\nvom\n\n9. Januar 2020\n\nin der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache\n\nwegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft\n\nECLI:DE:BGH:2020:090120BANWZ.BRFG.70.19.0\n\nDer Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden\nRichter Prof. Dr. Kayser, die Richterin Lohmann, den Richter Dr. Paul, den\nRechtsanwalt Dr. Wolf und die Rechtsanwältin Merk\n\nam 9. Januar 2020\nbeschlossen:\n\nDer Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das\nUrteil des 1. Senats des Bayerischen Anwaltsgerichtshofs vom\n18. September 2019 wird abgelehnt.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.\n\nDer Wert des Zulassungsverfahrens wird auf 50.000 € festgesetzt.\n\nGründe:\n\nI.\n\n1 Der Kläger ist seit 1972 im Bezirk der Beklagten zur Rechtsanwaltschaft\nzugelassen. Mit Bescheid vom 2. November 2018 widerrief die Beklagte die\nZulassung des Klägers wegen Vermögensverfalls. Der Kläger war zu diesem\nZeitpunkt im Schuldnerverzeichnis nach § 882b ZPO eingetragen. Die Klage\ngegen den Widerrufsbescheid ist erfolglos geblieben. Nunmehr beantragt der\nKläger die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Anwaltsgerichtshofs.\n\nII.\n\n2 Der Antrag des Klägers ist nach § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 4\nVwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Er bleibt jedoch ohne Erfolg.\nErnsthafte Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung (§ 112e\nSatz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen nicht.\n\n3 1. Dieser Zulassungsgrund setzt voraus, dass ein einzelner tragender\nRechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird. Daran fehlt es hier. Das Urteil des Anwaltsgerichtshofs steht im Einklang mit der Rechtsprechung des erkennenden Senates.\n\n4 2. Im maßgeblichen Zeitpunkt des Widerrufsbescheides (vgl. dazu BGH,\nBeschluss vom 29. Juni 2011 - AnwZ (Brfg) 11/10, BGHZ 190, 187 Rn. 9 ff.;\nvom 16. Oktober 2019 - AnwZ (Brfg) 46/19, juris Rn. 3; st. Rspr.) befand sich\nder Kläger in Vermögensverfall. Er war in dem vom Vollstreckungsgericht zu\nführenden Vermögensverzeichnis eingetragen (§ 882b ZPO). Gemäß § 14\nAbs. 2 Nr. 7 BRAO wird der Vermögensverfall in einem solchen Fall vermutet.\nTatsachen, die zur Widerlegung der gesetzlichen Vermutung geeignet sind, hat\nder Kläger auch in der Begründung des Zulassungsantrags nicht dargelegt.\n\n5 a) Zur Widerlegung der gesetzlichen Vermutung hat der Rechtsanwalt\nein auf den maßgeblichen Zeitpunkt des Widerrufs bezogenes vollständiges\nund detailliertes Verzeichnis seiner Gläubiger und seiner Verbindlichkeiten vorzulegen und konkret darzulegen, wie er die gegen ihn gerichteten Forderungen\nzurückführen oder anderweitig erledigen wollte (BGH, Beschluss vom 16. Oktober 2019 - AnwZ (Brfg) 46/19, juris Rn. 7; st. Rspr.).\n\n6 b) Der Kläger bezieht sich weiterhin auf eine Aufstellung vom 7. Mai\n2019, ergänzt am 16. September 2019, die er im Verfahren vor dem Anwaltsgerichtshof vorgelegt hat. Diese ist zur Widerlegung der gesetzlichen Vermutung\njedoch schon deshalb nicht geeignet, weil sie sich nicht auf den maßgeblichen\nZeitpunkt des Widerrufsbescheides bezieht. Hinsichtlich seiner Schulden beschränkt sich der Kläger überdies auf allgemeine Ausführungen dazu, dass die\nVerbindlichkeiten, welche die Beklagte angeführt habe, erledigt, nicht rechtskräftig festgestellt oder wegen der Einlegung von Rechtsmitteln nicht vollstreckbar seien. Der Anhang zur Begründung des Zulassungsantrags befasst sich\nausführlich mit (vermeintlichen) Fehlern von Gerichten und Verfahrensbeteiligten im Rahmen verschiedener Verfahren, an welchen der Kläger beteiligt war.\nEinen Überblick über die finanzielle Lage des Klägers am 2. November 2018\nermöglicht er nicht.\n\n7 Hinsichtlich der Forderung des Gläubigers S. , welche der Eintragung\nim Schuldnerverzeichnis zugrunde liegt, hat der Kläger zunächst im Wesentlichen die fehlende Zustellung der vollstreckbaren Urkunde eingewandt, in welcher die Forderung tituliert war. Am Tatbestand der Eintragung im Schuldnerverzeichnis ändert dieser Einwand jedoch nichts. Im maßgeblichen Zeitpunkt\ndes Widerrufsbescheids bestand die titulierte Forderung. Die endgültige Erledigung dieser Forderung soll - wie der Kläger mit Schriftsatz vom 8. Dezember\n2019 nebst Anlagen hat vortragen lassen - nach Zahlung eines Teilbetrags erst\nam 4. Dezember 2019 vom Gläubiger bestätigt worden sein.\n\n8 3. Der Vermögensverfall des Klägers gefährdete die Interessen der\nRechtsuchenden.\n\n9\n\na) Nach der in § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO zum Ausdruck kommenden Wertung des Gesetzgebers ist mit dem Vermögensverfall eines Rechtsanwalts\ngrundsätzlich eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden verbunden.\nAuch wenn diese Regelung nicht im Sinne eines Automatismus zu verstehen\nist, die Gefährdung daher nicht zwangsläufig und ausnahmslos schon aus dem\nVorliegen eines Vermögensverfalls folgt, kann die Gefährdung im nach der gesetzlichen Wertung vorrangigen Interesse der Rechtsuchenden nur in seltenen\nAusnahmefällen verneint werden, wobei den Rechtsanwalt hierfür die Feststellungslast trifft. Die Annahme einer derartigen Sondersituation setzt mindestens\nvoraus, dass der Rechtsanwalt seine anwaltliche Tätigkeit nur noch für eine\nRechtsanwaltssozietät ausübt und mit diesen rechtlich abgesicherten Maßnahmen verabredet, die eine Gefährdung der Mandanten effektiv verhindern (BGH,\nBeschluss vom 16. Oktober 2019 - AnwZ (Brfg) 28/19, juris Rn. 7 mwN).\n\n10 b) Die genannten Voraussetzungen sind auch nach dem Vorbringen des\nKlägers nicht erfüllt. Der Kläger verweist auf ein von ihm eingerichtetes Anderkonto und trägt vor, keine eigenen Mandanten mehr zu haben, sondern nur\nnoch für andere Anwälte als Terminvertreter tätig zu sein. Selbst auferlegte,\naber rechtlich nicht abgesicherte und deshalb jederzeit abänderbare Beschränkungen des Rechtsanwalts reichen nach gefestigter Rechtsprechung des Senats jedoch nicht aus, eine Gefährdung der Rechtsuchenden auszuschließen\n(vgl. etwa BGH, Beschluss vom 4. März 2019 - AnwZ (Brfg) 47/18, juris Rn. 13\nmwN).\n\nIII.\n\n11 Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 154\nAbs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 194 Abs. 2 Satz 1 BRAO.\n\nKayser Lohmann Paul\n\nWolf Merk\n\nVorinstanz:\nAGH München, Entscheidung vom 18.09.2019 - AGH I - 1 - 43/18 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2020-01-09/anwz-brfg-70-19","cited_norms":[{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 112e","ref_norm":"112e","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 882b","ref_norm":"882b","n":2},{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":2},{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 112c","ref_norm":"112c","n":1},{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 194","ref_norm":"194","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2020-01-09/anwz-brfg-70-19","retrieved":"2026-10-24 07:51:18.917936+00:00"},"card":{"id":"bgh/2020-01-09/anwz-brfg-70-19","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"Senat für Anwaltssachen","date":"2020-01-09","dockets":["AnwZ (Brfg) 70/19"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BGH:2020:090120BANWZ.BRFG.70.19.0","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BGH:2020:090120BANWZ.BRFG.70.19.0"},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 09.01.2020 – AnwZ (Brfg) 70/19","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2020-01-09/anwz-brfg-70-19","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das\nUrteil des 1. Senats des Bayerischen Anwaltsgerichtshofs vom\n18. September 2019 wird abgelehnt.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.\n\nDer Wert des Zulassungsverfahrens wird auf 50.000 € festgesetzt.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"BRAO/112e","law":"BRAO","abbreviation":"BRAO","ref":"112e","label":"§ 112e BRAO","mentions":2},{"id":"ZPO/882b","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"882b","label":"§ 882b ZPO","mentions":2},{"id":"BRAO/14","law":"BRAO","abbreviation":"BRAO","ref":"14","label":"§ 14 BRAO","mentions":2},{"id":"BRAO/112c","law":"BRAO","abbreviation":"BRAO","ref":"112c","label":"§ 112c BRAO","mentions":1},{"id":"BRAO/194","law":"BRAO","abbreviation":"BRAO","ref":"194","label":"§ 194 BRAO","mentions":1},{"id":"VwGO/124","law":"VwGO","abbreviation":"VwGO","ref":"124","label":"§ 124 VwGO","mentions":1},{"id":"VwGO/124a","law":"VwGO","abbreviation":"VwGO","ref":"124a","label":"§ 124a VwGO","mentions":1},{"id":"VwGO/154","law":"VwGO","abbreviation":"VwGO","ref":"154","label":"§ 154 VwGO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-10-24T07:51:18.917936+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}