{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:BGH:2020:090120BANWZ.BRFG.68.19.0","court":"BGH","senate":"Senat für Anwaltssachen","decided":"2020-01-09","aktenzeichen":"AnwZ (Brfg) 68/19","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nAnwZ (Brfg) 68/19\n\nvom\n\n9. Januar 2020\n\nin der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache\n\nwegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft\n\nECLI:DE:BGH:2020:090120BANWZ.BRFG.68.19.0\n\nDer Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden\nRichter Prof. Dr. Kayser, die Richterin Lohmann, den Richter Dr. Paul sowie\nden Rechtsanwalt Dr. Wolf und die Rechtsanwältin Merk\n\nam 9. Januar 2020\nbeschlossen:\n\nDer Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das\nihm am 26. September 2019 an Verkündungs statt zugestellte\nUrteil des II. Senats des Anwaltsgerichtshofs Baden-Württemberg wird abgelehnt.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.\n\nDer Wert des Zulassungsverfahrens wird auf 50.000 € festgesetzt.\n\nGründe:\n\nI.\n\n1 Der 1981 geborene Kläger ist seit 2013 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Mit Bescheid vom 6. September 2018 widerrief die Beklagte die Zulassung\ndes Klägers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2\nNr. 7 BRAO). Mit Widerspruchsbescheid vom 10. Dezember 2018 wies die Beklagte den seitens des Klägers erhobenen Widerspruch zurück. Die hiergegen\ngerichtete Klage hat der Anwaltsgerichtshof abgewiesen. Nunmehr beantragt\n\nder Kläger die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Anwaltsgerichtshofs.\n\nII.\n\n2 Der Antrag des Klägers ist nach § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 4\nVwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Er bleibt in der Sache jedoch\nohne Erfolg.\n\n3 1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung\n(§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen nicht. Dieser Zulassungsgrund setzt voraus, dass ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine\nerhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt\nwird (BGH, Beschlüsse vom 29. Dezember 2016 - AnwZ (Brfg) 36/16, juris\nRn. 3 mwN; vom 15. Dezember 2017 - AnwZ (Brfg) 11/17, juris Rn. 3). Daran\nfehlt es hier. Das Urteil des Anwaltsgerichtshofs steht im Einklang mit der\nRechtsprechung des erkennenden Senats.\n\n4 a) Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Widerrufs einer Zulassung\nzur Rechtsanwaltschaft ist nach der Rechtsprechung des Senats allein auf den\nZeitpunkt des Abschlusses des behördlichen Widerrufsverfahrens, also auf den\nErlass des Widerspruchsbescheids oder - wenn das nach neuem Recht grundsätzlich vorgeschriebene Vorverfahren entbehrlich ist - auf den Ausspruch der\nWiderrufsverfügung abzustellen; die Beurteilung danach eingetretener Entwicklungen ist einem Wiederzulassungsverfahren vorbehalten (vgl. nur Beschlüsse\nvom 29. Juni 2011 - AnwZ (Brfg) 11/10, BGHZ 190, 187 Rn. 9 ff.; vom 10. März\n2014 - AnwZ (Brfg) 77/13, juris Rn. 3; vom 20. Mai 2015 - AnwZ (Brfg) 7/15,\njuris Rn. 5).\n\n5 Die Begründung des Zulassungsantrags gibt keine Veranlassung zu einer Überprüfung der ständigen Rechtsprechung des Senats. Aus verfassungsrechtlicher Sicht ist ein Hinausschieben des Zeitpunkts der Beurteilung einer\nWiderrufsverfügung nicht geboten. Dass der Rechtsanwalt bei nachträglichen\nEntwicklungen auf ein Wiederzulassungsverfahren verwiesen wird, führt nicht\nzu unverhältnismäßigen Ergebnissen und verstößt auch nicht gegen die nach\nArt. 12 Abs. 1 GG garantierte Freiheit der Berufswahl. Die beruflichen Nachteile, die einem Rechtsanwalt durch den Verweis auf ein erneutes Zulassungsverfahren entstehen, sind vergleichsweise gering, denn der Rechtsanwalt hat bei\nnachträglichem Wegfall des Widerrufsgrundes einen Anspruch auf sofortige\nWiederzulassung und kann jederzeit einen entsprechenden Antrag stellen (vgl.\nBGH, Beschluss vom 20. November 2017 - AnwZ (Brfg) 42/17, juris Rn. 5\nmwN).\n\n6 b) Ein Vermögensverfall liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht\nordnen kann, und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen.\nBeweisanzeichen hierfür sind Schuldtitel und Vollstreckungsmaßnahmen, die\nsich gegen den Rechtsanwalt richten (BGH, Beschlüsse vom 8. Dezember\n2010 - AnwZ (B) 119/09, juris Rn. 12; vom 29. Juni 2011 - AnwZ (Brfg) 11/10,\nBGHZ 190, 187 Rn. 4; vom 20. Dezember 2013 - AnwZ (Brfg) 40/13, juris\nRn. 4; vom 15. Dezember 2017 - AnwZ (Brfg) 11/17, juris Rn. 4). Gibt es Beweisanzeichen wie offene Forderungen, Titel und Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, welche den Schluss auf den Eintritt des Vermögensverfalls zulassen,\nkann der betroffene Rechtsanwalt diesen Schluss nur dadurch entkräften, dass\ner umfassend darlegt, welche Forderungen im maßgeblichen Zeitpunkt des Widerrufsbescheides gegen ihn bestanden und wie er sie - bezogen auf diesen\n\nZeitpunkt - zurückführen oder anderweitig regulieren wollte (BGH, Urteil vom\n9. Februar 2015 - AnwZ (Brfg) 51/13, juris Rn. 14).\n\n7 Zum maßgeblichen Zeitpunkt des Widerspruchsbescheids vom\n10. Dezember 2018 hat sich der Kläger in Vermögensverfall befunden. Zu diesem Zeitpunkt erfolgten gegen ihn Zwangsvollstreckungsmaßnahmen wegen\noffener Verbindlichkeiten in Höhe eines - unstreitigen - Betrages von mehr als\n11.000 Euro. Soweit sich der Kläger insoweit darauf berufen hat, die zugrundeliegenden Forderungen bestünden in Wahrheit nicht in vollem Umfang und seien teilweise seinerseits klageweise angegriffen oder deren Vollstreckung sei\nvorübergehend aufgeschoben, kann er damit im Widerrufsverfahren nicht gehört werden (vgl. BGH, Beschluss vom 17. März 2016 - AnwZ (Brfg) 6/16, juris\nRn. 7; Beschluss vom 20. Dezember 2016 - AnwZ (Brfg) 39/16, juris Rn. 7).\nAuch fehlt es an einer umfassenden und konkreten Darlegung, ob und wie er\ndie gegen ihn gerichteten Forderungen tilgen könnte (vgl. BGH, Beschluss vom\n6. Februar 2012 - AnwZ (Brfg) 42/11, juris Rn. 20). Der in dem Vermögensstatus vom 20. Oktober 2018 enthaltene bloße Verweis auf aus der Sicht des Klägers vorhandene Vermögenswerte, wie etwa Gebührenforderungen, sächliche\nKanzleiausstattung und ein Kraftfahrzeug, die im Falle ihrer Realisierung die zur\nTilgung erforderlichen Geldmittel erbringen könnten, ist ohne Nachweisung\ndiesbezüglicher Belege hierzu jedenfalls nicht ausreichend.\n\n8 In ständiger Rechtsprechung geht der Senat von einer Tatbestandswirkung der Titel und Zwangsvollstreckungsmaßnahmen aus (vgl. BGH, Beschluss\nvom 5. September 2016 - AnwZ (Brfg) 39/15, juris Rn. 16 mwN). Im Widerrufsverfahren nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO werden Titel und Vollstreckungsmaßnahmen nicht auf ihre inhaltliche und verfahrensrechtliche Richtigkeit überprüft.\n\nBehauptete Fehler sind in den jeweils vorgesehenen Verfahren geltend zu machen.\n\n9 c) Mit dem Vermögensverfall eines Rechtsanwalts ist nach der in § 14\nAbs. 2 Nr. 7 BRAO zum Ausdruck gekommenen Wertung des Gesetzgebers\ngrundsätzlich eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden verbunden.\nDie Annahme ist regelmäßig schon im Hinblick auf den Umgang des Rechtsanwalts mit Fremdgeldern und den darauf möglichen Zugriff von Gläubigern\ngerechtfertigt (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 29. Dezember 2016 -\nAnwZ (Brfg) 53/16, juris Rn. 15 f. mwN). Tragfähige Anhaltspunkte dafür, dass\neine solche Gefährdung zum maßgeblichen Zeitpunkt der Widerrufsentscheidung ausnahmsweise nicht bestand, sind weder vorgetragen noch ersichtlich.\n\n10 2. Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung wirft der Fall nicht auf\n(§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).\n\n11 Dieser Zulassungsgrund ist gegeben, wenn der Rechtsstreit eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt (BGH, Beschluss vom 29. Dezember\n2016 - AnwZ (Brfg) 53/16, juris Rn. 21 mwN). Diese Voraussetzungen sind vom\nBeschwerdeführer darzulegen. Insbesondere muss begründet werden, warum\nein korrigierendes Eingreifen des Bundesgerichtshofs erforderlich ist (vgl. etwa\nBGH, Beschluss vom 20. Dezember 2016 - AnwZ (Brfg) 39/16 Rn. 9 mwN; st.\nRspr.).\n\n12 Diesen Anforderungen genügt die pauschale Begründung des Zulassungsantrags, es handele sich um einen typischen Verfahrensverlauf, nicht. Die\nVoraussetzungen für die Annahme eines Vermögensverfalls und die diesbezüg-\n\nlich erforderlichen Beweisanzeichen sind in der Rechtsprechung des Senats\nhinreichend geklärt (vgl. oben II 1 b).\n\n13 3. Dem Anwaltsgerichtshof ist auch kein Verfahrensfehler unterlaufen,\nauf welchem sein Urteil beruhen kann (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 5\nVwGO).\n\n14 Mit dem Vorbringen, dem Anwaltsgerichtshof sei einseitige Darlegung\nder Sach- und Rechtslage zu Gunsten der Beklagten vorzuwerfen, rügt der Kläger der Sache nach eine Verletzung des Amtsermittlungsgrundsatzes aus § 86\nAbs. 1 VwGO. Die Rüge ist indessen nicht hinreichend ausgeführt. Denn es\nfehlt bereits an einer substantiierten Darlegung, hinsichtlich welcher tatsächlichen Umstände Aufklärungsbedarf bestanden hat, welche für geeignet und erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht gekommen\nwären und welche tatsächlichen Feststellungen bei Durchführung der unterbliebenen Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären (BGH,\nBeschluss vom 29. Juli 2016 - AnwZ (Brfg) 60/15, juris Rn. 19 mwN). Dass die\nAngaben des Klägers betreffend sowohl das Vorhandensein von Vermögenswerten als auch die Entstehung und Berechtigung der gegen ihn gerichteten\nForderungen seitens des Anwaltsgerichtshofs zu Recht als nicht entscheidungserheblich angesehen worden sind, ist bereits oben dargelegt worden.\nÜberdies wäre der Kläger selbst bereits im Widerrufsverfahren gemäß § 32\nAbs. 1 Satz 1 BRAO, § 26 Abs. 2 VwVfG gehalten gewesen, bei der Ermittlung\ndes Sachverhalts mitzuwirken und ihm bekannte Tatsachen - wie etwa die Tilgung von Forderungen (vgl. BGH, Beschluss vom 26. November 2001 -\nAnwZ (B) 18/01, NJW 2003, 577) - und die diesbezüglichen Beweismittel mitzuteilen. Diese Mitwirkungspflicht setzt sich im Verfahren vor dem Anwaltsgerichtshof fort (vgl. BGH, Beschlüsse vom 6. Februar 2012 - AnwZ (Brfg) 42/11,\n\njuris Rn. 20 und vom 14. Februar 2017 - AnwZ (Brfg) 1/17, juris Rn. 13). Der\nHinweis auf den Amtsermittlungsgrundsatz vermag die fehlende oder unzulängliche Mitwirkung nicht zu ersetzen.\n\n15 4. Weitere Zulassungsgründe hat der Kläger weder behauptet noch vorgetragen.\n\nIII.\n\n16 Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 154\nAbs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 194 Abs. 2 Satz 1 BRAO.\n\nKayser Lohmann Paul\n\nWolf Merk\n\nVorinstanz:\nAGH Stuttgart, Entscheidung vom 26.09.2019 - AGH 3/2019 II -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2020-01-09/anwz-brfg-68-19","cited_norms":[{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 112e","ref_norm":"112e","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":3},{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":3},{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 112c","ref_norm":"112c","n":1},{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 194","ref_norm":"194","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 86","ref_norm":"86","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":1},{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2020-01-09/anwz-brfg-68-19","retrieved":"2026-10-24 07:51:18.884782+00:00"},"card":{"id":"bgh/2020-01-09/anwz-brfg-68-19","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"Senat für Anwaltssachen","date":"2020-01-09","dockets":["AnwZ (Brfg) 68/19"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:BGH:2020:090120BANWZ.BRFG.68.19.0","ids":{"ecli":"ECLI:DE:BGH:2020:090120BANWZ.BRFG.68.19.0"},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 09.01.2020 – AnwZ (Brfg) 68/19","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2020-01-09/anwz-brfg-68-19","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das\nihm am 26. September 2019 an Verkündungs statt zugestellte\nUrteil des II. Senats des Anwaltsgerichtshofs Baden-Württemberg wird abgelehnt.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.\n\nDer Wert des Zulassungsverfahrens wird auf 50.000 € festgesetzt.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"BRAO/112e","law":"BRAO","abbreviation":"BRAO","ref":"112e","label":"§ 112e BRAO","mentions":4},{"id":"VwGO/124","law":"VwGO","abbreviation":"VwGO","ref":"124","label":"§ 124 VwGO","mentions":3},{"id":"BRAO/14","law":"BRAO","abbreviation":"BRAO","ref":"14","label":"§ 14 BRAO","mentions":3},{"id":"BRAO/112c","law":"BRAO","abbreviation":"BRAO","ref":"112c","label":"§ 112c BRAO","mentions":1},{"id":"BRAO/194","law":"BRAO","abbreviation":"BRAO","ref":"194","label":"§ 194 BRAO","mentions":1},{"id":"GG/12","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"12","label":"Art 12 GG","mentions":1},{"id":"VwGO/86","law":"VwGO","abbreviation":"VwGO","ref":"86","label":"§ 86 VwGO","mentions":1},{"id":"VwGO/124a","law":"VwGO","abbreviation":"VwGO","ref":"124a","label":"§ 124a VwGO","mentions":1},{"id":"VwVfG/26","law":"VwVfG","abbreviation":"VwVfG","ref":"26","label":"§ 26 VwVfG","mentions":1},{"id":"BRAO/32","law":"BRAO","abbreviation":"BRAO","ref":"32","label":"§ 32 BRAO","mentions":1},{"id":"VwGO/154","law":"VwGO","abbreviation":"VwGO","ref":"154","label":"§ 154 VwGO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-10-24T07:51:18.884782+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}