{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Strafsenat-3_NA_2020-01-09_NA_AK_66_19_NA_NA_0","ecli":"ECLI:DE:BGH:2020:090120BAK66.19.0","court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2020-01-09","aktenzeichen":"AK 66/19","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nAK 66/19\n\nvom\n9. Januar 2020\nin dem Strafverfahren\ngegen\n\nwegen Mitgliedschaft in einer ausländischen terroristischen Vereinigung\n\nECLI:DE:BGH:2020:090120BAK66.19.0\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Angeklagten\nund seines Verteidigers am 9. Januar 2020 gemäß §§ 121, 122 StPO beschlossen:\n\nDie Untersuchungshaft hat fortzudauern.\n\nEine etwa erforderliche weitere Haftprüfung durch den Bundesgerichtshof findet in drei Monaten statt.\n\nBis zu diesem Zeitpunkt wird die Haftprüfung dem Oberlandesgericht Koblenz übertragen.\n\nGründe:\n\nI.\n\n1 Der Angeklagte wurde am 24. Juni 2019 festgenommen und befindet\nsich seit dem Folgetag aufgrund des Haftbefehls des Ermittlungsrichters des\nOberlandesgerichts Koblenz vom 17. Juni 2019 (OGs 56/19) in Untersuchungshaft. Gegenstand des Haftbefehls ist der Vorwurf, der Angeklagte habe ab Anfang Mai 2018 bis zu seiner Festnahme in Kenntnis der Ziele, Programmatik\nund Vorgehensweise der Gesamtorganisation eine Führungsfunktion in der\n\"Partiya Karkerên Kurdistan\" (\"Arbeiterpartei Kurdistans\", im Folgenden: PKK)\nausgeübt, indem er als hauptamtlicher Kader das PKK-Gebiet M. geleitet\nhabe. Dadurch habe er sich als Mitglied an einer Vereinigung im Ausland beteiligt, deren Zwecke oder Tätigkeit darauf gerichtet seien, Mord (§ 211 StGB)\n\noder Totschlag (§ 212 StGB) zu begehen, strafbar gemäß § 129b Abs. 1 i.V.m.\n§ 129a Abs. 1 Nr. 1 StGB.\n\n2 Wegen dieses Tatvorwurfs hat die Generalstaatsanwaltschaft Koblenz\ngegen den Angeklagten unter dem 21. Oktober 2019 Anklage vor dem Oberlandesgericht Koblenz erhoben. Der zuständige Strafsenat hat mit Beschlüssen\nvom 27. November 2019 nach am 15. November 2019 durchgeführter mündlicher Haftprüfung den Haftbefehl in Vollzug gelassen sowie die Anklage zugelassen, das Hauptverfahren eröffnet und die Fortdauer der Untersuchungshaft\nangeordnet; er hält die Fortdauer der Untersuchungshaft auch weiterhin für erforderlich.\n\nII.\n\n3 Die Voraussetzungen für die Fortdauer der Untersuchungshaft über\nsechs Monate hinaus liegen vor.\n\n4 1. Der Angeklagte ist der ihm in dem Haftbefehl des Ermittlungsrichters\ndes Oberlandesgerichts Koblenz vorgeworfenen Taten dringend verdächtig.\n\n5 a) Nach dem derzeitigen Ermittlungsstand ist im Sinne eines dringenden\nTatverdachts von folgendem Sachverhalt auszugehen:\n\n6 aa) Die PKK wurde 1978 u.a. von Abdullah Öcalan in der Türkei als Kaderorganisation mit dem Ziel gegründet, einen kurdischen Nationalstaat unter\nihrer Führung zu schaffen. Zur Verwirklichung dieses Plans initiierte die PKK\nverschiedene Organisationen, die mehrfach ihre Bezeichnung wechselten. So\n\nbesteht seit 2007 - unter dieser Bezeichnung - die \"Koma Civakên Kurdistan\"\n(\"Vereinigte Gemeinschaften Kurdistan\", im Folgenden: KCK), die auf einen\nstaatsähnlichen \"konföderalen\" Verbund der kurdischen Siedlungsgebiete in der\nTürkei, Syrien, Iran und Irak abzielt und dabei umfangreiche staatliche Attribute\nbeansprucht wie Parlament, Gerichtsbarkeit, Armee und Staatsbürgerschaft.\n\n7 Die KCK ist, ebenso wie die PKK, auf die Person von Abdullah Öcalan\nausgerichtet. Daneben vollzieht sich die Willensbildung innerhalb der Organisation etwa über den \"Kongra Gele Kurdistan\" (KONGRA GEL, \"Volkskongress\nKurdistans\") und den KCK-Exekutivrat. Die Führungskader folgen grundsätzlich\ndieser Willensbildung und setzen die getroffenen Entscheidungen um. Zur\nÜberprüfung haben sie den Kadern der übergeordneten Ebene regelmäßig Bericht über ihre Tätigkeit zu erstatten.\n\n8 Fester Bestandteil der Strukturen der PKK/KCK sind auch die \"Hêzên\nParastina Gel\" (\"Volksverteidigungskräfte\", im Folgenden: HPG), die nach dem\nWillen der Führung handeln. Sie betrachten im Rahmen der von ihnen vorgenommenen \"Selbstverteidigung\" einen Guerillakrieg als legitimes Mittel. Die\nHPG verübten vor allem im Südosten der Türkei mittels Sprengstoff und Waffen\nAnschläge gegen türkische Soldaten sowie Polizisten und verletzten oder töteten dabei eine Vielzahl von diesen. Sie bekannten sich seit der Aufkündigung\neines \"Waffenstillstands\" zum 1. Juni 2004 zu über 100 Anschlägen.\n\n9 Das Präsidium des Exekutivrats der KCK erklärte, nachdem Abdullah\nÖcalan aus der Haft heraus eine Friedensbotschaft verlesen und zu einer gewaltfreien politischen Lösung des Konflikts aufgerufen hatte, ab dem 23. März\n2013 eine Feuerpause. In der Folge verübten die HPG zwar deutlich weniger\nAnschläge, ohne dass damit aber eine Abkehr von der Ausrichtung der Organi-\n\nsation auf die Begehung von Tötungsdelikten verbunden gewesen wäre; vielmehr war mit der Erklärung bereits der Vorbehalt verbunden, dass man im Fall\nvon Angriffen von dem \"Recht auf Selbstverteidigung\" Gebrauch machen und\nVergeltung üben werde.\n\n10 Nachdem der \"Friedensprozess\" im Juli 2015 endgültig zum Erliegen gekommen war, erklärte die Führung der Vereinigung, fortan einen \"anderen Verteidigungskrieg\" führen zu wollen, der sich nicht auf Auseinandersetzungen in\nden Bergen beschränken werde; seitdem nahmen die \"Vergeltungsangriffe\"\ngenannten Anschläge der Organisation, bei der Angehörige der türkischen\nSicherheitskräfte, aber auch Zivilisten getötet oder verletzt wurden, wieder erheblich zu.\n\n11 Der Schwerpunkt der Strukturen und das eigentliche Aktionsfeld der PKK\nliegen in den von Kurden bevölkerten Gebieten in der Türkei, in Syrien, im Irak\nund im Iran. Zahlreiche - auf die Unterstützung der politischen und militärischen\nAuseinandersetzung mit dem türkischen Staat ausgerichtete - Aktivitäten betreibt die PKK jedoch auch in Deutschland und anderen Gebieten Westeuropas.\nDazu bediente sie sich bis Juli 2013 der \"Civata Demokratîk a Kurdistan\" (\"Kurdische Demokratische Gesellschaft\", im Folgenden: CDK), die die Direktiven\nder KCK-Führung umzusetzen und die in Europa lebenden Kurden zu organisieren hatte. Entsprechend den Vorgaben des 10. CDK-Kongresses vom Mai\n2013 zur Neustrukturierung der PKK in Europa benannte sich der europäische\nDachverband PKK-naher Vereine \"Konföderation der kurdischen Vereine in\nEuropa\" (KON-KURD) im Juli 2013 in \"Kongress der kurdisch-demokratischen\nGesellschaft in Europa\" (KCD-E) um. Unter der Bezeichnung KCD-E werden\nnicht nur die Strukturen des KON-KURD, sondern auch diejenigen der CDK\nfortgeführt.\n\n12 Unterhalb der Führungsebene war und ist Europa in Sektoren, Gebiete,\nRäume und Stadtteile eingeteilt. In Deutschland gab es seit 2002 drei Sektoren\n(\"Süd\", \"Mitte\" und \"Nord\"), seit 2012 ist der Sektor \"Süd\" in die Sektoren\n\"Süd 1\" und \"Süd 2\" aufgeteilt. Für jede Organisationseinheit wird von der Führung mindestens ein Verantwortlicher eingesetzt; Sektoren und Gebiete werden\nin der Regel von einem durch die Partei alimentierten, professionellen Führungskader geleitet. Die Organisationseinheiten stellen der PKK Finanzmittel\nbereit, rekrutieren Nachwuchs für den Guerillakampf und betreiben Propaganda. Dabei haben sie die Vorgaben der Europaführung umzusetzen und dieser\nüber die Erfüllung ihrer Aufgaben regelmäßig Bericht zu erstatten.\n\n13 bb) Der Angeklagte übernahm ab Anfang Mai 2018 die Verantwortung für\ndas an den PKK-Sektor H. angegliederte PKK-Gebiet M. von seinem\nVorgänger, der seit Anfang April 2018 unbekannten Aufenthalts ist.\n\n14 In Wahrnehmung der Gebietsverantwortlichkeit beraumte er Versammlungen mit untergeordneten Aktivisten an, nahm aber auf Anweisung übergeordneter Kader auch an Versammlungen mit diesen teil. Der Angeklagte ließ\nvon den ihm untergeordneten Aktivisten zunächst ab September 2018 und sodann erneut ab Januar 2019 im Rahmen von sog. Spendenkampagnen festgesetzte Beträge einsammeln, überwachte diese Tätigkeiten und ermahnte sie zur\nErfüllung ihrer Pflichten, wenn er mit Umfang und Engagement der von ihnen\nentfalteten Aktivitäten nicht einverstanden war. Aus den Spendenkampagnen\nund der Durchführung von Veranstaltungen herrührende Einnahmen gab der\nAngeklagte über einen Mittelsmann an übergeordnete Kader der Organisation\nweiter.\n\n15 Zu den weiteren Aufgaben zählte die Organisation von PKK-bezogenen\nVeranstaltungen im In- und Ausland, bezüglich derer er ihm unterstellte Kader\nanwies, für weitere Teilnehmer zu sorgen. Der Angeklagte nahm auch selbst an\ndiesen Veranstaltungen teil, namentlich an einem Protestmarsch in S.\nanlässlich des 20. Jahrestages des \"Internationalen Komplotts\" gegen Abdullah\nÖcalan, an einer Kundgebung in M. mit dem Titel \"Freiheit für Öcalan\", einer\nvon ihm selbst organisierten Veranstaltung, bei der zwei von der PKK als \"Märtyrerinnen\" verehrten Verstorbenen gedacht wurde, sowie am \"Welt-Kobane-Tag\" in F. .\n\n16 b) Der dringende Tatverdacht gegen den die Tat pauschal bestreitenden\nAngeklagten wird durch folgende Umstände belegt:\n\n17 aa) Hinsichtlich der ausländischen terroristischen Vereinigung PKK ergibt\ner sich aus den Erkenntnissen der Strafverfolgungsbehörden, insbesondere des\nBundeskriminalamtes, die sich in zahlreichen Auswertungsberichten finden und\nauf deren Grundlage es bereits vielfach zu Verurteilungen von Kadern der PKK\ndurch verschiedene Oberlandesgerichte gekommen ist, sowie aus öffentlichen\nVerlautbarungen der Organisation.\n\n18 bb) Bezüglich der Tätigkeiten des Angeklagten als Gebietsleiter der PKK\nin M. folgt der dringende Tatverdacht insbesondere aus den Erkenntnissen\naus Telekommunikationsüberwachungsmaßnahmen betreffend seinen Vorgänger, einen weiteren gesondert Verfolgten und den Angeklagten selbst. Zudem\nwurde der Angeklagte auf der Grundlage von Anordnungsbeschlüssen des Ermittlungsrichters des Oberlandesgerichts Koblenz observiert. Die hierdurch gewonnenen Erkenntnisse haben zur Erhärtung des Tatverdachts beigetragen.\n\n19 Wegen der Einzelheiten der den dringenden Tatverdacht gegen den Angeklagten begründenden Beweismittel und Indizien wird auf die ausführlichen\nDarlegungen im Haftbefehl des Ermittlungsrichters des Oberlandesgerichts\nKoblenz, in der Anklageschrift des Generalstaatsanwalts vom 21. Oktober\n2019, dort insbesondere im wesentlichen Ergebnis der Ermittlungen, sowie auf\ndie Ausführungen des Oberlandesgerichts in dem auf die mündliche Haftprüfung ergangenen Beschluss vom 27. November 2019 Bezug genommen.\n\n20 2. In rechtlicher Hinsicht hat sich der Angeklagte damit wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung im Ausland strafbar\ngemacht (§ 129b Abs. 1 Sätze 1 und 2, § 129a Abs. 1 Nr. 1 StGB).\n\n21 Die PKK stellt aufgrund ihrer Verbandsstruktur eine Vereinigung dar, bei\nder sich der Einzelne entsprechend den intern bestehenden Regeln unter den\nGruppenwillen unterordnet. Sie ist angesichts des von ihr in Anspruch genommenen - indes nicht gegebenen - \"Selbstverteidigungsrechts\" und der durch\nihre Unterorganisation HPG verübten Anschläge darauf ausgerichtet, Mord\n(§ 211 StGB) oder Totschlag (§ 212 StGB) zu begehen. Für die Anschläge besteht auch kein Rechtfertigungsgrund nach Völkervertrags- oder Völkergewohnheitsrecht (BGH, Beschlüsse vom 6. Mai 2014 - 3 StR 265/13, NStZ-RR\n2014, 274 f.; vom 8. Februar 2018 - AK 3/18, NStZ-RR 2018, 106). An dieser\nVereinigung beteiligte sich der Angeklagte durch seine Tätigkeit als Gebietsleiter mitgliedschaftlich.\n\n22 Das Bundesministerium der Justiz hat am 6. September 2011 die Ermächtigung zur strafrechtlichen Verfolgung der jeweiligen Verantwortlichen für\ndie in Deutschland bestehenden Sektoren und Gebiete der PKK erteilt (§ 129b\nAbs. 1 Satz 3 StGB).\n\n23 3. Es besteht der Haftgrund der Fluchtgefahr, § 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO.\n\n24 Der Angeklagte hat im Fall seiner Verurteilung - der gesetzliche Strafrahmen nach § 129a Abs. 1 StGB reicht von einem Jahr bis zu zehn Jahren\nFreiheitsstrafe - eine empfindliche Freiheitsstrafe zu erwarten, von der ein hoher Fluchtanreiz ausgeht. Dieser wird durch fluchthindernde Umstände nicht\nwesentlich eingeschränkt, so dass es überwiegend wahrscheinlich ist, dass der\nAngeklagte sich dem weiteren Verfahren durch Flucht entziehen würde:\n\n25 Er ist türkischer Staatsangehöriger und verfügt unter Ausnutzung der\nStrukturen und Beziehungen innerhalb der PKK über Möglichkeiten zur Flucht\nund zum Untertauchen zumindest im europäischen Ausland. In Deutschland hat\ner zudem gefestigte soziale Bindungen nicht aufbauen können; zwar ist er verheiratet, doch ist die Ehe kinderlos und seine Frau ist im Zuge der Ermittlungen\nebenfalls im Zusammenhang mit kurdischen Aktivitäten aufgefallen. Einer Berufstätigkeit ist der Angeklagte, der den Ideen und Zielen der PKK seit Jahren\nverhaftet ist, nicht nachgegangen; die von ihm offenbar nur zur Verschleierung\nangegebenen Arbeitsstellen in einer Reinigungsfirma oder als Servicekraft hat\ner vielmehr nach dem Ergebnis der Ermittlungen tatsächlich nicht angetreten.\n\n26 Die aufgeführten Umstände begründen zudem die Gefahr, dass die Ahndung der Tat ohne die weitere Inhaftierung des Angeschuldigten vereitelt werden könnte, so dass die Fortdauer der Untersuchungshaft auch bei der gebotenen restriktiven Auslegung der Vorschrift (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO,\n62. Aufl., § 112 Rn. 37 mwN) ebenfalls auf den Haftgrund der Schwerkriminalität (§ 112 Abs. 3 StPO) gestützt werden kann.\n\n27 Den genannten Gefahren kann durch andere Mittel nicht in ausreichender Form begegnet werden; der Zweck der Untersuchungshaft ist deshalb nicht\ndurch weniger einschneidende Maßnahmen im Sinne des § 116 StPO zu erreichen.\n\n28 4. Die besonderen Voraussetzungen für die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus (§ 121 Abs. 1 StPO) sind gegeben; der\nUmfang der Ermittlungen und ihre Schwierigkeit haben ein Urteil noch nicht zugelassen und rechtfertigen die Fortdauer der Untersuchungshaft:\n\n29 Die Verfahrensakte umfasst derzeit 24 Ordner. Die im Vorfeld der Festnahmen durchgeführten verdeckten Ermittlungsmaßnahmen haben zahlreiche\nErkenntnisse erbracht - etwa in Form von in ausländischer Sprache geführten\nGesprächsprotokollen -, die übersetzt, ausgewertet und dokumentiert werden\nmussten.\n\n30 Anlässlich der Festnahme des Angeklagten sind zudem seine Wohnung\nund die Wohnung eines Zeugen durchsucht und dabei zahlreiche Speichermedien sowie schriftliche Unterlagen sichergestellt worden, die ebenfalls zeitaufwendig zu sichten und auszuwerten gewesen sind; die diesbezüglichen und\nweitere Ermittlungsmaßnahmen betreffenden Auswerteberichte sind bis Mitte\nOktober 2019 bei der Generalstaatsanwaltschaft eingegangen. Trotz des umfangreichen Beweisstoffs hat sie die Ermittlungen binnen vier Monaten nach der\nInhaftierung des Angeklagten abgeschlossen und bereits unter dem 21. Oktober 2019 die Anklageschrift fertiggestellt, die unverzüglich beim Oberlandesgericht eingereicht und von diesem dem Pflichtverteidiger am 28. Oktober 2019\nzugestellt worden ist. Nach Ablauf der gesetzten Stellungnahmefrist und Durchführung eines Haftprüfungstermins hat das Oberlandesgericht - wie dargelegt -\n\nmit Beschluss vom 27. November 2019 die Anklage zugelassen und das\nHauptverfahren eröffnet. Nach Durchführung eines Sondierungsgesprächs über\nden organisatorischen Ablauf der Hauptverhandlung sind am 5. Dezember 2019\ndie Termine mit der Verteidigung abgesprochen worden; die Hauptverhandlung\nsoll am 27. Februar 2020 beginnen. Das Oberlandesgericht hat zudem bereits\nZeugenladungen veranlasst und es dem Angeklagten ermöglicht, einen Teil der\naufgezeichneten Gespräche zur Vorbereitung der Hauptverhandlung anzuhören.\n\n31 Nach alldem ist das Verfahren bislang mit der in Haftsachen gebotenen\nBeschleunigung geführt worden.\n\n32 5. Der weitere Vollzug der Untersuchungshaft steht schließlich nicht\naußer Verhältnis zur Bedeutung der Sache und der im Falle einer Verurteilung\nzu erwartenden Strafe (§ 120 Abs. 1 Satz 1 StPO).\n\nSchäfer Gericke Erbguth","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2020-01-09/ak-66-19","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 129a","ref_norm":"129a","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 211","ref_norm":"211","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 212","ref_norm":"212","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 112","ref_norm":"112","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 129b","ref_norm":"129b","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 116","ref_norm":"116","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 120","ref_norm":"120","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 122","ref_norm":"122","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2020-01-09/ak-66-19","retrieved":"2026-10-24 07:54:35.731243+00:00"},"card":{"id":"bgh/2020-01-09/ak-66-19","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. 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